Landgericht München I Endurteil, 12. Okt. 2016 - 14 S 6395/16

12.10.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 422 C 17523/15, 10.03.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Az. 422 C 17523/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.155,60 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Räumung und Herausgabe einer von den Beklagten im Jahr 1975 angemieteten Wohnung im Anwesen ... München. Der Kläger hat diese Wohnung erworben und wurde am 11.01.2013 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die von den Beklagten zu zahlende Miete betrug jedenfalls 496,92 € zzgl. einer Pauschale in Höhe von 44,03 €.

Mit Schreiben vom 29.12.2012 sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) eine Mieterhöhungsbegehren auf 596,30 € aus, was einer Gesamtmiete zzgl. Pauschale von 640,33 € entsprach. Dieser Mieterhöhung stimmte allein der Beklagte zu 1) zu und zahlte im Folgenden jedenfalls einmal die Differenz zwischen der unstreitig bestehenden Miete und der begehrten Miete.

Am 02.07.2015 sprach der Kläger die außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung aus, welche damit begründet wurde, dass die Mieten für Mai und Juni 2015 nicht gezahlt worden seien. Entsprechend befänden sich die Beklagten mit einer Zahlung von 1.280,60 € in Rückstand.

Die Beklagten traten dieser Kündigung entgegen und führten aus, dass die Kündigungserklärung bereits unwirksam sei, da die Beklagte zu 3), was dem Kläger auch bekannt gewesen war, nicht mehr in der Wohnung wohnte. Die in § 13 des Mietvertrags enthaltene Vollmacht sei ebenfalls unwirksam. Darüber hinaus sei auch das Mieterhöhungsbegehren unwirksam, da es von Seiten des Klägers zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden war, als er noch nicht Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung gewesen ist. Zudem wurde die Mieterhöhung nur gegenüber dem Beklagten zu 1) erklärt. Ein Zahlungsrückstand bestünde ebenfalls nicht. Unstreitig bestand eine Vorschusszahlung von Seiten des Beklagten zu 1) in Höhe von 1.228,58 €.

Nachdem der Mietzinsrückstand ausgeglichen worden war, wurde die außerordentliche Kündigung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der noch offenen ordentlichen Kündigung wies das Amtsgericht München die Klage ab, eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO bestünde nicht, die Klage sei daher unzulässig.

Gegen dieses Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, der ausführte, dass die Klage zulässig gewesen war. Von Seiten der Beklagten wurde der Kündigungsgrund ernsthaft bestritten, es bestand somit eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO. Der Kündigungsgrund, wie er in erster Instanz geltend gemacht worden war, bestand.

Der Kläger beantragt daher in der Berufungsinstanz,

  • 1.unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des AG München (Az.: 422 C 17523/15) vom 10.03.2016 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG München zurückzuverweisen;

  • 2.im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Anwesen ... in 80799 München, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Kammer, 1 WC, 1 Flur und 1 Kellerabteil mit Wirkung zum 31.07.2016 zu räumen und an den Kläger herauszugeben;

  • 3.gegen den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil zu entscheiden,

  • 4.hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) war in der Berufungsverhandlung vom heutigen Tag anwaltlich nicht vertreten.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, das Amtsgericht München hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer kann vorliegend selber entscheiden. Die beantragte Zurückverweisung an das Amtsgericht München war nicht vorzunehmen, da es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf.

Dazu im Einzelnen:

1. Der Berufung ist insoweit Recht zu geben, dass die Entscheidung des Amtsgerichts München dergestalt, dass die Klage unzulässig ist, keinen Bestand haben kann. Allein der Umstand, dass von Seiten der Beklagten der Kündigungsgrund ernsthaft bestritten wird und ausgeführt wird, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde, begründet eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO. Eine Unzulässigkeit im Sinne der amtsgerichtlichen Entscheidung war somit nicht mehr gegeben. Jedenfalls war darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungskammer die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung abgelaufen, somit bezieht sich der Räumungsantrag des Klägers nicht mehr auf eine zukünftige Räumung. Auf die Vorschrift des § 259 ZPO kommt es somit nicht mehr an.

2. Zur Überzeugung der Kammer ist bereits die Kündigungserklärung vom 02.07.2015 den Beklagten nicht ordnungsgemäß zugegangen. Bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1975 sind sowohl der Beklagte zu 1), als auch die verstorbene Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 3) Parteien des Mietvertrages geworden. Zwar war die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses 17 Jahre, jedoch geht die Kammer davon aus, dass diese durch die verstorbene Beklagte zu 2) ordnungsgemäß vertreten wurde. Ein Ausscheiden der Beklagten zu 3) aus dem Mietverhältnis wird von Seiten des Klägers nicht dargelegt, insbesondere wird der insoweit erforderliche vierseitige Vertrag zwischen dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger sowie den Beklagten nicht geschildert. Allein ein Auszug der Beklagten zu 3) aus der streitgegenständlichen Wohnung begründet noch keine Veränderung der vertraglichen Vereinbarung. Damit war jedoch die Kündigungserklärung gegenüber allen drei Beklagten als Mieter abzugeben und musste diesen auch zugehen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, § 542 Rn. 27). Die vorliegende Kündigungserklärung (Anlage K 5) wurde ausweislich des Adressfeldes zwar gegenüber allen Beklagten erklärt, jedoch ging sie der Beklagten zu 3) nicht zu. Dem Kläger war bei Ausspruch der Kündigung bekannt, dass die Beklagte zu 3) nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. In einem derartigen Fall kann der Vermieter die Kündigung nicht an die streitgegenständliche Adresse übersenden, vielmehr muss er dafür Sorge tragen, dass die Kündigungserklärung der ausgezogenen Mieterin tatsächlich zugeht. Allein der Umstand, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterte, dass ihm eine Adresse nicht bekannt gewesen war, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte zu 3) auf den fehlenden Zugang nicht berufen kann. In diesen Fällen ist der Vermieter angehalten, entsprechend bei den weiteren Mietern nachzufragen, unter welcher Adresse die Beklagte zu 3) zu erreichen ist.

Der Kläger ist darüber hinaus auch gehindert, sich auf die Regelung des § 13 Abs. 2 des Mietvertrages zu beziehen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Kammer der Ansicht ist, dass diese Regelung einer AGB-Kontrolle bereits nicht standhält. Bei dem Mietvertrag handelt es sich um ein vorformuliertes Exemplar, welches von den Parteien nur ausgehändigt wurde, es unterliegt somit der Kontrolle der §§ 307 ff. BGB. Zu beachten ist nämlich, dass diese Klausel nicht nur eine Empfangsvollmacht der anderen Mieter enthält, sondern darüber hinaus eine Vereinbarung besonderer Art, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vermieters keine Einzel- sondern Gesamtwirkung haben sollen (vgl. dazu KG WuM 1985, 12). Entsprechend muss bei der vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung, § 305 b Abs. 2 BGB, diese Klausel so verstanden werden, dass insoweit eine Erklärungsfiktion geschaffen wird, die es dem Vermieter erlaubt, eine Willenserklärung nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn diese Willenserklärung, wie im hier vorliegenden Fall, gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre. Eine derartige Erklärungsfiktion benachteiligt die weiteren Mieter unangemessen, da diese u.U. von einer entsprechenden Erklärung keine Kenntnis erlangen. Eine solche Klausel weicht somit vom Regelungsgehalt der mietrechtlichen Bestimmungen, welche die Abgabe einer Erklärung gegenüber allen Mietern erfordern ab. Auch der Umstand, dass sich in Satz 2 des § 13 Abs. 2 des Mietvertrages die Empfangsvollmacht des Vermieters findet, ändert nichts daran, dass diese keine Wirkung entfaltet, da die Unwirksamkeitsfolge, die sich aus S. 1 dieser Vorschrift ergibt, auf S. 2 dieser Vereinbarung durchschlägt. Eine Trennbarkeit im AGB-rechtlichen Sinne beider Sätze liegt nicht vor, die Unwirksamkeit des Satzes 1 erstreckt sich damit auch auf die Regelung in Satz 2.

Zum anderen folgt aus dem Auszug der Beklagten zu 3), selbst wenn man eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit dieser Klausel nicht annehmen möchte, welche dem Kläger bekannt war, dass diese damit zumindest konkludent die Empfangsvollmacht in § 13 Abs. 2 des Mietvertrages widerruft. Ein derartiger konkludenter Widerruf ist interessengerecht, da die Mietvertragspartei, die aus der bisher bestehenden Wohnung auszieht in der Lage sein muss, sich über Erklärungen des Vermieters zu informieren, dieses kann sie mit der ausreichenden Sicherheit jedoch nur dann, wenn ihr die Erklärungen selbst zugehen. Im Wege einer Empfangsvollmacht ist ein derartiger Zugang von Willenserklärungen des Vermieters jedoch nicht mehr gesichert. Entsprechend ist somit ein konkludenter Widerruf der Empfangsvollmacht zu bejahen.

3. Darüber hinaus ist auch ein Kündigungsrecht im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gegeben, ein Mietzinsrückstand im Sinne der klägerischen Behauptung, welche die Höhe einer Monatsmiete übersteigt, liegt nicht vor.

a) Von Seiten der Beklagten ist eine Miete von insgesamt 540,95 € zu bezahlen und entgegen der klägerischen Behauptung nicht die erhöhte Miete von 640,33 €.

Das von Seiten des Klägers ausgesprochene Mieterhöhungsbegehren vom 29.12.2012 ist unwirksam.

Diese Unwirksamkeit folgt zunächst daraus, dass das Mieterhöhungsbegehren des § 558 BGB durch den Vermieter abgegeben werden muss (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 a Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt im Falle des Erwerbes des Mietobjektes ist somit die Eintragung in das Grundbuch (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Vor § 558 Rn. 39 ff.). Im hier vorliegenden Fall hat der Kläger das Mietanwesen im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbes erworben, in diesen Fällen ist allein die Eintragung einer Auflassung noch nicht ausreichend, um eine Vermieterstellung des Erwerbers zu begründen und diesen somit zur Erklärung einer Mieterhöhung zu befähigen. Die Eintragung des Klägers ins Grundbuch erfolgte jedoch erst am 11.01.2013 und somit nach Abgabe der Willenserklärung, welche auf die Erhöhung des Mietzinses gerichtet war. Auch kann eine wirksame Erklärung nicht aus einer Vertretung bzw. einer Ermächtigung geschlossen werden, da die Erklärung durch die Hausverwaltung, wie sich aus Anlage K 3 ergibt, ausdrücklich im Namen des Klägers ausgesprochen wurde und nicht etwa nur im Rahmen des Rechtsvorgängers. Darüber hinaus folgt die Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung auch daraus, dass sie allein an den Beklagten zu 1) gerichtet war und nicht an die weiteren Mieter. Auch bei einem Mieterhöhungsbegehren ist es jedoch erforderlich, vergleichbar der Kündigung, dass diese gegenüber allen Mietern erklärt wurde. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Eine andere Bewertung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, der Beklagte zu 1) derjenige im Mietverhältnis war, der sämtliche Angelegenheiten regelte. Diese Ausführungen können alleine auf eine etwaige Stellvertretung bezogen werden, nicht jedoch auf den Umstand, wer Adressat der Mieterhöhungserklärung sein muss. Dies sind in jedem Fall sämtliche Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, was vorliegend gerade nicht der Fall war.

Auch eine konkludente Zustimmung zu der Mieterhöhungserklärung durch die Zahlung bzw. die Zustimmungserklärung des Beklagten zu 1) liegt nicht vor.

In der Zustimmungserklärung des Beklagten zu 1) kann eine ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht gesehen werden, da diese wiederum nur von dem Beklagten zu 1) abgegeben wurde und nicht von den Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3). Selbst wenn man der Argumentation des Klägervertreters folgen möchte, dass sich die Beklagte zu 3) durch ihren Auszug nicht mehr darauf berufen kann, dass sie nicht Adressatin der Mieterhöhungserklärung gewesen war, so entbindet dies jedoch nicht die Klagepartei davon, die Erklärunggegenüber der Beklagten zu 2) abzugeben, welche bei Zugang der Mieterhöhung noch Partei des Mietvertrages war. Darüber hinaus kommt ein Änderungsvertrag durch die Erklärung des Beklagten zu 1) auch nicht dadurch zustande, weil der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung noch nicht Vermieter war. Auch eine vertragliche Änderung der Miethöhe im Sinne des § 557 BGB setzt jedoch voraus, dass diese zwischen den Parteien des Mietvertrages abgeschlossen wird. Das in diesem Fall als Angebot auf eine einvernehmliche Änderung auszulegende Schreiben vom 29.12.2012 wurde jedoch durch den Kläger zu einem Zeitpunkt abgegeben, als dieser noch nicht Vermieter war, er somit nicht berechtigt war, den Inhalt des Mietverhältnisses einvernehmlich mit dem Beklagten zu 1) zu regeln.

Auch kann eine konkludente Änderung des Mietzinses nicht durch die Zahlung des erhöhten Mietzinses durch den Beklagten zu 1) gesehen werden. Dem Klägervertreter ist zwar insoweit Recht zu geben, dass diese Zahlung nach dem objektiven Empfängerhorizont heraus auszulegen ist. Bei der konkludenten Änderung des Mietzinses durch Zahlung ist dabei stets erforderlich, dass der Mieter mit Erklärungsbewusstsein handelt, dass er sich also darüber bewusst war, dass seiner Zahlung rechtsgeschäftlicher Charakter im Sinne einer Willenserklärung zukommt. Dies kann allein bei der Zahlung eines erhöhten Betrages bereits zweifelhaft sein, weil der durchschnittliche Mieter davon ausgehen wird, dass er aufgrund des Mieterhöhungsbegehrens, dessen Unwirksamkeit er nicht erkennt, dazu verpflichtet ist, den erhöhten Mietzins zu zahlen. Damit liegt in der Zahlung jedoch keine Willenserklärung, sondern eine rein tatsächliche Handlung vor. Diese Auslegung wird im hier vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass der Beklagte zu 1) allein der Mieterhöhung zuvor zugestimmt hatte, er somit der Ansicht war, zu dieser Zahlung verpflichtet zu sein. Eine nochmalige Willenserklärung kann somit allein in der Zahlung nicht gesehen werden, es handelt sich vielmehr um eine tatsächliche Handlung zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verpflichtung. Eine Auslegung dieser Zahlung dahingehend, dass es sich um ein erneutes Angebot auf Erhöhung des Mietzinses handelt, welches der Kläger, so die Argumentation des Klägervertreters, dadurch angenommen hat, dass er die Miete nicht zurück überwies, scheitert ebenfalls. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt jedoch vorliegend gerade, dass der Beklagte zu 1) durch die Überweisung gerade aufgrund des vorangegangenen Mieterhöhungsbegehrens bzw. seiner Zustimmung handelt. Eine erneute Abgabe einer Erklärung durch die Überweisung war von dem Beklagten zu 1) gerade nicht bezweckt. Es fehlt somit bei der Überweisung durch den Beklagten zu 1) am Erklärungsbewusstsein, eine Willenserklärung sollte nicht abgegeben werden. Auch eine Annahmeerklärung des Klägers zeigt sich nicht. Allein der Umstand, dass dieser die Zahlung nicht zurücküberweist, stellt keine Willenserklärung dar, da ja auch der Kläger von einer Wirksamkeit seines Mieterhöhungsverlangens ausgeht und er somit der Überweisung keinen Erklärungscharakter zumisst.

Die weiteren Zahlungen der Sozialbehörden können ebenfalls nicht als eine entsprechende Erklärung gewertet werden. Wie von Seiten des Bundesgerichtshofs wiederholt festgestellt wurde, handeln Sozialbehörden nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern aufgrund eigener sozialrechtlicher Verpflichtungen. Entsprechend sind die Sozialbehörden jedoch auch nicht Vertreter des Mieters dergestalt, dass dieser einer Mieterhöhung, dessen Wirksamkeit bzw. Begründetheit sie oftmals nicht beurteilen können, tätig. Die Überweisung durch die Sozialbehörden hat somit keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, vielmehr wollen die Sozialbehörden eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten erfüllen.

Damit liegt eine wirksame Mieterhöhung nicht vor, die geleisteten Zahlungen durch den Beklagten zu 1) bzw. die Sozialbehörden erfolgten vielmehr rechtgrundlos. Damit liegt der von dem Beklagten zu 1) zu zahlende Mietzins bei dem ursprünglich vereinbarten Betrag von 496,92 € zzgl. einer Pauschale von 44,03 €.

b) Hinsichtlich der Mieten für Mai und Juni 2015 lag ein Zahlungsrückstand nicht vor. Wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ergibt, leistete der Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 1.228,58 € zu seinen Gunsten. Dieser Vorschuss liegt überhalb der zwei nicht bezahlten Mieten für Mai und Juni 2015. Soweit von Seiten des Klägers argumentiert wird, dass eine Verrechnungsabrede nicht vorliegt, kann das Vorliegen einer solchen Verrechnungsabrede für die Kammer sogar offenbleiben. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zunächst die Differenz zwischen der von ihm behaupteten Mieterhöhung und der tatsächlich geleisteten Miete aus diesem Vorschuss entnahm und erst bei Aufzehren dieses Vorschusses die Kündigung aussprach. Wenn sich aber somit der Kläger zu seinen Gunsten auf eine Verrechnungsabrede bezüglich der behaupteten Differenz beruft, ist es ihm nach dem Prinzip des venire contra factum proprium als Ausprägung des § 242 BGB verwehrt, diese Verrechnungsabrede zu seinen Lasten nunmehr zu nivellieren.

Darüber hinaus würde selbst, wenn man eine derartige Verrechnungsabrede bzw. das Berufen auf das nicht Bestehen einer solchen ablehnt, durch die Aufrechnung, welche der Beklagtenvertreter zu 1) am 18.09.2015 erklärte, die ausstehende Forderung des Klägers erlöschen. Die bestehende Gegenforderung aus der Vorschussleistung übersteigt die Rückstände. Die Aufrechnung brachte somit diese vollständig zum Erlöschen. Eine dem § 543 Abs. 2 S. 3 BGB entsprechende Vorschrift fehlt für das Recht der ordentlichen Kündigung. Die Kammer schließt sich entgegen der vereinzelt in der Literatur geäußerten Ansicht (Schmidt-Futterer/Blank, § 573 Rn. 36) nicht an. Die Kammer hat bereits Bedenken, ob eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen vorliegend gegeben ist, da es im Recht der außerordentlichen Kündigung gerade darum geht, dass der Vermieter sehr schnell Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Kündigung erhält. Im Fall der ordentlichen Kündigung besteht dieses Eilbedürfnis gerade nicht, da regelmäßig der Ablauf der Kündigungsfrist abgewartet werden muss. Zudem folgt daraus, dass der Gesetzgeber gerade im Rahmen der außerordentlichen Kündigung eine vergleichbare Regelung geregelt hat in einem Umkehrschluss, dass nach der gesetzgeberischen Wertung diese Regelung nicht auf dem Fall der ordentlichen Kündigung Anwendung finden soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in das Recht der ordentlichen Kündigung eine vergleichbare Regelung aufgenommen. Damit war der ehemals bestehende Rückstand jedenfalls durch die Aufrechnung erloschen, ein die Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand war somit bei Ausspruch der Kündigung nicht gegeben.

c) Selbst wenn man jedoch den Zahlungsrückstand als gegeben ansieht und somit grundsätzlich ein Recht des Klägers zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung für gegeben ansieht, weil der Zahlungsrückstand mehr als eine Monatsmiete und länger als einen Monatszeitraum umfasst (BGH NJW 2013, 159) ist die Kündigung im vorliegenden Fall jedenfalls treuwidrig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2013 zur Begründetheit der ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug die Anwendung des Nachholrechts des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgelehnt, zugleich jedoch ausgeführt, dass bei der ordentlichen Kündigung stets zu prüfen ist, ob der Ausspruch der ordentlichen Kündigung im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls treuwidrig ist. Eine solche Treuwidrigkeit kann insbesondere dann angenommen werden, wenn das Mietverhältnis von langer Dauer ist, bisher störungsfrei verlief oder der Mietzinsrückstand gering und sehr schnell ausgeglichen wurde. Im hier vorliegenden Fall war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis seit 1975 besteht. Zudem wurde am 22.09.2015 der behauptete Rückstand von Seiten des Beklagten zu 1) ausgeglichen. Letztendlich rechtfertigt die Treuwidrigkeit jedenfalls, dass unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer Verrechnung bzw. einer Aufrechnung ein Vorschuss zu Gunsten der Beklagten bestand, welcher den Mietzinsrückstand übertraf. Es lag somit alleine in der Hand des Klägers, den behaupteten Rückstand durch Entnahme des Vorschusses auszugleichen. Der Vermieter, der jedoch durch einen in seiner Hand befindlichen Vorschuss ausreichend hinsichtlich des ausstehenden Mietzinses abgesichert ist, die Möglichkeit der von ihm zu erklärenden Aufrechnung nicht wahrnimmt und sodann die Kündigung des Mietverhältnis erklärt, handelt treuwidrig. Eine ordentliche Kündigung in diesen Fällen ist ausgeschlossen.

Unter nochmaliger Würdigung hat es somit bei dem Ergebnis des Amtsgerichts München, welche die Klage abgewiesen hat, zu verbleiben. Ein Recht zur Kündigung des Mietverhältnis bestand in der Person des Klägers aus einer Vielzahl von oben dargelegten Gründen nicht.

III.

Dem Antrag des Klägervertreters auf Entscheidung durch Versäumnisurteil hinsichtlich des Beklagten zu 1) war daher nicht zu entsprechen, da die von Seiten des Klägers erhobene Klage nicht schlüssig war. Insoweit war hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch unechtes Versäumnisurteil, also Endurteil, zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend §§ 47, 41 GKG festgesetzt. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da der von dem Klägervertreter ausgeführte Punkt der konkludenten Zustimmung zu einer Mieterhöhung letztendlich nicht streitentscheidend war.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz


(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrig

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.