Landgericht München I Endurteil, 02. März 2015 - 1 S 5273/13 WEG

bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rn. 6).

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG zu.

1. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, diesen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nach den vorgenannten Vorschriften steht bei einem Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums, der dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der §§ 13, 14 WEG, den nach § 15 Abs. 1 WEG getroffenen Vereinbarungen oder den Beschlüssen nach § 15 Abs. 2 WEG widerspricht, den dadurch beeinträchtigten Teileigentümern ein Abwehranspruch zu. Die Durchsetzung der diesbezüglichen Abwehransprüche gegen den Beklagten hat die Klägerin als teilrechtsfähiger Verband durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2011 zu TOP 8 wirksam an sich gezogen.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht.

a) Die Nutzung der Einheit Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle durch den Beklagten widerspricht zwar der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung, wonach in der Einheit Nr. 1 der Betrieb eines „Restaurants mit Kegelbahnen und Aufenthaltsraum“ vorgesehen ist (vgl. dort Anlage II Ziffer 1). Bei der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i. S. von §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 22 WEG; Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 20), welche die zulässige Nutzung der Teileigentumseinheit regelt. Die Teilungserklärung enthält insoweit auch nicht lediglich einen unverbindlichen Nutzungsvorschlag. Dies folgt schon daraus, dass die Einheit Nr. 1 in der Teilungserklärung nicht allgemein als Gewerbeeinheit bezeichnet wird, sondern als Restaurant, während andere gewerbliche Einheiten als Läden bezeichnet werden. Diese Bezeichnungen werden auch nochmals in § 4 der Gemeinschaftsordnung wiederholt. Durch die für die Einheit Nr. 1 vereinbarte Zweckbestimmung wird das Recht des Eigentümers, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen in dem durch §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG vorgegebenen Rahmen nach Belieben zu verfahren, eingeschränkt.

Eine Abänderung der Zweckbestimmung durch § 4 der Gemeinschaftsordnung ist nicht erfolgt. Die Klausel „hinsichtlich der Nutzung der gewerblichen Einheiten (Restaurant, Läden) sind Zustimmungen nicht erforderlich“ enthält keine Ausweitung der Zweckbestimmung dahingehend, dass jede gewerbliche Nutzung zulässig ist. Die Regelung ist vielmehr so auszulegen, dass auch bei der Nutzungsänderung einer Teileigentumseinheit eine mehr störende Nutzung als Restaurant bzw. Laden grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ansonsten wäre die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung inhaltsleer und die Regelungen wären als in sich widersprüchlich anzusehen.

b) Die Nutzung der Einheit Nr. 1 als Spielhalle entspricht auch nicht der Zweckbestimmung der Teilungserklärung. Inhalt und Reichweite der Zweckbestimmung sind dabei nach den für die Auslegung von Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen nach Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, zu ermitteln (vgl. Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 24).

Der in der Teilungserklärung verwendete Begriff des „Restaurants“ legt nach objektiver Auslegung fest, dass die Teileigentumseinheit Nr. 1 als Betrieb des Gastgewerbes genutzt werden darf, der in erster Linie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert.

Demgegenüber wird eine Spielhalle dadurch charakterisiert, dass sie ihre Gewinne vorwiegend durch die entgeltliche Nutzung von Spielautomaten erzielt.

Deshalb unterscheidet sich der Betrieb einer Spielhalle nach allgemeinem Verständnis grundlegend von einem Restaurantbetrieb.

Eine derartige Nutzung ist daher nicht mehr von der vereinbarten Zweckbestimmung gedeckt.

c) Die Wohnungseigentümer sind jedoch vorliegend zur Duldung des an sich zweckbestimmungswidrigen Betriebs der Spielhalle durch den Beklagten verpflichtet, da sie einen Zuschnitt aufweist, der typischerweise nicht mehr stört als eine Restaurantnutzung.

Nach h. M. ist eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung im Wege einer ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmungsvereinbarung ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (vgl. Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 26).

(1) Dabei ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d. h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen (BayObLGR 2004, 390; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 19; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 26). Die typisierende Betrachtungsweise erfordert es dabei, den im konkreten Einzelfall beabsichtigten oder vorgenommenen zweckbestimmungswidrigen Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie der damit verbundenen Folgen (z. B. die zu erwartende Besucherfrequenz, Besucherstrukturen) zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten (z. B. Umfeld, Charakter der Anlage und die diesen prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude) und zeitlichen Verhältnisse (etwa Öffnungszeiten) zu beziehen (Klein in Bärmann, 12. Aufl.,§ 13 Rn. 26, Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 WEG Rn. 19).

Dabei sind auch der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BayObLGZ 1994, 237/242; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

Daran anknüpfend ist sodann nur zu prüfen, ob die daraus sich ergebende Situation generell, typischerweise geeignet ist, höhere Beeinträchtigungen auszulösen; dagegen ist regelmäßig nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß dann solche Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 19).

Auf die von der Klagepartei vorgetragenen konkreten Beeinträchtigungen durch die Spielhalle, etwa in Form von Belästigungen einzelner Eigentümer durch pöbelnde Personen auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. durch Verunreinigungen der Passage und Wände, kommt es bei [3] einer typisierenden Betrachtungsweise - unabhängig davon, dass ein konkreter Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Spielhalle schon nicht schlüssig dargelegt wurde- nicht an.

Auch die Zulässigkeit der nach Auffassung der Klägerin als „marktschreierischen“ Werbung für die Spielhalle im streitgegenständlichen Anwesens ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Derartige Störungen führen nicht zur Unzulässigkeit der Nutzung der Spielhalle als solcher, sondern diesen ist im Wege eines auf diesen Aspekt bezogenen Unterlassungsanspruchs zu begegnen.

(2) Gemäß § 14 Nr. 1 WEG braucht sich ein Miteigentümer eine Nutzung nicht hinzunehmen, die zu Beeinträchtigungen führt, die über das unvermeidliche Maß hinausgehen. Das ist der Fall, wenn die neue Nutzungsart nicht nur unerheblich mehr stört als die nach der Zweckbestimmung der Teilungserklärung eigentlich vorgesehene Nutzung des Miteigentums (Spielbauer/Then, WEG, § 14 Rz. 19; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 26).

Hierbei hat die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die übrigen Eigentümer durch den Betrieb der Spielhallte vorliegend typischerweise nicht mehr belästigt werden als durch den Betrieb eines Restaurants. Maßgeblich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Feststellung, dass es sich vorliegend um einen in die Nachbarschaft integrierten Betrieb von überschaubarer Größe handelt, der vorwiegend Spieler aus der näheren Umgebung anzieht, und sich so von größeren Spielbetrieben, welche überregionale Kunden anziehen und eine größere Attraktivität sowohl für Spielsüchtige als auch für potentielle Straftäter aufweisen, von seinem Zuschnitt her erheblich unterscheidet.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

(2.1) Die durch den Beklagten betriebene Spielhalle führt dabei nach ihrem individuellen Zuschnitt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Überzeugung der Kammer nicht zu einer Gefährdung der Bewohner durch eine erhöhte Kriminalität.

Zu diesem Schluss kommt die Kammer aufgrund des von ihr erholten Gutachtens des Sachverständigen ...

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschließt, bewirkt die Spielhalle vorliegend weder ein Intensivierung noch eine qualitative Veränderung der Kriminalitätsbelastung. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Kriminalität in der Spielhalle oder in deren Umfeld höher ist als bei dem Betrieb der Gaststätte.

Vor allen Dingen ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht von einer erhöhten Gefahr von Raubüberfällen oder Einbrüchen auszugehen. Zwar kann auch bei der hiesigen Spielhalle davon ausgegangen werden, dass die dort erzielten Einnahmen diese als lohnenswertes Ziel für einen Raubüberfall erscheinen lassen könnten. Aufgrund der Lage der Spielhalle sowie der räumlichen Gegebenheiten besteht jedoch nach den Darlegungen des Sachverständigen dennoch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko, weil in erster Linie das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten potentielle Täter abschrecken wird. Die Fluchtoptionen eines Täters sind hier ganz erheblich dadurch eingeschränkt, dass nur eine Flucht über den Haupteingang möglich erscheint, wobei der flüchtende Täter sogleich aufgrund des Umstands, dass er dort auf zwei bzw. drei hochfrequentierte Straßen trifft, von einer deutlich erhöhten Gefahr der Erkennung durch Zeugen rechnen muss. Der Sachverständige hat hier plausibel dargelegt, dass die Rückzugssicherung für einen Täter ein ganz entscheidendes Kriterium für die Tatortauswahl darstellt und dass die räumlichen Gegebenheiten der Anlage potentielle Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Auswahl eines anderen Ziels mit besseren Fluchtmöglichkeiten veranlassen werden.

Die Spielhalle des Beklagten weist vorliegend aufgrund ihres Zuschnitts, vor allem ihrer Größe, ihrer Lage sowie des hier zu erwartenden Umsatzes auch keine besondere Affinität zur organisierten Kriminalität auf.

(2.2) Die Beweisaufnahme hat ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf es Grund des Betriebs der Spielhalle zu einer nachvollziehbar erhöhten Kriminalitätsfurcht der Wohnungseigentümer kommt. Der Sachverständige kam hierbei in seinem sorgfältig begründeten und nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Sicherheitsgefühl der Bewohner der streitgegenständlichen Anlage beeinträchtigt ist oder zumindest sein kann.

Diese Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens rührt jedoch nicht von der Spielhalle her, sondern beruht jedoch aus kriminologischer Sicht auf der Bauweise des Objekts bzw. dem baulichen Zustand desselben. So führen die dunklen, zurückgesetzten Flure sowie die unübersichtlichen Zu- und Abgänge in der Anlage bereits per se zu einem verminderten Sicherheitsgefühl der sich dort aufhaltenden Personen. Verstärkt wird die Problemlage hierbei durch den erheblichen Leerstand in den Ladeneinheiten der Anlage, sowie den teilweise ungepflegten Zustand der Anlage.

Demgegenüber befördert die Existenz der Spielhalle vorliegend die Verbrechensfurcht der Eigentümer und Bewohner der Anlage nicht. Die Spielhalle ist ...

(2.3) Soweit die Klägerin einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG darin sieht, dass durch den Betrieb der Spielhalle vorliegend ein sog. „Trading-Down-Effekt“ zu befürchten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Ein sog. „Trading-Down-Effekt“ ist dann zu befürchten, wenn durch die Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13.2.2008 Az: 15 ZB 07.2200).

Greifbare Anhaltspunkte für einen durch den streitgegenständlichen Betrieb ausgelösten „Trading-Down-Effekt“ hat die Kammer nicht festzustellen vermocht.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gibt es unter Berücksichtigung des speziellen Zuschnitts der verfahrensgegenständlichen Spielhalle keinen Anlass für die Befürchtung es könnte zu einer die Umwandlung der Umgebung des Spielhalle in ein „Vergnügungsviertel“ kommen. Auch insoweit ist das konkrete Umfeld der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Die konkrete Lage der Einheit des Beklagten ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen im unmittelbaren und mittelbaren Umfeld gerade nicht als besonders sensibel für die möglichen Auswirkungen einer Spielhalle anzusehen. Das Objekt liegt an einer vielbefahrenen Straßenkreuzung in einer eher industriell geprägten Umgebung.

Weiterhin ergab weder der Vortrag der Klägerin noch die durchgeführte Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständlich Spielhallenbetrieb zu einer Verdrängung von Einzelhandelsgeschäften führt. Die vorhandenen Leerstände sind auch nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht auf den Spielhallenbetrieb zurückzuführen, sondern sind der zurückgesetzten Lage der Geschäftsräume, wodurch diese nicht direkt sichtbar sind und damit nur schwer Laufkundschaft ansprechen können, sowie dem unansehnlichen Zustand der baulichen Anlage zuzuschreiben. Demgegenüber hebt sich die hell erleuchtete gepflegte Spielhalle positiv ab.

Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass aufgrund des speziellen Zuschnitts der eher kleinen Spielhalle, vor allem aufgrund der Tatsache, dass diese nach ihrer Ausstattung und Lage vorwiegend Kunden aus der näheren Nachbarschaft anzieht, keinen objektiv begründbaren Anlass für die Besorgnis gibt, der Betrieb der Spielhalle führe zu negativen Veränderungen in der Fluktuation und der Zusammensetzung der sich dort aufhaltenden Personen oder der Struktur der Bewohner des Umfeldes.

Es finden sich in unmittelbarer Nähe der Spielhalle keine weiteren Vergnügungsstätten und es besteht nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, aus kriminologischer Sicht auch kein Anlass für die Besorgnis, dass es zur Ansiedlung weiterer Spielhallen oder sonstiger Vergnügungsstätten kommen wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des Betriebs der Spielhalle mit der Eröffnung eines Bordellbetriebs in der näheren Umgebung. Die Besuchergruppen der betreffenden Etablissements sind aus kriminologischer Sicht völlig unterschiedlich strukturiert. Während Bordellbesucher besonderen Wert auf Anonymität legen, sind die Spieler beim vorliegenden Betrieb bereits beim Betreten der Spielhalle aufgrund der räumlich exponierten Lage und der Beleuchtungssituation sowie aufgrund der überschaubaren Größe der Anlage gut erkennbar.

Diese Einschätzung des Sachverständigen wird dadurch gestützt, dass es trotz des langjährigen Betriebs der Spielhalle auch tatsächlich nicht zur Ansiedlung weiterer Spielhallen oder vergleichbarer Vergnügungsstätten gekommen ist.

(2.4) Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des KG Berlin weiterhin geltend gemacht, es komme durch den Betrieb der Spielhalle zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage. Die Klägerin hat hierbei vorgetragen, es komme hier zu einer Wertminderung in einer Größenordnung von etwa 5 bis 10%. In der dortigen Entscheidung hat das Kammergericht ausgeführt, dass es wegen des in der Öffentlichkeit verbreiteten negativen Urteils über die zunehmende Zahl von Spielsalons zu einer Abwertung des Wohnumfeldes und damit zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage komme. Die Entscheidung des Kammergerichts ist jedoch auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

Auch die im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob der Betrieb einer Spielhalle zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer in Form einer Wertminderung führt, hat vor dem Hintergrund des Charakters der vorliegenden Wohnungseigentumsanlage sowie unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Lage sowie des Umfeldes zu erfolgen.

Der von der Klägerin diesbezüglich angebotene Sachverständigenbeweis zur Feststellung einer Wertminderung war nicht zu erholen, da es nach der Überzeugung der Kammer ausgeschlossen ist, dass hierdurch entscheidungserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dies hat seine Ursache in der Art der von der Klägerin aufgestellten Tatsachenbehauptung. Eine Wertminderung, d. h. die Veränderung des Verkehrswerts einer Sache unter Berücksichtigung bestimmter Einflussfaktoren, stellt keine mathematisch exakt zu ermittelnde Größe dar. Dabei gibt der Verkehrswert den Preis wieder, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Merkmale zu erzielen wäre. Es handelt sich - wie bei dem Verkehrswert einer Immobilie an sich - vielmehr stets um eine Schätzung, d. h. eine Bewertung und nicht um eine genaue Berechnung handelt. Die Feststellung des Verkehrswerts lässt hierbei stets einen gewissen Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa LG Braunschweig vom 16.02.1985, Az: 8 T 26/85 ). Dies gilt gerade im Rahmen der Beurteilung des Verkehrswerts von Immobilien, wo eine Vielzahl wertbildender Faktoren von Bedeutung sein kann.

Es ist bereits nicht ersichtlich, wie angesichts der Tatsache, dass sich der Verkehrswert der Anlage ohnehin nicht exakt ermitteln, sondern sich insoweit nur ein bestimmter Rahmen angeben lässt, durch ein Sachverständigengutachten die von der Klägerin angeführte Wertminderung in einer Größenordnung von 5 bis 10% belegt werden könnte. Hinzu kommt, dass zur Überzeugung der Kammer bereits durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen feststeht, dass in der vorliegenden Anlage durch den Betrieb der Spielhalle keine auf objektive Umstände zurückzuführende Minderung des Verkehrswerts eingetreten ist. Auf das Empfinden mancher potentieller Käufer, welches nicht auf objektiv feststellbaren Umständen, sondern auf vorgefassten Meinungen und diffusen Ängsten beruht, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb der Spielhalle für die streitgegenständliche Anlage sogar positive, stabilisierende Auswirkungen hat und dass aus kriminologischer Sicht die negativen Auswirkungen der Spielhalle im vorliegenden Fall sogar als geringer anzusehen sind, als solche die von bestimmten Gaststätten oder Restaurants ausgehen würden. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass durch den Betrieb der Spielhalle das Gebäudeensemble zur Kreuzung hin geöffnet werde und diese als belebt wahrgenommen werde. Zudem handele es sich um den seltenen Typus einer in die Nachbarschaft integrierten Spielhalle, welche aufgrund des Umstands, dass deren Besucher vornehmlich aus der unmittelbaren Nachbarschaft stammen, zu einer verstärkten sozialen Kontrolle beiträgt und damit einem sozialen Downgrading entgegenwirkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Spielhalle im Verhältnis zu einem Restaurant einen ins Gewicht fallenden negativen Wertbildungsfaktor darstellt.

(2.5) Soweit die Klägerin weiter ausführt, durch den Betrieb der Spielhalle komme es zu Beeinträchtigungen durch Lärmbelästigungen, erhöhtem Verkehrsaufkommen mit einer erheblichen Einschränkung des Parkplatzangebotes sowie Störungen der Nacht- und Ruhezeiten so kann dem gerade bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Maßgebend ist hierbei, ob hinsichtlich Art und Ausmaß der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen bei generalisierender Betrachtungsweise negative Auswirkungen für die übrigen Wohnungseigentümer zu erwarten sind. Dies ist jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Umstände gerade nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem Betrieb einer Spielhalle im Verhältnis zu einem Restaurantbetrieb gerade nicht von höheren Besucherzahlen und damit einem gesteigerten Verkehrsaufkommen gegenüber einer Restaurantnutzung auszugehen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist es vielmehr so, dass Spieler typischerweise über einen längeren Zeitraum, häufig mehrere Stunden, vor einem Spielautomaten ausharren, um ihre Gewinnchancen zu maximieren.

Auch eine Restaurantbetrieb ist typischerweise in der Abend- und Nachtzeit geöffnet, so dass auch hier keine relevanten Unterschiede zu erkennen sind.

(2.6) Auch sind nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht anschließt, keine Störungen durch vor die Spielhalle verlagerten Alkoholkonsum zu erwarten. Es entspreche schon nicht dem typischen Spielerverhalten, sein Spiel für einen längeren Zeitraum zu unterbrechen und den entsprechenden Geldspielautomaten zu verlassen, um zwischendurch alkoholische Getränke zu konsumieren. Hierbei erscheine auch die räumliche Verbindung mit dem im Untergeschoss gelegenen Pils-Pub nicht als problematisch, da nicht zu erwarten ist, dass Spieler zwischen beiden Lokalitäten hin- und herwechseln. Dies entspreche nicht dem typischen auf Gewinnmaximierung bedachten Spielerverhalten.

Nach alledem stört die von dem Beklagten vorgenommene Nutzung der Einheit Nr. 1 nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr als die nach der Teilungserklärung zulässige Nutzung als Restaurant. Damit besteht kein schützenswertes Interesse der übrigen Miteigentümer an der Unterbindung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums des Beklagten.

Ob daneben etwaige Abwehransprüche der Wohnungseigentümer bereits nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr hätten durchgesetzt werden können - wofür die nicht unerhebliche Zeitspanne der Nutzung der Einheit als Spielhalle sprechen würde - kann dahingestellt bleiben.

Das Amtsgericht hat nach alledem die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es ging nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen reinen Einzelfall.

3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr gegeben ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2, 43 Nr. 2 WEG nicht gegeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49a GKG.

Der Streitwert eines Verfahrens, mit dem der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Teil- oder Sondereigentumseinheit in zweckbestimmungswidriger Weise durchgesetzt werden soll, richtet sich nach dem Vorteil der zweckbestimmungswidrigen Nutzung als Spielhalle (BayObLG, NZM 2001, 150). Hierbei kann nach dem Gedanken des § 41 GKG der einjährige Nutzwert herangezogen werden. Mangels konkreter Angaben der Parteien hierzu, ist dieser vom Berufungsgericht nach freiem Ermessen zu schätzen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

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(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.