Landgericht München I Endurteil, 23. Juni 2016 - 1 HK O 8126/16

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 2.6.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit sich die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) (... Europe e.V.) richtet.

2. Der Antrag der Antragssteller vom 21.6.2016 gegen den Antragsgegner zu 1) wird zurückgewiesen.

3. Die Antragssteller tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragsteller machen im Wege der einstweiligen Verfügung kartellrechtliche Unterlassungs- und Veröffentlichungsansprüche geltend.

Der Antragsgegner zu 2) ist der ...-Weltverband mit Sitz in der ... Er ist vom Internationalen Olympischen Komitee als einzige Organisation im Bereich ... anerkannt, die die Befugnis hat, weltweit geltende Regularien zu erlassen. Die nationalen ...verbände sind Mitglieder des Antragsgegners zu 2). Sie werden anhand geographischer Kriterien 5 Zonen zugewiesen, unter anderem der Zone Europa, zu der die nationalen ...verbände Europas einschließlich Israel und Türkei gehören.

Der Antragsgegner zu 1) mit Sitz in M. ist für die Zone Europa zuständig. Die nationalen ...verbände im geographischen Bereich dieser Zone sind damit auch Mitglied des Antragsgegners zu 1). Gemäß den Statuten des Antragsgegners zu 1) haben die nationalen Verbände für die jeweilige Zone die auf sie übertragenen Befugnis, Entscheidungen innerhalb ihrer Region zu treffen.

Die Regularien des Antragsgegners zu 2) und seiner Zonen einschließlich der Regularien des Antragsgegners zu 1) müssen durch die nationalen …verbände umgesetzt werden. Die Mitgliedschaft der nationalen …verbände beim Antragsgegner zu 1) in Europa ist maßgeblich, um an Olympischen Spielen und allen anderen internationalen Wettkämpfen für Nationalmannschaften teilnehmen zu können, unter anderem an der Europameisterschaft „…“.

Die Antragsteller zu 1)-10) sind …clubs bzw. Vereine aus der …, aus ...

Der Antragsteller zu 11) ist eine supranationale Liga, bei der Vereine aus den Ländern des ehemaligen … spielen.

Der Antragsteller zu 12) ist die spanische … Liga.

Die Antragstellerin zu 13) mit Sitz in … ist Veranstalterin der Wettbewerbe „Euroleague“ und „Eurocup“, Wettbewerbe auf europäischer Ebene für Vereine im Profisport. Sie ist Inhaberin aller IP-Rechte und kommerziellen Rechte für diese Wettbewerbe.

Die Antragstellerin zu 14) mit Sitz in … (in Kurzfassung auch … genannt) ist die Muttergesellschaft der Antragstellerin zu 13). Sie ist eine Holding-Gesellschaft und hat die Verträge unterzeichnet, die mit den Vereinen und Ligen in der Vorbereitung des Eurocup 2016/2017 geschlossen wurden. Sie richtet keine …-Veranstaltungen aus.

Der Antragsteller zu 13) richtete bis einschließlich der Saison 2014/2015 die Wettbewerbe der großen europäischen … Clubs einschließlich bestimmter Clubs aus Drittstaaten, nämlich …, und … aus, die „Euroleague …“ und den „Eurocup“.

An den Wettbewerben der Euroleague nehmen bis auf einen Club die großen …clubs teil, ohne sich hierfür sportlich qualifiziert haben zu müssen. 11 Clubs nehmen jährlich teil, nämlich 7 Clubs aus 4 EU-Mitgliedsstaaten und 4 Clubs aus Staaten außerhalb der EU, nämlich aus …, und der ... Diese 11 ständigen Teilnehmer verfügen über eine sogenannte A-Lizenz. Sie sind Hauptgesellschafter der Antragsteller zu 13) und 14). Die hiesigen Antragsteller zu 1)-4) sind Inhaber einer solchen A-Lizenz.

Weitere 4 Plätze in der Euroleague (sogenannte B-Lizenz) werden zeitlich beschränkt auf ein Jahr nach nicht näher bekannten Kriterien vergeben, jedoch nicht nach einer vorangegangenen sportlichen Qualifikation.

Lediglich ein Platz in der Veranstaltung der Euroleague (sogenannte C-Lizenz) wird nach sportlichen Gesichtspunkten vergeben: Dem Sieger aus der 2. Veranstaltung, dem Eurocup aus der vorherigen Spielzeit, wird auf ein Jahr beschränkt, die C-Lizenz vergeben.

Die Teilnahme am zweitrangigen Eurocup ist auf … Clubs aus einer begrenzten Anzahl von Ländern beschränkt. Die Clubs qualifizieren sich gemäß den Statuten nach sportlichen Kriterien, für die Spielzeit 2015/2016 ist eine Anzahl von 36 Clubs aus bestimmten Ländern vorgesehen.

Der Antragsgegner zu 1) lizenzierte 2004 die Austragung der Veranstaltung „Euroleague“ an den Verband ... Im Jahr 2010 übernahm die Antragstellerin zu 14 den Lizenzvertrag und führte ihn fort. Der Antragsgegner zu 1) kündigte den Lizenzvertrag im Januar 2015 und erhob vor dem luxemburgischen Gericht Klage auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren ab der Spielzeit 2012/2013.

Im europäischen … hat sich in den letzten Jahren eine Gegenbewegung zur Euroleague gebildet, die Wettkämpfe nach dem Muster der Fußball-Champions League einführen möchte, nämlich einen Wettbewerb, bei dem alle Clubs spielen können, die die Liga in den Mitgliedsverbänden als Meister abschließen. In dieser Veranstaltung sollen Clubs ausschließlich nach ihrer sportlichen Qualifikation teilnehmen können. Die Einführung dieser Champions League soll zur Spielzeit 2016/2017 erfolgen. Die Organisation dieser neuen Veranstaltung erfolgt durch das Unternehmen „… Champions League SA“. An diesem Unternehmen sind der Antragsgegner zu 2) sowie insgesamt 10 nationale Ligen beteiligt, ferner der Verband der europäischen … (…). Der Antragsgegner zu 1) ist kein Gesellschafter dieses Unternehmens. Der Antragsgegner zu 1) organisiert den Wettbewerb unterhalb der Champions League Ebene, den „... Europe Cup“.

Die Antragsteller zu 1)-4) spielen als Inhaber einer A-Lizenz dauerhaft in der Euroleague, damit nicht im Eurocup.

Die Antragsteller zu 5)-7) haben am Eurocup teilgenommen.

Die Antragsteller zu 8)-10) haben ebenfalls am Eurocup teilgenommen und sind bis Ende Juni 2016 Anteilseigner der Antragsteller zu 13) und 14).

Der Antragsteller zu 14) hat im November 2015 einen 10-jährigen Vermarktungsvertrag mit dem Sportrechtevermarkter IMG abgeschlossen. Dieser Vermarktungsvertrag führt zu einer starken medialen Vermarktung der Veranstaltung „Euroleague“ und Einnahmen aus Fernsehgeldern von ungefähr 630 Mio. € in ersten 10 Jahren. Die 11 genannten … Clubs sollen sich nach Information des Antragsgegners zu 1) verpflichtet haben, in den kommenden 10 Jahren an der Euroleague teilzunehmen und im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Mio. € zu zahlen.

Die Antragsteller zu 13) und 14) bieten nationalen … „Koppelungsgeschäfte“ in der Form an, dass eine Liga einen nationalen Platz in der Euroleague erhält, wenn sich nach dem Meister die drei weiteren besten nationalen ...clubs für einen Zeitraum von 3 Jahren als Teilnehmer am Eurocup binden. Diese 4 Vereine wären dann gehindert, an der neuen Champions League der Antragsgegner teilzunehmen.

Zugleich hat die Antragstellerin zu 14) auch direkte Exklusivverträge mit den Vereinen abgeschlossen, die sich verpflichten, 3 Jahre am Eurocup teilzunehmen.

Der Antragsgegner zu 1) behauptet, dass der von den Antragstellern verwendete Begriff der „Kooperation“ synonym für die Koppelungsgeschäfte und Exklusivgeschäfte stehe.

Der Antragsgegner zu 1) hat sich mit Schreiben vom 16.03.2016 an die Antragstellerin zu 14) (13?) und die 11 ...clubs gewandt mit der Aufforderung, die Koppelungsgeschäfte umgehend einzustellen (AG 19).

Am 20.03.2016 erließ das „Board“ des Antragsgegners zu 1) folgenden Beschluss:

„... als Reaktion auf das aggressive und rechtswidrige Verhalten von … wurde beschlossen, dass jeder Nationalverband, der die rechtswidrigen Koppelungsgeschäfte der … unterstützt, in dem er es zulässt, dass seine Liga oder Clubs einen Vertrag mit … oder einem damit direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen abschließen und/oder umsetzen, automatisch das Recht verliert, an den Herren-Nationalmannschaftswettbewerben (Senioren) teilzunehmen, die von ... Europe organisiert werden. Der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an internationalen europäischen Veranstaltungen kann sich auch auf andere Wettbewerbe erstrecken. Im Hinblick auf Veranstaltungen, die von der ... organisiert werden, wurde der Vorgang dem Exekutivkomitee der ... zur Entscheidung vorgelegt.“ (AG 20).

Dieser Beschluss des Antragsgegners zu 1) wurde am 22.03.2016 im Internet veröffentlicht und den nationalen Mitgliedsverbänden mit Schreiben vom 24.03.2016 schriftlich mitgeteilt (AG 20). Die „Euroleague …“ hat am 22.03.2016 im Internet einen offenen Brief zum Beschluss vom 20.03.2016 veröffentlicht (AG 21).

Der Antragsgegner zu 1) behauptet, dass die Antragsteller zu 1)-4), 13) und 14) bereits am 22.03.2016 Kenntnis vom Beschluss vom 20.03.2016 gehabt hätten. Die anderen Antragsteller hätten spätestens mit dem Anschreiben vom 24.03.2016 Kenntnis erlangt.

Die Antragstellerin zu 13) reichte am 12.02.2016 Beschwerde gegen die Antragsgegner bei der europäischen Kommission ein (Anlage ASt 8, Übersetzung ASt 126). Gegenstand dieser Beschwerde sind nach Ansicht des Antragstellers zu 13) kartellrechtswidrige Praktiken der Antragsgegner. Gleichzeitig beantragte sie auch die Vornahme einstweiliger Maßnahmen durch die europäische Kommission. Die europäische Kommission hat bisher keine einstweiligen Maßnahmen erlassen.

Die Antragsgegner haben am 04.04.2016 Stellung zu den Vorwürfen des Antragstellers zu 13) gegenüber der Kommission genommen (ASt 27, Übersetzung ASt 124). Unter anderem haben sie ausgeführt (RN 135):

„... vor allem hat die ... nie gegen die Euroleague oder die Mitgliedsvereine Sanktionen verhängt und hat bestätigt, dass sie nicht beabsichtigt, wettbewerbswidrige Sanktionen unter der Artikel 9.1-Regel zu verhängen.“

Die Antragsgegner haben ihrerseits am 04.04.2016 Beschwerde bei der europäischen Kommission gegen die Praktiken der Antragstellerinnen zu 13) und 14) eingereicht (ASt 27, Übersetzung ASt 124). Gegenstand dieser Beschwerde sind die genannten Koppelungsgeschäfte und langdauernden direkten Exklusivverträge mit den Clubs. Auch hierüber ist bisher keine Entscheidung der Kommission ergangen.

Der Antragsgegner zu 1) verschickte am 15.04.2016 Schreiben an 14 nationale ...verbände, unter anderem an den …verband (…) und den …verband (…).

In diesen Schreiben (deutsche Übersetzung) wird zunächst auf die Entscheidung des Board des Antragsgegners zu 1) vom 20.3.2016 Bezug genommen:

„This decision has now become final and reads in relevant pari as follows:...“.

Später wird ausgeführt (Übersetzung):

„... als Ergebnis hat ihr Verband bereits sein Recht eingebüßt, an von der ... Europe veranstalteten Herren-Nationalmannschaftsturnieren, wie der … 2017, teilzunehmen.... auf Wunsch des Vorstands der ... Europe wird eine Kopie dieses Schreibens an die ... geschickt, die berechtigt ist, die von ihr für erforderlich erachteten Entscheidungen hinsichtlich weltweiter Veranstaltungen zu treffen.“

Dieses Schreiben ging auch an die nationalen Verbände von Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Spanien und Russland. Dieses Verbände (ohne den russischen Verband) hatten sich über ihre Ligen, den Antragsteller zu 11) und den Antragsteller zu 12), entschieden, weiterhin mit den Antragstellerinnen zu 13) und 14) zu „kooperieren“.

Der Antragsgegner zu 1) schickte weitere Schreiben vom 15.04.2016 an 6 weitere nationale …verbände, nämlich die von Griechenland, Israel, Italien, Litauen, Polen und der Türkei (Schreiben an die italienischen Verband Anlage … und an den griechischen …). Vereine dieser nationalen …verbände hatten bekannt gegeben, dass sie am Eurocup der Antragsteller zu 13) und 14) teilnehmen werden.

In diesen Schreiben (deutsche Übersetzung) wird zunächst auf die Entscheidung des Board des Antragsgegners zu 1) vom 20.3.2016 Bezug genommen:

„This decision has now become final and reads in relevant part as follows:...“.

Das Schreiben vom 15.04.2014 an diese 6 ...verbände enthielt weiter folgende Passage:

„... in Anbetracht des Vorstehenden bittet die ... Europe Ihren Verband, bis Mittwoch den 20.04.2016, zum Vorstehenden Stellung zu nehmen. Auf Wunsch des Vorstands der ... Europe wird eine Kopie dieses Schreibens an die ... geschickt, die berechtigt ist, die von ihr für erforderlich erachteten Entscheidungen hinsichtlich weltweiter Veranstaltungen zu treffen.“

Der Antragsgegner zu 1) behauptet, er wende sich nicht gegen die Veranstaltung „Euroleague“ und die daran teilnehmenden Vereine, sondern gegen die beschriebenen, nach Ansicht des Antragsgegners kartellwidrigen Praktiken der Antragsteller zu 13) und 14), insbesondere die Koppelungsgeschäfte. Der Antragsgegner zu 1) möchte von den Nationalverbänden erreichen, dass diese Sanktionen gegen die ihnen untergeordneten Ligen verhängen, die die Praktiken der Antragsteller zu 13) und 14) hinnehmen.

Die Antragsteller zu 1) bis 12) behaupten, dass zwischen ihnen und dem Antragsgegner zu 1) keine Schiedsklausel vereinbart worden sei. Im Übrigen schließe eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein staatliches Gericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige Maßnahme anordne. Nach der ZPO seien immer einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte zulässig, auch wenn entsprechende Schiedsordnungen einstweilige Maßnahmen für zulässig erklären würden.

Hinsichtlich der Dringlichkeit sind die Antragsteller der Ansicht, dass die Pressemitteilung vom 22.03.2016 durch den Antragsgegner zu 1) kein Beschluss sei, der den jeweiligen Nationalverbänden zugestellt werden müsse. Die nationalen …verbände hätten diese Pressemitteilung, falls sie sie zur Kenntnis genommen haben sollten, nur als Ankündigung einer Sanktion verstehen können, nicht jedoch als Sanktion selbst. Im Übrigen richte sich die Pressemitteilung nicht an die Vereine oder Leaguen wie die Antragsteller. Für die Antragsteller zu 1)-12) sei daher zu diesem Zeitpunkt noch keine Situation gegeben gewesen, die sie zum unmittelbaren Handeln gezwungen habe. Die verbindliche Entscheidung sei erst mit dem Schreiben vom 15.04.2016 erfolgt (beispielhaft Anlage AST 36). Die relevante Passage in diesem Beschluss laute in der richtigen Übersetzung „dieser Beschluss ist jetzt verbindlich geworden...“. Auch die Tatsache, dass zwischen den Vereinen und der Antragstellerin zu 14) noch nach dem 22.03.2016 Verträge zur Teilnahme am Eurocup geschlossen worden seien, zeige, dass die Pressemitteilung noch keine konkreten Sanktionen für die Vereine erhalten habe und es für die Vereine auch nicht absehbar gewesen sei, dass die nationalen Verbände sie dazu zwingen würden, von Kooperationen mit den Antragstellern zu 13 und 14) Abstand zu nehmen. Die Vereine und Ligen hätten erst nach dem Schreiben vom 15.04.2016 erkennen können, dass die Antragsgegner „ernst machen würden“. Die Beantragung der einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats am 13.05.2016 sei daher noch rechtzeitig. Für die Antragsteller zu 13) und 14) habe sich erst nach dem 20.04.2016 eine Situation ergeben, die zu einer besonderen Dringlichkeit geführt habe. Erst bis zum 20.04.2016 hätten die Antragsteller zu 13) und 14) erkennen müssen, dass einige Vereine wie die genannten italienischen Vereine vertragsbrüchig würden. Die Sanktionsdrohungen hätten zwar seit Monaten, nämlich seit Dezember 2015, im Raum gestanden, allerdings hätten die Antragsgegner diese Drohungen nie vor dem 15.04.2016 umgesetzt, als die verschiedenen Briefe bei den Nationalverbänden eingingen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass alle Antragsteller aktivlegitimiert seien. Die Antragsteller zu 1) und 2) seien über die Teilnahme an der Euroleague und in Folge ihrer Stellung als Gesellschafter der Antragstellerin zu 13 und 14) auf dem gemeinsamen Markt tätig.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass alle Antragsteller einen Primärrechtsschutz aus Artikel 102 AEUV herleiten könnten. Diese Vorschrift habe einen sehr weiten Schutzbereich. Die Antragsgegner handelten nicht im Rahmen ihrer Verbandsautonomie, sondern träfen Regelungen auf dem Markt für die Veranstaltung von Wettbewerben. Jedenfalls wirkten sich die internen Verbandsangelegenheiten auf diese Märkte aus. Es komme auch nicht darauf an, ob die Antragsteller zu 13) und 14) auf dem Markt der Vereinswettbewerbe Monopolist oder marktbeherrschend seien. Jedenfalls nutze der Antragsgegner zu 1) seine Monopolstellung auf dem Markt für die Austragung von Nationalmannschaftswettbewerben aus, indem er Sanktionen verhänge, um auf Vereine und Ligen direkt und indirekt Druck auszuüben. Dies behindere im Ergebnis die Antragstellerinnen zu 13) und 14) sowie die Vereine, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gäbe. Ein Missbrauch einer Marktmacht sei auch möglich auf einem Markt, auf dem Marktbeherrscher selbst nicht marktbeherrschend oder gar nicht tätig sei. Der Antragsgegner zu 1) sei selbst Wettbewerber auf dem Markt für europäische Vereinswettbewerbe, soweit er den „... Europe Cup“ veranstalte.

Zu dem in der einstweiligen Verfügung vom 02.06.2016 abgelehnten Antrag auf Veröffentlichung und dem jetzt im Termin vom 21.06.2016 neu gestellten eingeschränkten Veröffentlichungsantrag sind die Antragsteller der Ansicht, dass das Gericht diesen neuen eingeschränkten Antrag nach der Widerspruchseinlegung als erstmaligen Antrag zu betrachten habe. Der Antrag sei keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern diene nur der vorübergehenden Sicherung des Unterlassungsanspruchs. Die Antragsgegner unternähmen alles, um die gegenwärtige Marktverwirrung aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner zu 2) würde die rechtliche Relevanz der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 02.06.2016 in einer Pressemitteilung herunterspielen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung nicht zu weit gefasst sei. Hinsichtlich der Erwähnung der Olympischen Spiele habe der Antragsgegner zu 1) selbst in seinem Schreiben vom 15.04.2016 darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zu 2) eine Kopie dieses Briefes erhielte, um die Entscheidungen zu treffen, die für notwendig gehalten würden. Deshalb habe auch eine konkrete Gefahr von Sanktionen oder Sanktionsdrohungen betreffend der Teilnahme an den Olympischen Spielen bestanden.

Die Antragsteller zu 1)-12) stellten am 13.05.2016 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.05.2016 erweiterten sie den Verfügungsantrag um die Antragstellerinnen zu 13) und 14).

Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 stellten sie zuletzt folgenden Verfügungsantrag:

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eine b Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, bei dem Antragsgegner zu 1) zu vollstrecken am Vorstand, bei der Antragsgegnerin zu 2) zu vollstrecken am Generalsekretär - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

gegenüber (i) den Antragstellern, (ii) anderen ...vereinen im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu, 1), (iii) nationalen ...verbänden im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1), oder (iv) nationalen oder supranationalen ...-Ligen im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1)

Sanktionen direkt oder indirekt anzudrohen oder zu verhängen wegen einer Entscheidung oder Absichtsbekundung der unter (i) bis (iv) Genannten, mit der Antragstellerin zu 14) und ihren Tochtergesellschaften zu kooperieren;

insbesondere wird den Antragsgegnern verboten.

a) ...-Nationalmannschaften von den durch den Antragsgegner zu 1) ausgerichteten Wettbewerben der ...-Nationalmannschaften, insbesondere der … 2017, mittels Umsetzung des mit Schreiben vom 15. April 2016 an alle nationalen …verbände im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1) mitgeteilten verbindlichen Beschlusses entsprechend den Anlagen ASt 36, ASt 37, ASt 38 und ASt 39 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen;

b) ...-Nationalmannschaften von den durch die Antragsgegnerin zu 2) ausgerichteten Wettbewerben der ...-Nationalmannschaften, insbesondere den Olympischen Spielen 2016 und den entsprechenden Qualifikationsspielen vom 4. bis 10. Juli 2016, mittels Umsetzung des mit Schreiben vom 15. April 2016 an alle nationalen ...verbände im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1) mitgeteilten verbindlichen Beschlusses entsprechend den Anlagen ASt 36, ASt 37, ASt 38 und ASt 39 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen.

2. Die Antragsgegner haben (i) die Antragsteller zu 1)-12), und (ii) alle nationalen ...verbände in der Zone des Antragsgegners zu 1) durch eine verbindliche schriftliche Erklärung sowie (iii) die Öffentlichkeit durch Zugänglichmachung einer Stellungnahme auf den Homepages der Websites www.fiba.com und www...com bis spätestens 03. Juni 2016 zu informieren,

a) dass es den ...vereinen in der Zone des Antragsgegner zu 1) mit sofortiger Wirkung frei steht, an dem nicht von den Antragsgegnern ausgerichteten Wettbewerb „Eurocup“ teilzunehmen, ohne direkte oder indirekte Sanktionen der Antragsgegner befürchten zu müssen;

b) dass es ...-Ligen mit sofortiger Wirkung frei steht, ihren zugehörigen ...vereinen zu erlauben, an dem nicht von den Antragsgegnern ausgerichteten Wettbewerb „Eurocup“ teilzunehmen, oder ihnen zugehörige ...vereine für die Teilnahme am „Eurocup“ zu benennen, ohne direkte oder indirekte Sanktionen der Antragsgegner befürchten zu müssen;

c) dass es nationalen ...verbänden mit sofortiger Wirkung frei steht, ihren zugehörigen ... vereinen zu erlauben, an dem nicht von den Antragsgegnern ausgerichteten Wettbewerb „Eurocup“ teilzunehmen, oder ihnen zugehörige ...vereine für die Teilnahme am „Eurocup“ zu benennen, ohne direkte oder indirekte Sanktionen der Antragsgegner befürchten zu müssen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 02.06.2016 folgende einstweilige Verfügung erlassen:

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, bei dem Antragsgegner zu 1) zu vollstrecken am Vorstand, bei der Antragsgegnerin zu 2) zu vollstrecken am Generalsekretär - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

gegenüber (i) den Antragstellern, (ii) anderen ...vereinen im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1), (iii) nationalen ...verbänden im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1), oder (iv) nationalen oder supranationalen ...-Ligen im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1)

Sanktionen direkt oder indirekt anzudrohen oder zu verhängen wegen einer Entscheidung oder Absichtsbekundung der unter (i) bis (iv) Genannten, mit der Antragstellerin zu 14) und ihren Tochtergesellschaften zu kooperieren;

insbesondere wird den Antragsgegnern verboten,

a) ...-Nationalmannschaften von den durch den Antragsgegner zu 1) ausgerichteten Wettbewerben der ...-Nationalmannschaften, insbesondere der … 2017, mittels Umsetzung des mit Schreiben vom 15. April 2016 an alle nationalen ...verbände im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1) mitgeteilten verbindlichen Beschlusses entsprechend den Anlagen ASt 36, ASt 37, ASt 38 und ASt 39 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen;

b) ...-Nationalmannschaften von den durch die Antragsgegnerin zu 2) ausgerichteten Wettbewerben der ...-Nationalmannschaften, insbesondere den Olympischen Spielen 2016 und den entsprechenden Qualifikationsspielen vom 4. bis 10. Juli 2016, mittels Umsetzung des mit Schreiben vom 15. April 2016 an alle nationalen ...verbände im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1) mitgeteilten verbindlichen Beschlusses entsprechend den Anlagen ASt 36, ASt 37, ASt 38 und ASt 39 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen;

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegner haben samtverbindlich 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zur tragen, die Antragssteller samtverbindlich 1/5.

Der Antragsgegner zu 1) hat am 06.06.2016 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) haben die Antragsteller die Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz im Rechtshilfeweg beantragt. Die Zustellung wurde durch das Gericht am 14.06.2016 zur Post gegeben. Eine Empfangs- oder Zustellbestätigung ist bis zum 21.06.2016 nicht eingegangen.

Der Antragsgegner zu 1) beantragt:

Aufhebung der einstweiligen Verfügung, soweit diese den Antragsgegner zu 1) betrifft.

Die Antragssteller beantragen im Termin vom 21.6.2016:

1. Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

2. Dem Antragsgegner zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, (i) die Antragsteller zu 1)-12) und (ii) alle nationalen ...verbände im räumlichen Gebiet des Antragsgegners zu 1) durch eine verbindliche schriftliche Erklärung sowie (iii) die Öffentlichkeit durch Zugänglichmachung einer Stellungnahme auf den Homepages der Website www...com bis spätestens 24. Juni 2016 zu informieren, dass der mit Schreiben vom 15. April 2016 festgestellte oder angedrohte Ausschluss der Teilnahme an den vom Antragsgegner zu 1) oder von der Antragsgegnerin zu 2) veranstalteten Wettbewerben der Herren-Nationalmannschaften einstweilen bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nicht vollzogen oder aufrechterhalten wird.

Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung dieses Veröffentlichungsantrags.

Der Antragsgegner zu 1) erhebt hinsichtlich der Antragssteller zu 1 bis 12 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu den staatlichen Gerichten sei unzulässig. Zwischen den Antragstellern zu 1)-12) und dem Antragsgegner zu 1) sei nach Artikel 33 der Satzung des Antragsgegners zu 1) (Anlage AG 22) geregelt, dass Rechtsstreitigkeiten mit den nationalen Mitgliedsverbänden durch den internationalen Sportsgerichtshof … in … zu regeln seien. Diese Vorgaben würden über die Verbandspyramide von dem Antragsgegner zu 1) bis zu den Vereinen durchgereicht.

Die Verbandspyramide ist im Bereich des ...s wie folgt aufgebaut:

... - ... Europe - Nationale Verbände - Ligen - Vereine.

In den Regeln des CAS ist in „Rule 37‘„ einstweiliger Rechtsschutz vorgesehen. Auch sei ausdrücklich ein Verzicht auf die Anrufung staatlicher Gerichte zum Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbart. Auch diese Vorgaben würden über die Verbandspyramide auf die Antragsteller 1)-12) durchgereicht.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, es fehle an der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragsteller hätten nach ihrem eigenen Vortrag seit Dezember 2015 Kenntnis von den Sanktionsdrohungen. Die Antragsteller hätten bereits mit der Beschwerde des Antragsteller zu 13) vom 16.02.2016 gegenüber der Europäischen Kommission geltend gemacht, dass die Ergreifung von Sanktionen durch den Antragsgegner zu 1) kartellrechtswidrig wäre. Bereits damals sei die Kartellwidrigkeit des Artikel 9 Abs. 1 d) und e) der Satzung des Weltverbands ... genannt worden. Mit Beschluss des Antragsgegners zu 1) vom 20.03.2016, von dem die Antragsteller und Nationalen Mitgliedsverbände bereits spätestens seit 24.03.2016 Kenntnis gehabt haben, sei klar gewesen, dass diese Sanktionen bereits verhängt worden seien und nicht nur angedroht. Aufgrund der Pressemitteilung der Antragsteller zu 13) vom 22.03.2016 sei auch klar, dass die Antragsteller tatsächlich über eine Kenntnis hinsichtlich des Beschlusses vom 20.03.2016 verfügten.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, dass das Abwarten von Dezember 2015 bis zum Verfügungsantrag vom 13.05.2016 rechtsmissbräuchlich sei, insbesondere soweit dieser Antrag sich gegen die Androhung von Sanktionen richte. Diese seien bereits mit Beschluss vom 20.03.2016 aufschiebend bedingt verhängt worden und zwar unter der Bedingung, dass die Nationalverbände nichts gegen die Koppelungsgeschäfte der Antragsteller zu 13) und 14) unternähmen. Dann würden die Nationalverbände „automatisch“ ihr Recht zur Teilnahme an den Wettbewerben des Antragsgegners zu 1), das heißt an der … 2017, verlieren. Die … 2017 findet vom 30.08. bis 17.09.2017 statt.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, der Antragsteller zu 13) habe die Bedingung für die Sanktion selbst ausgelöst, nämlich Anfang April 2016, als der ein Koppelungsgeschäft mit der Adriaticleague abgeschlossen habe.

Mit dem Schreiben vom 15.04.2016 an die Nationalverbände seien nicht die Sanktionen erstmalig verhängt worden, sondern nur mitgeteilt worden, dass die Bedingungen für die Sanktion nun eingetreten seien. Insoweit könne auch nicht mehr gegen die „Androhung“ von Sanktionen im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen werden, da die Sanktionen bereits umgesetzt seien. Im Hinblick auf die Verhängung der Sanktionen könne aber ebenfalls keine einstweilige Verfügung mehr erlassen werden, weil die Sanktionen bereits verhängt seien.

Den Antragstellern sei aufgrund des Beschlusses vom 20.03.2016 klar gewesen, dass die nationalen Verbände die Sanktionen des Antragsgegners zu 1) zwingend umzusetzen hätten.

Soweit die Antragsteller auf die Eingabe der Antragsgegner vor der Europäischen Kommission vom 04.04.2016 abstellten, sei diese Eingabe den Antragstellern erst am 21.04.2016 zur Kenntnis gelangt (Anlage AG 24 und übergebene email der Kommission vom 17.6.2016); folglich hätte auch der Antragsteller zu 13) nicht durch diese Eingabe über den fehlenden Umsetzungswillen der Antragsgegner getäuscht werden können. Der Antragsgegner zu 1) selbst habe von den nach seiner Ansicht unzulässigen Abschlüssen von Koppelungsgeschäften und langlaufenden Exklusivverträgen durch die Antragsteller zu 13) und 14) auch erst nach seiner Eingabe bei der Europäischen Kommission vom 4.04.2016 Kenntnis erhalten. Dies ergebe sich aus seinem Schreiben vom 15.04.2016 das die Bedingungen für die Auslösung der Sanktion erfüllt seien. Dieses seiner Ansicht nach unzulässige Koppelungsgeschäft zwischen der Adriaticleague und dem Antragsteller zu 13) stammt vom 08.04.2016, das mit der spanischen Liga ACB vom 05.04.2016, die Exklusivvereinbarung mit den drei italienischen Vereinen vom 11.04.2016.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, dass ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis von der Ernsthaftigkeit der Sanktionsdrohungen von Dezember 2015 bzw. 20.03.2016 bis zur Einreichung des Verfügungsantrags am 13.05.2016 auf jeden Fall gezeigt habe, dass eine Entscheidung nicht mehr dringlich sei. Selbst wenn man auf die Kenntnis vom Schreiben an die Mitgliedsverbände vom 15.04.2016 abstellen wollte, sei auf jeden Fall die Stellung eines Verfügungsantrags durch die Antragsteller zu 13) und 14) vom 20.05.2016 verspätet. Die Aufkündigung der bereits geschlossenen Verträge durch die drei italienischen Vereine vom 29.04.2016 habe nichts mit dem Erlass der Sanktionen durch den Antragsgegner zu 1) zu tun. Die Antragsteller zu 13) und 14) hätten offensichtlich die „Drohung“ nicht ernst genommen, sondern erst die Vertragsaufkündigungen durch die Vereine, die aber wiederum nicht den Antragsgegnern zuzurechnen seien. In diesem Fall aber könnten sich die Antragsteller gegen die italienischen Vereine wenden um zu erreichen, dass diese ihre vertraglichen Verpflichtungen einhielten. Es bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Antragsteller zu 13) und 14).

Hinsichtlich der … 2017 (31.08.-17.09.2017) bestehe auf keinen Fall einer Dringlichkeit, da hier ein Hauptverfahren abgewartet werden könnte. Sanktionen hinsichtlich der bevorstehenden olympischen Spiele habe der Antragsgegner zu 1) weder angedroht noch verhängt. Dies sei auch nur durch den Antragsgegner zu 2) bzw. das IOC möglich.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, die Antragsteller zu 1)-12) und 14) seien nicht aktivlegitimiert, da sich die Sanktionen gegen die nationalen Mitgliedsverbände des Antragsgegners zu 1) richteten, nicht jedoch gegen die Vereine. Der Antragsteller zu 14) sei darüber hinaus nicht aktivlegitimiert, weil er nicht der Veranstalter der Wettbewerbe und Eurocup sei.

Der Antragsteller zu 13) sei nicht aktivlegitimiert, soweit er die Veranstaltung „Euroleague“ organisiere und durchführe, da diese Veranstaltung von den Sanktionen des Antragsgegners zu 1) gemäß Beschluss vom 20.03.2016 nicht betroffen sei. Betroffen sei nur der „Eurocup“.

Die Antragsteller zu 1)-4) seien nicht aktivlegitimiert, da sie nicht an der Veranstaltung „Eurocup“ mitspielten, sondern als Inhaber einer A-Lizenz dauerhaft in der Euroleague spielten.

Die Antragsteller zu 5)-7) hätten nicht dargelegt, dass sie sich sportlich überhaupt für den Eurocup qualifiziert hätten. Die Antragsteller zu 11) und 12) (die beiden Ligen) könnten sich zu ihrer Aktivlegitimation nicht auf die beabsichtigten Kooperationen mit dem Antragsteller zu 13) berufen, da es sich bei dieser Kooperation um ein kartellrechtswidriges und damit nichtiges Koppelungsgeschäft handele.

Die Antragsteller zu 1) und 2) als Clubs mit Sitz in der … und … könnten sich nicht auf einen etwaigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Artikel 102 AEUV berufen, da diese nicht auf dem europäischen Markt tätig seien und daher dort nicht von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffen sein können. Die Antragsteller hätten hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen.

Der Antragsgegner zu 1) behauptet, der Antragsteller zu 13) der auch keinerlei Interesse an den Spielen der Nationalmannschaften da er in seinen Satzungen für seine Wettbewerbe „Euroleague“ und „Eurocup“ das Abstellen von Spielern zu Nationalmannschaften während eines sehr weitreichenden Zeitraums, nämlich im Zeitraum nach dem 3. Wochenende des September bis zum 3. Wochenende des darauffolgenden Juni (Anlage AG 6), schlichtweg verbiete, eines Zeitraums, in dem auch Qualifikationen für Nationalwettbewerbe stattfänden. Die Antragsteller zu 1)-12), die sich verpflichten wollten, an den Wettkämpfen der Antragsteller zu 13) teilzunehmen, könnten damit die „Werthaltigkeit“ ihrer Nationalspieler sowieso nicht erhöhen. Demgemäß hätten die genannten Ligen (adriatische und spanische, Antragsteller zu 11) und 12), in voller Kenntnis des Beschlusses vom 20.03.2016 noch die sanktionierten Koppelungsgeschäfte abgeschlossen und damit gezeigt, dass sie bereit gewesen seien, diese Sanktionen hinzunehmen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Eröffnung von Schadensersatzansprüchen auch für nicht unmittelbar betroffene Abnehmer bzw. Wettbewerber gelte nicht für den hier begehrten Primärrechtsschutz. Die Antragsteller zu 1)-12) und 14) seien keine Abnehmer von Dienstleistungen des Antragsgegners zu 1), da sie keine ...turniere veranstalteten. Auch zum Antragsteller zu 13) bestehe kein Wettbewerbsverhältnis: Die ...clubveranstaltungen stellten einen eigenen Produktmarkt dar, der von dem Markt für Nationalmannschaftsveranstaltungen zu unterscheiden sei. Der Antragsgegner zu 1) sei auf dem Markt von Clubveranstaltungen nicht tätig. Der zukünftige ... Europe Cup sei nicht dem Markt der ...clubveranstaltungen zuzurechnen, da er sportlich und wirtschaftlich deutlich untergeordnet sei und die medialen Rechte derzeit nicht vermarktet würden. Die Einführung der „Champions League“ ändere nichts an der fehlenden Wettbewerberstellung, da der Antragsgegner zu 1) nichts mit dieser Veranstaltung zu tun habe.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, dass er nicht als „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 102 AEUV gehandelt habe. Er habe mit der Androhung von Sanktionen gegen die nationalen Mitgliedsverbände nur seine Verbandsgewalt ausgeübt, die Ausfluss der Verbandsautonomie sei. Die Antragsteller zu 1) bis 12) hätten sich jedenfalls indirekt über die sogenannte Verbandspyramide den Verbandsstatuten des Antragsgegners zu 1) unterworfen. Verbandsangelegenheiten seien jedoch nur begrenzt von nationalen Gerichten überprüfbar. Die gerichtliche Nachprüfung sei auf eine Subsumtionskontrolle beschränkt. Die Umsetzungspflicht der nationalen Verbände im Hinblick auf die Vorgaben des Antragsgegner zu 1) führe nicht zu einer Zurechnung der Tätigkeit dieser nationalen Verbände gegenüber dem Antragsgegner zu 1) oder umgekehrt. Den Mitgliedsverbänden stehe es jederzeit frei, Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Antragsgegners zu 1) zu ergreifen.

Der Antragsgegner zu 1) behauptet, dass er nicht marktbeherrschend auf dem relevanten Produktmarkt sei. Es gäbe keinen Markt für die Veranstaltung von länderübergreifenden ...turnieren für Nationalmannschaften und Vereine. Vielmehr gäbe es einen Markt für Veranstaltungen, die ganzjährig stattfinden, sowie anderweitige Veranstaltungen. Deshalb seien die ganzjährig stattfindenden internationalen Turniere von ...clubs ein anderer Markt als der Markt für die Veranstaltung von zeitlich beschränkten Turnieren mit Nationalmannschaften. Auf dem Markt für ganzjährig stattfindende internationale Turniere mit ...clubs sei der Antragsteller zu 13) marktbeherrschend mit seinen beiden etablierten Wettbewerben „Euroleague“ und „Eurocup“. Der Antragsgegner zu 1), der seinen ... Europe Cup bisher nicht durch Fernsehübertragungen medial vermarkte, sei auf diesem Markt nicht marktbeherrschend. Auf dem Markt des Wettbewerbs der „Champions League“ sei er selbst gar nicht tätig. Der Antragsteller zu 13) (14?) sei daher Monopolist für die Clubwettbewerbe „Euroleague“ und „Eurocup“. Als solcher versuche werden Markt zu verschließen, in dem er unzulässige Koppelungsgeschäfte abschließe und möglichst viele interessante ...clubs langfristig an sich und seine Veranstaltungen binde. Diese Bindung würde nicht auf der sportlichen Qualifikation beruhen. Das einzige Ziel des Antragsteller zu 13) und 14) sei es, die Einführung des Wettbewerbs „Champions League“ zu verhindern.

Der Antragsgegner zu 1) bestreitet, dass sich seine (angedrohten) Sanktionen auf dem Markt der europäischen Vereinswettbewerbe auswirken. Die Sanktionen des Antragsgegners zu 1) beträfen einen anderen Markt, nämlich den Markt der Veranstaltung von internationalen Wettbewerben von ...nationalmannschaften, konkret hier der „…“.

Das Verhalten des Antragsgegners zu 1) sei auf jeden Fall gerechtfertigt. Es gehe nicht darum einen Wettbewerber, nämlich die Antragsteller zu 13) und 14), auszuschalten, sondern darum, dem von diesen angestrebten Marktverschluss entgegenzutreten. Im Fall eines Koppelungsgeschäfts hätte der betreffende Verein gar keine Entscheidung mehr, an welchem Wettbewerb (Eurocup oder Europe Cup bzw. Euroleague oder Champions League) er teilnehmen wolle, sondern dass diese Entscheidung durch eine Liga getroffen werde, die über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren ihre Clubs verpflichte, im Eurocup zu spielen. Die betreffenden Clubs hätten dann gar keine Entscheidungsfreiheit mehr.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Antragsteller 13) und 14) rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Unterlassungsanspruch diene nur dazu, um die Monopolstellung des Antragsteller zu 13) abzusichern. Das Verhalten der Antragsteller sei so zu verstehen, dass es nicht um die Geltendmachung eigener Rechte gehe, sondern um die Beseitigung jeglichen Wettbewerbs auf dem Markt für europäische Clubwettbewerbe.

Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, dass der Tenor der erlassenen einstweiligen Verfügung zu weit gefasst sei, soweit er sich nicht nur auf die Sanktionierung der Mitgliedsverbände beschränke, sondern auch ...vereine und ...ligen umfasse. Außerdem könne der Antragsgegner zu 1) keine Sanktionen hinsichtlich der Olympischen Spiele verhängen. Die Antragsteller hat nicht dargetan, dass auch der Antragsgegner zu 2) bereits Sanktionen bereits angedroht oder verhängt hätte. Auch sei der Begriff der „Kooperation“ zu weit gefasst, soweit er nicht nur die Teilnahme am Eurocup umfasse, sondern auch die Veranstaltung „Euroleague“, die von dem Beschluss des Antragsgegners zu 1) gar nicht betroffen sei. Im Übrigen sei der Begriff „Kooperation“ zu weitreichend, da lediglich Koppelungsgeschäfte und langfristige Ausschließlichkeitsbindungen als Kooperationen gemeint seien.

Im Übrigen wird auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Soweit sich die einstweilige Verfügung auch gegen den Weltverband, nämlich den Antragsgegner zu 2) in der Schweiz, richtete, beantragten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.06.2016 die Zustellung durch das Gericht im Wege der Rechtshilfe. Das Zustellersuchen wurde am 14.06.2016 vom Gericht zur Post gegeben. Eine Zustellbestätigung lag bis 21.06.2016 nicht vor. Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) wurde nach der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 abgetrennt.

Die einstweilige Verfügung vom 2.6.2016 wurde den Antragsstellern am 3.6.2016 zugestellt. Eine sofortige Beschwerde gegen den in Ziffer 2 abgelehnten Verfügungsantrag (Veröffentlichung) wurde nicht eingelegt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 02.06.2016 war im Hinblick auf den Antragsgegner zu 1) insgesamt aufzuheben. Ob sie auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2) aufzuheben wäre, konnte im Termin vom 21.06.2016 mangels Zustellung der einstweiligen Verfügung und mangels Widerspruchs des Antragsgegners zu 2) nicht entschieden werden. Der Antrag der Antragsteller auf Veröffentlichung war als unzulässig zurückzuweisen.

I.

Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 02.06.2016 im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) (... Europe e.V.):

1. Schiedsgerichtseinrede gegen die Antragssteller zu 1 bis 12)

Der Antragsgegner zu 1) hat wirksam die Schiedsgerichtseinrede gemäß den §§ 1032, 1033, 1041 ZPO erhoben. Den Antragstellern zu 1)-12) ist es daher auch im Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtschutzes verwehrt, staatliche Zivilgerichte anzurufen. Sie können ihre Ansprüche nur gegenüber dem internationalen Sportgerichtshof in … (…) geltend machen.

Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine solche Schiedsvereinbarung zwischen den Antragstellern zu 1)-12) und dem Antragsgegner zu 1) besteht. Er hat hierzu einen Auszug aus der Satzung des Antragsgegners zu 1) (Anlage AG 22) vorgelegt. In Artikel 33 dieser Satzung ist bestimmt, dass „any dispute“ vor den … zu bringen ist.

„The parties concerned shall undertake to comply with the Statutes and Procedural Rules of this Court of Arbitration for Sport and to accept and enforce its decision in good faith.“

In den Regeln des … ist in Rule 37 einstweiliger Rechtsschutz vorgesehen, und zwar in der Form, dass die Parteien

„expressly waive their rights to request any such measures from state authorities or tribunals.“

Das bedeutet, dass der … in seinen Verfahren nicht nur einstweiligen Rechtsschutz vorsieht oder ermöglicht, sondern dass die Streitparteien zugleich darauf verzichten („waive“), in diesem Fall staatliche Gerichte anzurufen. Es geht also nicht darum, dass der … einstweiligen Rechtsschutz nur ermöglicht, sondern dass die Parteien ausdrücklich auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verzichten.

Gemäß § 1042 Abs. 3 ZPO können die Parteien „vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften der ZPO in diesem Buch“ das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. Das Buch 10 der ZPO über schiedsrichterliche Verfahren enthält kein Verbot dahingehend, dass einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten durch Vereinbarung ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere enthält § 1041, in dem Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt sind, weder ein Verbot noch ein Gebot für den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die exklusive Zuständigkeit ist daher auch für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes möglich (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 1033 Rdn. 6) und wurde in Rule 37 der Verfahrensordnung des CAS getroffen.

Der Antragsgegner hat im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass diese Rule 37 des … über Artikel 33 der Satzung des Antragsgegners zu 1) auch für die hier antragsstellenden Vereine und Ligen gilt (Antragssteller zu 1 bis 12). Unstreitig besteht die vom Antragsgegner dargestellte Verbandspyramide und unstreitig sind die Vereine und Ligen über die nationalen Verbände den Regelungen der ... unterworfen. Es reicht daher zur Erschütterung der Glaubhaftmachung nicht aus, wenn die Antragssteller lediglich bestreiten, dass die Statuten des Antragsgegners und die Regeln des CAS im Verhältnis zu den Vereinen gelten würden. Jedenfalls für das Verfügungsverfahren reichen die vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners aus, um eine formgerechte Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1031 auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darzulegen.

2. Fehlende Dringlichkeit als Verfügungsgrund im Sinne des § 940, 935, 920 ZPO:

Der Verfügungsgrund im Sinne des § 940 fehlt, wenn ein Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Grundsätzlich wird im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz ein Zuwarten von mehr als einen Monat nach Kenntnis der Umstände, die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründen könnten, als dringlichkeitsschädlich angesehen.

Im vorliegenden Fall stellen die Antragsteller zu Unrecht auf das Schreiben des Antraggegner vom 15.04.2016 als den Zeitpunkt ab, ab dem sie in der Lage gewesen wären, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Antragsteller beantragen im Wesentlichen das Unterlassen von „Androhungen“ und „Verhängen“ von Sanktionen. Als das „Verhängen von Sanktionen“ soll den Antragsgegnern insbesondere verboten werden, ...nationalmannschaften von der … 2017 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen, ferner ...nationalmannschaften von den Olympischen Spielen 2016 und den entsprechenden Qualifikationsspielen vom 04.-10.07.2016 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen. Die Antragsteller haben hierzu selbst vorgetragen, dass die Sanktionsdrohungen „seit Monaten, nämlich seit Dezember 2015“ im Raum gestanden hätten. Allerdings habe die Antragsgegnerseite diese Drohungen nie umgesetzt. Auf Seiten der Antragsteller habe man nicht damit gerechnet, dass die Antragsgegner soweit gehen würden, erst recht nicht vor dem Hintergrund der laufenden Beschwerden vor der Europäischen Kommission. Erst aufgrund der verschiedenen Briefe vom 15.04.2016 sei klar geworden, dass die Antragsgegner „ernst machen“ würden. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei erforderlich, da jetzt die Planungen für die kommende Saison für die Vereine liefen.

Für die Frage der Dringlichkeit als Verfügungsgrund im vorbeugenden Rechtsschutz ist es jedoch nicht entscheidend, wann jemand subjektiv erkannt haben will, dass Androhungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden, sondern wann er objektiv in der Lage gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Androhungen zu erkennen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine solche Umsetzung von Androhungen zu unterbinden.

Das Verfahren vor der Europäischen Kommission wurde durch die Antragstellerin zu 13) bereits im Februar 2016 eingeleitet. In diesem Verfahren vor der Europäischen Kommission geht es genau um die behauptete Kartellwidrigkeit der Sanktionsdrohungen der Antragsgegner. Auch war die Antragstellerin zu 13) damals bereits in der Lage, vor der Europäischen Kommission die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu beantragen. Offensichtlich hat sie damit bereits damals die Sanktionsdrohungen der Antragsgegner vom Dezember 2015 ernst genommen. Es erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Kammer nicht, warum man einerseits vor der Europäischen Kommission noch vor der Umsetzung der Sanktionen die Einleitung einstweiliger Maßnahmen fordert, andererseits in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu einem späteren Zeitpunkt behauptet, man habe die Androhung von Sanktionen bis zum 15.04.2016 nicht ernst genommen.

Durch die von dem Antragsgegner vorgelegten Anlagen AG 14 (Schreiben der Antragstellerin zu 13) vom 25.11.2015 an die ...), AG 15 (Schreiben der ... vom 9.12.2015 an den Präsidenten der „Euroleague“), AG 19 (Schreiben der ... vom 16.03.2016 an den Präsidenten der Euroleague) sowie die von der Antragstellerin zu 13) am 12.2.2016 eingereichte Beschwerde bei der europäischen Kommission vom Februar 2016 (Anlage ASt 8) hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 13) ebenso wie die am Eurocup und an der Euroleague teilnehmenden oder teilnehmen wollenden Vereine und Ligen wie die Antragsteller zu 1)-2) gesehen haben und dies auch ernst genommen haben, welche potentiellen Auswirkungen die angedrohten Sanktionen und die Androhungen allein noch vor einer Umsetzung überhaupt auf die Planungen der Vereine und den Fortbestand der Euroleague bzw. des Eurocup haben könnten. In dem Antrag an die europäische Kommission (Anlage ASt 8, dort Ziffer 14) argumentiert die Antragstellerin zu 13) damit, dass es „extremly urgent“ sei, vorläufige Maßnahmen zu verhängen um die ... daran zu hindern, Clubs für ihre Wettbewerbe zu registrieren, bevor nicht die ... ihre wettbewerbswidrigen Regeln ändere, die Clubs, Spieler und Schiedsrichter zwinge, Wettbewerbe aufzugeben, die von der Euroleague organisiert würden (Anlage AST 8, deutsche Übersetzung Anlage AST 126). In dieser Beschwerde (Ziffer I.4 ff) spricht die Antragstellerin zu 13) mehrfach von den „drohenden und abschreckenden Wirkungen der ...-Regelungen, die unter anderem eindeutig vorschreiben, dass nationale Mitgliedsverbände jederzeit sicherstellen müssen...“. Auch in den weiteren Ausführungen dieser Beschwerde unter Ziffer V. A (Seite 55) schreiben die Antragstellerin zu 13), dass der Druck, den die ... aufgrund ihrer regulatorischen Befugnisse ausübe, die treibende Kraft darstelle, welche die Mitglieder, die Nationalverbände und die Vereine beeinflusse, „... da diese Konsequenzen in Form von Sanktionen seitens der ... und der ... Europe (bzw. im Fall der Vereine seitens der jeweiligen nationalen Verbände) befürchten“. Tatsächlich hat die Euroleague, wie bereits erwähnt wegen der wettbewerbswidrigen Regelungen... bereits Vereine an ihre Konkurrentin verloren und verliert laufend weitere.“ Dies ist nach der Darstellung der Antragstellerin zu 13) in der Beschwerde vom 12.02.2016 die Begründung für den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen.

Wenn die Antragstellerin zu 13) und die mit ihr verbundenen Vereine und Ligen bereits im Februar in der Lage waren, bei der europäischen Kommission umfassend Beschwerde gegen die ... einzulegen, dann erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Kammer nicht, warum die Antragsteller im Verhältnis zur möglichen Anrufung eines staatlichen Gerichts noch keine Dringlichkeit gesehen haben sollte bzw. warum sie den unstreitig spätestens am 24.03.2016 kommunizierten Beschluss vom 20.03.2016 nicht ernst genommen haben sollten. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um die Meinung eines Mitglieds der ... oder eines Nationalverbandes, sondern um einen Beschluss des Board der .... Mit dem Rundschreiben der ... vom 24.03.2016 an alle nationalen Verbände wurde unmissverständlich klargestellt, dass es „beschlossen“ war (it was decided), dass jeder nationale Verband „automatisch“ das Recht verlieren wird, an Wettbewerben teilzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Antragsteller haben keine Argumente dafür vorgetragen, warum sie objektiv diesen Beschluss nicht hätten ernst nehmen sollen und was sie veranlasst hat, weiter abzuwarten, ob die ... diese Ankündigung bei der Erfüllung der genannten Bedingungen auch nochmals ausdrücklich umsetzen würde.

Die Stellungnahme der ... im Verfahren vor der europäischen Kommission vom 04.04.2016 (Anlage AST 27) (deutsche Übersetzung AST 124 dort Rdn. 133 ff, 135) kann von den Antragstellern nicht als Begründung dafür genommen werden, dass die ... ihren Beschluss vom 20.03.2016 nicht umsetzen würde. Der Antragsgegner hat mit der Vorlage der Email der europäischen Kommission vom 17.06.2016 (im Termin übergeben) glaubhaft gemacht, dass diese Stellungnahme der ... der Antragstellerin zu 13) erst am 21.04.2016 übersandt wurde. Die Antragstellerin zu 13) hat im Termin zwar behauptet, sie habe schon früher von dem Inhalt dieser nicht -vertraulichen Version der Stellungnahme vom 04.04.2016 erfahren, konnte dies aber nicht glaubhaft machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 13) und damit die ihr verbundenen Vereine und Ligen in dieser Stellungnahme vom 04.04.2016 keinen Grund sehen konnten, um den Beschluss des Board vom 20.03.2016 entgegen seinem Wortlaut nicht ernst zu nehmen. Gerade wenn die Androhungen des Antragsgegners bereits als Androhungen schon die behaupteten massiven Auswirkungen auf die Vorbereitung der nächsten Saison und die Bereitschaft der Vereine, sich über die Antragstellerinnen zu 13) und 14) organisieren, gehabt haben sollen, dann wird es nur noch unverständlicher, dass die Antragsteller nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Zivilgericht gestellt hatten. Welche Motivation zu einem Abwarten geführt haben könnte, kann dahingestellt bleiben.

Selbst wenn man für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt des Schreibens vom 15.04.2016 an die Nationalverbände abstellen sollte, wäre die Stellung des Verfügungsantrags durch die Antragstellerinnen zu 13) und 14) am 20.05.2016 auf jeden Fall verspätet, da außerhalb der Monatsfrist. Es erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Handelskammer nicht, warum die vom Schreiben vom 15.04.2016 am stärksten wirtschaftlich betroffene Antragstellerin zu 13) (möglicherweise auch die Antragstellerin zu 14) immer noch nicht von der Ernsthaftigkeit des Umsetzungswillens des Antragsgegners ausgegangen ist, sondern erst abgewartet hat, bis die ersten Vereine (hier die italienischen Vereine) die bereits geschlossenen Verträge „gebrochen“ hätten. Allerdings ist für die Antragstellerin zu 13) (und 14) sowieso nicht auf das Schreiben vom 15.04.2016 abzustellen, sondern auf ihre Kenntnis von den Umständen zum Zeitpunkt ihres eigenen Beschwerdeantrags gegenüber der europäischen Kommission vom Februar 2016.

3. Aktivlegitimation:

Im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 1) und 2) als außereuropäische Vereine überhaupt im Sinne des 102 AEUV aktivlegitimiert sind, ob die Antragsteller zu 1)-4) als Spieler in der Euroleague und nicht im Eurocup bzw. als Gesellschafter der Antragstellerin zu 13) aktivlegitimiert sind, ob die Antragsteller zu 5)-7), die sich nicht für den Eurocup 2016/2017 qualifiziert haben und die Antragsteller zu 11)-12) (Ligen), die nicht selbst betroffen sind, überhaupt aktivlegitimiert sind. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 14) als bloße Holding Gesellschaft, die aber Verträge mit den einzelnen Vereinen und Ligen über die Teilnahme an der Euroleague abgeschlossen hat, aktivlegitimiert ist. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1)-12) greift die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit durch. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1)-14) besteht kein Verfügungsgrund im Sinne der Dringlichkeit gemäß § 940 ZPO.

4. Passivlegitimation:

Auf die Frage, ob der Antragsgegner zu 1) nur im Rahmen der Ausübung seiner Verbandsautonomie oder auch als Unternehmer auf dem Markt der Wettbewerbe von ...vereinen mit der Androhung der Sanktionen und Umsetzung tätig geworden ist, kann dahingestellt bleiben.

5. Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung:

Die Entscheidung darüber, ob die von dem Antragsgegner behaupteten kartellwidrigen Praktiken der Antragstellerin zu 13) und (14??) einen berechtigten Grund darstellen können, von der Verbandsautonomie des Antragsgegners zu 1) Gebrauch zu machen und Sanktionen gegen die Nationalverbände anzudrohen bzw. zu verhängen und die Vereine vom Abschluss solcher unzulässigen Koppelungs- bzw. Ausschließlichkeitsverträge abzuhalten, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.

II.

Veröffentlichungsantrag vom 21.06.2016:

Sofern man diesen Antrag als neuen Antrag zur Veröffentlichung ansieht, wäre er inhaltlich unbegründet, da die einstweilige Verfügung vom 02.06.2016 aufgehoben wurde und damit das ursprüngliche Unterlassungsgebot nicht mehr durch eine entsprechende Veröffentlichung gesichert werden kann.

Sofern man diesen Antrag auf Einschränkung und Fortführung des ursprünglichen Veröffentlichungsantrags vom 31.05.2016 sollte - wie von den Antragstellern im Schriftsatz vom 21.06.2016 dargestellt -, ist dieser Antrag unzulässig, da die Antragsteller den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.06.2016, mit dem der ursprüngliche Veröffentlichungsantrag abgelehnt wurde, mit sofortiger Beschwerde hätte angreifen müssen. Der Antrag im Termin vom 21.06.2016 wurde nicht als sofortige Beschwerde bezeichnet. Wenn man diesen Antrag vom 21.06.2016 als sofortige Beschwerde umdeuten sollte - trotz fehlender Bezeichnung -, wäre eine sofortige Beschwerde auf jeden Fall verspätet eingelegt und damit unzulässig. Der Ablehnungsbeschluss wurde den Antragsstellern am 3.6.2016 zugestellt, eine am 21.6.2016 eingelegte sofortige Beschwerde wäre außerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 567 ZPO.

III.

Kosten: § 91 ZPO

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 6 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 23. Juni 2016 - 1 HK O 8126/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 23. Juni 2016 - 1 HK O 8126/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 23. Juni 2016 - 1 HK O 8126/16 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln


(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes


(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Parte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen


Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahre

Referenzen

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.