Landgericht Mönchengladbach Beschluss, 06. Nov. 2014 - 5 T 275/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. August 2014 wird aufgehoben.
Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2430,00 Euro
1
G r ü n d e :
2Durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. August 2009 (Aktenzeichen I-5 U 154/08) ist rechtskräftig festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Gläubigerin sämtliche Aufwendungen wegen fehlerhafter Bauarbeiten durch die Insolvenzschuldnerin beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegen die B AG aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu erstatten hat. Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2012 (Aktenzeichen 6 O 146/11) ist der Insolvenzverwalter sodann zur Zahlung von Schadensersatz an die Gläubigerin verurteilt worden. Die für das Berufungsverfahren beanspruchte Prozesskostenhilfe hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17. Juli 2012 (Aktenzeichen I-5 U 56/129) zurückgewiesen. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Mai 2013 (Aktenzeichen 6 0 146/11) sind aufgrund des Urteils vom 14. März 2012 von dem Insolvenzverwalter Kosten in Höhe von 2.314,79 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 1. April 2014, Aktenzeichen I-10 W 35/14). Gemäß weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. August 2014 hat der Insolvenzverwalter die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in Höhe von 114,95 € ebenfalls an die Gläubigerin zu erstatten.
3Mit Schreiben vom 18. März 2014 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Schlussverteilung voll zogen und die vorhandene Masse von 8.127,06 € für die Verwaltergebühren und Gerichtskosten verwendet worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann das Insolvenzverfahren mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO eingestellt mit der Begründung, für die Begleichung von Masse-Verbindlichkeiten sei keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens vorrangig zu befriedigen gewesen seien.
4Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.
5Diese ist der Auffassung, dass die Kostenerstattungsansprüche der Gläubigerin aus dem Verfahren 6 O 146/11 noch nicht befriedigt seien. Die Insolvenzschuldnerin verfüge über eine deckungspflichtige Haftpflichtversicherung, die auch für die Kosten des abgeschlossenen Verfahrens hafte. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6Die nach § 216 Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben.
7Die Voraussetzungen gemäß § 207 Abs. 1, wonach das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden kann, liegen nicht vor.
8Die Gläubigerin hat im Klagewege einen in die Insolvenzmasse fallenden Versicherungsanspruch verwertet, an dem ihr gemäß § 157 VVG a.F. ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht zusteht. Zwar steht nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 (Aktenzeichen I-5 U 56/12) fest, dass in der Klage auf abgesonderte Befriedigung eine Verwertung der Forderung durch die Gläubigerin und nicht durch den Insolvenzverwalter liegt und deshalb ein eigenes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht mehr besteht. Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter nach Auffassung des Oberlandesgerichts verpflichtet gewesen, nach Rechtskraft des Urteils den Anspruch bei der B einzuziehen und abzurechnen, auch wenn diese Tätigkeit keine vergütungspflichtige Verwertung des Insolvenzverwalters gemäß § 170 InsO darstellt. Die rechtskräftige Feststellung der Forderung wirkt gegen den Haftpflichtversicherer und löst die Fälligkeit des Deckungsanspruches aus. Dieser bezieht sich gemäß § 150 VVG a.F. auch auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung den Umständen nach geboten ist. Infolgedessen ist der Insolvenzverwalter nach Auffassung der Kammer auch verpflichtet, die titulierten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Allianz geltend zu machen und zur Insolvenzmasse einzuziehen, so dass die Gläubigerin wegen der o. g. Kostenerstattungsansprüche aus den Verfahren Landgericht Mönchengladbach 6 O 146/11 und OLG Düsseldorf I-10 W 35/14 Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
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(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.