Landgericht Mönchengladbach Beschluss, 27. Nov. 2013 - 24 Qs 210/13
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den angefochtenen Bewährungsbeschluss zu Recht so erlassen wie geschehen.
3Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.
4Nach überwiegender Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, ist es im Hinblick auf § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO unzulässig, einen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 HS 1 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen, in dem das Urteil verkündet worden ist, das dem Bewährungsverfahren zugrunde liegt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, StV 2008, 512 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).
5Für das Strafbefehlsverfahren enthält die StPO keine dem § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO entsprechende Regelung. Gleichwohl ist nach Ansicht der Kammer aus § 409 Abs. 1 S. 2 StPO abzuleiten, dass der Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren zugleich mit dem Strafbefehl selbst erlassen werden muss (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798). Wird in dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt, so ist der Angeklagte nach § 409 Abs. 1 S. 2 StPO nämlich zugleich nach § 268 a Abs. 3 StPO zu belehren. Eine Belehrung nach § 268 a Abs. 3 StPO umfasst u.a. auch eine Aufklärung des Angeklagten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, über die Dauer der Bewährungszeit, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs. Der Angeklagte kann aber schwerlich über die ihm erteilten Auflagen und Weisungen belehrt werden, bevor diese im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses gerichtlich festgelegt worden sind. Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).
6Hieraus ergeben sich jedoch keinerlei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bewährungsbeschlusses. Der angefochtene Bewährungsbeschluss ist nicht etwa (versehentlich oder absichtlich) nach dem Strafbefehl vom 23.08.2013 erlassen worden, sondern zeitgleich mit diesem. Erlassen und damit anfechtbar wird ein Strafbefehl nämlich in dem durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, nicht etwa erst im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Angeklagten (vgl. BGHSt 25, 187). Dasselbe gilt für einen Bewährungsbeschluss (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 5 m.w.N.).
7Soweit das Landgericht Freiburg die Auffassung vertritt, im Strafbefehlsverfahren sei ein Bewährungsbeschluss nicht nur dann rechtswidrig, wenn er zeitlich nach dem Strafbefehl erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn er zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), folgt ihm die Kammer nicht. Eine solche Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO abzuleiten. Im Gegenteil läuft sie dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift zuwider.
8Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegen nach zutreffender Auffassung zweierlei Anliegen zugrunde:
9Erstens soll § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO verhindern, dass dem Verurteilten das Recht genommen wird, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).
10Dieses gesetzgeberische Anliegen lässt sich nach Ansicht der Kammer auf das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO nicht übertragen. Ein Strafbefehl ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er ohne vorherige Durchführung einer Hauptverhandlung ergeht. § 407 Abs. 3 StPO bestimmt ausdrücklich, dass das Gericht den Beschuldigten auch nicht auf andere Art und Weise anhören muss, bevor es über den schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls entscheidet. Insofern hat der Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren ganz typischerweise keine Gelegenheit, sich bereits vor dem Erlass einer Entscheidung zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Strafbefehlsverfahren vielmehr dadurch verbürgt, dass er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen kann (vgl. Meyer-Goßner in StPO, 55. Aufl., § 407 Rn. 24). Gegen den Bewährungsbeschluss steht ihm die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO offen.
11Dadurch, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bewährungsbeschluss vorliegend erst zugestellt worden ist, nachdem der zugrunde liegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, ist das Recht des Beschwerdeführers zur Einlegung einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO in keiner Weise beeinträchtigt worden. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, den Bewährungsbeschluss anzufechten, sich dabei zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen, besteht im vorliegenden Fall vielmehr in demselben Umfang wie sie bei einer zeitgleichen Zustellung des Strafbefehls und des Bewährungsbeschlusses bestanden hätte.
12Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegt aber noch eine zweite Überlegung zugrunde: Der Bewährungsbeschluss steht in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Urteil selbst, denn die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, ist oftmals ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512). Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).
13Die Auffassung des LG Freiburg, ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren, der zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist, sei stets rechtswidrig (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), trägt diesem inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss aber nicht Rechnung, sondern sie ignoriert ihn vielmehr und ist nach Ansicht der Kammer gerade deshalb abzulehnen.
14Würde ein ordnungsgemäß und rechtzeitig erlassener, für sich betrachtet rechtmäßiger Bewährungsbeschluss allein dadurch nachträglich rechtswidrig, dass er dem Angeklagten verspätet zugestellt wird, so hätte dies nämlich zur Konsequenz, dass der Bewährungsbeschluss auf eine Beschwerde des Verurteilten hin aufzuheben wäre, während der Strafbefehl und die darin ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung fortbestehen würde. Damit aber würden die im Bewährungsbeschluss enthaltenen Auflagen und Weisungen selbst dann ersatzlos entfallen, wenn der zur Entscheidung berufene Richter sie völlig zu Recht als notwendige Voraussetzung einer positiven Sozialprognose erachtet hat. Der innere Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss würde damit aufgelöst. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer nicht tragbar.
15Richtigerweise können Zustellungsmängel nach Ansicht der Kammer niemals die Rechtmäßigkeit der zuzustellenden Entscheidung selbst beseitigen. Die vorliegend diskutierte Fallgestaltung bildet insoweit keine Ausnahme.
16In dieser Auffassung sieht sich die Kammer auch durch folgende Überlegung bestätigt: Dem im Strafbefehlsverfahren zuständigen Richter, der eine Sozialprognose anzustellen und über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat, obliegt nicht auch die Aufgabe, den von ihm erlassenen Strafbefehl und den zeitgleich von ihm erlassenen Bewährungsbeschluss dem Angeklagten zuzustellen. Sein Einfluss auf diese Zustellung beschränkt sich vielmehr auf den Erlass einer entsprechenden Begleitverfügung. Wann genau diese Verfügung ausgeführt wird und wann genau infolgedessen die Zustellung an den Angeklagten erfolgt, liegt sodann in der Hand der zuständigen Geschäftsstelle sowie in der Hand des Zustellers. Würden sich Unregelmäßigkeiten, die bei der Ausführung der richterlichen Begleitverfügung auftreten, auf die Rechtmäßigkeit der richterlichen Entscheidung selbst auswirken, so würde die konkrete Ausgestaltung der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung damit von dem Verhalten solcher Personen abhängen, die gerade nicht dazu berufen sind, über diese Ausgestaltung zu entscheiden. Ein solches Ergebnis ist weder gesetzgeberisch gewollt, noch sachgerecht.
17Nach Ansicht der Kammer ist es auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht geboten, einen Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren allein schon deshalb für rechtswidrig zu halten, weil er dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Entscheidung eines Angeklagten, ob er gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen will, auch davon maßgeblich beeinflusst werden kann, wie die ihm darin gewährte Strafaussetzung zur Bewährung inhaltlich ausgestaltet werden soll, namentlich mit welchen Auflagen und Weisungen er im Rahmen des Bewährungsverfahrens belegt werden soll. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es aus Sicht des Angeklagten keinen Unterschied bedeutet, ob ihm ein Bewährungsbeschluss deshalb erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt wird, weil der zur Entscheidung berufene Richter den Bewährungsbeschluss verspätet erlassen hat, oder nur deshalb, weil die Geschäftsstelle den rechtzeitig erlassenen Bewährungsbeschluss verspätet an ihn weitergeleitet hat.
18Die Tatsache, dass der Verurteilte durch ein seitens der Justiz zu verantwortendes Versäumnis davon abgehalten worden sein mag, eine gerichtliche Entscheidung (nämlich den Strafbefehl) anzugreifen, kann nach Auffassung der Kammer aber nicht dazu führen, dass eine ganz andere gerichtliche Entscheidung (nämlich der Bewährungsbeschluss) für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Ansicht der Kammer erscheint allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob und, falls ja, inwiefern die verspätete Zustellung des Bewährungsbeschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit des Verurteilten eröffnen muss, auch nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls noch in zulässiger Weise einen Einspruch nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO einzulegen.
19Im vorliegenden Fall kann diese Frage aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift und in Kenntnis des angefochtenen Bewährungsbeschlusses ausdrücklich klargestellt, dass er den Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23.08.2013 weiterhin nicht angreifen wolle, sondern dass er diesen Strafbefehl unverändert akzeptiere.
20Auch inhaltlich ist der angefochtene Bewährungsbeschluss nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Strafbefehl enthält
- 1.
die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, - 2.
den Namen des Verteidigers, - 3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, - 4.
die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, - 5.
die Beweismittel, - 6.
die Festsetzung der Rechtsfolgen, - 7.
die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- 1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, - 2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, - 2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie - 3.
Absehen von Strafe.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.