Landgericht Memmingen Beschluss, 14. Sept. 2017 - 44 T 1097/17

bei uns veröffentlicht am14.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Günzburg, M 1666/17, 28.07.2017

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 08.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Abteilung für Vollstreckungssachen – vom 28.07.2017 (Az.: M 1666/17) wird kostenfällig als unbegründet

zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg vom 02.05.2016 über Forderungen aus Werkvertrag in Höhe von insgesamt 4.165,00 Euro. Auf dieser Grundlage beantragte der Gläubigervertreter unter dem 06.06.2016 die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch sowie die Einholung von Auskünften Dritter. Ausweislich des beigefügten Forderungskontos machte der Gläubigervertreter eine Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 54,00 Euro und eine weitere Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG in Höhe von 109,08 Euro für die Einholung von Drittauskünften geltend. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erholte die gewünschten Drittauskünfte und lehnte eine Beitreibung der hierfür in Ansatz gebrachten Auftragsgebühr in Höhe von 109,08 Euro unter dem 26.06.2017 ab. Zur Begründung führte die zuständige Gerichtsvollzieherin aus, dass der Antrag auf Erholung der Drittauskünfte keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme sei. Dieser Auftrag sei dem vorangegangenen Vermögensauskunftsverfahren zuzuordnen. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 12.07.2017, beim Amtsgericht Günzburg eingegangen am 13.07.2017 (Bl. 1/5 d.A.), Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, dass der Vollstreckungsauftrag gemäß § 802 I ZPO gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei, weshalb eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Dies zeige sich bereits daraus, dass die Erholung von Drittauskünften auch isoliert beantragt werden könne. Weiter spreche die Gestaltung des amtlichen Formulars für diese Ansicht. Die zuständige Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung unter dem 17.07.2017 (Bl. 8/10 d.A.) nicht ab und führte zur Begründung aus, dass ein Antrag auf Drittauskünfte gerade nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft gestellt werden könne. Es sei lediglich unerheblich, ob der Antrag auf Drittauskunft zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder unter Bezugnahme auf eine für einen anderen Gläubiger geleistete Vermögensauskunft gestellt werde. Das Amtsgericht Günzburg ließ der Gläubigerpartei mit Verfügung vom 20.07.2017 (Bl. 11 d.A.) nach, zu den Ausführungen der Gerichtsvollzieherin Stellung zu nehmen. Der Gläubigervertreter teilte unter dem 25.07.2017 (Bl. 12 d.A.) mit, dass die Auffassung der Gerichtsvollzieherin im Widerspruch zu einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stünde.

Das Amtsgericht Günzburg entschied mit Beschluss vom 28.07.2017 (Bl. 13/15 d.A.), die Erinnerung zurückzuweisen und führte zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main die Erholung von Drittauskünften keine selbständige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn hierfür gesonderte, zeitlich deutlich auseinanderliegende Aufträge erteilt würden. Zudem sei die Erholung von Drittauskünften immer nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft möglich. Eine Gebühr entstehe gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede einzelne Vollstreckungshandlung. Im vorliegenden Fall liege nur eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Informationsgewinnung über die Verhältnisse des Schuldners, vor. Die Drittauskünfte würden mithin lediglich der Ergänzung bzw. Kontrolle der Vermögensauskunft dienen. Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubigervertreter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 03.08.2017 zugestellt worden war, legte der Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 08.08.2017, beim Amtsgericht Günzburg eingegangen am 10.08.2017 (Bl. 17/18 d.A.), sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 Euro gedeckelt sei. Im Verfahren auf Einholung von Drittauskünften sei der Gegenstandswert nicht gedeckelt. Daraus ergebe sich, dass die Gebühr jeweils gesondert anfallen müsse.

Das Amtsgericht Günzburg entschied mit Beschluss vom 10.08.2017 (Bl. 19/20 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht gewährte mit Verfügung vom 22.08.2017 (Bl. 23 d.A.) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss; eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 13.09.2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Günzburg aus dem angegriffenen Beschluss vom 28.07.2017, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2016, Az.: 2–9 T 20/16) vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gesonderte Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede Vollstreckungshandlung entstehen. Weiter hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (in Gestalt verschiedener Vollstreckungshandlungen) die Informationsgewinnung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist. Es liegt nach alledem nur eine einzige Vollstreckungsmaßnahme vor, für die auch nur einmal die Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG anfällt. Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich als besondere Angelegenheit definiert ist. Für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften findet sich eine solche Regelung gerade nicht.

Weiter ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 Euro beschränkt hat. Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass der Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft inclusive Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten über das weitere Vorgehen lediglich maximal 45,00 Euro zuzüglich 9,00 Euro Auslagenpauschale und 10,26 Euro Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 64,26 Euro, verdienen kann, wenn demgegenüber für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Gebühr aus dem vollen Forderungswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG anfallen würde (so auch AG Hechingen, Beschluss vom 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17, rechtskräftig).

Nach alledem kann für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation der gleichzeitigen Beantragung mit der Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Gerichtsvollzieherin die entsprechende Beitreibung zu Recht abgelehnt und das Amtsgericht Günzburg die hiergegen geführte Erinnerung ebenso zu Recht zurückgewiesen hat. Der sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802 I ZPO neben § 802 c ZPO eine eigene Angelegenheit darstellt oder als Fortführung gebührenrechtlich zu dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls

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Amtsgericht Hechingen Beschluss, 28. Feb. 2017 - 8 M 87/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 20.02.2017 (Eingegangen am 24.02.2017) gegen den Beschluss vom 10.02.2017 wird nicht abgeholfen. Gründe   1 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 2 Der Antrag auf Einholung von Drittau

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(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 20.02.2017 (Eingegangen am 24.02.2017) gegen den Beschluss vom 10.02.2017 wird nicht abgeholfen.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsauffassung der Gläubigerin und auch der des LG Frankfurt 9. Zivilkammer 2-09 T 20/16 vom 25.05.2016 kann nicht gefolgt werden.
Ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde.
Dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO auch isoliert gestellt werden kann ist so zu verstehen, dass dieser nicht zwingend zeitgleich mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen ist, sondern auch zeitlich versetzt, im Nachgang zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, als dessen Fortsetzung.
Ein gänzlich isolierter Auftrag, nur zur Einholung von Drittauskünften, ohne dass zuvor ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde ist unzulässig.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 802l ZPO: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung..., dem Bundeszentralamt für Steuern... und dem Kraftfahrtbundesamt.... Drittauskünfte einholen.
Bereits aus diesem Wortlaut des § 802l ZPO ergibt sich, dass es sich hierbei um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt und nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme.
Der Schuldner muss nämlich seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein, oder aber muss sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, dass eine vollständige Befriedigung des Schuldners voraussichtlich nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Drittauskünfte eingeholt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ergänzende / zusätzliche Angaben zur Vermögensauskunft.
Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat und den Gerichtsvollzieher sodann, nach erfolgter Abnahme der Vermögensauskunft mit der Ergänzung der Vermögensauskunft beauftragt (da ggf. Angaben aus Gläubigersicht fehlen oder unvollständig sind) handelt es sich hierbei auch um keine neue, eigene, besondere Angelegenheit, sondern um Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft.
Lediglich das Verfahren zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach §802d ZPO stellt ein besonderes Verfahren dar, hier jedoch muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, dass sich die Angaben in dem Vermögensverzeichnis, welches während den vorhergehenden zwei Jahren abgegeben wurde, wesentlich verändert haben.
§ 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann.
Die Gebühr entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht für jede Vollstreckungshandlung.
Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (ggf. durch verschiedene Vollstreckungshandlungen) ist die Informationsgewinnung zur weiteren, zielführenden Zwangsvollstreckung. Diese Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung) beginnt zunächst mit der Vollstreckungshandlung Auftrag zum Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und kann sodann zeitgleich oder auch zeitlich versetzt fortgeführt werden mit der Vollstreckungshandlung Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Einholung von Drittauskünften, gesamt stellt dies eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Zweck dieser gesamten Vollstreckungsmaßnahme ist die Informationsgewinnung zur zielgerichteten weiteren Zwangsvollstreckung. Insoweit sind hier keine besonderen Angelegenheiten gegeben.
10 
Es kann auch nicht im gesetzgeberischen Interesse gelegen haben, dass für das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr entsteht, sonst hätte er zusätzliche Regelungen getroffen.
11 
In § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG begrenzt der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft auf max. 2.000,00 EUR. Dies, weil das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig auf Informationsgewinnung und nicht auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist. Zur Forderungsbeitreibung (Pfändung) sieht der Gesetzgeber keine Wertbegrenzung vor, sondern stellt hier auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschl. der Nebenforderungen ab.
12 
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einholung von Drittauskünften ebenfalls eine separate Gebühr entsteht, so hätte er hierfür, ebenso wie in § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG erfolgt, eine separate Regelung über den Gegenstandswert getroffen.
13 
Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, festzulegen, dass ein Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft incl. der Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen, lediglich max. 45,00 EUR zzgl. 9,00 EUR Auslagenpauschale und 10,26 EUR Mehrwertsteuer (mithin max. 64,26 EUR) verdienen kann, jedoch für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften ohne die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG ein Vielfaches verdienen könnte. So wäre, würde man der vom Gläubiger vertretenen Rechtsauffassung folgen, bei einer titulierten Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR für den Rechtsanwalt für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 64,26 EUR zu verdienen, für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften (welche vom Informationsgehalt und Auswertungsaufwand deutlich geringer einzustufen sind als das Vermögensverzeichnis aus dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft) jedoch 288,69 EUR.
Da Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Kraftfahrtbundesamt und beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt werden können, der Gerichtsvollzieher hierfür aber ebenfalls jeweils isoliert beauftragt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die Gebühr von 288,69 EUR dreimal anfallen würde. Der Rechtsanwalt würde somit nur für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften 865,92 EUR verdienen.
Für die Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung und -beschaffung) würde er somit bei einer titulierten Forderung von 20.000,00 EUR Vergütung in Höhe von 930,18 EUR verdienen. Dies stellt 4,65 % der gesamten titulierten Forderung dar.
14 
Dies wiederspricht der kostenrechtlichen Systematik des RVG.
Zumal für einen Pfändungsauftrag lediglich 288,69 EUR verdient werden könnten, dieser Auftrag jedoch auf die Befriedigung der Forderung abzielt und das Verfahren der Informationsgewinnung meist schon im Vorfeld erfolgt ist.
15 
Die Frage, ob der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG auslöst wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch wurde bereits in der Vergangenheit darüber entschieden, dass die Einholung von Einwohnermeldeamtsauskünften, Schufa-Anfragen oder Anfragen ans Schuldnerverzeichnis keine besondere Angelegenheit darstellen, sondern mit der Vollstreckungsgebühr für die daraufhin folgende Vollstreckungsmaßnahme abgegolten ist. Ebenso wurde bereits früher darüber entschieden, dass für die Anforderung eines Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht, welches der Schuldner bereits für einen anderen Gläubiger im Vermögensauskunftsverfahren abgegeben hat, keine Gebühr entsteht, obwohl der Aufwand für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses für den Rechtsanwalt denselben Aufwand darstellt, als ob er selbst den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher gestellt hätte.
16 
Der BGH (NJW 2004, 1101) hat (noch zur BRAGO) die Unterscheidung, wann zwischen den einzelnen ZV-Handlungen mehrere oder dieselbe Angelegenheit i. S. v. (jetzt) § § 18 I Nr. 1 RVG vorliegt, unter Berufung auf Madert in Gerold/Schmidt so definiert:
17 
"Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen."
18 
Isoliert ist ein Antrag zur Einholung von Drittauskünften nur möglich, wenn die Vermögensauskunft bereits vorliegt. Liegt keine vor, ist ein solcher Antrag unzulässig. Der BGH hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Drittauskünfte kein isolierter Anspruch ist, sondern immer nur im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft geltend gemacht werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Erteilung der Drittauskünfte an einen Drittgläubiger. Ein anderer hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen lassen und der Drittgläubiger verlangte nun diese Drittauskünfte (was der BGH als zulässig ansah).
19 
In der Literatur ist die Frage der besonderen Angelegenheit für die Einholung von Drittauskünften umstritten. Einerseits wird Meinung vertreten, für den Rechtsanwalt ist der Vollstreckungsauftrag gem. § § 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die somit eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG auslöst (Enders, JurBüro 2015, 617 ff.; Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Auflage, § § 18 Rn. 14), andererseits wird die Meinung vertreten, dass es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt (Schneider/Wolf-Volpert, AnwK-RVG, 7. Auflage, § § 18 Rn. 151 ff.).
Es ist der Meinung von Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. [2014], der keine gesonderte Gebühr dafür entstanden sieht, zu folgen. Aus der Tatsache, dass es keinen isolierten Auskunftsanspruch eines Gläubigers gibt, sondern diese Auskunftseinholung m. E. nur die Fortsetzung der ZV-Maßnahme "Vermögensauskunft" darstellt, stellt sich das Verfahren als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § § 18 I Nr. 1 RVG (bzw. Nr. 16) dar. Enders setzt sich für seine und Breuers und Jungbauers Auffassung auch mit dieser gegenteiligen Auffassung auseinander, meint aber, dass die Einholung der Drittauskünfte gerade keine Fortsetzung darstellt, zumindest nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgt - außer man würde alle ZV-Maßnahmen dem Ziel der Befriedigung unterordnen. Dann gäbe es aber auch keine verschiedene Angelegenheiten in der ZV mehr. Weiteres Argument von Enders gegen Volperts a. A. ist, dass die Einholung der Drittauskünfte schon deshalb keine Fortsetzung darstelle, weil nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt erst scheitern müsse, damit die Drittauskünfte eingeholt werden können. Dieses Argument ist jedenfalls nach der insoweit ergangenen Entscheidung des BGH beim Drittgläubiger entkräftet. Denn der BGH hat klargestellt, dass die Einholung der Auskünfte auch zulässig ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat (z. B., um dessen Angaben zu überprüfen).
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Enders Auffassung, beide Verfahren würden nicht dasselbe Ziel verfolgen kann nicht geteilt werden.
Die "Befriedigung", die der Gläubiger durch die Vermögensauskunft erfährt, ist - wie der Name schon sagt - die Auskunft über das Vermögen des Schuldners. § 802l ZPO eröffnet dem Gläubiger insoweit lediglich eine Ergänzung bzw. hat eine Kontrollfunktion (beides bei Abnahme der Vermögensauskunft) bzw. ein teilweises Surrogat (bei erfolgloser Abnahme) zu genau dieser begehrten Auskunft. Deshalb überzeugt Enders auch nicht.
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Wegen der obigen Ausführungen kann der Gläubigeransicht und der Rechtsauffassung des LG Frankfurt im Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16 nicht gefolgt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.