Landgericht Memmingen Beschluss, 14. Sept. 2017 - 44 T 1097/17

published on 14/09/2017 00:00
Landgericht Memmingen Beschluss, 14. Sept. 2017 - 44 T 1097/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Günzburg, M 1666/17, 28/07/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 08.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Abteilung für Vollstreckungssachen – vom 28.07.2017 (Az.: M 1666/17) wird kostenfällig als unbegründet

zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg vom 02.05.2016 über Forderungen aus Werkvertrag in Höhe von insgesamt 4.165,00 Euro. Auf dieser Grundlage beantragte der Gläubigervertreter unter dem 06.06.2016 die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch sowie die Einholung von Auskünften Dritter. Ausweislich des beigefügten Forderungskontos machte der Gläubigervertreter eine Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 54,00 Euro und eine weitere Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG in Höhe von 109,08 Euro für die Einholung von Drittauskünften geltend. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erholte die gewünschten Drittauskünfte und lehnte eine Beitreibung der hierfür in Ansatz gebrachten Auftragsgebühr in Höhe von 109,08 Euro unter dem 26.06.2017 ab. Zur Begründung führte die zuständige Gerichtsvollzieherin aus, dass der Antrag auf Erholung der Drittauskünfte keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme sei. Dieser Auftrag sei dem vorangegangenen Vermögensauskunftsverfahren zuzuordnen. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 12.07.2017, beim Amtsgericht Günzburg eingegangen am 13.07.2017 (Bl. 1/5 d.A.), Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, dass der Vollstreckungsauftrag gemäß § 802 I ZPO gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei, weshalb eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Dies zeige sich bereits daraus, dass die Erholung von Drittauskünften auch isoliert beantragt werden könne. Weiter spreche die Gestaltung des amtlichen Formulars für diese Ansicht. Die zuständige Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung unter dem 17.07.2017 (Bl. 8/10 d.A.) nicht ab und führte zur Begründung aus, dass ein Antrag auf Drittauskünfte gerade nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft gestellt werden könne. Es sei lediglich unerheblich, ob der Antrag auf Drittauskunft zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder unter Bezugnahme auf eine für einen anderen Gläubiger geleistete Vermögensauskunft gestellt werde. Das Amtsgericht Günzburg ließ der Gläubigerpartei mit Verfügung vom 20.07.2017 (Bl. 11 d.A.) nach, zu den Ausführungen der Gerichtsvollzieherin Stellung zu nehmen. Der Gläubigervertreter teilte unter dem 25.07.2017 (Bl. 12 d.A.) mit, dass die Auffassung der Gerichtsvollzieherin im Widerspruch zu einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stünde.

Das Amtsgericht Günzburg entschied mit Beschluss vom 28.07.2017 (Bl. 13/15 d.A.), die Erinnerung zurückzuweisen und führte zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main die Erholung von Drittauskünften keine selbständige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn hierfür gesonderte, zeitlich deutlich auseinanderliegende Aufträge erteilt würden. Zudem sei die Erholung von Drittauskünften immer nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft möglich. Eine Gebühr entstehe gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede einzelne Vollstreckungshandlung. Im vorliegenden Fall liege nur eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Informationsgewinnung über die Verhältnisse des Schuldners, vor. Die Drittauskünfte würden mithin lediglich der Ergänzung bzw. Kontrolle der Vermögensauskunft dienen. Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubigervertreter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 03.08.2017 zugestellt worden war, legte der Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 08.08.2017, beim Amtsgericht Günzburg eingegangen am 10.08.2017 (Bl. 17/18 d.A.), sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 Euro gedeckelt sei. Im Verfahren auf Einholung von Drittauskünften sei der Gegenstandswert nicht gedeckelt. Daraus ergebe sich, dass die Gebühr jeweils gesondert anfallen müsse.

Das Amtsgericht Günzburg entschied mit Beschluss vom 10.08.2017 (Bl. 19/20 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht gewährte mit Verfügung vom 22.08.2017 (Bl. 23 d.A.) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss; eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 13.09.2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Günzburg aus dem angegriffenen Beschluss vom 28.07.2017, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.2016, Az.: 2–9 T 20/16) vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gesonderte Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede Vollstreckungshandlung entstehen. Weiter hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (in Gestalt verschiedener Vollstreckungshandlungen) die Informationsgewinnung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist. Es liegt nach alledem nur eine einzige Vollstreckungsmaßnahme vor, für die auch nur einmal die Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG anfällt. Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich als besondere Angelegenheit definiert ist. Für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften findet sich eine solche Regelung gerade nicht.

Weiter ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 Euro beschränkt hat. Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass der Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft inclusive Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten über das weitere Vorgehen lediglich maximal 45,00 Euro zuzüglich 9,00 Euro Auslagenpauschale und 10,26 Euro Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 64,26 Euro, verdienen kann, wenn demgegenüber für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Gebühr aus dem vollen Forderungswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG anfallen würde (so auch AG Hechingen, Beschluss vom 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17, rechtskräftig).

Nach alledem kann für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation der gleichzeitigen Beantragung mit der Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Gerichtsvollzieherin die entsprechende Beitreibung zu Recht abgelehnt und das Amtsgericht Günzburg die hiergegen geführte Erinnerung ebenso zu Recht zurückgewiesen hat. Der sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802 I ZPO neben § 802 c ZPO eine eigene Angelegenheit darstellt oder als Fortführung gebührenrechtlich zu dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/02/2017 00:00

Tenor Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 20.02.2017 (Eingegangen am 24.02.2017) gegen den Beschluss vom 10.02.2017 wird nicht abgeholfen. Gründe   1 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 2 Der Antrag auf Einholung von Drittau
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.