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| Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. |
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| Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsauffassung der Gläubigerin und auch der des LG Frankfurt 9. Zivilkammer 2-09 T 20/16 vom 25.05.2016 kann nicht gefolgt werden. |
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| Ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde. |
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| Dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO auch isoliert gestellt werden kann ist so zu verstehen, dass dieser nicht zwingend zeitgleich mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen ist, sondern auch zeitlich versetzt, im Nachgang zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, als dessen Fortsetzung. |
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| Ein gänzlich isolierter Auftrag, nur zur Einholung von Drittauskünften, ohne dass zuvor ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 802l ZPO: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung..., dem Bundeszentralamt für Steuern... und dem Kraftfahrtbundesamt.... Drittauskünfte einholen. |
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| Bereits aus diesem Wortlaut des § 802l ZPO ergibt sich, dass es sich hierbei um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt und nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme. Der Schuldner muss nämlich seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein, oder aber muss sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, dass eine vollständige Befriedigung des Schuldners voraussichtlich nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Drittauskünfte eingeholt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ergänzende / zusätzliche Angaben zur Vermögensauskunft. Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat und den Gerichtsvollzieher sodann, nach erfolgter Abnahme der Vermögensauskunft mit der Ergänzung der Vermögensauskunft beauftragt (da ggf. Angaben aus Gläubigersicht fehlen oder unvollständig sind) handelt es sich hierbei auch um keine neue, eigene, besondere Angelegenheit, sondern um Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft. Lediglich das Verfahren zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach §802d ZPO stellt ein besonderes Verfahren dar, hier jedoch muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, dass sich die Angaben in dem Vermögensverzeichnis, welches während den vorhergehenden zwei Jahren abgegeben wurde, wesentlich verändert haben. |
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| § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann. |
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| Die Gebühr entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht für jede Vollstreckungshandlung. |
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| Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (ggf. durch verschiedene Vollstreckungshandlungen) ist die Informationsgewinnung zur weiteren, zielführenden Zwangsvollstreckung. Diese Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung) beginnt zunächst mit der Vollstreckungshandlung Auftrag zum Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und kann sodann zeitgleich oder auch zeitlich versetzt fortgeführt werden mit der Vollstreckungshandlung Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Einholung von Drittauskünften, gesamt stellt dies eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Zweck dieser gesamten Vollstreckungsmaßnahme ist die Informationsgewinnung zur zielgerichteten weiteren Zwangsvollstreckung. Insoweit sind hier keine besonderen Angelegenheiten gegeben. |
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| Es kann auch nicht im gesetzgeberischen Interesse gelegen haben, dass für das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr entsteht, sonst hätte er zusätzliche Regelungen getroffen. |
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| In § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG begrenzt der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft auf max. 2.000,00 EUR. Dies, weil das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig auf Informationsgewinnung und nicht auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist. Zur Forderungsbeitreibung (Pfändung) sieht der Gesetzgeber keine Wertbegrenzung vor, sondern stellt hier auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschl. der Nebenforderungen ab. |
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| Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einholung von Drittauskünften ebenfalls eine separate Gebühr entsteht, so hätte er hierfür, ebenso wie in § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG erfolgt, eine separate Regelung über den Gegenstandswert getroffen. |
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| Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, festzulegen, dass ein Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft incl. der Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen, lediglich max. 45,00 EUR zzgl. 9,00 EUR Auslagenpauschale und 10,26 EUR Mehrwertsteuer (mithin max. 64,26 EUR) verdienen kann, jedoch für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften ohne die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG ein Vielfaches verdienen könnte. So wäre, würde man der vom Gläubiger vertretenen Rechtsauffassung folgen, bei einer titulierten Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR für den Rechtsanwalt für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 64,26 EUR zu verdienen, für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften (welche vom Informationsgehalt und Auswertungsaufwand deutlich geringer einzustufen sind als das Vermögensverzeichnis aus dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft) jedoch 288,69 EUR. Da Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Kraftfahrtbundesamt und beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt werden können, der Gerichtsvollzieher hierfür aber ebenfalls jeweils isoliert beauftragt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die Gebühr von 288,69 EUR dreimal anfallen würde. Der Rechtsanwalt würde somit nur für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften 865,92 EUR verdienen. Für die Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung und -beschaffung) würde er somit bei einer titulierten Forderung von 20.000,00 EUR Vergütung in Höhe von 930,18 EUR verdienen. Dies stellt 4,65 % der gesamten titulierten Forderung dar. |
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| Dies wiederspricht der kostenrechtlichen Systematik des RVG. Zumal für einen Pfändungsauftrag lediglich 288,69 EUR verdient werden könnten, dieser Auftrag jedoch auf die Befriedigung der Forderung abzielt und das Verfahren der Informationsgewinnung meist schon im Vorfeld erfolgt ist. |
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| Die Frage, ob der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG auslöst wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch wurde bereits in der Vergangenheit darüber entschieden, dass die Einholung von Einwohnermeldeamtsauskünften, Schufa-Anfragen oder Anfragen ans Schuldnerverzeichnis keine besondere Angelegenheit darstellen, sondern mit der Vollstreckungsgebühr für die daraufhin folgende Vollstreckungsmaßnahme abgegolten ist. Ebenso wurde bereits früher darüber entschieden, dass für die Anforderung eines Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht, welches der Schuldner bereits für einen anderen Gläubiger im Vermögensauskunftsverfahren abgegeben hat, keine Gebühr entsteht, obwohl der Aufwand für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses für den Rechtsanwalt denselben Aufwand darstellt, als ob er selbst den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher gestellt hätte. |
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| Der BGH (NJW 2004, 1101) hat (noch zur BRAGO) die Unterscheidung, wann zwischen den einzelnen ZV-Handlungen mehrere oder dieselbe Angelegenheit i. S. v. (jetzt) § § 18 I Nr. 1 RVG vorliegt, unter Berufung auf Madert in Gerold/Schmidt so definiert: |
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| "Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen." |
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| Isoliert ist ein Antrag zur Einholung von Drittauskünften nur möglich, wenn die Vermögensauskunft bereits vorliegt. Liegt keine vor, ist ein solcher Antrag unzulässig. Der BGH hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Drittauskünfte kein isolierter Anspruch ist, sondern immer nur im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft geltend gemacht werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Erteilung der Drittauskünfte an einen Drittgläubiger. Ein anderer hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen lassen und der Drittgläubiger verlangte nun diese Drittauskünfte (was der BGH als zulässig ansah). |
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| In der Literatur ist die Frage der besonderen Angelegenheit für die Einholung von Drittauskünften umstritten. Einerseits wird Meinung vertreten, für den Rechtsanwalt ist der Vollstreckungsauftrag gem. § § 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die somit eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG auslöst (Enders, JurBüro 2015, 617 ff.; Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Auflage, § § 18 Rn. 14), andererseits wird die Meinung vertreten, dass es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt (Schneider/Wolf-Volpert, AnwK-RVG, 7. Auflage, § § 18 Rn. 151 ff.). Es ist der Meinung von Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. [2014], der keine gesonderte Gebühr dafür entstanden sieht, zu folgen. Aus der Tatsache, dass es keinen isolierten Auskunftsanspruch eines Gläubigers gibt, sondern diese Auskunftseinholung m. E. nur die Fortsetzung der ZV-Maßnahme "Vermögensauskunft" darstellt, stellt sich das Verfahren als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § § 18 I Nr. 1 RVG (bzw. Nr. 16) dar. Enders setzt sich für seine und Breuers und Jungbauers Auffassung auch mit dieser gegenteiligen Auffassung auseinander, meint aber, dass die Einholung der Drittauskünfte gerade keine Fortsetzung darstellt, zumindest nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgt - außer man würde alle ZV-Maßnahmen dem Ziel der Befriedigung unterordnen. Dann gäbe es aber auch keine verschiedene Angelegenheiten in der ZV mehr. Weiteres Argument von Enders gegen Volperts a. A. ist, dass die Einholung der Drittauskünfte schon deshalb keine Fortsetzung darstelle, weil nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt erst scheitern müsse, damit die Drittauskünfte eingeholt werden können. Dieses Argument ist jedenfalls nach der insoweit ergangenen Entscheidung des BGH beim Drittgläubiger entkräftet. Denn der BGH hat klargestellt, dass die Einholung der Auskünfte auch zulässig ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat (z. B., um dessen Angaben zu überprüfen). |
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| Enders Auffassung, beide Verfahren würden nicht dasselbe Ziel verfolgen kann nicht geteilt werden. Die "Befriedigung", die der Gläubiger durch die Vermögensauskunft erfährt, ist - wie der Name schon sagt - die Auskunft über das Vermögen des Schuldners. § 802l ZPO eröffnet dem Gläubiger insoweit lediglich eine Ergänzung bzw. hat eine Kontrollfunktion (beides bei Abnahme der Vermögensauskunft) bzw. ein teilweises Surrogat (bei erfolgloser Abnahme) zu genau dieser begehrten Auskunft. Deshalb überzeugt Enders auch nicht. |
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| Wegen der obigen Ausführungen kann der Gläubigeransicht und der Rechtsauffassung des LG Frankfurt im Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16 nicht gefolgt werden. |
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