Amtsgericht Hechingen Beschluss, 28. Feb. 2017 - 8 M 87/17

published on 28/02/2017 00:00
Amtsgericht Hechingen Beschluss, 28. Feb. 2017 - 8 M 87/17
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Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 20.02.2017 (Eingegangen am 24.02.2017) gegen den Beschluss vom 10.02.2017 wird nicht abgeholfen.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsauffassung der Gläubigerin und auch der des LG Frankfurt 9. Zivilkammer 2-09 T 20/16 vom 25.05.2016 kann nicht gefolgt werden.
Ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde.
Dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO auch isoliert gestellt werden kann ist so zu verstehen, dass dieser nicht zwingend zeitgleich mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen ist, sondern auch zeitlich versetzt, im Nachgang zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, als dessen Fortsetzung.
Ein gänzlich isolierter Auftrag, nur zur Einholung von Drittauskünften, ohne dass zuvor ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde ist unzulässig.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 802l ZPO: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung..., dem Bundeszentralamt für Steuern... und dem Kraftfahrtbundesamt.... Drittauskünfte einholen.
Bereits aus diesem Wortlaut des § 802l ZPO ergibt sich, dass es sich hierbei um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt und nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme.
Der Schuldner muss nämlich seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein, oder aber muss sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, dass eine vollständige Befriedigung des Schuldners voraussichtlich nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Drittauskünfte eingeholt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ergänzende / zusätzliche Angaben zur Vermögensauskunft.
Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat und den Gerichtsvollzieher sodann, nach erfolgter Abnahme der Vermögensauskunft mit der Ergänzung der Vermögensauskunft beauftragt (da ggf. Angaben aus Gläubigersicht fehlen oder unvollständig sind) handelt es sich hierbei auch um keine neue, eigene, besondere Angelegenheit, sondern um Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft.
Lediglich das Verfahren zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach §802d ZPO stellt ein besonderes Verfahren dar, hier jedoch muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, dass sich die Angaben in dem Vermögensverzeichnis, welches während den vorhergehenden zwei Jahren abgegeben wurde, wesentlich verändert haben.
§ 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG verdienen kann.
Die Gebühr entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht für jede Vollstreckungshandlung.
Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (ggf. durch verschiedene Vollstreckungshandlungen) ist die Informationsgewinnung zur weiteren, zielführenden Zwangsvollstreckung. Diese Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung) beginnt zunächst mit der Vollstreckungshandlung Auftrag zum Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und kann sodann zeitgleich oder auch zeitlich versetzt fortgeführt werden mit der Vollstreckungshandlung Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Einholung von Drittauskünften, gesamt stellt dies eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Zweck dieser gesamten Vollstreckungsmaßnahme ist die Informationsgewinnung zur zielgerichteten weiteren Zwangsvollstreckung. Insoweit sind hier keine besonderen Angelegenheiten gegeben.
10 
Es kann auch nicht im gesetzgeberischen Interesse gelegen haben, dass für das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr entsteht, sonst hätte er zusätzliche Regelungen getroffen.
11 
In § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG begrenzt der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft auf max. 2.000,00 EUR. Dies, weil das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig auf Informationsgewinnung und nicht auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist. Zur Forderungsbeitreibung (Pfändung) sieht der Gesetzgeber keine Wertbegrenzung vor, sondern stellt hier auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschl. der Nebenforderungen ab.
12 
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einholung von Drittauskünften ebenfalls eine separate Gebühr entsteht, so hätte er hierfür, ebenso wie in § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG erfolgt, eine separate Regelung über den Gegenstandswert getroffen.
13 
Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, festzulegen, dass ein Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft incl. der Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen, lediglich max. 45,00 EUR zzgl. 9,00 EUR Auslagenpauschale und 10,26 EUR Mehrwertsteuer (mithin max. 64,26 EUR) verdienen kann, jedoch für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften ohne die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG ein Vielfaches verdienen könnte. So wäre, würde man der vom Gläubiger vertretenen Rechtsauffassung folgen, bei einer titulierten Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR für den Rechtsanwalt für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 64,26 EUR zu verdienen, für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften (welche vom Informationsgehalt und Auswertungsaufwand deutlich geringer einzustufen sind als das Vermögensverzeichnis aus dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft) jedoch 288,69 EUR.
Da Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Kraftfahrtbundesamt und beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt werden können, der Gerichtsvollzieher hierfür aber ebenfalls jeweils isoliert beauftragt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die Gebühr von 288,69 EUR dreimal anfallen würde. Der Rechtsanwalt würde somit nur für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften 865,92 EUR verdienen.
Für die Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung und -beschaffung) würde er somit bei einer titulierten Forderung von 20.000,00 EUR Vergütung in Höhe von 930,18 EUR verdienen. Dies stellt 4,65 % der gesamten titulierten Forderung dar.
14 
Dies wiederspricht der kostenrechtlichen Systematik des RVG.
Zumal für einen Pfändungsauftrag lediglich 288,69 EUR verdient werden könnten, dieser Auftrag jedoch auf die Befriedigung der Forderung abzielt und das Verfahren der Informationsgewinnung meist schon im Vorfeld erfolgt ist.
15 
Die Frage, ob der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr gem. Nr. 3309 VVRVG auslöst wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch wurde bereits in der Vergangenheit darüber entschieden, dass die Einholung von Einwohnermeldeamtsauskünften, Schufa-Anfragen oder Anfragen ans Schuldnerverzeichnis keine besondere Angelegenheit darstellen, sondern mit der Vollstreckungsgebühr für die daraufhin folgende Vollstreckungsmaßnahme abgegolten ist. Ebenso wurde bereits früher darüber entschieden, dass für die Anforderung eines Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht, welches der Schuldner bereits für einen anderen Gläubiger im Vermögensauskunftsverfahren abgegeben hat, keine Gebühr entsteht, obwohl der Aufwand für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses für den Rechtsanwalt denselben Aufwand darstellt, als ob er selbst den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher gestellt hätte.
16 
Der BGH (NJW 2004, 1101) hat (noch zur BRAGO) die Unterscheidung, wann zwischen den einzelnen ZV-Handlungen mehrere oder dieselbe Angelegenheit i. S. v. (jetzt) § § 18 I Nr. 1 RVG vorliegt, unter Berufung auf Madert in Gerold/Schmidt so definiert:
17 
"Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen."
18 
Isoliert ist ein Antrag zur Einholung von Drittauskünften nur möglich, wenn die Vermögensauskunft bereits vorliegt. Liegt keine vor, ist ein solcher Antrag unzulässig. Der BGH hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Drittauskünfte kein isolierter Anspruch ist, sondern immer nur im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft geltend gemacht werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Erteilung der Drittauskünfte an einen Drittgläubiger. Ein anderer hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen lassen und der Drittgläubiger verlangte nun diese Drittauskünfte (was der BGH als zulässig ansah).
19 
In der Literatur ist die Frage der besonderen Angelegenheit für die Einholung von Drittauskünften umstritten. Einerseits wird Meinung vertreten, für den Rechtsanwalt ist der Vollstreckungsauftrag gem. § § 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), die somit eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG auslöst (Enders, JurBüro 2015, 617 ff.; Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Auflage, § § 18 Rn. 14), andererseits wird die Meinung vertreten, dass es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt (Schneider/Wolf-Volpert, AnwK-RVG, 7. Auflage, § § 18 Rn. 151 ff.).
Es ist der Meinung von Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. [2014], der keine gesonderte Gebühr dafür entstanden sieht, zu folgen. Aus der Tatsache, dass es keinen isolierten Auskunftsanspruch eines Gläubigers gibt, sondern diese Auskunftseinholung m. E. nur die Fortsetzung der ZV-Maßnahme "Vermögensauskunft" darstellt, stellt sich das Verfahren als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § § 18 I Nr. 1 RVG (bzw. Nr. 16) dar. Enders setzt sich für seine und Breuers und Jungbauers Auffassung auch mit dieser gegenteiligen Auffassung auseinander, meint aber, dass die Einholung der Drittauskünfte gerade keine Fortsetzung darstellt, zumindest nicht dasselbe Ziel der Befriedigung verfolgt - außer man würde alle ZV-Maßnahmen dem Ziel der Befriedigung unterordnen. Dann gäbe es aber auch keine verschiedene Angelegenheiten in der ZV mehr. Weiteres Argument von Enders gegen Volperts a. A. ist, dass die Einholung der Drittauskünfte schon deshalb keine Fortsetzung darstelle, weil nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt erst scheitern müsse, damit die Drittauskünfte eingeholt werden können. Dieses Argument ist jedenfalls nach der insoweit ergangenen Entscheidung des BGH beim Drittgläubiger entkräftet. Denn der BGH hat klargestellt, dass die Einholung der Auskünfte auch zulässig ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat (z. B., um dessen Angaben zu überprüfen).
20 
Enders Auffassung, beide Verfahren würden nicht dasselbe Ziel verfolgen kann nicht geteilt werden.
Die "Befriedigung", die der Gläubiger durch die Vermögensauskunft erfährt, ist - wie der Name schon sagt - die Auskunft über das Vermögen des Schuldners. § 802l ZPO eröffnet dem Gläubiger insoweit lediglich eine Ergänzung bzw. hat eine Kontrollfunktion (beides bei Abnahme der Vermögensauskunft) bzw. ein teilweises Surrogat (bei erfolgloser Abnahme) zu genau dieser begehrten Auskunft. Deshalb überzeugt Enders auch nicht.
21 
Wegen der obigen Ausführungen kann der Gläubigeransicht und der Rechtsauffassung des LG Frankfurt im Beschluss vom 25.05.2016, 2-09 T 20/16 nicht gefolgt werden.
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(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S

(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
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published on 14/09/2017 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 08.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Abteilung für Vollstreckungssachen – vom 28.07.2017 (Az.: M 1666/17) wird kostenfällig als unbegründet
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Annotations

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.