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| | Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht kein Verfügungsanspruch zu. |
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| | 1. Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der von ihr angegriffenen Ausführungsform der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin zu. |
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| | a) Werden Abnehmer eines Lieferanten von einem Dritten einem Unterlassungsbegehren hinsichtlich eines Verfahrens oder eines Erzeugnisses des Lieferanten ausgesetzt und stellt sich dieses Unterlassungsbegehren als unberechtigt dar, so liegt seitens des Dritten ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lieferanten vor (BGH, GRUR 1963, 255 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; BGH, GRUR 1999, 424 - Arbeitnehmerverwarnung). Verwarnungen gegenüber Dritten können demnach gleichermaßen wie Verwarnungen gegenüber dem Lieferanten selbst einen rechtswidrigen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist, dass ein ernsthafte und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (BGH, GRUR 1997, 896 - Mecki-Igel III; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 143 - Berechtigungs-anfrage). Keine Schutzrechtsverwarnung stellt dagegen die Aufforderung zu einem bloß vorbereitenden Meinungsaustausch über die Schutzrechtslage dar (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem Schutzrechtsinhaber, der sein Recht als verletzt erachtet, grundsätzlich nicht verwehrt ist, einen Abnehmer des von ihm als Verletzer betrachteten Herstellers über die laufende oder bevorstehende Auseinandersetzung hinsichtlich der Schutzrechtslage zu informieren (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Daher müssen Mitteilungen des Schutzrechtsinhabers an den Kunden des Herstellers für zulässig erachtet werden, die sich weder der Form noch dem sachlichen Inhalt nach als unberechtigte Abnehmerverwarnungen darstellen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist stets danach zu beurteilen, ob der Empfänger unter den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls die Mitteilung des Schutzrechtsinhabers als unmissverständliche Warnung vor dem Bezug versteht, ob sie also den Entschließungsspielraum des Empfängers entscheidend einengt oder nicht (OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
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| | b) Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Verfügungsklägerin in ihrer Antragsfassung angegriffenen Äußerungen von den Verfügungsbeklagten so überhaupt getätigt worden sind. Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung der Behauptung, dass die Verwendung der Wasserinjektionstechnik der Verfügungsklägerin patentverletzend sei und Unternehmen patentverletzend handelten, die das Verfahren der Wasserinjektionstechnik der Verfügungsklägerin zur Herstellung von Formteilen verwenden. Erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Aussagen von den Verfügungsbeklagten so in ihrem Schreiben vom 09.12.2005 getroffen wurden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem Adressaten des Schreibens um einen Abnehmer der Verfügungsklägerin handelt, ist beim maßgeblichen Wortlaut des Schreibens zu berücksichtigen, dass von einem konkreten Gerät der Verfügungsklägerin oder sogar dem dem Gerät zugrunde liegenden Injektionsverfahren überhaupt nicht die Rede ist. Dies bedarf letztlich indessen keiner Entscheidung, da ein Verfügungsanspruch selbst dann nicht besteht, wenn man die von der Verfügungsklägerin in ihren Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Äußerungen zugrundelegt. |
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| | c) Bei dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 09.12.2005 handelt es sich um eine bloße Berechtigungsanfrage und dahingehend um keine Abmahnung. Wie dargelegt, erfordert eine Abmahnung stets ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren. Ein derartiges ernsthaftes und unberechtigtes Unterlassungsbegehren ist auch unter Würdigung aller Umstände dem Schreiben der Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen. Bei der maßgeblichen Würdigung aller Umstände ist zunächst der Wortlaut der Erklärung von entscheidender Bedeutung. Hierbei ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagten zwar auf die von ihnen für gegeben erachtete Patentverletzung hinweisen. Auf Seite 2 des Schreibens vom 09.05.2005 wird jedoch danach um Auskunft und Stellungnahme gebeten, weshalb der Adressat sich für berechtigt hält, das Patent des Verfügungsbeklagten zu 2 zu missachten. Für den Fall, dass die Patentbenutzung nicht mit älteren Rechten oder Vorveröffentlichungen begründet werden kann und kein zufriedenstellender Vorschlag für eine Einigung unterbreitet wird, wird sodann die Einschaltung von Patentanwälten angedroht. Aus dieser Abfassung des Schreibens ergibt sich, dass hier noch nicht das Stadium eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens erreicht ist. Inhaltlich bewegt sich das Schreiben noch in einem Vorstadium. Denn es fordert den Adressaten zunächst zur Auskunft und zur Stellungnahme über die eigene Berechtigung auf. Die Einschaltung anwaltlicher Schritte wird erst dann in Aussicht gestellt, wenn eine unzureichende Berechtigung dargelegt wird oder keine zufrieden stellenden Einigungsvorschläge unterbreitet werden. Vor diesem Hintergrund kann von einem endgültigen Unterlassungsbegehren nach dem Wortlaut nicht ausgegangen werden. |
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| | Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht jede Einschaltung rechtlicher Schritte ein endgültiges Unterlassungsbegehren bedeutet. In der von der Verfügungsklägerin herangezogenen Entscheidung „Brombeerleuchte“ kündigte der Verfasser des Schreibens folgende Rechtsverfolgung an: „Zur Klärung der Rechtslage haben wir unsere Anwälte beauftragt, gegen jeden Verletzer unserer Rechte Klage einzureichen. Wir halten uns verpflichtet, Ihnen diesen Sachverhalt mitzuteilen, damit Sie Ihrerseits die Möglichkeit haben, sich vor Schaden zu bewahren.“ Mit einer derartigen Aussage werden unabhängig von dem Verhalten oder der Gesprächsbereitschaft des Adressaten rechtliche Schritte gegen diese unternommen. Dies liegt beim Schreiben der Verfügungsbeklagten nicht vor, wo die Einschaltung von Patentanwälten erst nach einer unterbliebenen oder als unbefriedigt empfundenen Reaktion auf das Schreiben in Aussicht gestellt wird. Im Hinblick auf die Androhung rechtlicher Schritte schränkt diese Formulierung den Entschließungsspielraum des Empfängers nicht derart ein, als dass ein endgültiges Unterlassungsbegehren anzunehmen wäre. |
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| | Auch die Adressierung des Schreibens an einen Abnehmer der Verfügungsklägerin macht das Schreiben der Verfügungsbeklagten nicht zu einer Verwarnung. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein Abnehmer zu einem vorbereiteten Meinungsaustausch über die Patentrechtslage oft nur in eingeschränktem Maße bereit ist und die Arbeitnehmerverwarnung in die Beziehungen des Herstellers zum verwarnten Kunden in schwerwiegender Weise eingreifen kann. Hieraus folgt aber nicht der Schluss, dass es einem Schutzrechtsnehmer stets verwehrt ist, einen Abnehmer des als Verletzer betrachteten Lieferanten hinsichtlich der Schutzrechtslage zu informieren (OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 943 - Berechtigungsanfrage). |
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| | Bei der Frage, wie der Empfänger unter den konkreten Umständen des Einzelfalls die Mitteilung des Schutzrechtsinhabers versteht - d.h. ob sie als unmissverständliche Warnung vor dem Bezug wirkt und den Entschließungsspielraum des Empfängers einengt - ist auch zu berücksichtigen, ob es sich bei dem betreffenden Abnehmer um ein großes, zur eigenen Überprüfung von Schutzrechtsfragen befähigtes Unternehmen und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht leicht zu beeinflussendes Unternehmen handelt oder einen kleinen Betrieb, der diese Voraussetzungen nicht aufweist und gegebenenfalls leichter einzuschüchtern ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Firma X. ausweislich ihres Antwortschreibens vom 04.01.2006 (Anlage ASt 7) zu einer eigenen Prüfung der Schutzrechtslage imstande sah und deshalb der von den Verfügungsbeklagten behaupteten Schutzrechtsverletzung entgegengetreten ist. Bei der Adressatin hat es sich mithin um ein Unternehmen gehandelt, das aufgrund seiner Größe zu einer eigenständigen Beurteilung der Schutzrechtslage imstande war und sich offensichtlich in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit nicht beeinflusst gesehen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das auf den 09.12.2005 datierte Schreiben der Verfügungsbeklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.01.2006 vorgesehen hat, so dass dem Empfänger über einen Monat Zeit eingeräumt wurde, sich zu dem Schreiben zu äußern. Dahingehend bestand für den Adressaten genügend Zeit, bei der Verfügungsklägerin anzufragen. Dahingehend war es der Verfügungsklägerin möglich, ihrem Abnehmer den eigenen Standpunkt in der Patentrechtsfrage darzulegen. |
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| | Dass die Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 09.12.2005 ankündigen, auch die Firma Z. auf die Situation dieses Schreibens hinzuweisen, führt ebenfalls nicht zu einer entscheidenden Einengung des Entschließungsspielraums der Adressatin. Denn bei der Firma Z. handelt es sich um einen Großkonzern mit entsprechend im Unternehmen vorhandenem patentrechtlichem Sachverstand, der das Schreiben der Verfügungsbeklagten unschwer als bloße Berechtigungsanfrage zu verstehen vermag. Dass im Hinblick auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten die Firma Z. ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma X. beeinträchtigt gesehen hätte oder auf die Firma X. Druck im Sinne der Verfügungsbeklagten ausgeübt hätte, ist nicht anzunehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür finden sich auch im Sachvortrag der Verfügungsklägerin nicht. |
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| | Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen der Verfügungsbeklagten gegenüber der Firma Ä.. Diesbezüglich hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Äußerungen gegenüber der Firma Ä. um eine Abmahnung handelt. In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin findet sich lediglich, dass die Firma Ä. darauf hingewiesen worden sei, dass die Produktion der Formteile der Firma Y. patentverletzend sei. Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin handelt es sich somit lediglich um einen bloßen Hinweis. Dass ein Unterlassungsbegehren ausgesprochen wurde, das darüber hinaus ernsthaft und endgültig aufzufassen ist, ist der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht zu entnehmen. |
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| | 2. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10, 3 UWG aus dem Gesichtspunkt der Verbreitung unzutreffender Informationen. Unabhängig von der Frage, ob eine Schutzrechtsverwarnung vorliegt oder diese sachlich berechtigt ist, können Informationen über den Verletzungsstreit zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem angegriffenen Lieferanten dann als wettbewerbswidrig beanstandet werden, wenn diese unzutreffend sind (BGH, GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 314 - Kunststoffschubkästen). Derartige Fehlinformationen über den Verfahrensstand sind indessen im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 09.12.2005 nicht ersichtlich. Denn das Schreiben führt zutreffend aus, dass gegen das Patent des Verfügungsbeklagten zu 2 Einspruch eingelegt wurde. Der danach folgende Zusatz, dass nach Ansicht der Patentanwälte der Verfügungsbeklagten dieser Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist eine zulässige rechtliche Beurteilung, die im Schreiben auch ausdrücklich als solche der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten kenntlich gemacht ist. Wettbewerbsrechtlich ist dies daher nicht zu beanstanden. Sonstige unzutreffende Aussagen über den Verfahrensstand oder die Verfügungsbeklagten sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. |
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