Landgericht Mainz Beschluss, 17. Mai 2016 - 8 T 74/16

ECLI:ECLI:DE:LGMAINZ:2016:0517.8T74.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin hat am 17. November 2015 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung beantragt. Im Schuldenbereinigungsplan sind 7 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 44.760,28 € aufgeführt. Dem Schuldenbereinigungsplan haben 5 Gläubiger mit einem Forderungsvolumen von 35.486,85 € zugestimmt, eine zustimmende Gläubigerin hat die Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gem. § 309 InsO beantragt.

2

Neben der Beschwerdeführerin, deren Forderung sich nach dem Zahlungsplan vom 1. November 2015 auf 5.390,82 € beläuft, hat eine weitere Gläubigerin den Plan abgelehnt.

3

Der Insolvenzantrag ist der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 zugestellt worden, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 mitgeteilt, dass sie dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimme. In dem Schriftsatz sind darüber hinaus - formularmäßig - mehrere mögliche Nebenabreden aufgeführt, bei deren Aufnahme dem Plan zugestimmt werden könne, von denen jedoch keine angekreuzt ist. Der Schriftsatz endet mit dem Hinweis, dass nur die angekreuzten Positionen gelten.

4

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zum Antrag auf Ersetzung der Einwendungen angehört und sie aufgefordert, ihre Einwendungen glaubhaft zu machen.

5

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit am 16. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angeführt, dass dem Schuldenbereinigungsplan eine Verfallklausel fehle und eine vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden könne, wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist sowohl die gesamten Verfahrenskosten bezahle als auch mindestens 35 % seiner Schulden an den Insolvenzverwalter abgeführt habe. Der gerichtliche Plan sehe nur eine Quote von insgesamt 39,4 % vor. Weitere Ausführungen oder Darlegungen enthält der Schriftsatz nicht.

6

Mit Beschluss vom 17. März 2016 hat das Amtsgericht die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger ersetzt. Bezüglich der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen würden nicht glaubhaft gemacht worden seien. Für die Quote seien die Forderungen der Insolvenzgläubiger maßgeblich, die Kosten seien nicht einzuberechnen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei in mehrfacher Hinsicht durch den Plan schlechter gestellt, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.

8

Der Plan enthalte keine Anpassungsregelung und keine Verfallsklausel. Es sei nicht festgelegt, dass die Schuldnerin jegliche pfändbare Einkommensbestandteile zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen müsse. Zudem sei unklar was passiere, wenn die Schuldnerin ihren selbst auferlegten Verpflichtungen nicht nachkomme.

9

Außerdem enthalte der Schuldenbereinigungsplan keinerlei Regelungen im Hinblick auf die Verfahrenskosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, so dass zu befürchten sei, dass die vorgesehenen Mittel zunächst zur Befriedigung der Verfahrenskosten ausgegeben werden würden und dann nicht mehr für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünden.

10

Schließlich hätte sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, da die Schuldnerin in ihrem Eröffnungsantrag nur ein Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse M. angegeben habe, aus der Verdienstabrechnung aus Januar 2015 aber ersichtlich sei, dass im Januar 2015 noch 40,00 € vermögenswirksame Leistungen auf ein Konto bei der M. Volksbank e.G. und ab Mai 2015 an die G. Lebensversicherung gezahlt worden seien.

11

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2016 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass eine Anpassungsregelung nur erforderlich sei, wenn absehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Änderung der Einkommensverhältnisse vorlägen. Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung seien nicht ersichtlich, weil eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht nicht naheliegend sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

13

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 309 Abs. 2 S. 3 InsO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht i.S.v. §§ 567 ff. ZPO eingelegt.

14

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

15

Die Beschwerdeführerin hat die Gründe, die einer Ersetzung ihrer Zustimmung entgegenstehen sollen, nicht rechtzeitig hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.

16

Es entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der §§ 307 ff InsO, dass der Einwendungsgläubiger nach Ablauf der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren binnen dieser Frist geltend gemacht hat. Gründe, die einer Ersetzung der Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, können daher, soweit sie bereits zuvor bestanden und dem Gläubiger bekannt waren, nicht erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Müko-Inso, 3. Auflage 2014, § 309 InsO Rn. 30, a.A.: Waltenberger in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 309 Rn. 39). Maßgeblich für die Prüfung der gerichtlichen Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO sind nämlich ausschließlich diejenigen Einwendungen, die der Gläubiger innerhalb der ihm nach § 307 Abs. 1 S. 1 InsO gesetzten Frist vorgetragen und ggf. im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Antrag auf Zustimmungsersetzung glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung ist dabei erforderlich, dass der Gläubiger einen detaillierten Sachverhalt aufzeigt und konkrete Umstände glaubhaft macht, aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung ergibt. Behauptet der Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, ist eine konkrete Vergleichsrechnung auf der Grundlage der vom Schuldner eingereichten Unterlagen erforderlich (Sternal in Uhlenbruck/Hirte/Vallendar, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 309, Rn. 91). Insofern ergibt sich aus dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach die Gläubiger innerhalb der Monatsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen haben und dem Wortlaut des § 309 Abs. 1 InsO, der für die Gläubiger nicht nochmals die Gelegenheit zum Vortrag von Einwendungen eröffnet, sondern sich auf bereits erhobene Einwendungen bezieht (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 20. Februar 2009 6T 13/09, BeckRS 2009, 89433), dass die Einwendungen grundsätzlich bereits innerhalb der Frist des § 307 InsO erhoben werden müssen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Stellungnahme des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan durchaus lediglich in einer Zustimmung oder Ablehnung des Plans bestehen kann (Sternal in Uhlenbruck/Hirte/Vallendar, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 309 Rn. 38) und eine ablehnende Stellungnahme nicht begründet werden muss (Sternal in Uhlenbruck/Hirte/Vallendar, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 309 Rn. 52). Der fehlende Begründungszwang ist indes nur für die Frage maßgeblich, ob auch durch eine unbegründete Ablehnungserklärung der Eintritt der Fiktion des § 307 Abs. 2 InsO verhindert werden kann. Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens gem. § 309 InsO kommt es demgegenüber auf die konkreten Einwendungen des Gläubigers an. Auch diese werden von der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO erfasst, weil andernfalls der Zweck der Notfrist das Verfahren zu beschleunigen ins Leere liefe (vgl. auch LG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 5T 290/02-, juris, Rn. 31). Das Insolvenzgericht kann zudem nur dann prüfen, ob es dem Schuldner vor Durchführung des Ersetzungsverfahrens eine Gelegenheit zur Nachbesserung des Plans gem. § 307 Abs. 3 InsO geben soll, wenn eine entsprechende Begründung vorliegt.

17

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen nicht innerhalb der Notfrist des § 307 InsO vorgebracht, obgleich ihr dies ohne weiteres möglich war. Ihre Stellungnahme innerhalb der Notfrist beschränkt sich auf die Ablehnung des Plans, obwohl ihr sämtliche im weiteren Verfahrensverlauf angeführten Einwendungen bereits auf Grund des ihr zugestellten Insolvenzantrags und des Schuldenbereinigungsplans bekannt und möglich waren. Hinsichtlich der von ihr gerügten - angeblich fehlenden - Anpassungs- und Verfallsklauseln sowie der aus ihrer Sicht fehlenden Verpflichtung zum Einsatz des gesamten jeweils pfändbaren Einkommens ergibt sich das schon aus dem Umstand, dass diese Aspekte in dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2015 zwar formularmäßig aufgeführt, aber nicht als gültig markiert sind. Gleiches gilt für die Einwendungen hinsichtlich der vermeintlich zu Unrecht nicht berücksichtigten Verfahrenskosten und des angeblichen Versagungsgrundes, da auch insofern die maßgeblichen Tatsachen aus den zugestellten Unterlagen erkennbar waren.

18

Die Einwendungen der Gläubigerin sind auch nicht deshalb zu berücksichtigen weil sie - zumindest teilweise - mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 zwar außerhalb der Notfrist des § 907 Inso aber noch im Rahmen der Anhörung zum Antrag auf Zustimmungsersetzung vorgebracht worden sind. Die in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2016 enthaltenen Ausführungen genügen nämlich den dargestellten Anforderungen an eine hinreichend schlüssige und detaillierte Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und der konkret benachteiligenden Umstände nicht. Hinsichtlich der Verfallsklausel wird in dem Schriftsatz ohne weitere Darlegung und Erläuterung ausgeführt, dass eine solche fehle. Soweit die Gläubigerin auf die aus Ihrer Sicht fehlende Berücksichtigung der Kosten des Planverfahrens abstellt, mangelt es an der erforderlichen konkreten Vergleichsrechnung, die ebenfalls unterblieben ist.

19

Die übrigen Einwendungen und detailliertere Erläuterungen hat die Gläubigerin erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet nachgeschoben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

21

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 4 Inso, 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mainz Beschluss, 17. Mai 2016 - 8 T 74/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Mainz Beschluss, 17. Mai 2016 - 8 T 74/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Mainz Beschluss, 17. Mai 2016 - 8 T 74/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

Insolvenzordnung - InsO | § 307 Zustellung an die Gläubiger


(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten V

Referenzen

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.