Landgericht Magdeburg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 9 T 464/16 -097-

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2016:1012.9T464.16.097.0A
bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Q vom 06.06.2016 (Az. 6 XVII 110/16 (QU)) wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Q vom 06.06.2016 angeordnete Betreuerbestellung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten und Widerruf der erteilten Vollmachten.

2

Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf die ausführliche Darstellung des Amtsgerichts Q in dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2016 Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht Q hat mit diesem Beschluss der Beschwerde der Beschwerdeführer nach ausführlicher Begründung nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die Betroffene ist im Beschwerdeverfahren nicht erneut mündlich angehört worden.

II.

5

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 271 ff., 58 ff. FamFG statthaft, jedoch nicht begründet.

6

Zu Recht hat das Amtsgericht Q Frau Cornelia B zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Betreuerbestellung die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB hinreichend berücksichtigt.

7

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Q in dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.09.2016 Bezug, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Das Amtsgericht hat darin eine ausführliche und zutreffende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen und zu Recht an der Betreuerbestellung festgehalten.

8

Die hiergegen von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.2016 erhobenen Einwendungen hält die Kammer nicht für überzeugend. Vielmehr ist auch die Kammer der Auffassung, dass Äußerungen der Betroffenen im Rahmen ihrer Anhörung, aus denen sich ergibt, dass sie an einer Bevollmächtigung ihres Ehemannes festhalten will, nicht den Schluss rechtfertigen, dass eine Betreuung der Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist.

9

Da sich nämlich die Betroffene nach eigenem Bekunden immer noch sehr zu ihrem Ehemann hingezogen fühlt, erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich weiterhin für eine Bevollmächtigung ihres Ehemannes ausspricht, um den ansonsten von diesem angedrohten Kontaktabbruch zu verhindern.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.


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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.