Landgericht Magdeburg Urteil, 02. Juni 2010 - 36 O 25/10 (007)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0602.36O25.10.007.0A
02.06.2010

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung des beklagten Landkreises durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe zuvor geleistet hat.

Streitwert:  11.649,86 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen Fehlern in einem Ausschreibungsverfahren geltend.

2

Der beklagte Landkreis schrieb auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 29. Mai 2008 den Auftrag zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen in seinem Gebiet für die Vertragslaufzeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2015 aus. Schlusstermin für die Anforderung war der 30. Juni 2008, Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 17. Juli 2008. Zuschlagskriterien sollten 40 % nach Preis, 35% nach Mitarbeit bei Großschadenslagen, Massenanfall von Verletzten sowie 10 % nach Erfahrung im Rettungswesen und 5 % nach Qualifikation des Personals und dergleichen sein. Die Klägerin forderte die Unterlagen an, die ihr am 13. Juni 2008 zugeschickt wurden. Diese übergab sie am 7. Juli 2008 zur Prüfung an ihren Prozessbevollmächtigten, der für die Prüfung bei einem Gegenstandswert von 800.000,-- € eine 2,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer insgesamt 10.687,15 € abrechnete. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte Mängel im Ausschreibungsverfahren. Die Klägerin reichte letztlich einen Nachprüfungsauftrag bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ein. Diesen Antrag nahm sie später zurück und stellte stattdessen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Halle am 23. Juli 2008 und reichte zudem ein Angebot am 3. September 2008 ein. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht Halle am 10. Dezember 2008 ab, die Beschwerde dagegen wurde vom OVG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis erteilte am 11. Februar 2009 einer Bietergemeinschaft den Zuschlag, die Klägerin stellte erneut einen Nachprüfungsantrag am 19. März 2009 bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, den die Vergabekammer ablehnte. Die Beschwerde zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg war erfolgreich (Beschlüsse vom 3. Juli 2009 und 27.08.09 – 1 Verg 4/09). Das Oberlandesgericht ordnete an, dass dem beklagten Landkreis untersagt wird, über die streitgegenständlichen Leistungen einen Vertrag abzuschließen und hob durch die Entscheidung vom 27. August 2009 das bisherige Vergabeverfahren auf, damit es erneut unter Beachtung der Rechtsansichten des Senates durchzuführen ist. Die Klägerin machte daraufhin die aufgewendeten Anwaltskosten gegenüber dem beklagten Landkreis geltend und begehrte insoweit die außergerichtlichen Anwaltskosten für diese Geltendmachung in Höhe einer 1,5fachen Gebühr bei einem Streitwert von 10.687,15 € brutto 962,71 €.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des fehlerhaften Vergabeverfahrens ein Schadensersatzanspruch zustehe, der die Anwaltskosten der von ihr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand habe. Sie habe auf die Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens vertraut und sich daran beteiligen wollen. Zur Teilnahme an dem Verfahren habe sie sich der Beratung eines Rechtsanwaltes bedient. Der Anspruch stehe ihr sowohl aus § 126 Abs. 1 GWB als auch aufgrund der Vorschrift unter der Rechtsfigur, die früher als Verschulden bei Vertragsschluss behandelt wurde und heute gesetzlich normiert ist, zu.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Beklagte zu verurteilen, an sie 11.649,86 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

6

Der beklagte Landkreis beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der beklagte Landkreis bestreitet, dass eine Kausalität zwischen dem behaupteten Schaden und der behaupteten Pflichtverletzung besteht. Im übrigen fehle es an einer echten Chance zu einer Zuschlagserteilung i.S.d. § 126 GWB. Die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Geltungmachung der Kosten für die Prüfung durch die Anwälte sei unberechtigt. Der Gegenstandswert sei überhöht.

9

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

11

Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 126 GWB. Danach besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen hat und das Unternehmen ohne den Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Sodann sind die Kosten für die Vorbereitung des Angebotes und die Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu ersetzen. An einer echten Chance i.S.d. § 126 GWB fehlt es aber dann, wenn die Leistungsbeschreibung etwa fehlerhaft ist und mangels Vergleichbarkeit die abgegebenen Angebote nicht gewertet werden können (BGH vom 1. August 2008, X ZR 146/03 = Baurecht 2007, S. 120 ff.). Eine echte Chance auf den Zuschlag soll nämlich dann bestehen, wenn die Erteilung des Zuschlags an den Anspruchsteller innerhalb der Grenzen des Wertungsspielraumes liegt, der dem Auftraggeber bei der Angebotsbewertung zusteht. An einer solchen Chance fehlt es vorliegend schon deshalb, weil das Oberlandesgericht Naumburg das Vergabeverfahren wegen Mängeln bei der Auswahl der Zuschlagskriterien aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die strikte Trennung zwischen Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien nicht eingehalten worden sei. Geht man von dieser Entscheidung aber aus, steht fest, dass ein Zuschlag eines Angebotes wegen dieser fehlerhaften Leistungs- und Auswahlkriterienumschreibung nicht möglich war und deshalb eine echte Chance i.S.d. § 126 auch für die Klägerin nicht bestehen konnte. Insoweit macht sich die Kammer auch die Überlegung und Begründung des Oberlandesgerichtes aus seiner Entscheidung vom 27. August 2009, die oben zitiert worden ist, zu Eigen.

12

Daneben kann die Klägerin zwar einen Anspruch gem. §§ 311 Abs. 2, 280, 249 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens haben. Diese Ersatzpflicht hat ihren Grund in der Verletzung des Vertrauens des Bieters darauf, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß abgewickelt wird. Der Ersatzanspruch des Bieters steht diesem insoweit aber nur dann zu, wenn die Aufwendung, für die jetzt Schadensersatz getätigt wird, bei zutreffendem Verhalten nicht getätigt worden wären. Hierfür trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH vom 27. Juni 2007 – X ZR 34/04 NJW 2008 S. 366). Insoweit sind Schäden, die etwa durch die Teilnahme an der Ausschreibung selbst, Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, Bewerbungsunterlagen usw. entstanden, grundsätzlich ersatzfähig. Diese macht die Klägerin aber gar nicht geltend. Die Klägerin verweist darauf, dass sie die Unterlagen, die sie erhalten hat, im Vertrauen auf die Richtigkeit des Ausschreibungsverfahrens ihren Prozessbevollmächtigten zur Prüfung übergeben hat, wodurch die dann entstandenen Anwaltshonoraransprüche nunmehr als Schaden auf ihr lasteten. Danach fehlt es aber an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hätte der beklagte Landkreis seine Ausschreibung zutreffend vorgenommen auch das Verfahren zutreffend durchgeführt, hätte die Klägerin, die ja am Vertrauen auf die Richtigkeit des Verfahrens ihren Prozessbevollmächtigten die Unterlagen zur Prüfung übergeben hat, dies ebenso getan. Das bedeutet aber, dass die Anwaltskosten dann in jedem Fall bei ihr entstanden wären, so dass sie diese nicht als kausalen Schaden im Rahmen des vorverteilten Inschuldverhältnisses und der fehlerhaften Ausschreibung geltend machen kann. Zu berücksichtigen hier war insbesondere, dass die Klägerin nicht etwa einen Anspruch auf alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung entstanden sind, hat. Dann mag der Schadensbegriff im Rahmen des § 126 GWB ein anderer sein, die Voraussetzungen dieser Norm liegen aber nicht vor. Im Rahmen des Verschuldens bei Vertragsschluss ist aber die engere Kausalität zu verlangen, so dass aus diesen Gründen ein Anspruch hier nicht besteht. Da der Schadensersatzanspruch in der Hauptsache nicht besteht, sind auch die Anwaltskosten für die prozessuale Verfolgung dieses behaupteten Schadensersatzanspruches nicht zu ersetzen und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse


Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräft

Referenzen

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es

1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.