Landgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 T 165/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0415.3T165.14.0A
bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 29.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts A vom 15.01.2014 - Az. 11 M 1082/13 - aufgehoben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 17.06.2013, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner unter dem 24.05.2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. für drei Jahre fort.

3. Kosten für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer und Gläubiger begehrt die Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner, der zuletzt am 24.05.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Vollstreckungsauftrag wurde unter dem Datum des 17.06.2013 erteilt. Der Gerichtsvollzieher sendete den Auftrag unter dem 29.07.2013 als erledigt zurück und verwies auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 24.05.2011.

2

Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung des Gläubigers vom 08.08.2013 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.01.2014 zurück und nahm auf die Begründung des Gerichtsvollziehers vom 14.08.2013 Bezug, in der es heißt, dass die dreijährige Sperrfrist nach § 903 ZPO a.F. der erneuten Abnahme der eidesstattlichen Versicherung entgegen stünde. Auf nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sei die dreijährige Sperrfrist gemäß § 903 ZPO a.F. weiter anwendbar, nicht lediglich die ab 01.01.2013 geltende zweijährige Sperrfrist gemäß § 802d ZPO n.F.

3

Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 29.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

4

Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

5

Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. steht der Abnahme der Vermögensauskunft vorliegend nicht entgegen, da nunmehr die Frist des § 802d ZPO Anwendung findet. Die maßgebliche Sperrfrist von zwei Jahren gemäß § 802d ZPO war zum Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags am 17.06.2013 abgelaufen.

6

Ob in „Altfällen“, in denen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Zeitpunkt der Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2258, zum 01.01.2013, die ehemals nach § 903 ZPO a.F. geltende Sperrfrist von drei Jahren oder demgegenüber die zweijährige Frist des § 802d ZPO n.F. auf eidesstattliche Versicherungen anwendbar ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

7

In der Rechtsprechung der Landgerichte wird für die Berechnung der Sperrfrist überwiegend die zweijährige Frist des § 802d ZPO als maßgeblich angesehen und § 903 ZPO a.F. für nicht mehr anwendbar erachtet (vgl. hierzu etwa LG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - 39 T 121/13, NJW-RR 2014, 127 f.; LG Gießen, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 T 244/13 - JurBüro 2013, 604 f.; LG Duisburg, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 T 74/13 - juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 5 T 50/13, DGVZ 2013, 136 f.; LG Landshut, Beschluss vom 07.05.2013 - 34 T 869/13 - juris; LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2013 - 4 T 140/13 - juris; LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13 - juris, jew. m.w.N.).

8

Nach anderer Auffassung soll die Sperrfrist für eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung nach wie vor drei Jahre betragen, weil der Vertrauensschutz des Schuldners das Interesse des Rechtsverkehrs und der Gläubiger überwiege (AG München, Beschluss vom 23.07.2013 - 1505 M 7408/13 - DGVZ 2013, 191 ff.; AG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2013 - 3 M 1255/13, DGVZ 2013, 114; AG Hanau, Beschluss vom 22.04.2013 - 81 M 1479/13 - juris, AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 09.04.2013 - 34 M 8013/13 - juris; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 38 M 8030/13 - juris).

9

Die Kammer hält indessen mit der überwiegenden Auffassung in Altfällen ebenfalls die zweijährige Sperrfrist des § 802d ZPO und nicht die dreijährige Frist des § 903 ZPO a.F. für anwendbar. § 903 ZPO a.F. ist mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung außer Kraft getreten, ohne dass eine Übergangsvorschrift für Altfälle in das Gesetz aufgenommen wurde. § 39 Nr. 4 EGZPO enthält betreffend das Verhältnis eidesstattlicher Versicherungen nach altem Recht gegenüber der Vermögensauskunft nach neuem Recht keine solche Übergangsregelung. Die Vorschrift regelt lediglich, dass einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen von § 802d ZPO ebenso Sperrwirkung zukommt wie einer Vermögensauskunft nach neuem Recht. Über die Dauer der Sperrfrist trifft die Vorschrift keine Aussage.

10

Soweit von der Gegenauffassung angeführt wird, dass der Gesetzgeber die Geltung der Zwei-Jahres-Frist auch für Altfälle nicht beabsichtigt habe und das Fehlen einer Übergangsregelung lediglich ein Versehen sei, ist diese Auffassung nicht belegt, zumindest ist ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzesentwurf zunächst auch für die Vermögensauskunft eine dreijährige Sperrfrist vorsah (BT-Drucks. 16/10069, S. 25 f.) und diese erst in der Beschlussempfehlung in eine zweijährige Frist abgeändert wurde. Dies wurde jedoch damit begründet, dass "angesichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände" die bisherige Zeitspanne von drei Jahren heute zu lang erscheine. Diese Begründung kann grundsätzlich auch für Altfälle herangezogen werden.

11

Auch Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Anwendung der nunmehr geltenden zweijährigen Frist des § 802d ZPO nicht entgegen. Bei der Verkürzung der dreijährigen Sperrfrist auf zwei Jahre handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, weil nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit zugehörige Tatbestände eingegriffen wird. Es wird lediglich in die laufende Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. eingegriffen, also einen Zustand, der vor der Gesetzesänderung begonnen hat, jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374, 394; Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, BVerfGE 127, 61, 76 f.). Eine solche Überschreitung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal eine übermäßige Belastung des Schuldners mit der Verkürzung der Sperrfrist nicht verbunden ist und dieser sich aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens - die Beschlussempfehlung datiert vom 17.06.2009 - auch auf eine neue Rechtslage einstellen konnte. Demgegenüber überwiegt im Sinne der Beschlussempfehlung der legitime Gesetzeszweck der Anpassung der Frist an die heutigen modernen, schnell wechselnden Lebensumstände.

12

Der Gerichtsvollzieher war somit anzuweisen, den Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mehr mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. für drei Jahre fort. Eine über die im Tenor hinausgehende Weisung an den Gerichtsvollzieher - etwa die Zwangsvollstreckung durchzuführen - kann durch das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht ausgesprochen werden; die Prüfung der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen und die Durchführung des Verfahrens obliegen weiterhin der Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers.

III.

13

Nach dem Rechtsgedanken des § 21 GKG sieht die Kammer von einer Erhebung der Kosten und deren Auferlegung auf den Schuldner in dem bislang einseitig geführten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ab (zur Nichtanwendbarkeit des § 91 ZPO vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - 39 T 121/13 - juris, Rn. 14).

IV.

14

Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.


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(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Mai 2013 - 5 T 50/13

bei uns veröffentlicht am 10.05.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09. April 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 25.03.2013 - 1 M 243/13 - aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Erledigung des Vollstreckungsauftrages vom 29.

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(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09. April 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 25.03.2013 - 1 M 243/13 - aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Erledigung des Vollstreckungsauftrages vom 29.01.2013 nicht aus Gründen des § 903 ZPO a. F. (Sperrfrist von drei Jahren) abzulehnen).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.670,27 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Antrag vom 31.01.2013 beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abzunehmen. Der Gläubigerin steht nach dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2010 - Az. 10-9325381-0-8 - eine Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1.670,27 EUR zu (Gesamtsumme ohne Rechtsanwaltsgebühr für eidesstattliche Versicherung).
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat am 06.02.2013 mitgeteilt, dass der Schuldner am 25.01.2011 unter dem Aktenzeichen 2 M 170/11 beim Amtsgericht Maulbronn bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine wider holte eidesstattliche Versicherung gemäß § 903 ZPO bzw. 802 d ZPO nicht vorliegen, weil der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, erneut zu versichern (Sperrzeit für Altfälle drei Jahre). Hiergegen hat die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013 eingelegt.
Das Amtsgericht Maulbronn hat mit Beschluss vom 25.03.2013 die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für Altfälle die dreijährige Verjährungssperrfrist gilt. Eine Absicht des Gesetzgebers, eine Verkürzung der Sperrfrist auf drei Jahre vorzunehmen, lässt sich dem Gericht (gemeint ist wohl Gesetz) nicht entnehmen.
Der am 09. April 2013 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht Maulbronn mit Beschluss vom 25.04.2013 nicht abgeholten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verpflichtet, die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO einzuholen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. steht dem nicht entgegen.
Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (Gesetzblatt I, Seite 2258 ff.) in Kraft getreten. Danach hat der Schuldner anders als nach dem bisherigen Verfahren (§ 807 Abs. 1 ZPO a. F.) bei Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sein Vermögen zu offenbaren, wobei statt eidesstattlicher Versicherung nunmehr von Vermögensauskunft gesprochen wird (vgl. § 900 Abs. 1 ZPO a. F. sowie § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da der Antrag der Gläubigerin zur Einholung der Vermögensauskunft erst nach dem Inkrafttreten des Zwangsvollstreckungsänderungsgesetzes beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist und nach der Übergangsregelung des § 39 Nr. 1 EGZPO für die Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts auf den Zeitpunkt des Auftragseingangs abgestellt wird, ist für den Vollstreckungsauftrag die Neuregelung maßgebend. Daher konnte die Gläubigerin einen Antrag nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO stellen.
Dem Anspruch der Gläubigerin auf Abgabe der Vermögensauskunft steht nun nicht die am 25.01.2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung entgegen. Maßgeblich ist nämlich allein die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. (so z. B. Harnacke/Bungardt, DGVZ 213, 6, Fall 23; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, Seite 187, Rn. 7; Vollkommer, NJW 2012, 3686, Ziff. VIII, letzter Satz; Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2013, 1 M 808/13, Amtsgericht Dresden, 501 M 101116/13, DGVZ 2013, 78; AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13, Beck RS 2013, 05383), so dass nach Ablauf der zweijährigen Frist die Vermögensauskunft einzuholen ist.
Dass es auf die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt, auch wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben wurde, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO. Dort heißt es "Im Rahmen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung gleich". Danach steht eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung einer nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft in ihrer Wertigkeit gleich, so dass unter den Begriff der Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung fällt.
10 
Dieses Ergebnis beruht nicht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Im Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 13.06.2008 war in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 903 ZPO a. F. eine dreijährige Sperrfrist vorgesehen (Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 6). Diese Frist wurde dann aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 16.07.2009 auf zwei Jahre verkürzt (Bundesdrucksache 16/13432, Seite 9, 2. Spalte). Zur Begründung wurde ausgeführt "Die nach der jetzigen Rechtslage und im Gesetzesentwurf des Bundesrates in Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zeitspanne von drei Jahren, während der der Schuldner vor Abgabe einer neuen Vermögenserklärung geschützt ist, erscheint angesichts moderner, schnellwechselnder Lebensumstände zu lang. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trägt diesem Umstand Rechnung und vermeidet zugleich eine Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden zentralen Vollstreckungsgerichte, die bei einer - verschiedentlich geforderten - Verkürzung auf ein Jahr zu befürchten wäre" (Bundesdrucksache 16/13432, Seite 44, erste Spalte, zu § 802 d). Gleichwohl wurde nun nicht § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO dahingehend geändert, dass für Schuldner, die nach alter Rechtslage die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. maßgeblich sein soll. Hinweise, dass dies versehentlich unterblieben ist, sind nicht erkennbar, weil in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 sehr wohl auch Änderungen des § 39 EGZPO erfolgten, beispielsweise wurde § 39 Nr. 4 EGZPO um einen Satz 3 ergänzt. Soweit in der Begründung des Rechtsausschusses vom 17.06.2008 steht "Die in den Nummern 1-5 jeweils vorgenommenen Formulierungsänderungen für den Zeitpunkt der Übergangsregelung wurden an die Änderung in Art. 6 angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die bisherige Formulierung verwies irrtümlich auf Art. 6 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung statt auf diesem Gesetzentwurf.", lässt sich dem nicht ein redaktionelles Versehen hinsichtlich der maßgeblichen Sperrfrist entnehmen. Das inhaltliche Nichtändern bezieht sich allein auf die Gleichwertigkeit von alter und neuer Vermögensoffenbarung. Die Sperrfrist selbst hingegen folgt aus § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
11 
Aus der Gesetzesbegründung folgt nicht, dass ein Schuldner, der sein Vermögen nach alten Recht geoffenbart hat, sich auf die Schutzfrist von drei Jahren nach § 903 ZPO a. F. verlassen durfte und musste. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO (damals noch § 37 EGZPO) steht "Nr. 4 stellt sicher, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist von § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO -E, § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigten Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen.", wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass auch für eidesstattliche Versicherungen nach altem Recht eine Sperrfrist, wenn auch die nach neuem Recht gelten soll.
12 
Schließlich greift auch das Argument des Amtsgerichts Charlottenburg im Beschluss vom 09.04.2013 (34 M 8013/13, zitiert nach juris) für die Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist sprächen sowohl Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte und auch die Fortgeltung der §§ 915, 915 a ZPO a. F., wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolge - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 Satz 3 EGZPO stehe dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung nicht entgegen, greift. Denn die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 802 d ZPO dem Schutz eines einzelnen Gläubigers dient, sollen die Regelungen des § 915, 915 a ZPO dem redlichen Geschäftsverkehr zugutekommen. Aus diesen unterschiedlichen Schutzzwecken kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Gleichlauf der Fristen beabsichtigt war.
13 
Schließlich kann sich der Schuldner auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die alte Sperrfrist berufen. So liegt in der Verkürzung der dreijährigen Sperrfrist auf zwei Jahre keine echte Rückwirkung vor, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. So wird nur in die laufende Sperrfrist nach § 903 ZPO a. F. eingegriffen. Es liegt daher eine sog. unechte Rückwirkung vor, weil ein Tatbestand geregelt wird, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat (hier: Lauf der Sperrfrist), aber noch nicht vollständig abgeschlossen war. Eine unechte Rückwirkung ist in der Regel zulässig. Besondere Gründe für ein Überwiegen des Vertrauens der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Sperrfrist von drei Jahren sind nicht ersichtlich, zumal die Sperrfrist selbst nach alter Regelung bei Veränderung der Vermögensverhältnisse sich verkürzte.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
15 
Der Streitwert wurde anhand der beizutreibenden Forderung festgesetzt.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.