Landgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 Qs 13/15, 22 Qs 126 Js 32777/10 (13/15)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0415.22QS13.15.0A
published on 15.04.2015 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 Qs 13/15, 22 Qs 126 Js 32777/10 (13/15)
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Quedlinburg vom 9. März 2015 (Geschäftsnummer: 8 BRs 27/14)

aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Landgerichts E vom 25. April 2013 (Geschäftsnummer: 126 Js 32777/10 6 Ks jug) eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung verhängt. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Erziehungsanstalt ist gleichzeitig angeordnet worden.

2

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 (Geschäftsnummer: VRJs 21/13), rechtskräftig seit dem 4. Juli 2014, setzte das Amtsgericht Hildburghausen die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sowie die Restjugendstrafe aus dem vorgenannten Urteil zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Verurteilte ist für die Dauer der Bewährungszeit und der eingetretenen Führungsaufsichtszeit der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers unterstellt worden. Ferner ist er angewiesen worden, sich in einer Nachsorgeeinrichtung in Form einer stationären Wohnform weiter betreuen zu lassen sowie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers, regelmäßig Alkohol- und Drogenkontrollen zu unterziehen sowie auf den Konsum von Alkohol und legalen Drogen zu verzichten. Der Verurteilte ist am 11. August 2014 aus der Unterbringung entlassen worden. Die Bewährungsaufsicht ist mit Beschluss vom 4. September 2014 vom Amtsgericht Hildburghausen an das für den Wohnort zuständige Amtsgericht Quedlinburg abgegeben worden.

3

Der Verurteilte nahm zunächst seinen Aufenthalt in der Einrichtung Intensiv betreutes Wohnen, Haus am W, … in T. Mit Bericht vom 19. Januar 2015 teilte der Bewährungshelfer, Herr M, mit, dass der Verurteilte seit dem 24. Dezember 2014 unbekannten Aufenthaltes sei. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E vom 20. Februar 2015 erließ das Amtsgericht Quedlinburg am 9. März 2015 Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten. Zur Begründung führte es aus, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme, da der Verurteilte keinen Kontakt zum Bewährungshelfer halte, er seit dem 24. Dezember 2014 aus der Intensivwohneinrichtung abgängig sei und der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, da der Aufenthaltsort des Verurteilten nicht zu ermitteln sei.

4

Mit Bericht vom 18. März 2015 zeigte der Bewährungshelfer an, dass der Verurteilte sich nunmehr bei seiner Mutter in A in der B.straße … aufhalte, dort aber nicht gemeldet sei. Den Bewährungsauflagen käme der Verurteilte zurzeit nicht nach. Im Rahmen der Amtshilfe sei der Verurteilte von einer Kollegin aus A zu einem Gespräch aufgesucht worden, das auch durchgeführt worden sei.

5

Am 31. März 2015 verkündete das Amtsgericht Weimar (Geschäftsnummer: 2 Gs 19/15) dem Verurteilten den Sicherungshaftbefehl vom 9. März 2015. Der Verurteilte hat hierzu erklärt, dass er sich seit Dezember 2014 wieder in A aufhalte und bei seiner Mutter … in der B.straße … in A wohne. Er habe den letzten Kontakt zur Bewährungshilfe in Quedlinburg im Dezember 2014 gehabt und bereits zwei Termine bei Frau E von der Bewährungshilfe in A wahrgenommen.

6

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2015 legte der Verurteilte Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl ein. Zur Begründung führt er aus, dass er sich bei der Bewährungshelferin Frau E gemeldet habe, das Nichteinhalten der Bewährungsauflagen allein nicht einen Widerrufsgrund begründe, zumal neue Straftaten nicht bekannt seien.

7

Mit Verfügung vom 31. März 2015 hat das Amtsgericht Quedlinburg der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

1. Die gem. §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

9

Gemäß § 453 c Abs. 1 StPO i. V. m. § 2 JGG kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung widerrufen werden wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherungshaftbefehls am 9. September 2015 bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr, da der Aufenthalt des Verurteilten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.

10

Bereits vor Verkündung des Haftbefehls am 31. März 2015 ist die Fluchtgefahr allerdings entfallen. Mit Bericht vom 18. März 2015 teilte der Bewährungshelfer dem Amtsgericht Quedlinburg den jetzigen Aufenthalt des Verurteilten mit. Angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Aufenthaltes durch den Bewährungshelfer die Fahndungsmaßnahmen noch nicht veranlasst gewesen sind, ist davon auszugehen, dass der Verurteilte sich selbst bei der Bewährungshilfe gemeldet hat. Der Verurteilte hat zudem erneut Kontakt zur Bewährungshilfe nach seinen eigenen Angaben hergestellt. So erklärte der Verurteilte im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls am 31. März 2015, dass er mit der Bewährungshilfe, wenn auch mit der in A, bereits mehrfach Kontakt gehabt habe. Das wieder Kontakt mit der Bewährungshilfe besteht, ist auch der Mitteilung des Bewährungshelfers Herrn M zu entnehmen, der im Bericht vom 18. März 2015 angegeben hat, dass ein Gespräch mit der Bewährungshilfe im Rahmen der Amtshilfe erfolgt sei.

11

Angesichts all dieser Umstände sind Maßnahmen zur Sicherung der Strafvollstreckung und der Verhinderung der Flucht des Verurteilten vor Rechtskraft eines Widerrufsbeschlusses vorliegend nicht mehr angezeigt. Eine Notwendigkeit, sich der Person des Verurteilten derzeit zu versichern, besteht angesichts dessen nicht mehr.

12

Nach alledem war der Haftbefehl vom 9. März 2015 aufzuheben.

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Annotations

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.