Landgericht Magdeburg Urteil, 26. Apr. 2013 - 10 O 1576/12

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0426.10O1576.12.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2013

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Pfändung und Einziehung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag des Notars K. H. aus M., UR-Nr. 306/2011 gegen Herrn W. L. im Umfang von 57.470,61 € zu dulden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € vorläufig vollstreckbar


und beschlossen: 57.470,61 €

Tatbestand

1

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen M. O. S., Immobilienwirtschaft, welcher Sohn des Schuldners G. T. B. ist. Sowohl der Beklagte als auch sein Vater haben – unbestritten – eine gemeinsame Adresse, nämlich S.str., M..

2

Bereits im Februar 2011 hatte die Klägerin den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Herrn G. T. B. gestellt. Hintergrund war, dass die Klägerin sich Forderungen berühmte, welche aus Abgabenbescheiden auf Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sowie Grundsteuer, Gebührenbescheiden, Kostenbescheiden, Kostenfestsetzungsbescheiden und Bußgeldbescheiden nebst Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungskosten resultieren sollten.

3

Bereits 3 Monate später, nach dem die Klägerin den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatte, verkaufte der Vater des Beklagten am 20.05.2011 unter der UR-Nr. 306/2011 des Notars H. ein Grundstück an Herrn W. L., nämlich das Grundstück Sstr. (Bl. 46280, Flur 274, Flurstück 10280).

4

Am 20.05.2011, somit am gleichen Tage, an dem der Vater des Beklagten das streitgegenständliche Objekt an den Drittschuldner L. verkaufte, erfolgte eine Abtretung eines Teilbetrages des Verkaufspreises in Höhe von 100.000,00 € an den Beklagten durch den Schuldner, nämlich den Vater des Beklagten.

5

Bezüglich dieses Grundstücks hatte die Klägerin am 26.07.2012 die Zwangsversteigerung beantragt.

6

Am 28.08.2012 wurde gegen den Drittschuldner Herrn W. L. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Anlage K 6) erlassen.

7

Am 22.02.2012 gab der Vater des Beklagten im Rahmen eines Verhaftungsprotokolls auch die eidesstattliche Versicherung ab.

8

Die klägerische Landeshauptstadt vertritt die Auffassung, dass diese Abtretung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,00 € aus dem Vertrag vom 20.05.2011 anfechtbar sei, da ihr Forderungen in Höhe von 130.527,11 € gegenüber dem Schuldner zustehen würden.

9

Die Klägerin beantragt daher,

10

wie erkannt zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor, dass ein Vorsatz, insbesondere bezüglich der Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegen würde.

14

Ferner wird die Forderungshöhe bestritten in der Klageerwiderungsschrift und insbesondere z.B. Beispiele für eine Doppelpfändung angeführt.

15

Im übrigen sei Hintergrund des Geschäfts nicht ein unentgeltliches Geschäft, sondern vielmehr ein Verzicht auf eine Sicherheit in Form einer Grundschuld.

16

Prozessual wurde dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 Schriftsatznachlassfrist gewährt, welche entsprechend verlängert worden ist bis zum 22.04.2013, wobei dem Beklagtenvertreter auferlegt worden ist, den zu erwartenden Schriftsatz direkt im Parteibetrieb der gegnerischen Seite im Anwaltsbetrieb zuzustellen.

17

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.03.2013 ist per Fax am gleichen Tage, nämlich am 22.03.2013, bei Gericht eingegangen. Die Klägerin behauptet, dass eine Zustellung im Parteibetrieb erst am 27.03.2013 erfolgte. Insofern hält sie das beklagtenseitige Vorbringen für verspätet, nämlich sowohl die Rechtsausführungen des Beklagtenvertreters vor allem aber der neuen Tatsachenvortrag, namentlich eine Aufrechnungserklärung des Schuldners vom 20.03.2013.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist gem. § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz begründet.

1.

20

Bei § 3 Anfechtungsgesetz handelt es sich um in Abs. 1 u. 2. jeweils um selbständige, in sich abgeschlossene Anfechtungstatbestände, wobei es sich bei Abs. 1, den das Gericht als erfüllt ansieht, im Verhältnis zu Abs. 2 um einen Auffangtatbestand handelt, wenn die erleichternden Anfechtungsvoraussetzungen des 2. Abs. im Einzelfall nicht voll festzustellen sind. Obiter dictum Gericht weist das Gericht darauf hin, dass diesbezüglich nur eine Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz fehlt.

21

Zumindest § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz ist jedoch vorliegend gegeben:

a)

22

Ein Benachteiligungsvorsatz ist gegeben.

23

Bei dem Begriff des Vorsatzes ist in ständiger Rechtsprechung ein bedingter Vorsatz ausreichend (BGHZ 130, 314), so dass das Bewusstsein des Schuldners ausreichend ist, durch seine Handlung Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen und sein Handeln mit dem Willen dieses Ergebnisses zu erreichen. Dabei muss es gar nicht Beweggrund oder vorrangigen Zweck seines Handelns sein, wobei das Gericht – wiederum obiter dictum - vorliegend davon ausgeht, dass tatsächlich selbst ein solcher Beweggrund aus den Gesamtumständen des Falles bei dem Schuldner vorliegt und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Da der Schuldner insbesondere nicht die Benachteiligung gerade des jetzt klagenden Gläubigers erstrebt haben muss, sondern nur gegen bestimmte oder unbestimmte oder sogar mögliche künftige Gläubiger hat vorliegend - was noch auszuführen sein wird - der Schuldner deren Benachteiligung zumindest in Kauf genommen. Allgemein ist bei der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung und Zugrundelegen verschiedener Indizien der theologische Zweck und Sinn des gesamten Anfechtungsgesetzes, insbesondere des § 3 Anfechtungsgesetz nicht aus den Augen zu verlieren, nämlich die Frage, ob ein Vertrauen des Anfechtungsgegners auf den Bestand der Rechtshandlung des Schuldners schutzwürdig ist oder nicht.

24

Diese Schutzwürdigkeit ist vorliegend aufgrund der Vielzahl der verschiedensten, schwerwiegenden Indizien nicht gegeben:

25

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Sohn des Schuldners. Insofern besteht sogar das enge Verhältnis des § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz. Zwar ist grundsätzlich ein direktes Verwandtschaftsverhältnis noch nicht dafür ausschlaggebend, dass auch der andere Teil wusste im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Anfechtungsgesetzes, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im zu entscheidenden Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass Beklagter und Schuldner, also Vater und Sohn in der gleichen Branche, nämlich in der Immobilienbranche, tätigen gemeinschaftlich sind.

26

Ausweislich der eigenen Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 erklärt er in der „Wir-Form“, somit Vater und Sohn „seit Jahren auf die Stadt zugegangen seien“, um die verschiedenen jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen angeblich aus dem Wege zu räumen. Das Gericht entnimmt daraus, dass Vater und Sohn engstens zusammen gearbeitet haben und der Beklagte ganz genau um die rechtlichen Auseinandersetzungen und vor allem die wirtschaftliche Situation des Vaters wusste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits am 23.02.2011 ein Antrag auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen G. T. B. gestellt wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen „einfachen Druckantrag“, mit der die Klägerin versuchte, Forderungen durchzusetzen. Vielmehr hat sich ja im nachfolgenden chronologischem Zeitablauf realiter bestätigt, nämlich durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters des Beklagten, dass tatsächlich sein Vater vermögenslos ist. Dies bedeutet sowohl, dass aufgrund des inneren Zusammenhanges zwischen der „konkreten Insolvenzgefahr“ einerseits und dem auf einen Ausfall von Gläubigerrechten gerichteten Vorsatz des Schuldners andererseits, dass ein Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners aber auch des Beklagten besteht:

27

Dass spätestens der Beklagte von dem Haftbefehl gegen seinen Vater wusste, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 30.10.2011. Zwar ist vorliegend die Abtretung 5 Monate vorher erfolgt. Aufgrund der oben geschilderten Indizien, nämlich dass Vater und Sohn geschäftlich zusammenarbeiteten und auftraten, wie sich aus der eigenen Stellungnahme des Beklagten ergibt, sie eine allgemeine postalische Wohnadresse haben, geht das Gericht selbstverständlich davon aus, dass dem Beklagten auch der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seit dem 23.02.2011 und damit die prekäre finanzielle Situation seines Vater bekannt war.

28

Es handelte sich nämlich nicht um eine zeitweise oder vorübergehende Zahlungsschwäche des Vaters des Beklagten, sondern um eine existenzielle Krise, die bereits eingetreten war und sich auch in der eidesstattlichen Versicherung realiter dokumentierte.

2.

29

Die Klägerin hat auch hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen, dass ihr eine entsprechende Forderung in Höhe von 130.527,11 € zusteht.

30

Zwar ist dem Beklagtenvertreter zuzubilligen, dass ursprünglich diesbezüglich der klägerische Vortrag mit der Klageschrift nicht ausreichend gewesen ist und der Kläger zu Recht auf ein Beispiel einer Doppelpfändung hingewiesen hat.

31

Mit dem Schriftsatz vom 25.01.2013 und der vorgelegten Anlage K 35 (Bd. III, Bl. 1, Bl. 46 ff d.A.) ist diesbezüglich jedoch der Klägerin ein lückenloser Nachweis diesbezüglich gelungen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die entsprechenden - und dem Gericht im Prozessverlauf vorgelegten - Bescheide rechts- und bestandskräftig sind. Insofern sind materiell aufgeworfene Fragen des Beklagten zum Inhalt der Bescheide im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr entscheidungserheblich.

32

Bezüglich dieses Klägervortrages, nämlich der durch Belege nachgewiesenen und der bewiesenen Forderungshöhe, ist dem Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass eingeräumt worden.

33

Hierzu hat der Beklagtenvertreter jedoch nicht mehr konkret Stellung genommen, sondern sich auf allgemeine Rechtsausführungen und – als neuer Tatsachenvortrag – auf eine Aufrechnungserklärung berufen.

34

Da aber insofern die Klägerforderung gegen den Schuldner nicht mehr substantiiert bestritten worden ist, geht das Gericht davon aus, dass eine entsprechende Forderung(en) der Klägerin besteht.

3.

35

Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 22.03.2013 die Rechtsauffassung vertritt, dass der Drittschuldner seit dem 11.09.2012 keine Zahlungen geleistet habe, insbesondere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2013, wäre die Klägerin ohne die angefochtene Rechtshandlung auch nicht besser oder schneller befriedigt worden, kann das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht folgen, da gerade nicht erwiesen ist, dass die anderweitige Befriedigungsmöglichkeit gänzlich gescheitert ist. Andere Anforderungen diesbezüglich finden keine Grundlage im Anfechtungsgesetz, auch nicht bei grammatikalischer, systematischer und teleologischer Auslegung.

4.

36

Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 22.03.2013 als neuen Tatsachenvortrag eine Aufrechnungserklärung des Schuldners vom 20.03.2013 vorträgt, dürfte dieser Vortrag zwar entgegen des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 28.03.2013 nicht im Sinne des § 296 ZPO verspätet sein, obwohl der Beklagtenvertreter seiner – so der Klägervortrag – Verpflichtung zur Zustellung im Parteibetrieb nicht fristgemäß nachgekommen sein soll. Bei dem Beschluss des Gerichts ist zwar grundsätzlich dem Klägervertreter zuzustimmen, dass dem Beklagtenvertreter auferlegt worden, im Parteibetrieb zuzustellen. Das Gericht sieht es jedoch als ausreichend an, wenn zusätzlich von Amts wegen bei Gericht innerhalb der Frist der Schriftsatz, wie geschehen durch Faxeingang, eingegangen ist. Im übrigen dürfte vor dem Hintergrund der obergerichtlichen restriktiven Auslegung der Verspätungsregeln eine Verspätung nicht vorliegen.

37

Gleichwohl war jedoch dieser pauschale Hinweis des Beklagtenvertreters auf das Schreiben des Vaters des Beklagten vom 20.03.2013 (Anlage B 17) nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.

38

Zu Recht weist nämlich die Beklagtenvertreterin darauf hin, dass ein substantiierter Vortrag zur Aufrechnungslage nicht erfolgt ist.

39

Zwar hat das Gericht im Hinblick auf eine prozessuale Fürsorgepflicht grundsätzlich die Aufgabe, die Parteivertreter darauf hinzuweisen, dass sie sachgerechten Vortrag vorzubringen haben, der eine abschliessende und umfassende Entscheidung ermöglicht. Dies gilt jedoch nur für Klage und Klageerwiderung. Wenn - in einem zwar nachgelassenen - Schriftsatz der Prozessvertreter des Beklagten nunmehr einen völlig neuen Sachverhalt behauptet, diesen jedoch nicht substantiiert darlegt, dann fällt das in den Risikobereich des Beklagtenvertreters, dass insofern nicht mehr erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten wird und der Vortrag zu berücksichtigen ist. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um die Anwendung von Verspätungsvorschriften, sondern allein darum, dass beklagtenseits nach Schluss der mündlichen Verhandlung kein substantiierter Vortrag mehr erfolgte. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Hinweise den Prozessbevollmächtigen dazu in die Lage zu versetzen, unsubstantiierten Vortrag in einem weiteren Schriftsatz mit ergänzendem entsprechenden Tatsachenvortrag aufzuarbeiten und darzulegen.

40

Nach alledem war die Klage erfolgreich.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.