Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 06. Nov. 2013 - HKO 16/13, HK O 16/13

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2013:1106.HKO16.13.0A
bei uns veröffentlicht am06.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät "PKM DM 12-6", mit der Angabe "CE-geprüft" zu werben, sofern dies geschieht wie in der Internetwerbung der Beklagten vom 01.02.2013:

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es sei denn, die Werbung erfolgt im Internetshop der Beklagten unter der Domain www.h...de.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2

Die Beklagte warb in ihrem Internetauftritt vom 1.2.2013 für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät PKM DM 12-6, mit der Angabe "CE-geprüft" wie im Urteilstenor abgebildet. Auf die Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte unter dem 12.2.2013 eine Unterlassungserklärung beschränkt auf die Werbung in Ihrem Internetshop unter der Domain www.h...de ab.

3

Der Kläger trägt vor:

4

Die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Mit der Angabe "CE-geprüft" erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass der von ihr angebotene Artikel durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden ist, was für eine erhöhte Qualität und Sicherheit spreche.

5

Der Kläger beantragt:

6

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Geschirrspüler, insbesondere für das Gerät "PKM DM 12-6", mit der Angabe "CE-geprüft" zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben, es sei denn, die Werbung erfolgt im Internetshop der Beklagten unter der Domain www.h...de.

7

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte stellt die Anspruchsberechtigung des Klägers infrage und trägt im Übrigen vor:

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Eine Irreführung liege nicht vor. Die dem beworbenen Produkt vom TÜV Rheinland verliehene Bescheinigung "GS-geprüft" beinhalte auch, dass die Kriterien für die CE-Zertifizierung berücksichtigt worden sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der TÜV bezüglich der CE-Kennzeichnung eine Konformitätsbescheinigung erteilt hat. Außerdem orientiere sich der Verbraucher in erster Linie an dem GS-Zeichen.

11

Hinsichtlich der zunächst ebenfalls eingeklagten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen (ursprünglicher Klageantrag Ziffer II.) wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Pauschale am 4.4.2013 ausgeglichen hatte.

12

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine Vielzahl von Unternehmen angehört, die der Beklagten auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen. Dies ist gerichtsbekannt (vgl. etwa Verfahren der Kammer HK O 18/12).

15

Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG.

16

Die Angabe "CE-geprüft" ist irreführend. Sie erweckt bei dem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das beworbene Produkt sei insoweit erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az: 6 U 24/11; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az: 15 O 327/09; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az: 31 O 50/08). Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich indes nicht um ein Prüfsiegel, sondern um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Eine "CE-Prüfung" ist auch keineswegs in der hier offenbar erfolgten GS-Prüfung durch den TÜV mitenthalten; die Angabe "CE-geprüft" ist also auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Produkt das GS-Prüfzeichen erhalten hat. Die GS-Prüfung ist auf die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsstandards bezogen, während die CE-Kennzeichnung die Freiverkehrsfähigkeit des Produktes im europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der GS-Prüfung möglicherweise Kriterien der CE-Zertifizierung berücksichtigt werden. Die Angabe "CE-geprüft" wird auch nicht durch die Konformitätsbescheinigung des TÜVs Rheinland gerechtfertigt. Das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich an den Produkthersteller, der daran anschließend sein Produkt als eigene Erklärung mit dem CE-Zeichen versieht. Es findet mithin gerade keine "CE-Prüfung" statt, aufgrund derer der TÜV bei erfolgreicher Prüfung ein entsprechendes Prüfsiegel erteilt.

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Die durch die Angabe "CE-geprüft" hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. In der allgemeinen Verkehrsauffassung wird zwischen dem GS-Zeichen einerseits und dem CE-Zeichen andererseits unterschieden, auch wenn die genaue Bedeutung der Zeichen dem durchschnittlichen Verbraucher nicht bekannt ist. Der Angabe "CE-geprüft" wird daher beigemessen, dass diesbezüglich eine eigenständige Prüfung stattgefunden hat und insoweit ein eigenständiges Prüfsiegel erteilt worden ist. Ein Prüfsiegel steht nach allgemeiner Verkehrsauffassung dafür, dass das Produkt eine höhere Qualität als vergleichbare Konkurrenzprodukte aufweist. Es trifft nicht zu, dass sich die durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei einem Nebeneinander von GS-Zeichen und CE-Zeichen bei ihrer Kaufentscheidung im Wesentlichen an dem GS-Prüfsiegel orientieren, auch wenn das GS-Zeichen geläufiger sein dürfte als das CE-Zeichen. Die unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar (§ 3 UWG) zu beeinträchtigen; irreführende Angaben überschreiten regelmäßig die Spürbarkeitsgrenze.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Bezüglich des in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt Teils der Klage waren die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 UWG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.