Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 11. Juli 2016 - 2 O 17/16

ECLI: ECLI:DE:LGLANPF:2016:0711.2O17.16.0A
published on 11/07/2016 00:00
Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 11. Juli 2016 - 2 O 17/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages infolge Anfechtung im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“.

2

Der Kläger kaufte im August 2014 von der Beklagten einen gebrauchten VW Touran 1,6iTDI mit einem Dieselmotor des Typs EA189 zum Preis von 21.449,00 €. Auf den Kaufpreis wurden 2.500,00 € wegen eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs des Klägers angerechnet. Der weitere Kaufpreis wurde über ein Darlehen der VW Bank finanziert. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes des Kauf- und Darlehensvertrages wird auf Bl. 5 bis 13 der Akte verwiesen. Das Fahrzeug wurde am 05.08.2014 an den Kläger übergeben.

3

Bei dem verbauten Diesel-Motor handelt es sich um einen solchen, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, d.h. bei dem Fahrzeug wurde eine Software verwandt, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstand „schönt“. Die Volkswagen AG überarbeitet derzeit kostenfrei die betroffenen Fahrzeuge. Der Arbeitsaufwand beläuft sich auf circa eine Stunde und ist für die Volkswagen AG mit Kosten von etwa 100,00 € verbunden.

4

Mit Schreiben vom 26.11.2015 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen Eigenschaftsirrtums und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung. Mit weiterem Schreiben vom 05.01.2016 berief sich der Kläger ausschließlich auf den Eigenschaftsirrtum und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eigener Gebrauchsvorteile auf.

5

An dem Aspekt der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte möchte der Kläger im Rahmen der Klage ausdrücklich nicht mehr festhalten.

6

Der Kläger trägt vor,

7

er habe sich hinsichtlich der Abgaswerte über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt. Des Weiteren habe der Hersteller das Fahrzeug manipuliert und den Kunden dadurch bewusst getäuscht. Aus dem bundesweiten Prozessverhalten der Händler mit gleichlautendem Verteidigungsvorbringen ergebe sich, dass die Beklagte vom Konzern „fremdgesteuert“ sei.

8

Dem Kläger sei wegen des Kreditgeschäfts im Hinblick auf die Finanzierung des Fahrzeugs ein Zinsschaden in Höhe von 1.600,48 € entstanden.

9

Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis seien Gebrauchsvorteils des Klägers in Höhe von 3.212,49 € abzuziehen, da er mit dem Fahrzeug 32.500 km zurückgelegt habe.

10

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu ersetzen, da die Einschaltung eines Anwaltes aufgrund der unberechtigten Weigerung der Vertragsrückabwicklung erforderlich gewesen sei.

11

Da die Beklagte den Kaufvertrag trotz Aufforderung nicht rückabgewickelt habe, befinde sie sich in Annahmeverzug.

12

Der Kläger beantragt:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.836,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs VW Touran „Life“ 1,6iTDI (Fahrzeugidentnummer: W.) zu bezahlen.

14

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

15

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten iHv. 1.171,67 € nebst Zinsen iHv. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

16

Die Beklagte beantragt:

17

Die Klage wird abgewiesen.

18

Die Beklagte trägt vor,

19

dass streitgegenständliche Fahrzeug sei verkehrssicher und technisch sicher, in der Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und verfüge über die erforderliche Genehmigung. Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte stünden dem Kläger nicht zu. Es fehle an einem Mangel, jedenfalls aber an der Erheblichkeit eines Mangels. Zudem habe der Kläger zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist.

20

Ein Anfechtungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte scheitere bereits daran, dass sie eine von VW unabhängige Händlerin sei. Von der NOx-Thematik habe die Beklagte selbst insoweit unstreitig erst nach Abschluss des Kaufvertrages erfahren. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Kenntnis der Abgaswerte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.

21

Der Kläger habe dem Beklagten das Fahrzeug nie in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Es fehle an der Angabe eines konkreten Ortes und der Zeit.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

24

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz.

1.

25

Der Kläger kann seinen Rückzahlungsanspruch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 433 BGB herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungserklärung des Klägers auch als Rücktrittserklärung umgedeutet werden kann. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB.

26

Die im Fahrzeug des Klägers verbaute Software ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 BGB mangelhaft, da sie die Abgaswerte, mithin den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstand schönt. Insofern weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Käufer kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise der Stickoxidausstoß reduziert wird. Dies begründet für sich gesehen bereits einen Sachmangel, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr eignet (LG Münster Urt. v. 14.03.2016, Az.: 11 O 341/15 Rn. 18 zit. nach juris; LG Frankenthal Urt. v. 12.05.2016, Az.: 8 O 208/15 Rn. 21 zit. nach juris).

27

Der Rücktritt scheitert jedoch an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung. Gemäß §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, bzw. beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls zur Nacherfüllung aufgefordert wird. Der Kläger forderte die Beklagte dagegen nie zur Nacherfüllung auf, sondern forderte sofort die Rückzahlung des Kaufpreises. Eine Nachbesserung wäre aufgrund der insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten durch Überarbeitung der Software ohne weiteres möglich.

28

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Zwar begründet eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 BGB regelmäßig Umstände, die eine Fristsetzung entbehrlich machen. Eine solche Täuschung durch die Beklagte hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Zum einen erklärt der Kläger in der Klageschrift, dass er an dem Aspekt der arglistigen Täuschung nicht mehr festhalten möchte. Zum anderen lässt sich seinem Vortrag allenfalls eine arglistige Täuschung durch den Hersteller, nicht jedoch durch den Händler, also die Beklagten entnehmen. Dass sich die Beklagte die arglistige Täuschung des Herstellers zurechnen lassen muss, ist nicht ersichtlich. Der Kläger führt nicht aus, in welchem Verhältnis die Beklagte zum Hersteller steht und welchen Einfluss der Hersteller auf den Abschluss des Kaufvertrages hatte. Soweit der Kläger pauschal behauptet, dass sich aus den derzeit geführten Rechtstreiten erkennen lasse, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit von dem VW-Konzern „fremdgesteuert“ werde, genügt er seinen Anforderungen an die Darlegungslast im Hinblick auf die Zurechnung der arglistigen Täuschung nicht. Selbst wenn die Beklagte vom VW-Konzern bei der Abwehr der Klageforderung unterstützt würde, so lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss zusammengewirkt haben. Da eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, scheitert der Rücktritt jedenfalls an dem fehlenden Nacherfüllungsverlangen.

2.

29

Der Kläger kann einen Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB stützen, da der Kaufvertrag als Rechtsgrund nicht durch Anfechtung erloschen ist.

a)

30

An einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hält der Kläger explizit nicht mehr fest. Im Übrigen liegt eine solche aus den oben genannten Gründen nicht vor.

b)

31

Die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB scheitert am Vorrang der Mängelrechte. Ab Gefahrübergang regelt § 437 BGB als lex specialis die Rechte des Käufers soweit der Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft gleichzeitig die Mangelhaftigkeit der Sache begründet. Hintergrund ist, dass dem Verkäufer über die §§ 434 ff. BGB ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt wird, dass nicht durch Rückgriff auf § 119 Abs. 2 BGB umgangen werden soll (Prütting/Wegen/Weinrich/Ahrens, BGB § 119 Rn. 5; Mansel, in: Jauernig-BGB § 119 Rn.16; BGH NJW-RR 2008, 222). Wie bereits dargestellt handelt es sich bei der verbauten Software um einen Sachmangel mit der Folge, dass eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

3.

32

Da der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, stehen ihm nicht die daran anknüpfenden Schadensersatzansprüche (Zinsschaden und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu und die Beklagte befindet sich auch nicht im Annahmeverzug.

II.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 S. 1 ZPO zu entnehmen.

34

Beschluss

35

Der Streitwert wird auf 19.836,99 € festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)
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published on 12/05/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4.
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Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.