Landgericht Krefeld Beschluss, 28. Apr. 2014 - 7 O 99/13
Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 27.03.2014 wird der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 24.03.2014 aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Krefeld vom 24.3.2014. Die Parteien verhandelten am 05.02.2014 erstmals. In diesem Termin erteilte das Gericht zahlreiche Hinweise betreffend die Begründetheit der Klage. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit der Klagerücknahme erörtert. Aufgrund der erteilten Hinweise erhielt die Klägerin eine Schriftsatzfrist bis zum 26.02.2014. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 26.03.2014. Mit bei Gericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2014 nahm die Klägerin die Klage zurück. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu und beantragte, der Klägerin durch Beschluss die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein entsprechender Beschluss erging am 12.03.2014. In der angefochtenen Kostenrechnung setzte der Kostenbeamte drei Gerichtsgebühren an. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.03.2014, bei Gericht eingegangen am 28.3.2014, Erinnerung ein mit dem Ziel, dass nur eine Gerichtsgebühr in Ansatz zu bringen sei. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Nach Stellungnahme legte der Bezirksrevisor die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vor.
4II.
5Die gemäß § 14 Abs. 2 GKG zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist lediglich eine reduzierte Gebühr nach KV 1211 Nr. 1a) GKG in Ansatz zu bringen.
6Zwar hat der Kostenbeamte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klagerücknahme nur dann zur Gebührenermäßigung führt, wenn die Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Zum Zeitpunkt der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.2.2014 war die mündliche Verhandlung jedoch trotz der Bestimmung eines Verkündungstermins noch nicht geschlossen. Denn der Klägerin wurde aufgrund der erteilten Hinweise gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO bewilligt. Innerhalb dieser sollte die Klägerin zu den erteilten Hinweisen Stellung nehmen können. Die Bewilligung einer Schriftsatzfrist verlängert für die Partei, zu deren Gunsten die Frist bestimmt wurde, den Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens auf den Ablauf der Frist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage (2014), § 283, Rz. 1). Insoweit unterscheidet sich die gegebene Konstellation von der in der vom Bezirksrevisor und vom Kostenbeamten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5.4.2000 (Az 11 W 1073/00). In dem vom OLG zu entscheidenden Sachverhalt war keine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO, sondern lediglich eine in der ZPO so nicht vorgesehene Frist zur Mitteilung, ob die Klage zurückgenommen werde, bestimmt worden.
7Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren entspricht auch dem Sinn und Zweck des Ermäßigungstatbestandes des KV 1211 GKG, der dem Umstand Rechnung trägt, dass bei einer Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen weiterer Arbeitsaufwand für das Gericht entfällt. Das gilt gleichermaßen für eine Klagerücknahme binnen einer bewilligten Schriftsatzfrist, denn das Gericht beginnt in der Regel nicht vor Ablauf der Nachfrist mit der Abfassung des Urteils, da eine Verkündung vor Fristablauf unzulässig wäre. Der Arbeitsaufwand des Gerichts entspricht daher in solchen Fällen denjenigen bei Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung (vergleiche FG Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2008, Az 1 Ko 1583/2007).
8Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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Referenzen - Gesetze
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.