|
|
| Die Arrestklägerin (fortan: Klägerin) verfolgt mit dem Arrestgesuch die Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Arrestbeklagten (fortan: Beklagte) wegen von ihr vorgetragener Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 17.686.827,53 Euro. Diese Ansprüche sollen aus dem Erwerb von Aktien an der H. AG resultieren. |
|
| Gegenüber allen Beklagten behauptet die Klägerin Ansprüche aus cic, Prospekthaftung, unerlaubter Handlung und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Daneben nimmt sie die Beklagte Ziff.1 auch wegen Verletzung eines Garantievertrages in Anspruch. |
|
| Mit Arrestbeschluss vom 15.04.2013 hat die Kammer durch die Einzelrichterin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Beklagten angeordnet (AS. 277 f.). Alle drei Beklagten haben gegen den Arrestbeschluss Widerspruch eingelegt (AS. 337, 361 u. 459). |
|
| Bei der Klägerin handelt es sich um einen Private-Equity-Fond mit Sitz in Amsterdam. Sie konzentriert sich auf Investitionen in wachstumsorientierte, kleine und mittelständische Technologie-Unternehmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien. Die Klägerin wird vertreten durch die A. Private-Equity Management B.V. |
|
| Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 sind die Hauptaktionäre der in VS-Villingen ansässigen H. AG. |
|
| Die H. AG, gegründet am 29.12.1986 als „H. Form- und Licht GmbH“ ist die Kerngesellschaft der H.-Gruppe. Sie ist international auf dem Gebiet gestaltender und funktionaler Außen-, Gebäude- und Architekturbeleuchtung tätig. Das Leistungsspektrum der H.-Gruppe umfasst die Entwicklung, das Design, die Fertigung und den Vertrieb von Außen- und Gebäudeleuchten sowie die Konzeption und Durchführung von Projekten für Architekturbeleuchtung. |
|
| Der Beklagte Ziff. 2 war bereits seit 1999 im väterlichen Unternehmen tätig. Die H. AG wurde ab dem Jahr 2007 als Aktiengesellschaft geführt. In diesem Jahr übernahm der Beklagte Ziff. 2 auch das Amt des Vorstandsvorsitzenden der H. AG. |
|
| Der Beklagte Ziff. 3 wechselte im Jahr 2006 zur H.-Gruppe. Er übernahm zum 01.01.2009 das Amt des Finanzvorstands in der H. AG. |
|
| Die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind auch Geschäftsführer der H. Technologie GmbH, bei welcher es sich um die Komplementärin der Beklagten Ziff. 1 handelt. Der Beklagte Ziff. 2 hält 100% der Geschäftsanteile an der H. Technologie GmbH. Zusammen mit seinem Vater J. H. hält der Beklagte Ziff. 2 auch die Gesellschaftsanteile an den Kommanditisten der Beklagten Ziff. 1, nämlich der H. Consulting GmbH und der H. Verwaltungs-GmbH. Zur Veranschaulichung der Gesellschaftsverhältnisse des Kerns der H.-Gruppe wird auf das Schaubild Anlage Ast. 3 Bezug genommen. Zur Übersicht über die gesamte H.-Gruppe wird auf S.13 und 14 der Ast. 18 Bezug genommen. |
|
| Die Chronologie der hier streitgegenständlichen Vorgänge stellt sich wie folgt dar: |
|
| Ab April 2011 kam es zu ersten Kontakten zwischen den Parteien. Es kam zu mehreren Gesprächen, so u.a. am 05.04.2011 und am 27.05.2011. Am 15.06.2011 legte die Klägerin ihr Kaufinteresse an Aktien der H. AG in einem unverbindlichen Angebotsbrief nieder. Anfang August 2011 präsentierten die Beklagten Ziff. 2 und 3 die Unternehmenszahlen. |
|
| Am 30.08.2011 stellte der Beklagte Ziff. 2 die H. AG mit einer Power-Point Präsentation vor. Insoweit wird auf Anlage Ast.19 Bezug genommen. |
|
| Am 20.09.2011 wurde die H. AG durch die Beklagten Ziff. 2 und 3 mit den Umsatzzahlen und Prognosen erneut präsentiert. Insoweit wird auf die Anlage Ast.20 Bezug genommen. |
|
| Anfang Oktober 2011 gab die Klägerin den Auftrag für eine Due Diligence-Prüfung bei Wirtschaftsprüfern und Anwälten in Auftrag. Der Bericht der Wirtschaftsprüfer wurde der Klägerin mit Datum vom 27.10.2011 vorgelegt und derjenige der Anwaltskanzlei P. und Partner am 01.11.2011 (sog. Red Flag Due Diligence-Report, Anlage AG (2) 22, 23). |
|
| In der Folge kaufte die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 in drei Tranchen Aktien an der H. AG zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 17.686.827,53 Euro: |
|
| Am 03.11.2011 schlossen die Klägerin, die Beklagte Ziff. 1 und die H. AG ein sog. „Investment Agreement“ (Anlage Ast.4). Die Klägerin erwarb 372.024 Primary Shares (neue auf den Namen lautende Stammaktien der H. AG ohne Nennbetrag (Stückaktien)) zum Preis von 6.250.500,00 Euro. Sie erwarb weitere 372.024 Secondary Shares (bereits bestehende auf den Namen lautende Stückaktien der H. AG), deren Inhaber die Beklagte Ziff. 1 war. An die Beklagte Ziff. 1 wurde auch ein Kaufpreis in Höhe von 6.250.250,00 Euro bezahlt. Zusammen hat die Klägerin in dieser Tranche Aktien der H. AG in Höhe von 12.500.750,00 Euro erworben. |
|
| Im Annex 6 zum Investment Agreement hat die H. Holding Garantien abgegeben. Hierzu wird auf die Ziff. 6.7 und 6.19 Bezug genommen (Ast.4). |
|
| Im Dezember 2011 rückte Herr D., welcher die Klägerin neben dem Vice president der A. Private Equity Management BV, Herrn Y., bei den Vertragsverhandlungen vertreten hat, in den Aufsichtsrat der H. AG. Vorstandsvorsitzender war J. H.; weiterer Aufsichtsratsvorsitzender Herr R. 10 Monate später übernahm Herr D. die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden. |
|
| Am 30.01.2012 entschied sich die Klägerin zu einer weiteren Investition in die H. AG, wie dies schon im Investment Agreement vom 03.11.2011 angedacht gewesen war (Ast. Ziff. 1.9.a). Die Parteien schlossen daraufhin am 15.02.2012 das „First Supplement to the Investment Agreement“ (Anlage Ast.5). Die Parteien bezeichnen diesen Vertrag als sog. „Follow-on Investment“. Hiernach kaufte die Klägerin weitere 44.643 Primary Shares und 44.643 Secondary Shares. Sie zahlte hierfür insgesamt 1.500.750,00 Euro, der Betrag wurde wieder hälftig an die H. AG und hälftig an die Beklagte Ziff. 1 bezahlt. Nach diesem Aktienkauf hielt die Klägerin 28,57% der Anteile an der H. AG. |
|
| Im Laufe des Jahres 2012 wurde dann der Börsengang für die H. AG vorbereitet. Nach dem Zulassungsbeschluss durch die Wertpapierbörse Frankfurt war der erste Handelstag der H.-Aktie der 25.10.2012. Bei Eröffnung wurde die Aktie gehandelt mit einem Stückpreis von 15,50 Euro. Die Klägerin kaufte am 26.10.2012 58.000 Stückaktien zu einem Kaufpreis von 899.000,00 Euro und am 06.11.2012 weitere 180.000 Stückaktien zum Preis von 2.786.327,53 Euro. Die nach dem Börsengang gekauften Aktien machen damit einen Kaufpreis von 3.685.327,53 Euro aus. |
|
| Zum Gesamtüberblick über den Erwerb der H.-Aktien seitens der Klägerin wird auf die Darstellung in der Anlage Ast.7 Bezug genommen. |
|
| Danach (und bis heute) hält die Klägerin 20,54% der H.-Aktien und die Beklagte Ziff. 1 39,9%. Der Rest der Aktien befindet sich in Streubesitz. |
|
| Am Donnerstag, dem 17.01.2013, informierte der leitende Angestellte der H. AG L. den Aufsichtsratsvorsitzenden D. über den Verdacht, dass systematisch Umsatzzahlen seitens der Beklagten Ziff. 2 und 3 manipuliert und Scheinumsätze in erheblichem Ausmaß bilanziert worden sein sollen. So sei beispielsweise der Umsatz von 2011 um mehrere Millionen überhöht bilanziert worden. Herr L. legte diesbezüglich dem Aufsichtsratsvorsitzenden D. auch Unterlagen vor. |
|
| Dieser sah in den nächsten 3 Tagen unter Hinzuziehung der Anwaltskanzlei P. und Partner aus M. und Herrn L. Unterlagen durch und befand den geäußerten Vorwurf als berechtigt. |
|
| Er berief daraufhin am Montag, den 21.01.2013 eine telefonische Aufsichtsratssitzung ein, in welcher die Beklagten Ziff. 2 und 3 als Vorstände der H. AG abberufen und ihre Dienstverträge fristlos gekündigt wurden. Ferner wurde beschlossen, eine sofortige wirtschaftliche und rechtliche Sonderuntersuchung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte durchführen zu lassen, um das genaue Ausmaß eines durch die Unregelmäßigkeiten entstandenen Schadens bei der Gesellschaft sowie in diesem Zusammenhang bestehender Ansprüche festzustellen (Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung vom 21.01.2013, Anlagen Ast.27). Die Beschlüsse wurden in einer Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 nochmals bestätigt (Niederschrift Ast.26, dort S.6). |
|
| Noch am 21.01.2013 informierte der der neu berufene Vorstand der H. AG die Öffentlichkeit durch eine ad-hoc-Mitteilung darüber, dass es wahrscheinlich bei der H. AG über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstandes zu Verstößen gegen Bilanzierungsregelungen gekommen ist und der Verdacht besteht, dass die H. AG zumindest seit dem Jahr 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen hat (Anlage Ast.10). |
|
| Wenige Tage später nahm die Staatsanwaltschaft Mannheim Ermittlungen auf. Am 30.01.2013 kam es zur Durchsuchung in den Räumlichkeiten der H. AG sowie des Beklagten Ziff. 2. |
|
| Am 04.02.2013 sperrten die Banken der H. AG die Guthaben und Kreditlinien. |
|
| Am 13.02.2013 stellte die H. AG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
|
| Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt G. bestellt. |
|
| Die H. Aktie stürzte ab; am 08.03.2013 wurde der Handel mit den Aktien ausgesetzt. |
|
| Am 04.04.2013 erhielt die Klägerin vom Insolvenzverwalter G. den seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. sowie der Anwaltskanzlei P. und Partner erstellten, nicht unterzeichneten Bericht über die Sonderuntersuchung bei der H. AG (Anlage Ast.18); hierauf wird vollumfänglich Bezug genommen. |
|
| In der Folge meldeten auch Töchterunternehmen der H. AG Insolvenz an, so z.B. die H. Lichttechnik GmbH, die e. GmbH und die V. GmbH. |
|
| Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung wurde auch bezüglich der Beklagten Ziffer 1 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen gestellt. |
|
| Die Klägerin trägt im Kern vor, |
|
| die Beklagte Ziff.1 hafte wegen zwei Garantieverletzungen (Ziff. 6.7 und Ziff. 6.19 von Annex 6 zum Investment Agreement) auf Schadensersatz. Die Vollständigkeit der wesentlichen Verträge sei zu Unrecht versichert worden. Die Zusatzvereinbarungen hinsichtlich der Beauftragung der e. GmbH durch die H. AG (Drittfinanzierung) seien nicht vorgelegt worden. Des weiteren sei die Versicherung, das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes weiterzuführen, gebrochen worden durch die Bilanzmanipulationen, die im Ergebnis dazu geführt hätten, dass im Jahr 2011 der Umsatz um rund 9 Millionen zu hoch und der Jahresüberschuss um rund 6 Millionen zu hoch angegeben worden sei. Nach dem Sonderuntersuchungsbericht sei im Geschäftsjahr 2012 der Umsatz um rund 15 Millionen und der Jahresüberschuss um rund 9 Millionen überhöht. |
|
| Die Beklagte Ziff.1 hafte auch aus cic, weil die Beklagten Ziff. 2 und 3 als deren Geschäftsführer und gleichzeitig organschaftliche Vertreter der H. AG nicht darüber aufgeklärt und informiert hätten, dass sie bereits vor Eingehen des Investments den Entschluss gefasst hätten, Manipulationen zur Generierung von Scheinumsätzen der H. AG vorzunehmen. Dieser Entschluss, der später auch ausgeführt worden sei, gehe insbesondere aus der e-Mail vom 18. Oktober 2011 des Beklagten Ziff. 3 an den Beklagten Ziff. 2 hervor (Anlage Ast. 32). |
|
| Aus diesem Tatentschluss und seiner Verwirklichung folgten auch die Ansprüche aus Prospekthaftung, unerlaubter Handlung und § 826 BGB. |
|
| In gleicher Weise hafteten die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3, die im Wesentlichen wie folgt gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen und Bilanzmanipulationen vorgenommen hätten: |
|
| Produktentwicklungskosten, die in die Bilanzen vergangener Jahresabschlüsse bei der Aktivierung von Lieferungen und Leistungen aus dem Verkauf der Produkte mit eingeflossen seien, seien auf Veranlassung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 erneut in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 aktiviert worden, indem unter Verstoß, bzw. Umgehung der Vorschriften zum Wahlrecht der Aktivierung von Produktentwicklungskosten nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bzw. der IFRS und IAS dieser bereits in früheren Geschäftsjahren abgerechnete Aufwand erneut an scheinbar konzernfremde Projektgesellschaften (im Wesentlichen die E. GmbH) fakturiert worden sei. Die E. GmbH habe dann auf Veranlassung der Beklagten Ziff. 3 diese Kosten wieder an die 100 %-ige Konzerntochter der H. AG (H. Lichttechnik GmbH) weiterbelastet, sodass tatsächlich nur ein Scheinumsatz generiert worden sei. Ferner seien Kreisbuchungen mit der e. GmbH, die Auftraggeberin und Subunternehmerin in einer Person gewesen sei, veranlasst worden. Daneben seien überhöhte Baumaßnahmen aktiviert worden, Rechnungen vorfakturiert und Rückstellungen in nicht ausreichender Höhe für nicht mit Lieferbeziehungen unterlegte Derivat-Geschäfte vorgenommen worden. |
|
| Wegen der Einzelheiten der Bilanzmanipulationen wird vollinhaltlich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2013 (AS 201 bis 229) Bezug genommen. |
|
| Bei Kenntnis des Tatplanes der Beklagten hätte die Klägerin die Investitionsentscheidung nicht getroffen. |
|
| Den Arrestgrund für die geltend gemachten Ansprüche leitet die Klägerin aus dem deliktischen und strafrechtlich relevanten Verhalten der Beklagten her, welches die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung in sich trage. Als zusätzliche Handlung habe der Beklagte Ziff. 2 die Vollstreckung dadurch vereitelt, dass er sich wenige Tage nach Bekanntwerden des Bilanzskandals Eigentümergrundschulden auf seinem Eigenheim in der Gesamthöhe von 990.000.- EUR habe eintragen lassen, um sich diese als Sicherungsobjekte zu bewahren. |
|
|
|
| den Arrestbefehl durch Urteil zu bestätigen. |
|
| Die drei Beklagten beantragen, |
|
| den Arrestbefehl aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
| Die Beklagten verteidigen sich gemeinsam mit dem Argument, dass bereits kein Arrestgrund vorliege, weil allein der Verdacht einer Straftat keine Schlüsse auf eine Vollstreckungsvereitelung zulasse. |
|
| Ein Arrestanspruch bestehe nicht, da es keinen Tatplan für einen Kapitalanlagebetrug gebe. |
|
| Die Umsatzzahlen seien überhaupt nicht maßgeblich für den Kaufentschluss der Klägerin gewesen, der es in erster Linie darauf angekommen sei, Anteile an einem im High-End Bereich positionierten Unternehmen zu erwerben, das auf einem Zukunftsmarkt tätig ist. Im Übrigen sei die Klägerin über die Firmenverhältnisse aufgrund des vollständig zugänglich gemachten Datenraumes im Rahmen der Due Diligence-Prüfung voll informiert gewesen. Die Aktivierung von Produktentwicklungskosten sei bereits im August 2011 in England zusammen mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten nach BilMoG und IFRS als machbar beurteilt worden. Im Verteiler der e-Mail vom 18.10.2011 sei auch der Rechtsberater der H. AG, Rechtsanwalt B., aufgenommen, sodass schon deshalb die Herleitung eines kriminellen Komplottes hieraus alles andere als glaubhaft sei. Die Fakturierung der Produktentwicklungskosten sei wirtschaftlich als Rechteübertragung an die E. GmbH anzusehen. |
|
| Der Bericht über die Sonderuntersuchung sei nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, da er nicht einmal unterzeichnet sei. Vorfakturierungen hätten zu keinem Schaden der Klägerin geführt. Die Rückstellungen für Derivate seien von den Due Diligence-Prüfern der Klägerin akzeptiert worden, die aufgrund des zugänglich gemachten Datenraumes über die sogenannte back to back Finanzierung der e. GmbH im Bilde gewesen seien. |
|
| Die Beklagte Ziff.1 verteidigt sich auch damit, dass sie nur Verkäuferin ihrer Aktienanteile gewesen sei und die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 im Übrigen nur für die H. AG aufgetreten seien. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf deren umfangreiche Schriftsätze, sowie auf die im Termin übergeben Unterlagen Bezug genommen. |
|