Landgericht Köln Urteil, 25. Okt. 2016 - 25 O 98/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1) begab sich am 11.04.2014 nach am Vortag erfolgtem vorzeitigen Blasensprung in die Frauenklinik im Haus der Beklagten zu 1). Es erfolgte die Geburtseinleitung. Am 12.04.2014 wurde um 02.45 Uhr nach einer mediolateralen Episiotomie der Kläger zu 2) geboren. Er wog bei der Geburt 3.544 g. Seine APGAR-Werte betrugen 9/10/10, der Nabelschnur-pH 7,32. Die mediolaterale Episiotomie wurde von der Beklagten zu 2) versorgt. Hierbei wurde ein Tupfer übersehen und nach Beendigung der Versorgung in der Scheide belassen. Die Kläger wurden am 15.04.2014 in die häusliche Umgebung entlassen. Am 22.04.2014 stellte sie sich notfallmäßig in der Ambulanz der Beklagten zu 1) vor und klagte über Uteruskantenschmerz, Stirnkopfschmerz und Fieber. Sie wurde vaginal untersucht. Der in der Scheide befindliche Tupfer wurde entfernt. Der Zervikalkanal wurde mit einer Kornzange gespreizt. Dabei entleerte sich Altblut. Die im Rahmen der Laborkontrolle bestimmten Entzündungswerte waren leicht erhöht. Der Klägerin zu 1) wurde die Einnahme von Cytotec empfohlen, ferner eine antibiotische Therapie mit Clindamycin für 7 Tage.
3Die Klägerin behauptet, die Geburtsnachversorgung im Haus der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft erfolgt. Sie ist der Ansicht, das Belassen des Tupfers in der Scheide stelle sich als behandlungsfehlerhaft dar. Die Entfernung von in den Körper eingebrachtem Fremdmaterial sei dem voll beherrschbaren Risikobereich zuzuordnen. Die Klägerin zu 1) behauptet, der belassene Tupfer habe einen Lochialstau verursacht. Schon unmittelbar nach der Entlassung habe sie beim Abtasten der Gebärmutter einen deutlichen Druckschmerz verspürt. Der Wochenfluss sei sehr dunkel und übelriechend gewesen. Ursache hierfür sei der belassene Tupfer gewesen. Die medizinisch notwendige orale Antibiotikagabe sowie die Einnahme von Cytotec habe neben einer starken Reduktion der Milchproduktion Abwehrreaktionen sowohl bei ihr als auch bei dem Kläger zu 2) hervorgerufen. Sie hätten beide unter Übelkeit unter regelmäßigem Erbrechen und Durchfall gelitten. Am 26.04.2014 habe sie sich in der Frauenklinik des Klinikums Leverkusen vorgestellt, wo eine Fortführung der Antibiose angeordnet worden sei. Beide Kläger hätten eine Darmkur durchführen müssen. Schließlich habe sie den Kläger zu 2) nicht mehr auf natürlichem Weg stillen können. In dieser Zeit sei sie körperlich stark erschöpft gewesen und habe kein Hungergefühl verspürt. Eine Besserung sei erst nach Absetzen des Antibiotikums eingetreten. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen halten die Kläger ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 15.000 € und für den Kläger zu 2) in Höhe von 1.000 € für angemessen. Sie machen außerdem materiellen Schadensersatz sowie einen Haushaltsführungsschaden geltend. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten sowie der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
4Die Kläger beantragen,
51. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen,
62. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen,
73. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger weitere 735,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen,
84. die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 640 € als Ersatz des ihr in der Zeit vom 17.04.2014 bis 26.05.2014 entstandenen Haushaltsführungsschadens nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen,
95. die Beklagten des weiteren gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.763,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten bestreiten den Behandlungsfehlervorwurf nach Maßgabe der Klageerwiderung. Sie behaupten, der Tupfer sei zwar versehentlich nicht entfernt worden, obwohl dies aufgrund der problemlosen Versorgung der Episiotomie geboten gewesen wäre. Dies stelle indes keinen Behandlungsfehler im Sinne einer Unterschreitung des fachärztlichen Standards dar. Die Beklagten bestreiten, dass sich aus dem Belassen des Tupfers über einen Zeitraum von 10 Tagen für die Klägerin zu 1) gesundheitlich nachteilige Konsequenzen ergeben hätten. Keinesfalls sei der Tupfer kausal für das Auftreten eines Lochialstaus geworden. Keinesfalls könne auch die – nur prophylaktisch erfolgte – Antibiotikagabe über einen Zeitraum von 7 Tagen hinweg zu einer Beeinträchtigung des Klägers zu 2) über die Muttermilch geführt haben. Die Beklagten halten darüber hinaus die geltend gemachten Schmerzensgelder für überhöht und bestreiten die materiellen Schadenspositionen. Wegen der diesbezüglichen Beeinträchtigungen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
14Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.09.2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 04.10.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung desselben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 08.02.2016, seine ergänzende Stellungnahme vom 10.05.2016 sowie das Protokoll der Sitzung vom 04.10.2016 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten weder aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 630a, 280, 278, 249 ff., 253 II BGB noch aus §§ 823, 831, 840, 249 ff., 253 II BGB zu.
171.
18Die Kläger haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass die Klägerin zu 1) im Haus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden ist. Der Sachverständige Prof. Dr. E ist in seinem Gutachten vom 08.02.2016 plausibel und nachvollziehbar, dabei denkbar eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Behandlungsfehler mit kausalen Folgen nicht zu erkennen sei. Zwar sei unstreitig ein Tupfer in der Vagina der Klägerin zu 1) nicht unmittelbar nach der Versorgung der Geburtsverletzung entfernt worden. Dieser unstreitige Umstand sei indes nicht beweisend für einen Verstoß gegen die ärztliche Kunst. Vielmehr sei zwar grundsätzlich nach Beendigung der Versorgung anzustreben, die zur Versorgung der Verletzung verwendeten Tupfer vollzählig aus der Vagina zu entfernen. Denn bei den Tupfern handele es sich um Fremdmaterial, das nicht dauerhaft im Körper verbleiben könne, sondern entfernt werden müsse. Indes schuldeten die Beklagten nicht den Erfolg der vollständigen Entfernung, sondern lediglich die sorgfältige Kontrolle der Vagina im Hinblick auf etwa dort befindliche Tupfer nach Abschluss der Versorgung der Episiotomie. Insoweit sei zu sehen, dass auch bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Kontrolle und Inspektion der Vagina in der gegebenen Situation nicht immer sicher vermieden werden könne, dass einzelne Tupfer unentdeckt blieben. Die Versorgung der eingetretenen Verletzung sei eine blutige Angelegenheit. Häufig müssten daher mehrere Tupfer verwendet werden, damit das in der Vagina angesammelte Blut möglichst in einem Arbeitsgang aufgesaugt und entfernt werde, um eine eventuelle Blutungsquelle zu orten. Bei der vorbezeichneten Verwendung mehrerer Tupfern, die gleichzeitig in die Vagina eingebracht werden, um ein größeres Blutvolumen aufzusaugen, passiere es durchaus im klinischen Alltag häufiger, dass ein Tupfer versehentlich in der Vagina zurückbleibe, ohne dass dies als Unterschreitung des fachärztlichen Standards angesehen werden könnte. Diese Gefahr sei gesteigert bei adipösen Patientinnen wie der Klägerin zu 1) wegen der durch die typischerweise schlaffen Vaginalwände erschwerten Sicht auf das Operationsfeld sowie des Umstandes, dass Tupfer dazu neigten, sich zu verkleinern, wenn sie sich mit Blut vollgesogen hätten. Ferner bestehe die Gefahr eines unbemerkten Abdriftens in die Tiefe der Scheide. An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch im Rahmen der schriftlichen Gutachtenergänzung sowie der mündlichen Gutachtenerläuterung in vollem Umfang festgehalten und seine bereits schriftlich getroffenen Feststellungen bekräftigt, der vorliegende Sachverhalt könne entgegen der Vorstellung der Kläger nicht mit der Situation verglichen werden, dass im Rahmen einer offenen Bauchoperation Tupfer im Bauchraum Verwendung fänden. Im letzteren Fall seien die Risiken eines im Körper belassenen Tupfers so hoch, dass es in der Tat geboten und erforderlich sei, armierte Tupfer zu verwenden und die entfernten Tupfer nachzuzählen, um ihre vollständige Entfernung nach Beendigung der Operation sicherzustellen. Entsprechendes sei im Kreißsaal bei der Versorgung eines Dammschnittes jedoch nicht der Standard, dies auch nicht bei adipösen Patientinnen. Eine Kornzange werde im klinischen Alltag schlicht nicht verwendet und sei im Set für die Versorgung von Dammschnitten überhaupt nicht enthalten. Dies sei auch nicht erforderlich, denn es handele sich in aller Regel um ein oberflächliches Geschehen, bei dem nicht in das Innere des Körpers eingegriffen werde und ein belassener einzelner Tupfer auch keine schwerwiegenden Folgen – etwa in Form von aufsteigenden Infektionen – zeitigen könne. Im Gegenteil sei ein belassener Tupfer in der Scheide vergleichbar mit einem versehentlich vergessenen Tampon, der lediglich einen vorübergehenden übelriechendem Ausfluss verursache, der dann umgehend zu seiner Entdeckung und nachfolgenden Entfernung führe.
19Es sei ferner nicht ersichtlich, dass der belassene Tupfer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu für die Kläger nachteiligen gesundheitlichen Folgen geführt habe. Die von der Klägerin zu 1) am 22.04.2014 geäußerten Beschwerden seien – mit Ausnahme des übelriechenden Ausflusses – im Wochenbett nicht unüblich und nicht in einen kausalen Zusammenhang mit dem Tupfer zu bringen. Auch die geringfügige Erhöhung des CRP-Wertes sei im Wochenbett durch die sich zurückbildenden Geburtswege, die ja nach außen hin offen seien, normal und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den belassenen Tupfer zurückzuführen. Eine manifeste Infektion habe sicher nicht vorgelegen. Das der Klägerin zu 1) verordnete Antibiotikum sei zwar vermutlich aufgrund des belassenen Tupfers verordnet worden, dies aber nicht wegen einer mit diesem in Verbindung stehenden Infektion, sondern rein prophylaktisch. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) beklagten Stirn-Kopf-Schmerzen könne ein Kausalzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Diese könnten ebenso gut in einem Zusammenhang mit der bei der Klägerin zu 1) vorbestehenden Migräne zu sehen sein. Ein Lochialstau sei entgegen den Behauptungen der Klägerin zu 1) zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Diese Diagnose werde zwar im Arztbrief aus dem Haus der Beklagten zu 1) vom 22.04.2014 aufgeführt. Die dort beschriebenen Befunde passten aber nicht zu dieser Diagnose und widerlegten diese. Angesichts der in den Behandlungsunterlagen befindlichen Ultraschallbilder sei ein Lochialstau auszuschließen. Es sei aus medizinischer Sicht auch kein Mechanismus dergestalt denkbar, dass der verbliebene Tupfer den Wochenfluss durch eine Art Stopfenfunktion gehemmt haben könnte. Die Gebärmutter der Klägerin zu 1) sei im Ultraschall richtigerweise als leer befundet worden. Die vorgefundene kleine Blutansammlung in Form eines Hämatoms sei geringfügig und vernachlässigbar gewesen und finde sich in diesem Umfang bei vielen Wöchnerinnen. Sie sei nicht im Zusammenhang mit dem Tupfer, sondern ggf. mit der Gabe von Clexane zu sehen. Die von den Klägern behaupteten Stillprobleme hätten ausweislich der Unterlagen der Frauenärztin bereits vor der Applikation des Antibiotikums bestanden. Es sei im übrigen auch nicht denkbar, dass die Milchproduktion durch das verordnete Antibiotikum dauerhaft beeinflusst worden sei. Durchfälle seien in der Krankenakte der Klägerin zu 1) nicht vermerkt. Die dokumentierte einmalige ärztliche Vorstellung des Klägers zu 2) am 28.04.2014 sei lediglich wegen einmaligen Erbrechens erfolgt. Derartige Beschwerden seien aber uncharakteristischer Natur und könnten nur bedingt in einen Zusammenhang mit der Antibiotika-Therapie gebracht werden. Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen erstellt worden. Die Feststellungen des Sachverständigen leuchten unmittelbar ein. Seine Fachkunde steht außer Zweifel.
202.
21Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
223.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 S. 1, 2 ZPO.
24Streitwert: 17.375,58 €
25(Klageantrag zu 1): 15.000 €
26Klageantrag zu 2): 1.000 €
27Klageantrag zu 3): 735,58 €
28Klageantrag zu 4): 640 €
29Klageantrag zu 5): -, § 4 ZPO)
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(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
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