Landgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 15 O 99/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss im Mai 2008 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 160.000,- EUR. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K2 (Bl. 12 d.A.) zur Klageschrift Bezug genommen wird. Als Kreditsicherheit bestellte der Kläger der Beklagten Grundschulden auf einem Objekt in L. Die vertragliche Zinsbindung des Darlehens sollte bis Ende April 2018 andauern.
3Mit Schreiben vom 18.06.2014 ließ der Kläger seinen Darlehensvertrag widerrufen und die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der als Sicherheit bestellten Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Restvaluta auffordern. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.07.2014 zurück.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Darlehensverträge noch hätten widerrufen werden können. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrung nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen habe.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von O des Amtsgerichts L, Blatt ### auf dem Objekt G-Straße, ##### L eingetragenen Grundschulden über insgesamt 160.225,84 EUR zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 148.824,19 EUR;
72. festzustellen, dass der Beklagten über den Betrag von 148.824,19 EUR hinaus keine weiteren Forderungen gegen den Kläger zustehen;
83. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6.840,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hilfswiderklagend für den Fall, dass die Kammer von einem wirksamen Darlehenswiderruf ausgehen sollte, beantragt die Beklagte,
121. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 160.000,00 nebst Nutzungsersatz in Höhe von 4,7% p.a. seit 04.06.2008 (= Tag der Auszahlung des Darlehens) Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehensraten in Höhe von 64.600,00 EUR (Summe aus Tilgungsleistungen in Höhe von 13.533,09 EUR und Zinsleistungen in Höhe von 51.066,91 EUR zu zahlen;
132. festzustellen, dass der Kläger sich im Verzuge der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.
14Der Kläger beantragt,
15die Hilfswiderklage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nicht begründet.
20I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die anlässlich des Darlehensvertrages für die Beklagte als Kreditsicherheit bestellten Grundschulden zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf das Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufs im Juni 2014 bereits abgelaufen war.
21Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet, das gemäß § 16 BGB-InfoV bis zum 01.10.2008 verwendet werden durfte.
22Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede der hier verwendeten Widerrufsbelehrung zum amtlichen Muster sind unerheblich.
23Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
24Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
25Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
26Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
27II. Der zulässige Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Widerrufes unbegründet.
28III. Mangels wirksamen Widerrufs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung weiter gezahlter Darlehensraten in Höhe von EUR 6.840,00 zu.
29IV. Die Schriftsätze vom 03.09.2015 und 14.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer ist bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 14.09.2015 meint, ist die Kammer auch nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung.
30V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: EUR 167.065,00
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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014 - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgeltes (nicht: Vorfälligkeitsentschädigung – s. unten unter Ziff. 4) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, Abs. 1 S.2 BGB zusteht, weil die Zahlung dieses Entgelts an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt ist, nämlich aufgrund der zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Vereinbarung, das Darlehen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts sowie einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € abzulösen.
5Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltete die E-Mail der Beklagten vom 14.10.2011 ein konkretes, annahmefähiges rechtsverbindliches Angebot, das seitens der Kläger mit der Zahlung des geforderten Vorfälligkeitsentgeltes konkludent angenommen wurde. In dem Schreiben der Beklagten ist nicht nur die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden, sondern auch die Bereitschaft zum Ausdruck gekommen, überhaupt eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Dass die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für die Beklagte nicht „verhandelbar“ war, ändert am Zustandekommen der Vereinbarung nichts.
6Der in dieser Vereinbarung liegende Rechtsgrund für die Zahlung wird weder durch eine Kündigung des Darlehensvertrages in Frage gestellt noch wurde er durch den im Mai 2013 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages beseitigt. Auch aus der Höhe des von der Beklagten für die vorzeitige Ablösung geforderten Betrages können die Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung herleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
71. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 490 Abs. 2 BGB – die im Übrigen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – lässt sich nicht feststellen. Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. Die Behauptung eines „unmissverständlichen Verlangens“ - worauf immer die Kläger damit abstellen wollen - nach einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.07.2015 – GA 174) ist angesichts der ersichtlich auf eine einvernehmliche Umschuldung ausgerichteten E-Mail der Kläger vom 07.10.2011 („Wir hatten wegen des hohen Währungsrisikos im Schweizer Franken bereits mehrfach über die bevorstehende Ablösung unseres Fremdwährungsdarlehens … gesprochen. Wir hatten jeweils auch die Konditionen angefragt…“ - GA 61) für die Annahme einer konkludenten Kündigungserklärung nicht schlüssig.
8Ungeachtet dessen waren die Kläger aus den Gründen der Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 97, 2875 – unter II.1) sowie vom 6.5.2003 (XI ZR 226/02) nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden:
9Die „Verteuerung“ des Fremdwährungsdarlehens infolge der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro war ein auf der Hand liegendes Vertragsrisiko, welches allein in die Sphäre der Kläger fällt. Nichts anderes gilt für die „Entwertung“ der als Sicherheit dienenden Lebensversicherung. Auch ein sonstiges, als berechtigt anzuerkennendes Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist nicht ersichtlich. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur dann geboten, wenn andernfalls – etwa bei einem beabsichtigten Verkauf der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie - die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02; NJW 97, 2875, 2877 sowie 2878, 2879). Der aus der Realisierung des Wechselkursrisikos und dem Wertverlust der Lebensversicherung resultierende Umschuldungswunsch berührte nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kläger und begründete deshalb kein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003). Zudem bestand für die Kläger unstreitig die Möglichkeit einer Umschuldung auch bei der Beklagten.2. Ebenso wenig können sich die Kläger auf §§ 490 Abs. 3, 313 bzw. 314 BGB berufen.
10a. Die Kammer hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung führen würde; vor allem aber, dass das von den Klägern angeführte Wechselkursrisiko von der vertraglichen Risikoverteilung gerade umfasst war. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
11b. Aus den vorgenannten Erwägungen ist im Übrigen auch ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 BGB zu verneinen. Auch für diese Vorschrift müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rz. 7).
123 Auch der Widerruf vom 27.5.2013 hat den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht beseitigt.
13a. Hierbei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2011 den Darlehensvertrag aufgehoben oder ihn nur – hinsichtlich des Leistungszeitpunktes - modifiziert hat (vgl. BGH NJW 97, 2875, 2876). Der Widerruf geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist am 27.5.2013 bereits seit langem abgelaufen und der Widerruf deshalb verspätet war. Anders als die Kläger meinen, war die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung (GA 21) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerrufsschreiben vom 27.5.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 09, 3572 beanstandet haben, der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil die Formulierung das Verständnis nahe lege, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes – d.h. unabhängig von der eigenen Willenserklärung – beginne, kann dem nicht gefolgt werden. Von der in BGHZ a.a.O. als fehlerhaft angesehenen Formulierung über den Fristbeginn unterscheidet sich die vorliegende dadurch, dass sie den Fristbeginn ausdrücklich daran knüpft, dass dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde (…bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“ – Unterstreichung durch den Senat). Soweit die Kläger in diesem Kontext geltend machen, im Streitfall keinen Antrag abgegeben, sondern den Vertragsantrag der Beklagten angenommen zu haben – so dass unklar sei, ob ein von ihnen vor Erhalt des Darlehensangebotes der Beklagten etwa gestellter Antrag oder gar eine unverbindliche Anfrage gemeint sei - bleibt das ohne Erfolg. Der Widerruf bezieht sich – wie in S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig und im Einklang mit § 355 Abs.1 S. 1 BGB angegeben – auf die Vertragserklärung des Verbrauchers, mag diese im Einzelfall rechtlich als Antrag oder als Annahme zu qualifizieren sein. Was den Fristbeginn angeht, muss der Widerrufsbelehrung – lediglich – eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (BGH a.a.O. S. 3573). Dem wird die von der Beklagten verwendete Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers gerecht; in der vorgenannten BGH-Entscheidung wird die Wirksamkeit der Belehrung unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten dementsprechend auch nicht in Frage gestellt. Dass mit „Ihr schriftlicher Antrag“ auch eine vorvertragliche, unverbindliche Kreditanfrage des Verbrauchers gemeint sein könnte, ist ein – gemessen am Wortlaut und Sinnzusammenhang – abwegiges Verständnis der Belehrung.
14b. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entsprach und die Beklagte sich deshalb nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 09, 1512; 10, 734; 11, 178; 14, 913) auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen könnte, stellt sich angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Sie wäre aber auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – zu bejahen: Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine inhaltliche Abweichung festzustellen. Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht. Zudem enthält die Belehrung nicht nur (entsprechend Ziffer (4) der Gestaltungshinweise zu § 14 BGB-InfoV) den Hinweis darauf, dass und in welcher Form der Adressat des Widerrufs anzugeben ist, sondern vielmehr auch eine eindeutige Angabe des Adressaten.Soweit die Kläger sich darauf berufen haben, es würde der Gestaltungshinweis zu Ziffer (6) des § 14 BGB-InfoV fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte. Nur in diesem Fall wäre aber der entsprechende Gestaltungshinweise erforderlich gewesen.
15Nach alledem kann dahinstehen, ob ein – unterstellt wirksamer – Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2013 überhaupt dazu führen könnte, die bereits im Oktober 2011 getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts im Nachhinein als Rechtsgrund dieser Zahlung zu beseitigen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erklärung des Widerrufs angesichts der einvernehmlichen, von den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanspruchenden Darlehensablösung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
164. Schließlich können auch die Angriffe der Kläger gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes nicht zum Erfolg führen.
17Wenn die Parteien des Darlehensvertrages diesen durch eine einvernehmliche Regelung aufheben, obwohl der Kunde – wie hier, s.o. unter 1. - keinen anerkannten Grund im Sinne von § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zur Kündigung hat, und die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes abhängig macht, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen frei aushandelbaren Preis für die Einwilligung zur Vertragsauflösung. Insofern unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist – solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind – grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 79 Rz. 69; MünchKomm-Berger, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB, Rz. 40; BGH, Urt. v. 6.5.2003). Weder § 138 Abs. 2 BGB noch § 138 Abs. 1 BGB stehen der Wirksamkeit der Parteivereinbarung im vorliegenden Fall entgegen.
18Schon das Vorliegen eines insoweit erforderlichen objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass nach den Berechnungen der C Verbraucherzentrale die übliche Vorfälligkeitsentschädigung nur 32.882,53 € betragen hätte. Zutreffend hat die Beklagte aber darauf verwiesen, dass für eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich zu unterstellen ist, dass die Bank das vorzeitig zurückfließende Kapital entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsstrom angelegt hätte. Die Verbraucherzentrale hat aber ersichtlich keine nach Laufzeit kongruenten Anlagemöglichkeiten in Schweizer Franken zu Grunde gelegt. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für das von den Klägern behauptete Missverhältnis. Die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweises würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
19Darüber hinaus fehlt es an der ausreichenden Darlegung der in § 138 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Umstände ebenso wie der im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Nach Lage der Dinge ist der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1, 2 BGB schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Klägern die Wahl gelassen hat, das alte Darlehen fortzuführen oder eine Umschuldung vorzunehmen, die Kläger aber bei einer anderen Bank günstigere Bedingungen gefunden haben.
20Mithin wird die Berufung insgesamt ohne Erfolg bleiben.
21II.
22Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.