Landgericht Köln Urteil, 10. Sept. 2015 - 15 O 388/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren nach Widerruf von mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen im Rahmen der Rückabwicklung noch die Zahlung von Nutzungsersatz sowie die Feststellung der Erledigung des weiteren Rechtsstreits.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt fünf Darlehensverträge mit einem Gesamtvolumen von 530.000,- EUR. Die Darlehen dienten der Finanzierung eines im jeweils hälftigen Eigentum der Kläger stehenden Grundbesitzes im B in Köln. Unter den Darlehen befand sich ein Förderkredit aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (sog. KfW-Darlehen). Die Darlehen wurden durch eine Grundschuld über 480.000,- EUR und eine weitere Grundschuld über 50.000,- EUR auf dem finanzierten Grundbesitz besichert. Bezüglich des genauen Inhalts der Verträge und der diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen 6–10 zur Klageschrift (Bl. 19 ff d.A.) Bezug genommen.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2014 ließen die Kläger die Darlehensverträge gegenüber der Beklagten widerrufen. Die Beklagte wies die Widerrufe mit Schreiben vom 04.08.2014 zurück (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.).
5Die Kläger haben zunächst nach teilweisen Klagerücknahmen und Klageerhöhungen sinngemäß beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, die Grundschulden über 480.000,- EUR und 50.000,- EUR Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 431.091,73 EUR (Stand 03.03.2015) an die Kläger als Gesamtgläubiger rückabzutreten sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Grundschulden in Verzug befindet;
72. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den benannten Darlehensverträgen keine weitergehenden Ansprüche zustehen;
83. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.722,37 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2014 zu zahlen;
94. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 11.572,24 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung der entsprechenden Klageerweiterung zu zahlen.
10Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Grundschulden gegen eine Zahlung in Höhe von 430.000,- EUR an die Kläger abgetreten. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 29.04.2015 geschah dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Betrag von 430.000,- EUR entsprach danach den Darlehenskontoständen zum 30.04.2015 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2015, Bl. 145 f. d.A.).
11Die Kläger haben den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsatz vom 11.03.2015 bezüglich der ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt. Sie sind der Ansicht, dass sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte könne auch keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoVO mit nicht nur unerheblichen Änderungen übernommen habe. Als Folge der Widerrufe stehe ihnen bezüglich der geleisteten Darlehensraten ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 30.767,15 EUR zu. Der mehrfach aktualisierten Berechnung, für deren Einzelheiten auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen wird, legen die Kläger die Annahme zu Grunde, dass im Rahmen einer zeitabschnittsweisen Betrachtung der Darlehenslaufzeit die gezahlten Zinsen (in je nach Zeitabschnitt unterschiedlicher Höhe) über den marktüblichen Zinsen gelegen hätten und der insoweit von den Klägern „überzahlte Betrag“ mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei.
12Die Kläger beantragen neben der Erledigungserklärung noch,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.767,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist nicht begründet.
191. Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung der Kläger ist als Antrag auszulegen, diesbezüglich die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 91a Rn. 32 mwN).
20Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine wegen § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger besteht im Hinblick auf die im Rechtsstreit zu treffende Kostenentscheidung.
212. Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Antrag ist nicht begründet. Im Falle der einseitigen Erledigung ist der hieraus resultierende Feststellungsantrag begründet, wenn die Klage bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Vorliegend wäre die Klage begründet gewesen, wenn die Kläger im Hinblick auf ihre erklärten Widerrufe einen Anspruch auf Rückabtretung der Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der zum Widerrufszeitpunkt offenen Darlehensvaluta gehabt hätten. Die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB (Fassung bis 10.06.2010) in Bezug auf die Darlehen zustehende 2-wöchige Widerrufsfrist war bei Erklärung der Widerrufe im Juli 2014 jedoch seit langem abgelaufen, sodass die Widerrufe verspätet waren.
22a) Die Widerrufsbelehrungen waren fehlerhaft. Die in den Belehrungen enthaltene Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Welche weiteren Umstände dies sein sollen, bleibt jedoch unklar, sodass die Formulierung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. genügt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11, Tz. 15).
23b) Die Widerrufsfrist begann trotz der fehlerhaften Belehrung zu laufen, weil die Beklagte bezüglich des Fristbeginns die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoVO in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verwendete und sich die Beklagte daher auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11; Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13).
24Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO a.F. greift nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, Tz. 15). Dieses Entsprechungsgebot erstreckt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - allerdings nicht auf die gesamte Widerrufsbelehrung, sondern vielmehr auf den gegebenenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB genügenden und den Verbraucher nicht hinreichend deutlich informierenden Teil. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, wird dies beispielsweise dadurch deutlich, dass der BGH den fehlenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen mit der Begründung für unschädlich hält, dass es im zu entscheidenden Fall nicht um die Überlassung von Sachen gegangen sei. Maßgeblich für einen fehlenden Vertrauensschutz waren für den BGH vielmehr Abweichungen von der Musterbelehrung gerade im Hinblick auf den unklaren Fristbeginn (BGH, a.a.O. Tz. 16).
25Danach liegen erhebliche Abweichungen vom Muster hier nicht vor. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Beklagte bezüglich des Fristbeginns noch in einer Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen vermerkt habe, kann hierin eine inhaltliche Abweichung nicht gesehen werden. Die beanstandete Fußnote ist gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt und betrifft den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht (OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.).
26c) Ebenso ist es ohne Bedeutung für den Vertrauensschutz, dass die Beklagte bezüglich der Widerrufsfolgen und in dem Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen hat. Der von den Klägern in den Widerrufsfolgen erwähnte Zusatz, wonach der Widerruf dazu führen kann, dass der Widerrufende eine vertragliche Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum Widerruf möglicherweise erfüllen muss, ist im Übrigen im Hinblick auf die vorzunehmende Rückabwicklung und die den Wertersatz betreffende Grundregel des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB inhaltlich zutreffend. Inwieweit Abweichungen im Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ inhaltlich zutreffend waren, bedarf dagegen schon deshalb keiner Vertiefung, weil ein solches finanziertes Geschäft unstreitig nicht vorlag. Durch die zutreffende Wiedergabe von § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. war dies für die Kläger auch in nicht zu bemängelnder Weise ersichtlich.
273. Danach ist auch der zuletzt noch gestellte Zahlungsantrag nicht begründet. Mangels eines wirksamen Widerrufs stehen den Klägern auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Nutzungsersatz gegenüber der Beklagten zu. Diese dürften im Anschluss an LG Bonn, Urt. v. 19.05.2015 – 3 O 206/14, ohnehin zu verneinen sein.
284. Die Schriftsätze vom 18.08.2015 und 01.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
295. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
30Streitwert: 560.767,15 EUR
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.