Landgericht Kleve Urteil, 10. Juli 2015 - 8 O 8/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger setzt sich satzungsgemäß für die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Förderung des lauteren Wettbewerbs bzw. die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ein und verfügt über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbranche, und zwar auch aus dem Raum Kevelaer und Umgebung.
3Der Beklagte betreibt einen Autohandel in Kevelaer-Winnekendonk und warb in der Ausgabe der Niederrhein Nachrichten vom 22.11.2014 mit einer Anzeige. Darin heißt es unter dem Firmenlogo der Automarke Suzuki und der Abbildung eines Suzuki Swift:
4„Swift
5Ab 59,- EUR monatlich1
6inkl. 2 Jahren Versicherung2
7ab 17 Jahren
8Kraftstoffverbrauch: kombinierter Testzyklus 6,4 – 4,3 l/100 km;
9CO2-Ausstoß: kombinierter Testzyklus 147 – 99 g/km
10(VO EG 715/2007)
11Aktionszeitraum 1.10. – 31.12.2014.“
12Sodann folgen die Fußnoten 1 und 2 mit einem Finanzierungsbeispiel und Angaben zur Kfz.-Haftpflicht mit Voll- und Teilkaskoversicherung. Außerdem folgen folgende Angaben zur Beklagten:
13„B
14X-Straße, Kevelaer-Winnekendonk“
15mit Angabe der Telefonnummer, Telefaxnummer und Emailadresse.
16Die Fußnote 1 lautet wie folgt:
17„Finanzierungsbeispiel für einen Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club auf Basis des Endpreises in Höhe von 13.490,00 Euro, Nettokreditbetrag 10.117,50 Euro, Gesamtbetrag 10.119,39 Euro, Anzahlungsbetrag 3.372,50 Euro, effektiver Jahreszins 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, 10.000 km/Jahr Laufleistung, Schlussrate 8.762,39 Euro, gebundener Sollzinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausgesetzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über Suzuki Finance – ein Service-Center der D AG. 2/3 Beispiel gem. § 6 a Abs. 3 PAngV.“
18Die Fußnote 2 lautet wie folgt:
19„Kfz-Haftpflicht mit Voll- und Teilkaskoversicherung, SB 500,00 Euro/150,00 Euro. Gilt auch für 17-jährige Fahranfänger. Ein Angebot der I AG.“
20Wegen der weiteren Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K1, Bl. 9 der Gerichtsakte verwiesen.
21Mit Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K2, Bl. 10ff GA) mahnte der Kläger den Beklagten hinsichtlich dieser Zeitunganzeige wegen eines Verstoßes gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) sowie eines Verstoßes gegen die Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG als Wettbewerbsverstoß ab, forderte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 220,00 Euro. Der Kläger monierte, dass konkrete Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie der CO2-Emissionen fehlen und die Identität der potenziellen Vertragspartner, das heißt des Beklagten, der finanzierenden Bank sowie des Versicherungsunternehmens nicht durch vollständige Angaben zur Rechtsform und Adresse erkennbar seien.
22Für den Beklagten meldete sich auf das Abmahnschreiben die Streithelferin mit Schreiben vom 08.12.2014 (Anlage K 3, Bl. 16 ff. GA) und wies die Ansprüche zurück, da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege. Es handelte sich um eine als Muster von der Streithelferin zur Verfügung gestellte Anzeige. Entsprechend dem Händlervertrag mit dem Beklagten ist dieser gehalten, solche Muster zu verwenden.
23Auch nach einem weiteren Schreiben des Klägers vom 17.12.2014 (Anlage K 4, Bl. 19 ff. GA) blieb die Streithelferin bei ihrer Auffassung entsprechend ihrem weiteren Schreiben vom 08.01.2015 (Bl. 22 ff. GA).
24Der Kläger ist der Ansicht,
25durch die Nennung eines konkreten Modells der Modellreihe Swift in dem Finanzierungsbeispiel handele es sich vorliegend um eine Werbeanzeige für dieses konkrete Modell und nicht lediglich um eine Aufmerksamkeitswerbung im Sinne einer Imagewerbung für die gesamte Modellreihe Swift. Daher seien nach § 5 PKW-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I der Kraftstoffverbrauch mit Werten innerorts, außerorts und kombiniert anzugeben sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. Die Angabe einer Spannbreite sei daher nicht ausreichend.
26Gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei vorliegend auch die Identität der potenziellen Vertragspartner vollständig anzugeben, da es sich vorliegend um eine Aufforderung zum Kauf handele. Hinsichtlich des in dem Finanzierungsbeispiel angegebenen konkreten Modells der Modellreihe Swift liege eine Werbung in der Weise vor, dass der Verbraucher einen Kaufentschluss treffen könne. Durch die Angabe eines Ab-Preises werde deutlich, dass es sich um den niedrigsten Preis für das genannte Fahrzeug mit der vorhandenen Serienausstattung handele. Der Suzuki Swift 1.2 3-Türer existiere nur in dieser einen Variante. Daher stünden auch die technischen Daten wie Hubraum, Leistung, Motor, sicherheitstechnische Ausstattung sowie weitere Ausstattung fest. Diese Informationen könne sich der Verbraucher leicht im Internet beschaffen, so dass er sich im Ergebnis nur noch die Farbe aussuchen müsse.
27Es handele sich durch die Nennung des konkreten Modells der Modellreihe Swift auch um eine Aufforderung zum Abschluss eines konkreten Finanzierungsgeschäfts und Versicherungsgeschäfts.
28Der Kläger beantragt,
29den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
30für neue Personenkraftwagen unter Nennung eines Modells zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch innerorts, außerorts und kombiniert und die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Pkw-EnVKV (in der jeweils gültigen Fassung) zu machen,
31Personenkraftwagen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Anschrift zu nennen,
32einen Kfz-Finanzierungs- und/oder Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,
33insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;
34den Beklagten desweiteren zu verurteilen, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Streithelferin beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Der Beklagte und die Streithelferin sind der Ansicht,
40es handele sich bei der Zeitungsanzeige des Beklagten um eine Werbung für die gesamte Modellreihe Swift mit verschiedenen Modellvarianten und nicht um eine Werbung für ein konkretes Modell, so dass die geforderten Angaben entsprechend der PKW-EnVKV hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen nicht erforderlich seien.
41Soweit in der Fußnote das Modell Swift 1.2 3-Türer Club genannt werde, liege darin keine Beschränkung der Werbung auf dieses Modell, vielmehr handele es sich lediglich um ein Finanzierungsbeispiel entsprechend der Preisangabenverordnung.
42Es bestünden auch nicht die Informationspflichten aus § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität eines potenziellen Vertragspartners, denn die Anzeige stelle mit ihrer Werbung für die gesamte Modellreihe Swift keine Aufforderung zum Kauf eines konkreten Fahrzeugs dar. Es handele sich vielmehr um eine reine Aufmerksamkeitswerbung, die diese Informationspflichten nicht auslöse. Im Übrigen sei die Identität des Beklagten durch die Angaben in der Lokalzeitung eindeutig.
43Auch hinsichtlich des Abschlusses eines Finanzierungsgeschäftes bzw. eines Versicherungsvertrages liege keine Aufforderung zum Abschluss eines konkreten Geschäfts vor, so dass auch insoweit die Informationspflichten nicht gelten.
44Es handele sich in der Fußnote lediglich um eine Beispiel, mit dem allgemein für eine Finanzierung einschließlich Versicherungsvertrag geworben werde im Hinblick auf die gesamte Modellreihe.
45Hinsichtlich dieses Beispiels fehle es insbesondere auch an den für einen Kaufentschluss wesentlichen weiteren Angaben zu diesem beispielhaft genannten Modell, wie etwa PS-Zahl, Raumangebot, Sicherheitsausstattung, umfassendes Design innen und außen, Innenausstattung, Zubehör, ABS, ESP, Einparkhilfe, Regensensoren, Bremsassistent etc., die für eine Kaufentscheidung relevant seien.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Klage ist unbegründet.
49Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da die streitgegenständliche Zeitungsanzeige des Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
50Bei der Anzeige handelt es sich um eine Werbung für die Modellreihe Swift von Suzuki, bei der es eine ganze Reihe von Modellvarianten gibt. Bei einer solchen Werbung lediglich für eine Modellreihe und nicht für ein konkretes Modell sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus gemäß § 5 PKW-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I nicht erforderlich. Die Regelungen in der PKW-EnVKV beziehen sich lediglich auf Werbeschriften für konkrete Modelle neuer Personenkraftwagen. Gemäß § 2 Ziffer 15 PKW-EnVKV ist unter „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens zu verstehen. Mit der Bezeichnung Suzuki Swift wird jedoch lediglich die Fabrikmarke und der Typ bezeichnet, somit die Modellreihe, von der es eine Reihe unterschiedlicher Modellvarianten gibt.
51Soweit der Kläger aus der Nennung des Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club in der Fußnote 1 im Rahmen des Finanzierungsbeispiels eine Werbung für dieses Modell der Modellreihe Swift herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wird durch die im Vordergrund stehenden Angaben in der Zeitungsanzeige mit der Angabe der Modellreihe Swift und der Angabe einer Spannbreite jeweils zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß deutlich, dass mit dieser Anzeige allgemein für die gesamte Modellreihe Swift geworben werden soll im Sinne einer reinen Aufmerksamkeitswerbung, die den Verbraucher veranlassen soll, sich näher für die verschiedenen Modelle dieser Modellreihe zu interessieren. Diese Werbeaussage steht eindeutig im Vordergrund. Als Preis wird in Verbindung mit einer Finanzierung ein Ab-Preis von 59,00 Euro monatlich genannt, der ebenfalls deutlich macht, dass die Werbung sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Modelle der Modellreihe Swift mit unterschiedlichen Preisen bezieht.
52Soweit eine Finanzierungsmöglichkeit angesprochen wird, wird in der Fußnote lediglich das nach der Preisangabenverordnung geforderte Finanzierungsbeispiel genannt mit beispielhaften Daten zu Kreditbetrag, Anzahlungsbetrag, effektiver Jahreszins, Laufzeit und Schlussrate. Das in diesem Zusammenhang als Beispiel genannte Modell Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club wird durch diese Fußnote jedoch nicht aus der Modellreihe Swift herausgehoben und konkret beworben, sondern dient lediglich als Anknüpfungspunkt für das Finanzierungsbeispiel, mit dem grundsätzlich auf Finanzierungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden soll. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass keinerlei weitere konkreten Angaben zu diesem Modell gemacht werden. Es fehlt daher an Werbeaussagen zu diesem konkreten Modell, die überhaupt erst ein konkretes Interesse des Verbrauchers gerade hinsichtlich dieses konkreten Modells wecken könnten. Lediglich ein Endpreis wird genannt, ohne dass erkennbar ist, über was für eine Ausstattung dieses Modell verfügt. Es geht bei dieser Fußnote lediglich darum, anhand des genannten Endpreises den Rahmen einer Finanzierungsmöglichkeit beispielhaft aufzuzeigen. Insoweit darf die Nennung des Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club in der Anzeige nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Anzeige eine Werbung für dieses konkrete Modell darstellt. Dies ist aufgrund der fehlenden Werbeaussagen zu diesem in der Fußnote genannten Modell nicht der Fall.
53Entsprechend liegt auch kein Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität potenzieller Vertragspartner vor.
54Der Beklagte hat mit dieser Anzeige kein konkretes Modell aus der Modellreihe Suzuki Swift beworben, so dass auch kein Angebot zum Kauf in der Weise vorliegt, dass der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Es handelt sich nicht um eine Aufforderung zum Kauf eines konkreten Produkts, über das hinreichende Angaben gemacht werden, um als Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Beworben wird lediglich die Modellreihe insgesamt. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Rechtsform seines Unternehmens und eine vollständige Anschrift nebst Postleitzahl des Unternehmens anzugeben.
55Soweit in der Anzeige die Finanzierungsmöglichkeiten und Versicherungsmöglichkeiten angegeben werden und in diesem Zusammenhang in der Fußnote 1 im Rahmen des Finanzierungsbeispiels das Modell Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club genannt wird, liegt auch keine Aufforderung zum Abschluss eines Kreditvertrages oder Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit einem Kauf dieses Modells vor, so dass auch insoweit die Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich des Finanzierungsinstituts oder der Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf deren vollständige Anschriften nicht gelten.
56Ebenso wie der Beklagte mit dieser Anzeige nicht für den Kauf des konkreten Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club wirbt, ist in dieser Anzeige auch keine Werbung und Aufforderung zum Abschluss eines Kredit- und Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit dem Kauf eines solchen Modells zu sehen, da es außer dem Preis an jeglichen weiteren konkreten Angaben über die Ausstattung dieses Modells fehlt. Es handelt sich vielmehr nur um einen Hinweis auf günstige Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs aus der Modellreihe Suzuki Swift.
57Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs ist für den Verbraucher nicht allein der genannte Kaufpreis ausschlaggebend. Vielmehr ist es für die Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen bei einer Kaufentscheidung notwendig, eine Reihe weiterer Angaben über die Ausstattung des Fahrzeugs zu kennen. Die Angabe des Preises ist bei einem Kraftfahrzeug nicht ausreichend, um eine geschäftliche Entscheidung für einen Kauf treffen zu können.
58Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz darauf verweist, dass der Verbraucher sich die für einen Kaufentschluss notwendigen weiteren Informationen leicht im Internet beschaffen könne, führt dies nicht dazu, dass die anderweitig eingeholten Informationen die streitgegenständliche Anzeige des Beklagten zu einer Aufforderung zum Kauf machen. Maßgebend ist, dass die Anzeige des Beklagten selbst die Grundlage für einen Kaufentschluss darstellen kann. Die Informationspflichten treffen nur denjenigen, der die Grundlagen für einen Kaufentschluss schafft, da der Verbraucher in diesem Falle das ihm angebotene Geschäft auch unmittelbar abschließen können soll und daher unmittelbar erkennen können soll, wer sein Vertragspartner für das beworbene Angebot ist. Würde der Verbraucher sich die für einen Kaufentschluss notwendigen Informationen anderweitig aus dem Internet beschaffen, würde sein Kaufentschluss nicht auf der Anzeige beruhen, sondern auf den anderweitigen Recherchen, die ihn von einem konkreten Fahrzeugmodell als Kaufobjekt überzeugt haben.
59Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mangels eines Wettbewerbsverstoßes nicht gegeben sind, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 220,00 € zu, da die Abmahnung unberechtigt war.
60Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Unterschriften

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Annotations
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.