Landgericht Kleve Urteil, 10. Juni 2016 - 8 O 3/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu voll- strecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motor-leistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,
wie geschehen in der Anlage K 2 für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS).
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist. Die Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und unterhält im Internet ein Facebook-Profil.
3Unter dem 24.02.2011 gab die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen dahingehend ab, dass sie sich unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,-- € nebst pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 200,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtete, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden. Auf die Anlage K 3, Blatt 9 der Gerichtsakte wird verwiesen.
4Unter dem 22.10.2015 warb die Beklagte auf ihrer Facebook-Seite für die neuen Fahrzeugmodelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit Fotos und folgendem Text:
5"Ein Plus an Leistung: die neuen Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance
6Noch mehr Leistung bei herausragender Effizienz - dafür steht bei Audi ab sofort die neue Modellbezeichnung "performance". Der Audi RS 6 Avant performance und der Audi RS 7 Sportback performance schärfen das sportliche Profil der Marke noch weiter. Ihr 4,0 TFSI-Motor mit 445 kW (605 PS) und bis zu 750 Nm Drehmoment rückt den Beschleunigungswert (3,7 Sekunden) in die Nähe von Superspo…
7Weiterlesen"
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, Blatt 8 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
9Wenn der Nutzer dieser Internetseite auf "weiterlesen" klickt, wird das letzte Wort mit "Supersportwagen" vervollständigt und es heißt weiter:
10"Der Kraftstoffverbrauch bleibt unverändert bei 9,6 Liter beziehungsweise 9,5 Liter pro 100 Kilometer (223 g beziehungsweise 221 g CO2 pro km). Das sind Bestwerte im Segment. Der neue Audi RS 6 Avant performance und der neue Audi RS 7 Sportback performance bieten mehr Motorleistung als je zuvor. Der 4,0 TFSI leistet jetzt 445 kW (605 PS) und gibt ein maximales Drehmoment von 700 Nm ab. … Die beiden RS-Hochleistungsmodelle sprinten wie Supersportwagen in nur 3,7 Sekunden von 0 auf 100 km/h – das entspricht einer Verbesserung von 0,2 Sekunden gegenüber den jeweiligen RS-Basismodellen…."
11Insoweit wird auf die eigene E-Mail der Beklagten vom 16.11.2015 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.
12Nachdem der Kläger diese Werbung der Beklagten am 04.11.2015 entdeckte, wurde die Beklagte mit klägerischem Schreiben vom 10.11.2015 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe von 12.500,-- €, zur Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 in Höhe von 10.000,-- € sowie der Kosten der Abmahnung entsprechend der Rechnung vom 10.11.2015 in Höhe von 229,34 € aufgefordert (Anlage K 4, Blatt 10 ff. Gerichtsakte).
13Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015 (Anlage K 5, Blatt 15 ff. Gerichtsakte) ab, so dass der Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten mit der vorliegenden Klage geltend macht.
14Der Kläger ist der Ansicht,
15mit der Werbung vom 22.10.2015 auf ihrer Facebook-Seite verstoße die Beklagte gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV sowie gegen die Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 im Hinblick auf die Erfordernisse bei den Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG gegeben sei und die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 in Höhe von 10.000,-- € verwirkt sei.
16Die Abmahnkosten seien entsprechend ihrer Kostenaufstellung vom 01.07.2015 (Anlage K 6, Blatt 17 Gerichtsakte) mit 229,34 € als Pauschale berechtigt.
17Die Beklagte habe nach dem Einstellen der Werbung auf ihrer Facebook-Seite kontrollieren müssen, ob die Darstellung den Anforderungen der Pkw-EnVKV entspreche.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,
20zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
21Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,
22wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS);
23die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger 10.229,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Ansicht,
27die technischen Besonderheiten bei einem Facebook-Post würden von der Regelung der Pkw-EnVKV nicht umfasst, so dass diese auf solche Posts nicht anwendbar sei. Die Besonderheit liege dabei darin, dass die Anzeige erst beim Anklicken von "weiterlesen" vollständig erscheine und beim Einstellen der Anzeige nicht vorhersehbar sei, an welcher Stelle der vollständige Text durch die Funktion "weiterlesen" unterbrochen werde. Daher sei die Anzeige in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, in der sie den Anforderungen der Pkw-EnVKV entspreche.
28Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass der Umfang des Textes bis zur Unterbrechung durch "weiterlesen" abhängig sei von dem jeweiligen Empfängergerät und der hierbei gewählten Fenstergröße. Auch dies zeige, dass die Regelung der Pkw-EnVKV vorliegend nicht einschlägig sei.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist begründet.
32Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 5 Anlage 4, Abschnitt 2, Ziffer 3 Pkw-EnVKV zu.
33Danach müssen die gemäß § 5 Pkw-EnVKV bei der Werbung für Modelle neuer Personenkraftwagen erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auf der Internetseite dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden.
34Dies ist vorliegend nicht gegeben, da diese Angaben bei den von der Beklagten beworbenen Fahrzeugmodellen Audi RS 6 Avant performance und RS 7 Sportback performance entsprechend der Anlage K 2 sowie auch den eigenen Angaben der Beklagten in ihrer E-Mail vom 16.11.2015 erst in dem Augenblick auf der Internetseite angezeigt werden, wenn die Funktion "weiterlesen" angeklickt wird, obwohl die erstmaligen Angaben zur Motorisierung, insbesondere zur Motorleistung von 445 kW (605 PS) bereits in dem ersten Teil des Werbetextes vor der Funktion "weiterlesen" aufgeführt sind.
35Diese Anforderungen der Pkw-EnVKV gelten auch für derartige Werbung auf einer Facebook-Seite des Unternehmers, und zwar sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck dieser Verordnung nach. Es soll gerade vermieden werden, dass die Motorleistung in den Vordergrund gestellt wird, ohne gleichzeitig auch den damit verbundenen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, die die Umwelt belasten, anzugeben. Bei einer Werbung im Internet über ein Facebook-Post ergeben sich keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, eine Anwendung der Pkw-EnVKV insoweit grundsätzlich nicht anzunehmen. Ebenso wie jeder potentielle Kunde, der die Werbung auf der Facebook-Seite der Beklagten zur Kenntnis nimmt, kann auch die Beklagte selbst unmittelbar nach Einstellung dieser Werbung kontrollieren, in welcher Form diese dort erscheint und insbesondere ob dabei den Anforderungen der Pkw-EnVKV Genüge getan wird. Auf diese Weise kann ohne Weiteres sichergestellt werden, dass der Text bis zu der Funktion "weiterlesen" entweder noch keine Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugmodells enthält oder aber neben den Angaben zur Motorisierung auch zugleich bereits die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.
36Selbst wenn es manche Empfängergeräte geben sollte, bei denen bis zur Funktion "weiterlesen" noch weniger Text erscheinen sollte, so steht dies der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Jedenfalls bei den üblichen Empfängergeräten, wie sie der Kläger und die Beklagte benutzen, erscheint die Werbung wie in der Anlage K 2 abgebildet. Jedenfalls auf solch übliche Empfängergeräte und Fenstergrößen ist abzustellen.
37Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen der Pkw-EnVKV liegt auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. vor, der den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich dabei aus dem Verstoß durch die Werbung vom 22.10.2015, und zwar trotz der bereits am 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung.
38Darüber hinaus steht dem Kläger auch gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € zu.
39Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da mit der Werbung vom 22.10.2015 gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung mit entsprechendem Vertragsstrafeversprechen vom 24.02.2011 verstoßen wurde. Die Beklagte hat gerade bei dieser Werbung in elektronischer Form nicht sichergestellt, dass die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PkwEnVKV in der jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
40Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft, denn die Beklagte hat nicht durch unmittelbare Überprüfung der von ihr auf ihrer Facebook-Seite eingestellten Werbung dafür Sorge getragen, dass sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Pkw-EnVKV hinsichtlich der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erfüllt werden. Bei einer solchen pflichtgemäßen Überprüfung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits unter dem 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung, hätte sie die Gestaltung entsprechend anpassen können und müssen. Der Werbetext wurde jedoch so gestaltet, dass die Angaben zur Motorleistung von 445 kW (605 PS), zum Drehmoment und zur Beschleunigung aus dem umfangreichen Gesamttext zusätzlich nochmal vorangestellt wurden in den Abschnitt der Werbung, der bis zur Funktion "weiterlesen" auf den ersten Blick zu erkennen ist. Damit werden gerade diese Angaben bewusst hervorgehoben, ohne dass die weiteren Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zugleich in diesem ersten Abschnitt erscheinen.
41Schließlich steht dem Kläger auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 229,34 € entsprechend der Rechnung vom 10.11.2015 zu. Die danach pauschalierten Kosten erscheinen auch unter Berücksichtigung der Aufstellung der durchschnittlichen Kosten vom 01.07.2015 durchaus angemessen.
42Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der verwirkten Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten aus den §§ 288, 291 BGB.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
45 46Unterschrift
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.