Landgericht Kleve Schlussurteil, 19. Aug. 2016 - 3 O 280/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.846,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.10.2014 und an die Klägerin 10.846,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger und die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von jeweils 1358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. dem 28.01.2016 (Klägerin) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 09.01.2015 hierüber entschieden ist, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Pflichtteils – bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch.
3Die Kläger sind die einzigen Kinder des am 15.05.2013 verstorbenen H2. Die Beklagte, die nicht mit dem Erblasser verheiratet war, ist dessen testamentarische Alleinerbin. Auf Pflichtteilsansprüche der Kläger leistete die Beklagte am 28.03.2014 (Kläger) bzw. 17.04.2014 (Klägerin) jeweils 15.860,05 €, nachdem sie durch Schreiben des Klägervertreters vom 17.02.2014 in Anspruch genommen worden war.
4Weiter legte die Beklagte das Nachlassverzeichnis des Notars Dr. L vom 30.06.2014 (Urkundenrolle Nr. #####/####) vor. Der Kläger, der dieses Nachlassverzeichnis für unzureichend hielt, erwirkte daraufhin gegen die Beklagte das Teilurteil der Kammer vom 09.01.2015, wonach die Beklagte zur Erteilung weitergehende Auskunft über den Bestand des Nachlasses verurteilt wurde. Auf dieses Urteil (Bl. 44 ff. der Akten) wird Bezug genommen.
5Nach Erteilung weiterer Auskünfte machen die Kläger geltend:
6Der Nachlass setze sich zusammen aus dem Wert des hinterlassenen Grundbesitzes i.H.v. 52.000 €, Kapitalvermögen bei der Bankxy i.H.v. 62.940 €, einem Guthaben bei der IngDiBa i.H.v. 20.276 € sowie dem Sterbegeld i.H.v. 1396,56 €. An Nachlassverbindlichkeiten seien anzuerkennen lediglich die Beerdigungskosten i.H.v. 6045,43 € sowie ein Betrag von 446,52 €, der angefallen sei im Hinblick auf die Verwaltung des Grundbesitzes des Erblassers bis zu dessen Tod. X der Berechnungen der Kläger im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 09.11.2015 (Bl. 214 ff. der Akten) Bezug genommen.
7Weiter machen die Kläger geltend: Zu Unrecht ziehe die Beklagte vom Nachlassvermögen Guthaben der Konten Nr. #####/#### und #####/#### bei der Bankxy ab. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich hierbei nicht um Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, sondern um Vermögen des Erblassers. Jedenfalls seien diese Kontoguthaben bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen heranzuziehen. Zwar sei die Beklagte nicht mit dem Erblasser verheiratet gewesen, gleichwohl komme die Abschmelzungsregelung des §§ 2325 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung.
8Die Kläger beantragen zuletzt,
91.die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 33.512,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. ab dem 28.01.2016 (Klägerin) abzüglich am 28.03.2014 (Kläger) bzw. am 17.04.2014 (Klägerin) jeweils gezahlter 15.860,05 € zu zahlen;
102.die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1474,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. 28.01.2016 (Klägerin) freizuhalten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie macht geltend:
14Die Guthaben auf den von den Klägern genannten Konten bei der Volksbank am Niederrhein stünden aufgrund entsprechender Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall allein ihr zu und sein dem Nachlass nicht hinzuzurechnen. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche kämen insoweit nicht in Betracht, weil die Zehnjahresfrist abgelaufen sei. Eine entsprechende Anwendung des §§ 2325 BGB anhand der Regelungen für Ehegatten sei nicht geboten.
15Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27 Juli 2016 (Bl. 286 ff. der Akten), Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nach den §§ 2303, 2325, 286, 288 BGB im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
18I.
19Die Kläger sind als Abkömmlinge des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen; sie können daher von der Beklagten als Erbin den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, beträgt hier somit jeweils 25 % (§ 2303 Abs. 1 BGB).
20II
21Für die Berechnung des Nachlasses ist auszugehen von dem Nachlassverzeichnis, welches der Notar Dr. L auf Veranlassung der Beklagten am 23.06.2014 aufgestellt hat (Bl. 6 ff. der Akten).
22Danach fiel in den Nachlass zunächst Grundbesitz im Wert von 52.000 €. Bei der W eG bestand weiter ein Guthaben auf dem Konto Nr. #####/#### i.H.v. 4185 € sowie auf dem Konto Nr. #####/#### i.H.v. 85 €.
23Ebenfalls in den Nachlass gefallen ist nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme das Guthaben auf dem Konto Nr. #####/#### mit dem Endstand von 34.620 €, wie er sich aus dem genannten Nachlassverzeichnis ergibt. Zu diesem Konto hat die Zeugin G folgendes erklärt:
24Sie sei zunächst bei der Volks – und xxbank xxx, dann bei der Bankxy, die mit der Volks- und xxbank xxx verschmolzen worden sei, als Kundenbetreuerin für den Erblasser tätig gewesen. Dieser habe zunächst ein Konto mit der Nr. #####/#### gehabt. Dieses Konto sei im Jahr 2001 mit einem Vertrag zu Gunsten der Beklagten belegt gewesen. Nach Verschmelzung mit der Bankxy sei das Konto im Jahr 2003 geändert worden auf die Nr. #####/####. Dieses Konto wiederum sei zwischen dem 25.11.2004 und dem 31.03.2005 aufgelöst worden. Am 19.04.2005 habe der Erblasser ein neues Konto-ohne Vertrag zu Gunsten Dritter – eröffnet, welches mit der Endnummer 458 versehen gewesen sei. Dieses Konto sei am 11.09.2008 aufgelöst worden; der Erblasser habe sodann unter der alten Kto.-Nr. #####/####, die nach zwischenzeitlicher Sperre wieder freigeworden sei, Geld neu angelegt, allerdings wiederum ohne Vertrag zu Gunsten Dritter.
25Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Danach liegen aber hinsichtlich des Kontos mit der Endziffer 4423 die Voraussetzungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter nicht vor, so dass das zum Stichtag auf dem Konto vorhandene Vermögen ungeschmälert in den Nachlass zu rechnen ist.
26Bei der IxxxBa verfügte der Erblasser zum Todestag ausweislich der genannten Aufstellung des Notars Dr. L über ein Guthaben i.H.v. 20.227 € sowie 29 € Zinsen und ein weiteres Guthaben i.H.v. 20 €. Schließlich fällt das Sterbegeld mit 1326,56 € in den Nachlass. Damit errechnet sich ein Nachlasswert in Höhe von insgesamt 112.492,56 €.
27Hiervon abzusetzen sind zunächst die Kosten der Wertermittlung für den Grundbesitz des Erblassers in Höhe von - unstreitig – 1424,59 €. Die Kosten der Wertermittlung, zu der die Beklagte von den Klägern ausdrücklich aufgefordert war, fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 BGB, vergleiche Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2314 Rn. 8). Weiter sind vom Nachlass zu tragen die mit der Beisetzung des Erblassers in Zusammenhang stehenden Kosten, die mit 6045,43 € zwischen den Parteien außer Streit stehen. Schließlich sind vom Nachlass abzusetzen gemäß der Berechnung der Kläger im Schriftsatz vom 09.11.2015 weitere 446,52 €. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die bis zum Tode des Erblassers für die Verwaltung seines Grundbesitzes angefallen sind. Der entsprechenden Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
28Damit ergeben sich Passiva i.H.v. 7916,54 €. Weitere Abzüge, insbesondere im Hinblick auf die im Nachlassverzeichnis noch geltend gemachten Pflegeleistungen, sind jedenfalls nicht dargelegt und bereits deshalb nicht zu berücksichtigen Der Nachlasswert beträgt daher insgesamt 104.576, 02 Euro. Hiervon stehen jedem der Kläger 25 % = 26.144,01 € zu. Vorgerichtlich hat die Beklagte an jeden der Kläger 15.860,05 € gezahlt, so dass verbleiben jeweils 10.283,96 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der unterschiedliche Zinsbeginn beruht darauf, dass die Klage zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt worden ist.
29III.
30Das Guthaben des Erblassers auf dem Konto bei der W mit der Nr. #####/#### erhöht dagegen nicht den Pflichtteilsanspruch der Kläger, löst aber Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB aus. Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat und die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird.
31Wie die Zeugin G berichtet hat, haben hinsichtlich des letztgenannten Kontos die Voraussetzungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall vorgelegen, so dass mit dem Erbfall das Guthaben auf diesem Konto unmittelbar auf die Beklagte übergegangen ist. Wie die Zeugin berichtet hat, hat der Erblasser am 19.04.2005 nicht nur das oben bereits erwähnte neue Konto mit der Entziffer 4423 (ohne Vertrag zu Gunsten Dritter) eingerichtet, sondern darüber hinaus ein weiteres Konto mit der Endziffer 466, in diesem Falle allerdings mit Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Begünstigte war die Beklagte. Dieses Konto ist, wie die Zeugin weiter berichtet hat, am 11.09.2008 aufgelöst worden und der Guthabenbetrag wiederum versehen mit einem Vertrag zu Gunsten der Beklagten unter der Kto.-Nr. #####/#### in Form eines Wachstumszertifikates angelegt worden. Hieraus ergab sich zum Stichtag ein Gesamtguthaben i.H.v. 22.502 €, wie aus dem notariellen Nachlassverzeichnis ersichtlich.
32Dieser Betrag ist allerdings bei der Ermittlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nicht ungeschmälert heranzuziehen. Stichtag für die Zuwendung ist der Tag der Einrichtung des Kontos am 19.04.2005. Dass der dort angelegte Betrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Beklagten, belegt gewesen wäre, steht nicht fest. Ausgehend von einer Zuwendung im April 2005 und dem Todestag des Erblassers am 15.05.2013 lag die Zuwendung im neunten Jahr vor dem Stichtag. Der zugewandte Betrag ist daher nur mehr mit einem Anteil von 10 % in die Abrechnung einzustellen, § 2325 Abs. 3 BGB. Auf § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil eine Schenkung unter Ehegatten nicht vorgelegen hat.
33Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger erhöht sich der (fiktive) Nachlasswert deshalb um 2250,20 €. Hiervon entfallen auf jeden der Kläger 25 % gleich 562,55 €. Der Zinsanspruch folgt hier aus den §§ 286, 288 BGB.
34IV.
35Da die Beklagte sich mit der Zahlung der vorgenannten Beträge in Verzug befindet, nachdem sie trotz vorgerichtlicher Aufforderung vom 17.02.2014 eine vollständige Regulierung nicht vorgenommen hat, ist sie verpflichtet, die Kläger von den diesem entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Diese berechnen sich allerdings (nur) nach einem Streitwert von bis 30.000 €, weil den Klägern Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich in Höhe von jeweils insgesamt 26.706,56 € zugestanden haben. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr ergeben sich hieraus vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für jeden der Kläger in Höhe von max. 1358,86 €. Im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten schulden die Kläger jeweils nur den Betrag, der entstanden sein würde, wenn sie allein den Auftrag erteilt hätten. Nur in diesem Umfang besteht deshalb auch einen Freistellungsanspruch.
36V.
37Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
38Der Streitwert beträgt: 33.305,20 € (für die außergerichtlichen Kosten der Kläger jedoch jeweils nur 16.652,60 €).
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40A) B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Der VorsitzendeE |
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Schlussurteil, 19. Aug. 2016 - 3 O 280/14
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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.