Landgericht Kleve Beschluss, 11. Nov. 2014 - 161 StVK 45/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
Der Streitwert beträgt 1000 €.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt xxxx eine Freiheitsstrafe. Nachdem er bereits einige Male zuvor wegen Drogenkonsums innerhalb der Anstalt aufgefallen war, ordnete der Antragsgegner am 19.08.2014 gegen ihn eine Urinkontrolle an. Der Drogentest sollte im medizinischen Bereich der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden. Dem Antragsteller wurde erklärt, dass er bis zu 120 Minuten Zeit habe, seinen Urin abzugeben.
4Der Antragsteller erklärte, kein Wasser lassen zu können. Tatsächlich gab er innerhalb des bezeichneten Zeitraums auch dann keinen Urin ab, nachdem ihm zwei Becher Wasser ausgehändigt worden waren. Als 120 Minuten verstrichen waren und der Antragsteller weiterhin behauptete, kein Wasser lassen zu können, wurde der Drogentest abgebrochen. Gegen den Antragsteller wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörung erklärte er, er habe keinen Urin abgeben können. Die Leiterin der Abteilung, auf der der Antragsteller untergebracht ist, verhängte darauf am 21.08.2014 als Disziplinarmaßnahme eine Freizeit- und Umschlusssperre für die Zeit von 4 Wochen. Diese Maßnahme wurde in der Zeit vom 21.08.2014 bis zum 18.09.2014 vollzogen.
5Mit Schriftsatz vom 26.08.2014, der am 02.09.2014 bei dem Landgericht Kleve eingegangen ist, begehrte der Antragsteller die „Aufhebung der Disziplinarmaßnahme durch richterliche Entscheidung“.
6Der Antragsteller trägt vor:
7Er sei kurz vor der Drogenkontrolle, von der er zuvor nichts gewusst habe, auf der Toilette gewesen. Außerdem trinke er ohnehin nur wenig. Daher habe er innerhalb von 120 Minuten keinen Urin abgeben können. Dies dürfe von dem Antragsgegner nicht als Verweigerung des Urinkontrolle gewertet werden.
8Der Antragsgegner hat beantragt,
9den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
10Er trägt vor:
11Der Drogentest sei zu Recht angeordnet worden, zumal der Antragsteller bereits mehrfach wegen unerlaubten Drogenkonsums in der Anstalt aufgefallen sei. Bei der Durchführung der Screenings würde allen Gefangenen ein Zeitraum von 120 Minuten eingeräumt, innerhalb dessen der Urin abgegeben werden könne. Dieser Zeitraum sei aus medizinischer Sicht angemessen. Wenn der Antragsteller, dem zudem zwei Becher Wasser zur Verfügung gestellt worden sind, behaupte, kein Wasser lassen zu können, sei dies wenig glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei auch die Disziplinarmaßnahme zu Recht verhängt worden.
12Die Kammer hat die Parteien mit Verfügung vom 25.09.2014 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Maßnahme nicht mehr aufgehoben werden könne, da sie mittlerweile vollständig vollzogen worden sei, und der Antragsteller nunmehr den Antrag stellen könne, festzustellen, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
13II.
14Nachdem die angefochtene Disziplinarmaßnahme mittlerweile vollständig vollzogen worden ist, ist in der Hauptsache festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben hat oder nicht. Im gerichtlichen Verfahren in Strafvollzugssachen hat das Gericht den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen (vgl. LG Hamburg, NStZ 1992, 255 mit weiteren Nachweisen). Einen Antrag festzustellen, dass die am 21.08.2014 verhängte Disziplinarmaßnahme rechtswidrig gewesen ist, hat der Antragsteller nicht gestellt (vgl. dazu § 115 Abs. 3 StVollzG), auch nachdem er mit Verfügung vom 25.09.2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
15Die Kammer hat daher lediglich noch über die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu entscheiden. Diese waren nach billigem Ermessen dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG), weil der ursprünglich gestellte Antrag des Antragstellers zulässig und begründet war.
16Auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass gegen einen Gefangenen, der die Mitwirkung an einer Drogenkontrolle verweigert, welche von der Justizvollzugsanstalt angeordnet wird, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Pflichten eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, war die hier am 21.08.2014 verhängte Maßnahme rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten. Denn der Antragsgegner hat sich nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller schuldhaft gehandelt hat.
17Disziplinarmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR #####/#### –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).
18Diesen Anforderungen wird die hier vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht gerechnet. Die Disziplinarmaßnahme vom 21.08.2014 wird ausdrücklich damit begründet, dass der Antragsteller die Urinkontrolle verweigert habe. Diese Weigerung leitet der Antragsgegner aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller innerhalb von 120 Minuten, die ihm dazu zur Verfügung gestellt worden waren, kein Wasser gelassen hatte.
19Damit wird allerdings die Bedeutung des Begriffs „Weigerung“ verkannt. Wer sich weigert, lehnt die Ausführung einer Anordnung oder eines Vorschlags ab, durch Worte oder durch die Tat. Dieses Verhalten ist nur in vorsätzlicher Begehungsweise denkbar. Wer zu der Handlung unfähig ist, weigert sich nicht. Auf den Vorsatz, der Anordnung nicht zu folgen, darf nicht daraus geschlossen werden, dass ein Gefangener nicht den psycho-physischen Verhaltensweisen und Fähigkeiten einer von einer Arbeitsgruppe bewerteten durchschnittlichen Personengruppe entspricht. Die Urinprobe wurde hier nach einer bestimmten Zeit ihrerseits abgebrochen und deswegen „als verweigert gewertet“. Das ist eine rechtliche Fiktion, die den Schuldgrundsatz auf den Kopf stellt. Eine Urinprobe darf auf keinen Fall unter Zeitdruck erfolgen. Es muss - wie bei einer Dopingprobe aufgrund sportrechtlicher Richtlinien - auf die Abgabe des Urins gewartet werden, sofern sich der Gefangene nicht durch Worte oder Gesten weigert, den Anordnungen zu folgen. Bleibt lediglich der Urinfluss aus, so darf die Probe nicht abgebrochen und auch nicht als verweigert gewertet werden (KG Berlin, Beschluss vom 01. September 2011 – 2 Ws 383/11 Vollz –, Juris).
20Die Kammer schließt sich für die Entscheidung im vorliegenden Fall dieser Auffassung an. Es ist nicht erkennbar und wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet, dass der Antragsteller mit Worten oder auch nur durch Gesten erklärt hat, er werde an dem Drogentest nicht mitwirken. Schon deshalb stellt die Nichteinhaltung der ihm eingeräumten Frist von 120 Minuten keine Verweigerung dar. Die Nieren produzieren zudem laufend Urin, der in der Blase bis zu deren Entleerung gesammelt wird. Dieser Vorgang kann vom menschlichen Willen nur bedingt gesteuert und hinausgezögert werden. Dabei können die Zeiträume, innerhalb derer es zur Entleerung der Blase kommt, unterschiedlich lang sein. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass eine solche Entleerung innerhalb eines gewissen Zeitraums (hier: zwei Stunden) stattfinden muss, folgt aus der Überschreitung der Frist nicht, dass der Betroffene sich weigert, weiter am Drogentest teilzunehmen. In einem derartigen Fall wäre vielmehr zunächst zu prüfen, ob bei dem Betroffenen ein regelwidriger Zustand (Krankheit) vorliegt, der ihn daran hindert, Urin abzugeben. Dies gibt allenfalls Anlass dazu, den Betroffenen durch einen Arzt untersuchen zu lassen, und lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten zu.
21Zu einer abweichenden Entscheidung führt hier nicht der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach wegen Drogenmissbrauchs aufgefallen war. Zwar lag vor diesem Hintergrund der Verdacht nahe, dass er sich am 19.08.2014 mit einer vorgeschobenen Begründung dem Drogentest entziehen wollte. Aber auch dieser Gedanke berechtigte den Antragsgegner nicht zu der hier gewählten Vorgehensweise. Die mit der Durchführung des Drogentests betrauten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt hätten lediglich weiter zuwarten müssen, bis der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, Urin abzugeben, der dann auf die Beimengung verdächtiger Stoffe hätte untersucht werden können. Denn nach dem Vorstehenden und unter der Voraussetzung, dass bei dem Antragsteller keine Erkrankung der Nieren oder der Harnwege vorliegt, hätte er seinen Urin nicht auf Dauer zurückhalten können.
22Auch wenn es darauf für die Entscheidung nicht mehr ankommt, vertritt die Kammer dazu nach wie vor die Auffassung, dass der Gefangene gegebenenfalls dazu angehalten werden kann, seinen Urin unter Aufsicht abzugeben (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007 – 1 Vollz (WS) 113/07 – zitiert nach Juris, dort: Tz. 10 mit weiteren Nachweisen).
23Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.