Landgericht Kiel Beschluss, 25. Apr. 2016 - 7 Qs 24/16

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2016:0425.7QS24.16.0A
bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 03.03.2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Die in der Niederschrift vom 11.02.2016 unter lfd. Nr. 2 - 9 aufgeführten Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Kiel ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 241 StGB.

2

In der Zeit zwischen dem 24.09.2015 und dem 27.09.2015 soll es in der ... in ..., Höhe Hausnummer ..., aufgrund eines Streits über vermeintliche Rechte an einer Prostituierten zu einer verbalen Auseinandersetzung zweier Gruppen, die dem Rotlichtmilieu zuzurechnen sind, gekommen sein. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, nach der Äußerung des ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligten ... „Kuttenträger sind alles Schwanzlutscher!“, eine halbautomatische Waffe unbekannten Fabrikats gezogen und diese auf den ... gerichtet zu haben mit den Worten „Soll ich zu Ende bringen, was Du angefangen hast?!“. Der ... hatte in der Vergangenheit versucht, sich durch einen Kopfschuss zu töten, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein soll.

3

Die Polizei regte an, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, der neben der Sicherstellung der Waffe auch die Sicherstellung des von dem Beschuldigten genutzten Mobiltelefons zum Ziel haben solle. Es sei u.a. möglich, dass auf dem Handy gespeicherte Kommunikationsinhalte die Auseinandersetzung betreffen könnten, da mehrere Personen beteiligt gewesen und der Beschuldigte nach Angaben eines Zeugen zeitgleich mit weiteren Personen vor Ort erschienen sei. Festgehaltene Lokalisierungsdaten könnten Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zur Tatzeit geben. Zudem könnte auf dem Handy Bildmaterial von der gesuchten Waffe oder dem Beschuldigten mit der Waffe gespeichert sein (Bl. 15 d. A.).

4

Die Staatsanwaltschaft Kiel beantragte sodann den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. In dem Antrag heißt es, die Durchsuchung werde beantragt, „da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, nämlich von.“ (Bl. 17 d. A.). Eine Konkretisierung der gesuchten Beweismittel enthält der Antrag nicht. In den Gründen heißt es, es bestehe der naheliegende Verdacht, „dass eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten und der von ihm genutzten Räume zur Auffindung der beschriebenen Waffe führen wird und deshalb eine geeignete und erforderliche Strafverfolgungsmaßnahme ist“ (Bl. 18 d. A.).

5

Am 21.01.2016 erließ das Amtsgericht Kiel den Durchsuchungsbeschluss wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz, „da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, nämlich von einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition“. Die Begründung des Beschlusses entspricht der Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft.

6

Am 11.02.2016 wurde der Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Ein Schreckschussrevolver und diverse Patronen wurden sichergestellt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt stellten die Beamten zudem drei Handys (lfd. Nr. 2, 4, 8 der Niederschrift), ein Tablet (lfd. Nr. 3 der Niederschrift), zwei Laptops (lfd. Nr. 7 und 9 der Niederschrift) und dazugehörige Ladegeräte (lfd. Nr. 5 und 6 der Niederschrift) zur weiteren Durchsicht gemäß § 110 StPO sicher. Der bei der Durchsuchung anwesende Verteidiger des Beschuldigten widersprach der Sicherstellung in Bezug auf die lfd. Nr. 2 bis 9 der Niederschrift.

7

Am gleichen Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Kiel, die Beschlagnahme der Beweismittel lfd. Nr. 2 bis 9 zur Durchsicht gemäß § 110 Abs. 3 S. 2, 98 Abs. 2 S. 1 StPO zu bestätigen. Es sei anzunehmen, dass die Durchsicht der genannten Speichermedien zu Erkenntnissen bzgl. der in der Durchsuchungsanordnung beschriebenen Tat führt, da sich ggf. Bilder des Beschuldigten mit der Tatwaffe oder Kommunikation bzgl. der Tat oder Standortdaten eines Mobiltelefons zur Tatzeit ermitteln lassen würden. Die Beschlagnahme der Ladegeräte und Ladekabel sei ebenfalls erforderlich, damit eine Auslesung der Speichermedien innerhalb kurzer Zeit erfolgen könne (Bl. 32 d. A.).

8

Mit Beschluss vom 25.02.2016 lehnte das Amtsgericht Kiel den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die Sicherstellung dieser Gegenstände durch den Durchsuchungsbeschluss, der allein der Auffindung einer Schusswaffe gedient habe, nicht gedeckt sei. Für die Vermutung, dass auf den Geräten Bilder des Beschuldigten mit der Waffe oder Kommunikation bzgl. der Tat zu finden sei, gebe es in der Akte keine Anhaltspunkte, weshalb der Antrag unzulässig auf Ausforschung gerichtet sei (Bl. 33 d. A.).

9

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Staatsanwaltschaft am 04.03.2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Durchsuchung nicht nur dem Auffinden einer Schusswaffe diente, sondern von Beweismitteln bzgl. einer Tatbeteiligung des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und einer tateinheitlich verwirklichten Bedrohung. An der Auseinandersetzung seien zahlreiche Personen beteiligt gewesen, was ein ausreichender Anhaltspunkt dafür sei, dass sich auf den beschlagnahmten Speicher- bzw. Kommunikationsmedien Kommunikationsinhalte bzgl. der Verabredung des Treffens oder über die bereits begangene Tat finden lassen würden. Zudem sei es für die potentielle Beweisbedeutung eines Beweismittels nicht erforderlich, dass „derzeit bereits aufgezeigt werden kann, welcher Beweisführung der Gegenstand dienen soll; es genügt, wenn anzunehmen ist, dass sich dies im Laufe des Ermittlungsverfahren herausstellt“.

10

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1.

12

Sie ist gemäß § 304 StPO zulässig erhoben. Dies gilt auch, soweit sich die Staatsanwaltschaft hier dagegen wendet, dass das Amtsgericht die „Beschlagnahme“ der technischen Geräte zur weiteren Durchsicht nicht bestätigt hat. Da die Sicherstellung der Handys, Laptops und des Tablets der Auslesung der dort gespeicherten Daten dient, können auch nur diese Daten - und nicht die Geräte selbst - Gegenstand einer möglichen späteren Beschlagnahme als Beweismittel sein. Die Ingewahrsamnahme der technischen Geräte stellte sich daher rechtlich als vorübergehende Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne von § 110 StPO dar. Hiervon geht auch die Staatsanwaltschaft trotz des gebrauchten Begriffes der Beschlagnahme ersichtlich aus. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist ebenfalls als Ablehnung der beantragten Bestätigung der Sicherstellung zur weiteren Durchsicht zu verstehen. Diese Entscheidung ist gemäß § 98 Abs. 2 i.V.m. § 110 Abs. 2 S. 2 2. HS StPO mit der Beschwerde angreifbar.

2.

13

Das Amtsgericht hat die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur weiteren Durchsicht zu Recht abgelehnt.

14

Die zur weiteren Durchsicht vorläufig sichergestellten Gegenstände wie sie sich aus der lfd. Nr. 2 - 9 der Niederschrift ergeben, waren von der richterlichen Eingriffsermächtigung in Gestalt der Durchsuchungsanordnung vom 21.01.2016 nicht umfasst.

15

Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff eine wichtige und unabdingbare Eingrenzungsfunktion. Er definiert Ziel und Umfang der durchzuführenden Durchsuchung. Daher ist eine etwaige, über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehende Durchsuchung, mit der gezielt nach anderen als den in ihm genannten Gegenständen gesucht werden soll, unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 108 Rn. 1, m.w.N.).

16

Aus dem Durchsuchungsbeschluss vom 21.01.2016 ergibt sich eindeutig, dass die Durchsuchung zum Auffinden eines einzigen ausdrücklich genannten Beweismittels, nämlich einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunitionen, angeordnet worden ist. Dass der Beschlusstenor dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht entspricht, gibt zu keiner anderen Auslegung des Beschlusses Anlass. Im Antrag der Staatsanwaltschaft fehlt die konkrete Bezeichnung von Beweismitteln. Da der Antrag mit einem unvollständigen Satz endet, ist davon auszugehen, dass die Textvorlage versehentlich nicht ausgefüllt wurde. Allerdings ergibt sich aus der Antragsbegründung, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragt hat, weil sie davon ausging, dass die Durchsuchung zur Auffindung der beschriebenen Waffe führen wird. Andere Beweismittel erwähnt die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung nicht. Eine andere Auslegung des Durchsuchungsbeschlusses vom 21.01.2016 ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Polizei in ihrer Anregung auf Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses ausdrücklich vorgeschlagen hat, auch die von dem Beschuldigten genutzten Mobiltelefone einzubeziehen. Dies hat in den Gründen des staatsanwaltschaftlichen Antrages keine Erwähnung gefunden, sodass das Amtsgericht, für das der Antrag der Staatsanwaltschaft entscheidend ist, davon ausgehen konnte, dass die Staatsanwaltschaft der Anregung der Polizei nicht folgen wollte.

17

Die Gegenstände durften auch nicht als „Zufallsfunde“ zur weiteren Durchsicht vorläufig sichergestellt werden. Zufallsfunde mit potentieller Beweisbedeutung dürfen gemäß § 108 StPO vorläufig sichergestellt und einstweilen in Beschlag genommen werden. Die Vorschrift betrifft aber Zufallsfunde, die auf Verübung anderer Straftaten hindeuten, mithin gerade nicht den Ausgangstatvorwurf betreffen. Für Zufallsfunde, die ersichtlich mit dem einer Durchsuchung zugrunde liegenden Tatvorwurf in Verbindung stehen, von der Zielrichtung einer Durchsuchungsanordnung aber nicht umfasst werden, fehlt eine spezifische gesetzliche Regelung (KK-StPO/Bruns § 108 Rn. 7, beck-online). Grundsätzlich können solche Gegenstände nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden oder sie können sichergestellt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 111b ff. StPO vorliegen. Es darf aber nicht nachträglich die Eingrenzung des zu vollstreckenden Durchsuchungsbeschlusses ausgehöhlt werden.

18

Des Weiteren muss es sich um einen Zufallsfund handeln, bei dem seine Beweisbedeutung in Bezug auf den Ausgangstatvorwurf offensichtlich ist. Nur so ist gewährleistet, dass die die Durchsuchung durchführenden Beamten einerseits nicht die Augen vor beweiserheblichen Gegenständen verschließen müssen, nur weil diese nicht in der Durchsuchungsanordnung aufgeführt worden sind, andererseits aber auch nicht die Eingrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung unterlaufen wird und eine faktisch in erster Linie der Ausforschung dienende Sicherstellung von in ihr nicht - auch nicht annäherungsweise im Sinne der gegenüber § 103 StPO geringeren Anforderungen des § 102 StPO - erfassten Gegenständen erfolgt (LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 518 Qs 44/03 -, juris). Dies muss insbesondere im Hinblick auf die heute in fast jedem Haushalt in oft hoher Anzahl vorhandenen technischen Geräte wie PCs, Laptops, Tablets und Handys gelten. Insoweit schließt sich die Kammer der im Beschluss vom 15. Januar 2004 geäußerten Auffassung des LG Berlin an (LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 518 Qs 44/03 -, juris). Diese Geräte und Datenträger werden auch zur Speicherung von Aufzeichnungen, Notizen oder ähnlichem verwendet werden. Bei jeder Durchsuchung einer Wohnung, bei der solche Geräte vorgefunden werden, könnte die Hoffnung, bei Durchsicht der technischen Geräte irgendetwas finden zu können, zu deren Sicherstellung oder Beschlagnahme führen, auch wenn diese nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt worden sind. Eine solche „Generalermächtigung“ ergibt sich aus den Bestimmungen der StPO über Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme jedoch nicht.

19

Die genannten Voraussetzungen für die Bejahung eines tatbezogenen „Zufallsfundes“ liegen hier nicht vor. Weder die zur weiteren Durchsicht sichergestellten Handys, noch die Laptops und das Tablet weisen einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf auf.

20

Angesichts des Umstandes, dass bei der Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Beschuldigte die Waffe gezogen haben soll, zahlreiche Personen und darunter auch Bekannte des Beschuldigten anwesend waren, ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass über das Geschehen nachträglich über die auf Smartphones häufig installierte Kommunikationssoftware kommuniziert worden ist. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass Fotos von dem Beschuldigten mit der Waffe oder von der Waffe auf den Handys zu finden sind, da nach kriminalistischer Erfahrung auch eine solche Selbstdarstellung durchaus praktiziert wird. Da für die Klärung dieser Frage aber die weitere Durchsicht notwendig wäre, besteht der erforderliche offensichtliche Zusammenhang zum Tatvorwurf gerade nicht, sondern nur die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Beweisbedeutung dieser Gegenstände. Keinerlei Zusammenhang zum Tatvorwurf erkennt die Kammer im Hinblick auf die sichergestellten Laptops und das Tablet. Da diese Gegenstände nicht einmal von der bereits angesprochenen Anregung der Polizei erfasst waren, erschließt sich nicht, warum diese dann bei der Durchsuchung sichergestellt worden sind.

21

Die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände zur weiteren Durchsicht war daher rechtswidrig. Die Gegenstände - lfd. Nr. 2 - 9 der Niederschrift vom 11.02.2016 - sind an den Beschuldigten wieder herauszugeben, da die Intensität des Rechtsverstoßes zu der Schwere des Tatverdachts außer Verhältnis steht und für den Fall, dass diesen Gegenständen überhaupt eine Beweisbedeutung zukäme, eine Verwertung nicht in Betracht käme.

22

Tepp

     Bittel     

Kriese

Vorsitzender Richter am Landgericht

     Richterin am Landgericht     

Richterin


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(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

Strafprozeßordnung - StPO | § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände


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(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.