Landgericht Kiel Urteil, 08. Okt. 2010 - 6 O 77/07

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2010:1008.6O77.07.0A
08.10.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einer Unfallversicherung.

2

Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 15. März 2006 eine Unfallversicherung ab. Beginn der Versicherung war der 01.04.2006. Versicherte Person ist der frühere Ehemann und jetzige Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge ... Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein vom 18.04.2006 (Anlage K 1) und den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (D.A.S. AUB 2000; Anlage K 2). Die Invaliditätsleistung ist mit 500.000,00 € versichert.

3

Daneben unterhält die Klägerin eine weitere Unfallversicherung bei der ..., bei der sie am 21.03.2006 einen Vertrag abschloss. Dort ist eine Invaliditätsleistung von 250.000,00 € versichert.

4

Am 09.04.2006 hielt sich der Zeuge ... in Polen bei dem Ferienhaus der Eltern der Klägerin auf. Dieses liegt ca. 40 km von dem Ort ... Dort sägte er sich an einer stehenden Tischkreissäge den rechten Daumen ab. Ob es sich dabei um einen Unfall oder eine freiwillige Selbstverstümmelung handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin unterrichtete die Beklagte unverzüglich telefonisch über das Ereignis. Ein Vertreter der Beklagten kam am 13.04.2006 zu ihr und dem Zeugen ...nach Hause und nahm eine Schadensanzeige auf (Anlage B 1). In dieser ist zum Unfallhergang angegeben, Herr ...sei über ein Verlängerungskabel gestolpert, habe sich im Fallen auf dem Sägetisch abgestützt und sei dabei mit dem rechten Daumen in das Sägeblatt gekommen. Die Versicherungsleistung bei Verlust eines Daumens beträgt nach Ziff. 2.1.2.2.1 D.A.S. AUB 2000 20 % der Versicherungssumme.

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Der von der Beklagten beauftragte rechtsmedizinische Sachverständige ...in Münster untersuchte am 26.06.2006 die Verletzung des Zeugen ... und stellte in seinem Gutachten vom 31.08.2006 fest, dass es sich um eine Kreissägenverletzung handeln könnte. Allerdings sei das Fehlen von Begleitverletzungen an dem benachbarten Finger hochgradig uncharakterisch für ein unfreiwilliges Unfallgeschehen. Der Zeuge ...müsse eine sogenannte Exekutionshaltung eingenommen haben, bei der der Daumen so weit wie möglich abgespreizt gewesen sein müsse. Eine solche Fingerhaltung sei in Verbindung mit einem Abstützvorgang weder sinnvoll noch als Reflex zu erwarten. Der von dem Zeugen ...geschilderte Unfallverlauf stehe zudem im Widerspruch zu morphologischen Merkmalen der dokumentierten Verletzung. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K 7) verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 07.09.2006 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte den Schaden mit der Begründung ab, es handele sich dabei um eine sich freiwillig beigebrachte Verletzung und wies dabei auf die Klageausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hin.

7

Ein von dem Zeugen ...in Auftrag gegebenes unfallchirurgisches Gutachten des Privatdozenten Dr. ...vom 16.06.2008 ergab folgendes: „Aus medizinischen Gründen kann die von dem Begutachteten geschilderte Version des Unfallherganges nicht widerlegt werden. Sie ist im Gegenteil sehr wohl vereinbar mit den vorliegenden Verletzungen.“ Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K 11) verwiesen.

8

Der Zeuge ...war bis zum Verlust seines Daumens selbstständig im Baugewerbe tätig. Er ist Rechtshänder und kann seine berufliche Tätigkeit nun nicht mehr ausüben. Die Familie leidet unter finanziellen Schwierigkeiten. Die Klägerin zahlt zur Zeit keine Prämien an die Beklagte. Die Beklagte erhielt wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Zeugen ...einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster (Anlage B 2). Die Klägerin trat den Anspruch auf Zahlung einer Leistung aus der Unfallversicherung mit Abtretungserklärung vom 19.10.2006 an das Dienstleistungszentrum Neumünster ab.

9

Die Klägerin behauptet:

10

Der Zeuge ...habe auf dem Grundstück in ...Holz für den Kamin auf einer im Freien stehenden Tischkreissäge gesägt. Die Säge habe ein Sägeblatt von 25 cm Durchmesser, welches 4 bis 5 cm aus dem Tisch herausrage. Der Sägetisch sei ca. 80 cm hoch. Der Zeuge ...h habe je zwei bis drei Holzbalken zum Sägetisch transportiert, dabei habe er die Säge ununterbrochen laufen lassen. Er habe ein Bündel Stämme mit gekreuzten Armen schräg vor dem Körper getragen, die Balken hätten in beiden Armbeugen gelegen. Als er sich auf den Sägetisch zu bewegt habe, sei er ins Stolpern geraten. Er habe die Balken fallen gelassen und sei selbst in einer vorwärts gerichteten Sturzbewegung auf den Sägetisch zugefallen. Um den Sturz abzufangen und nicht möglicherweise mit dem Oberkörper oder gar dem Gesicht in die laufende Säge zu fallen, habe er sich mit beiden Händen auf dem Sägetisch abgestützt. Dabei sei er mit dem rechten Daumen in das laufende Sägeblatt geraten. Er habe laut aufgeschrien und seine blutende rechte Hand unter die linke Achsel gesteckt, um den Schmerz zu lindern. Der Zeuge ...habe ein Handtuch aus dem Haus geholt und damit die Hand umwickelt, dann habe er ihn ins Krankenhaus nach ... gefahren. Nach Abnahme des Handtuchs in der Klinik habe der Zeuge ... festgestellt, dass sein rechter Daumen vollständig fehlte.

11

In der Klinik habe man eine Amputation des Daumens der rechten Hand bis unter die Grundfläche diagnostiziert (Anlage K 3). Die Hand sei behandelt und anschließend geröntgt worden. Der Zeuge ...habe den Zeugen ... zu sich nach Hause gebracht und dann nach dem abgetrennten Daumen gesucht, ohne diesen jedoch zu finden.

12

Der Zeuge ...sei am 11.04.2006 durch Dr. med. ... behandelt worden, dieser habe seine Invalidität festgestellt (Anlage K 5). Diese ergebe sich auch aus einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Stadt Neumünster vom 26.11.2007 (Anlage K 10).

13

Bei der Aufnahme der Schadensanzeige vom 13.04.2006 (Anlage B 1) habe der Zeuge ...betont, sich an vieles nicht zu erinnern bzw. vieles nur zu vermuten.

14

Das Feld für die genaue Schilderung des Unfallherganges habe aber weder der Zeuge ...noch die Klägerin, sondern der Vertreter der Beklagten ausgefüllt. Die Klägerin habe nur unterschrieben. Sie sei sich nicht sicher, ob sie über die Bedeutung der Schadensanzeige aufgeklärt worden sei. Ebenfalls wisse sie nicht, ob sie sich die Anzeige durchgelesen habe oder die Belehrung über die Bedeutung der Richtigkeit der Angaben gelesen habe.

15

Gegen das Gutachten, das die Beklagte in Auftrag gegeben hat, wendet die Klägerin ein, der Gutachter habe nicht die in polnischer Sprache verfassten Unterlagen des erstbehandelnden Arztes berücksichtigt und er habe mit diesem Arzt auch keine Rücksprache gehalten. Zudem habe er die Aussagen des Zeugen ... während der Untersuchung nicht ausreichend gewürdigt. Da kein Dolmetscher dabei gewesen sei, habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Daneben sei das Gutachten in sich widersprüchlich und entspreche nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Gutachtens. Außerdem stehe die Objektivität und Qualifikation des Gutachters in Frage.

16

Zudem sei bei einem Abstützvorgang zum Abfangen einer vorwärtsgerichteten Sturzbewegung auf einer Tischplatte die Einnahme einer sogenannten Exekutionshaltung typisch. Eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit von Begleitverletzungen an anderen Fingern sei nicht gegeben.

17

Die Klägerin meint:

18

Da der Zeuge ...sich die Verletzung nicht selbst beigebracht habe, handele es sich um einen Unfall im versicherungstechnischen Sinne. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten (Anlage K 7) sei nicht geeignet, die Unfreiwilligkeitsvermutung gemäß § 180a VVG a.F. zu widerlegen.

19

Die angefallenen außergerichtlichen Rechtanwaltskosten (die Hälfte einer Geschäftsgebühr von 1,5 zuzügl. Auslagenpauschale) stünden ihr unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs zu.

20

Die Klägerin beantragt,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an das Dienstleistungszentrum Neumünster, Arbeitsgemeinschaft Stadt Neumünster und Agentur für Arbeit einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen,
 hilfsweise diesen Betrag an sie selbst zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, sie bezüglich der bei den Rechtsanwälten ..., angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.232,25 € freizustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte behauptet:

25

Der Zeuge ...habe sich freiwillig selbst verstümmelt. Es handele sich um eine hochgradig uncharakteristische Verletzung für ein Unfallgeschehen. Zudem stehe der von dem Zeugen ...geschilderte Unfallverlauf im Widerspruch zur Unfallanzeige und den morphologischen Merkmalen der dokumentierten Verletzung. Eine Exekutionshaltung sei in solchen Fällen gerade nicht typisch, daher bestehe auch eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit für Begleitverletzungen an den benachbarten Fingern.

26

Daneben sprächen weitere Indizien für eine Freiwilligkeit der Verletzung. So habe die Klägerin sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Unfall bei drei Versicherungen nach einem Unfallversicherungsschutz erkundigt. Weiterhin spräche die finanzielle Situation der Klägerseite dafür. Eine vorgerichtliche Leistungsprüfung habe ergeben, dass gegen den Zeugen ...diverse Haftanordnungen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgelegen hätten. Zudem sei am 14.03.2006, also einen Tag vor Antragstellung bei der Beklagten, ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden. Es habe ein krasses Missverhältnis zwischen der versicherten Summe, der Prämie und den Lebensverhältnissen der Klägerseite vorgelegen. Im Vordergrund habe nicht das Bedürfnis einer großen Absicherung gestanden, sondern das Bedürfnis, die eigenen Vermögensverhältnisse aufzubessern. Bemerkenswert sei daher auch das Bestehen einer weiteren Unfallversicherung. Zudem sei es schon zu dem Vorfall gekommen, bevor die Klägerin die Versicherungspolice erhalten habe.

27

Auffällig sei auch das Verhalten der Klägerseite bei Vertragsschluss gewesen. Es seien gezielte Fragen in Bezug auf die Geldsumme und die Gliedertaxe erfolgt, mit der Absicht, eine maximale Versicherungsleistung bei einer möglichst geringfügigen Behinderung zu erlangen. Auch das gewählte Vertragsmodell spreche für ein geplantes Verhalten: die Klägerin habe trotz mangelnder Leistungsfähigkeit besondere hohe Beträge in Kauf genommen, um schon bei einer geringen Verletzung eine hohe Versicherungsleistung zu bekommen.

28

Weitere Indizien, die gegen einen Unfall sprächen, seien der Schadensort sowie der Umstand, dass das Amputat nicht auffindbar gewesen sei.

29

Gegen das unfallchirurgische Gutachten des Zeugen ... wird vorgebracht, dies gehe schon von der falschen Fragestellung aus, da es einen Unfall voraussetze. Zudem lägen ihm falsche Angaben über die finanzielle Situation des Zeugen ... zugrunde.

30

Die Beklagte meint:

31

Die Klage sei wegen des Ablaufs der Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. am 12.03.2007 verfristet. Nach dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.04.2007 sei nicht innerhalb von 14 Tagen Klage eingereicht worden und auch sonst sei nicht alles Zumutbare für eine Demnächst-Zustellung getan worden.

32

Die Beklagte sei schon gemäß Ziff. 7.2, 8 D.A.S. AUB 2000 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. wegen Falschangaben der Klägerin zum Unfallhergang von der Leistung frei.

33

Die Rechtsanwaltsgebühren seien schon deshalb nicht zu erstatten, weil der Rechtsanwalt bereits am 05.07. bzw. 07.07.2006 beauftragt worden sei, obwohl die Beklagte ihre Leistungspflicht erst am 07.09.2006 abgelehnt habe. Zudem sei eine Geschäftsgebühr von 1,5 unangemessen.

34

Die Klägerin erwidert darauf:

35

Sie habe die Versicherungen abgeschlossen, da der Zeuge ... generell Pech habe und schon mehrere Unfälle erlitten habe. Unter anderem habe er sich bereits einmal einen Daumen abgetrennt, dieser habe aber wieder angenäht werden können. Die Versicherungen hätten der Absicherung dienen sollen. Sie habe eine Haupt- und eine Nebenversicherung gewollt. Sie habe dafür 150,- € monatlich vorgesehen. Das Geld habe sie aufgrund ihrer Einkünfte als Floristin und einer Kindergeldnachzahlung beiseite legen können. Überhaupt seien die finanziellen Verhältnisse der Familie zum damaligen Zeitpunkt in Ordnung gewesen, der Zeuge ... habe sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2008 und 26.01.2009.

37

Die Klage ist der Beklagten am 17.04.2007 zugestellt worden.

38

Das Gericht hat über das Schadensereignis vom 09.04.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...und ... Wegen des Ergebnisses ihrer Vernehmung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2009. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen ... Auf den Inhalt seines Gutachtens vom 1.6.2010 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage war abzuweisen, denn sie ist nicht begründet.

40

Die Klage ist zulässig.

41

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich aus § 48 Abs. 1 VVG a.F.

42

Die Klage ist auch nicht wegen Ablaufs der Klageausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. verfristet. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die die Klage wurde fristgemäß anhängig gemacht. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2006 die Klageausschlussfrist gesetzt. Das Schreiben wurde der Klägerin spätestens am 11.09.2006 zugestellt. Ablauf der sechs-monatigen Frist war somit grundsätzlich der 11.03.2007. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die Frist gemäß § 193 BGB, der auch hier zu beachten ist (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 1997, § 12 Rn. 59), am Montag, den 12.03.2007. An diesem Tag ging bei dem Landgericht Kiel der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Klageentwurf ein. Dies ist zur Fristwahrung ausreichend. Ein bei Gericht eingegangener Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt grundsätzlich die Frist. Es braucht nicht gleichzeitig ein Entwurf der Klageschrift eingereicht zu werden. Der Versicherungsnehmer muss aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Klage „demnächst“ im Sinne des §167 ZPO (= § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zugestellt wird (BGHZ 98, 295, 300 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG, 1997, § 12 Rn. 68; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 12 Rn. 64). Die Klage ist auch demnächst zugestellt worden. Demnächst im Sinne des § 167 ZPO bedeutet, dass lediglich ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung liegt (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 167 Rn 10), in diesem Fall also zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Klagzustellung. Dies ist hier der Fall. Vorliegend wurde gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Klageentwurf eingereicht. Das ist grundsätzlich zulässig. Stellt die Partei klar, dass sie die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheben will, beispielsweise durch die Bezeichnung als Klageentwurf, so liegt darin keine unzulässige bedingte Klageerhebung, sondern nur das zulässige Begehren, die Klage erst nach der Prozesskostenhilfe-Bewilligung zuzustellen (Philippi in Zöller, 27. Auflage 2009, § 117 Rn. 7). In diesem Fall hat das Gericht den Klageentwurf nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 11.04.2007 als Klage gewertet und am 17.04.2007 förmlich zugestellt, weil der als Klageentwurf bezeichnete Schriftsatz vom 12.3.2007 von Rechtsanwalt ... unterzeichnet ist, die Parteien darin – anders als in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom selben Tage – als Klägerin und Beklagte bezeichnet worden sind, der Schriftsatz zugleich in beglaubigter und einfacher Abschrift eingereicht worden ist, und das Gericht deshalb davon ausgegangen ist, dass der der Entwurfscharakter mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe weggefallen ist.

43

Die Klage ist nicht begründet.

44

Der Klägerin steht die beanspruchte Versicherungsleistung nicht zu, da die von dem Versicherten ... am 09.04.2006 erlittene Gesundheitsbeschädigung, nämlich der Verlust des Daumens der rechten Hand, nicht auf einem unfreiwilligen Ereignis im Sinne der 1.3 AUB D.A.S. 2000 beruht. Daher ist die Klägerin auch von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.232,25 € nicht freizustellen.

45

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte schon nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit Ziff. 7.2, 8 AUB D.A.S. 2000 wegen einer eventuell unwahrheitsgemäß ausgefüllten Schadensanzeige von der Leistung frei ist, da der geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen jedenfalls nicht besteht.

46

Ein Anspruch auf Zahlung der 100.000,- € ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. in Verbindung mit den AUB D.A.S. 2000. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarten Leistungen zu bewirken. Gemäß § 179 Abs. 1 VVG a. F. setzt der Versicherungsfall der Unfallversicherung einen Unfall voraus. Dieser wird in Ziff. 1.3 AUB D.A.S. 2000 wie folgt definiert: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Der Zeuge Harnisch erlitt durch ein von außen einwirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung. Diese ist jedoch nicht unfreiwillig gewesen, es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Selbstverstümmelung.

47

Das Vorliegen der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung wird gemäß § 180a Abs. 1 VVG a.F. bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Das bedeutet, dass der Versicherer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung trägt. Erforderlich für die Widerlegung der Vermutung ist nicht der Nachweis einer absoluten oder unumstößlichen Gewissheit von einer Selbstverstümmelung und auch keine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern nur der Nachweis eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGH VersR 1989, 758, 759). Auch im Rahmen des § 180a Abs. 1 VVG a. F. gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage2004, § 180a Rn. 10). Nach der Beweisaufnahme sieht das Gericht die Vermutung der Unfreiwilligkeit als widerlegt an.

48

Bei der Frage, ob die Vermutung der Unfreiwilligkeit eines Unfallereignisses widerlegt ist, hat das Gericht die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken zu würdigen (BGH VersR 1994, Seite 1054, 1055). Bei der Wertung ist einmal die Unfalldarstellung des Verletzten darauf zu überprüfen, ob sie naturwissenschaftlich so möglich und psychologisch aus dem geschilderten Vorgang so vorstellbar und mit den objektiven Folgen vereinbar ist (Knappmann in Prölss/Martin aaO). Neben dem Geschehensablauf selbst ist das Verhalten des Verletzten vor und nach dem Unfall zu werten. Angespannte wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Verletzten, unverhältnismäßig hoher Versicherungsschutz – erst recht, wenn die Verträge erst kurz vor dem Ereignis abgeschlossen wurden – mit im Verhältnis zum Einkommen entsprechend drückenden Prämienverpflichtungen können Verdachtsmomente sein (Knappmann in Prölss/Martin aaO).

49

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es nicht nur eine Unfalldarstellung des Verletzten gibt, sondern vier untereinander abweichende Darstellungen. Dabei enthält seine Zeugenaussage zum genauen Schadenshergang praktisch keine einzige konkrete Angabe, weil der Zeuge ...sich insoweit angeblich nicht hat erinnern können. Ferner gibt es die Aussage des Zeugen ..., die mit der Zeugenaussage des Verletzten ... teilweise nicht übereinstimmt und nach der, wenn sie zuträfe, das Verletzungsbild als unwahrscheinlich anzusehen wäre, wie der Sachverständige ...festgestellt hat. Sowohl die Aussage des Zeugen ... als auch die Aussage des Zeugen ... widersprechen außerdem dem Vortrag in der Klageschrift zum Schadenshergang und sind, auch soweit sie sich decken, in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Das Gericht glaubt beiden Zeugen deshalb auch nicht. Der in der Klage behauptete Schadenshergang ist somit nicht bewiesen. Dazu kommen weitere Umstände vor und nach dem Schadensereignis, die für eine freiwillige Abtrennung des Daumens sprechen. In der Gesamtbewertung aller Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verletzte ...sich den rechten Daumen freiwillig abgetrennt hat, so dass kein Unfall i.S.d. Versicherungsvertrages vorlag.

50

Der Sachverständige ...ist unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu derartigen Verletzungen und nach Auswertung der Darstellungen des Zeugen ...und des Zeugen ... sowie der Lichtbilder der verletzten Hand und der Tischkreissäge zu folgenden Feststellungen gekommen:

51

Eine genaue Rekonstruktion des Unfalls sei aufgrund der ungenauen Angaben zum Unfallhergang nicht möglich. Weder der Zeuge ...noch der Zeuge ... würden Angaben dazu machen, wie ...mit der Hand auf die Säge gekommen sei. Auch aus der mangelhaften Dokumentation der Verletzung sei ein genauerer Rückschluss auf den Unfallhergang nicht abzuleiten (Seiten 13 f. d. Gutachtens). Aufgrund der queren Durchtrennung des Daumens ohne Begleitverletzung des Zeigefingers und aufgrund des Fehlens des Amputats sei nach rechtsmedizinischen Gesichtspunkten ein Unfall während der üblichen Umgangsweise mit einer Tischkreissäge als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Bei dem von ...geschilderten Unfallhergang handele es sich jedoch nicht um einen im Rahmen einer üblichen Arbeitsweise an dem Gerät geschehenen Unfall (Seite 12 des Gutachtens). Bei einem Sturzgeschehen könne es u.U. zu der sogenannten Exekutionshaltung kommen (Seite 14 d. Gutachtens). „Die Entstehung einer Exekutionshaltung, also die maximale Abspreizung des Daumens, wäre bei dem Abfangen eines Sturzes mit der Hand bei einer Handhaltung mit dem Zeigefinger genau in einer Linie mit dem Kraftvektor des Sturzes als typisch anzusehen“ (Seite 13 d. Gutachtens). In diesem Fall wäre eine isolierte Verletzung des Daumens denkbar. Die Handhaltung wäre dann der Bremsenergie, also der Haftung des Fingers auf dem Untergrund geschuldet, und es wäre mithin nicht von einer willentlichen Handhaltung auszugehen. Da die Durchtrennung eines Daumens mit einer Kreissäge in Sekundenbruchteilen geschehen könne, sei auch dafür eine kontrollierte Handhaltung nicht erforderlich (Seite 14 d. Gutachtens). „Bei allen anderen Handhaltungen beim Abfangen würde es eher zu einer parallelen Verlaufsrichtung von Daumen und Zeigefinger kommen, so dass eine isolierte Verletzung des Daumengrundgliedes ohne Verletzung des Zeigefingers als unwahrscheinlich anzusehen wäre“ (Seite 13 d. Gutachtens). Hätte sich der Unfall, wie von dem Zeugen ...beschrieben ereignet, wäre eine Abtrennung des Daumens als eher unwahrscheinlich anzusehen, da der Sturz schon vor dem Sägetisch abgefangen gewesen sein dürfte (Seite 15 d. Gutachtens). Aus rechtsmedizinischer Sicht könne nicht mit der entsprechenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die isolierte Daumenamputation ohne Begleitverletzung Folge eines Sturzes auf den Sägetisch ist.

52

Das Gericht hat keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen ... Er ist als Rechtsmediziner besonders für die ihm gestellte Aufgabe qualifiziert. Aus seinem Gutachten geht hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat. Dabei ist er auch auf die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten eingegangen. Die Fachkunde des Sachverständigen und die Qualität seiner Ausführungen wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

53

Bereits aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfalls. So spricht die isolierte Verletzung des Daumens ohne eine Begleitverletzung am Zeigefinger gegen eine Unfreiwilligkeit des Geschehens. Zwar erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten die Umstände, unter denen es bei dem Abstützen infolge eines Sturzes zu der Einnahme einer sogenannten Exekutionshaltung kommen kann, bei der eine Begleitverletzung an dem benachbarten Finger ausbleiben würde. Der Sachverständige sagt jedoch nicht, dass es typisch ist, diese Handhaltung – auch unbewusst – bei einem Abstützvorgang einzunehmen. Im Gegenteil führt er aus, bei jeder anderen Handhaltung beim Aufkommen komme es zu einer anderen Verlaufsrichtung mit der Folge, dass eine isolierte Verletzung des Daumens im Grundglied als unwahrscheinlich anzusehen wäre. Deshalb erscheint es dem Gericht bereits unwahrscheinlich, dass Harnisch ausgerechnet mit dieser Handhaltung aufgekommen sein soll.

54

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Abtrennung nur des Daumens in der geschehenen Weise als unwahrscheinlich anzusehen wäre, wenn sich der Unfall so ereignet hätte, wie es der Zeuge ... geschildert hat, weil der Sturz dann bereits vor dem Sägetisch mit der linken Hand auf dem Boden abgefangen worden wäre und es zu der Exekutionshaltung der rechten Hand nicht mehr gekommen wäre.

55

Der Zeuge ... hat dazu bekundet, er habe gesehen, wie ... gestolpert sei. Er wisse aber nicht, aus welchem Grund es dazu gekommen sei, es habe sich jedenfalls kein Hindernis im Weg befunden. Über das Elektrokabel der Säge sei ...jedenfalls nicht gestolpert, weil das Kabel überhaupt nicht in seinem Laufweg gelegen habe. Die Säge sei in Betrieb gewesen und ... habe Holzstämme in Bündeln von seinem Auto zu einem Stapel getragen, der sich ein Stück rechts von dem Sägetisch und ein Stück vor dem Sägetisch befunden habe, so wie von dem Zeugen ... in seiner Handskizze (Anlage zum Protokoll vom 26. Januar 2009, Bl. 139 d. A.) eingezeichnet. Auf Bitten des Gerichts hat der Zeuge ... demonstriert, wie der Zeuge ... die Holzbündel getragen haben soll. Dabei hat der Zeuge ... bekundet und demonstriert, dass ...die Stämme schräg zum Körper vor der Brust getragen habe, wobei er das Bündel von oben mit dem rechten Arm und von unten mit dem linken Arm umfasst habe. Nachdem ...gestolpert sei, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, habe er stolpernd vielleicht noch sieben kurze Schritte nach vorn gemacht. Dabei habe er die Stämme nicht sofort fallen gelassen, sondern versucht, das Gleichgewicht wiederzuerlangen und sich aufzurichten. Erst, als ... gemerkt habe, dass er sich nicht mehr aufrichten können würde, habe er das Holz vor seinen Füßen direkt vor dem Sägetisch fallen lassen. ... sei mit rudernden Bewegungen beider Arme auf den Sägetisch zugestürzt und habe sich noch mit dem linken Arm vor der Frontseite des Sägetisches auf dem Boden abgestützt. Die Verletzung habe er, ..., nicht gesehen, denn ... habe die rechte Hand unter den linken Arm gehalten. Er habe lediglich Blut gesehen und die Hand mit einem Handtuch versorgt. Er selbst könne kein Blut sehen. ... habe geschrien: „Mach was, rette mich!“. Dass der Daumen fehlte, habe er, ..., nicht bemerkt, weil er sich bemüht habe, nicht hinzuschauen. Nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus, etwa drei oder vier Stunden nach dem Vorfall, habe er nach dem Finger gesucht. Dafür habe er eine Laterne mitgenommen und habe das Auto an das Haus herangefahren und die Beleuchtung eingeschaltet. Daneben seien die Fenster des Hauses erleuchtet gewesen.

56

Das Gericht hält die Aussage des Zeugen ... nicht für glaubhaft.

57

Gemäß der Demonstration des Stolpervorgangs durch den Zeugen ... unter Einbeziehung des Zeugentisches im Gerichtssaal soll der Geschädigte ...so vor dem Sägetisch zu Fall gekommen sei, dass er stürzend und mit beiden Armen rudernd sich noch mit dem linken Arm vor dem Sägetisch auf dem Waldboden abgefangen hat – wobei dann auch der Oberkörper des ... sich nicht mehr oberhalb der Tischebene befunden hat – und wobei sein rechter Unterarm vorwärts rudernd auf die Tischplatte geriet. Bei einem derartigen Geschehensablauf wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen ...die erfolgte isolierte Abtrennung des rechten Daumens im Grundgelenk ohne Beteiligung eines anderen Fingers unwahrscheinlich, weil der Sturz dann bereits vor dem Sägetisch mit dem linken Arm abgefangen worden wäre und es nicht zu einer Exekutionshaltung des Daumens der rechten Hand auf dem Sägetisch gekommen wäre. Wenn aber bei der von dem Zeugen ... demonstrierten unkontrollierten Vorwärtsbewegung des rechten Armes, der rudernd auf der Tischplatte aufgeschlagen haben soll, keine nach vorne schiebende Abstützbewegung der rechten Hand auf der Tischplatte erfolgt wäre, sondern die rechte Hand rudernd mit dem Sägeblatt in Kontakt gekommen wäre, wäre es zur Überzeugung des Gerichts keinesfalls nur zu einer glatten Abtrennung des rechten Daumens am Grundglied ohne jegliche weitere Verletzung der rechten Hand des Zeugen ... gekommen, sondern zu wesentlich umfangreicheren Verletzungen der rechten Hand und/oder des rechten Unterarms. Dies gilt auch deshalb, weil nach der Demonstration durch den Zeugen ... der Geschädigte beim Abfangen des Sturzes mit dem linken Arm auf dem Boden den Blick schräg nach unten gerichtet hatte und ihm deshalb auch ein zielgerichtetes Abfangen des Sturzes mit der rechten Hand durch Abstützten auf dem Sägetisch unter Vermeidung einer Berührung des Sägeblattes gar nicht möglich war.

58

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Demonstration des Stolpervorgangs durch den Zeugen ... in unvereinbarem Gegensatz zu dem Vortrag in der Klageschrift steht, ...habe sich, um den Sturz abzufangen und nicht möglicherweise mit dem Oberkörper oder gar mit dem Gesicht in die laufende Säge zu fallen, mit beiden Händen auf dem Sägetisch abgestützt und so den Sturz abgefangen. Denn nach der Darstellung des Zeugen ... fing sich der Zeuge ...ja mit dem linken Arm auf dem Waldboden vor dem Sägetisch ab, wobei dann nicht nur sein linker Arm, sondern auch sein Oberkörper bereits vor der Vorderkante der Tischplatte unterhalb der Tischebene waren und weder für den Oberkörper noch für das Gesicht des Zeugen ... die Gefahr bestand, gegen das laufende Sägeblatt zu geraten.

59

Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Zeugen ... ergeben sich auch daraus, dass der Zeuge ...die von seinem Auto abgeladenen Holzstämme vor dem späteren Zerkleinern mit der Säge bündelweise zu einem Stapel getragen haben soll, der sich nach der Skizze des Zeugen ... deutlich vor dem Sägetisch und deutlich rechts von diesem am Grundstücksrand befunden haben soll. Um das Holzbündel vom Auto zu diesem Stapel zu tragen, hätte der Zeuge ...also auf direktem Weg gar nicht in Richtung des Sägetisches gehen müssen, sondern hätte sich dann naheliegend stets rechts von diesem gehalten und wäre mit dem Bündel auch nicht bis zur Höhe der Position des Sägetisches gegangen. Der geschilderte angebliche Laufweg des Geschädigten ist deshalb im Hinblick auf die geschilderte Lage des Holzstapels nicht plausibel.

60

Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Zeuge ... nicht einmal einen kurzen Blick auf die Wunde geworfen haben will, als er die verletzte Hand des Zeugen ... mit einem Handtuch umwickelte und sich dennoch gleich mit ... auf den Weg in das etwa 40 Kilometer entfernte Krankenhaus machte.

61

Insgesamt vermag das Gericht der Aussage des Zeugen ...deshalb nicht zu glauben.

62

Der Zeuge ...hat in seiner Vernehmung geschildert, er habe ein Bündel mit Holzstämmen schräg vor der Brust getragen, das er mit dem linken Arm von oben und mit dem rechten Arm von unten gehalten habe. Er sei vielleicht drei Meter vor dem Sägetisch gestolpert. Die Stämme hätten sich kreuzend bzw. windmühlenartig auseinander bewegt und seien ihm aus den Händen gefallen. Er sei in schnellem Tempo nach vorn gefallen, wobei er versucht habe, das Hinfallen zu vermeiden. Sein Oberkörper sei nach vorne geneigt gewesen und habe hin und her geschwankt. Gleichzeitig habe er mit seinen Armen gerudert. Er wisse nicht mehr, ob er mit der rechten oder mit der linken Hand Kontakt zur Sägefläche gehabt habe und ob er mit einer oder mit beiden Handflächen auf der Oberfläche des Sägetisches in Richtung Sägeblatt gerutscht sei. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er seine rechte Hand unter den linken Arm gesteckt habe. Den Schmerz habe er erst im Krankenhaus empfunden. Erst dort habe er auch erfahren, dass sein rechter Daumen fehle.

63

An die Fahrt zum Krankenhaus habe er keine Erinnerung.

64

Das Gericht glaubt dem Zeugen ... nicht.

65

Zunächst unterscheidet sich die Schilderung des Unfallhergangs bei seiner Vernehmung von der Darstellung in der Klageschrift. Da die Klägerin nicht selbst bei dem Unfall zugegen war, müssen aber auch die Angaben in der Klageschrift von dem Zeugen ...stammen. Gemäß der Klageschrift hat der Zeuge ..., wie erwähnt, sich zur Vermeidung eines Sturzes mit dem Oberkörper oder gar dem Gesicht in die laufende Säge mit beiden Händen auf dem Sägetisch abgestützt und so einen Sturz abgefangen. Von rudernden Armbewegungen während des Sturzes, die der Zeuge ... bei seiner Aussage geschildert hat, ist in der Klageschrift nicht die Rede. Von einem Abstützen mit einer Hand oder mit beiden Handflächen auf der Oberfläche des Sägetisches hat der Zeuge ...bei seiner Aussage nichts erwähnt, will sich vielmehr insoweit nicht mehr erinnern können. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, weil ihm doch diese Phase des Geschehens, in der er laut Klageschrift das laufende Sägeblatt als drohende Gefahr für seinen Oberkörper oder sein Gesicht auf sich zukommen sehen haben soll, als Angstsituation nachhaltig vor Augen geblieben sein müsste. Anders wäre es allerdings, wenn der Zeuge ... sich die Verletzung freiwillig zugefügt hätte und es gar keinen Sturz nach vorn gegeben hätte und dementsprechend auch keinen Versuch, diesen mit beiden Händen auf dem Sägetisch abzufangen.

66

Festzuhalten bleibt auch, dass der Zeuge ... auch gegenüber dem Gutachter ... eine gegenüber der Klageschrift abweichende Schilderung des Vorfalls angegeben hatte. Seinerzeit hatte er angegeben, er habe die maximal zwei Meter langen Stämme vor sich in den Ellenbeugen der gebeugten Arme quer aufliegend getragen – sie also nicht mit einem Arm von oben und mit einem Arm von unten umfasst -, er wisse nicht, wie weit entfernt vom Sägetisch er gestolpert sei und ob er sich mit beiden Händen auf dem Sägetisch abgestützt habe; die rechte Hand sei bestimmt nicht von oben auf den Sägetisch gekommen, sondern er habe sie nach vorn geschoben. Von einem Rudern mit beiden Armen war seinerzeit noch keine Rede. Demgegenüber war in der ersten Unfallschilderung vom 13. April 2006 gegenüber einem Versicherungsvertreter davon die Rede, der Zeuge ... sei über ein Verlängerungskabel gestolpert und habe sich im Fallen auf dem Sägetisch abgestützt.

67

Bei der Aussage des Zeugen ... vor Gericht fällt auf, dass er das Randgeschehen sehr detailreich geschildert hat, sich an den eigentlichen Unfallhergang aber angeblich nicht erinnern konnte. Für unglaubwürdig hält es das Gericht, dass er erst im Krankenhaus gemerkt haben will, dass ihm sein rechter Daumen fehlt. Er selbst hat angegeben, den Schmerz erst im Krankenhaus empfunden zu haben. Dann stellt sich die Frage, aus welchem Grund er sich die verletzte Hand nicht angesehen hat. Wenn er keinen Schmerz verspürt und lediglich geblutet haben will, hätte es nahe gelegen, nachzusehen, ob die Verletzung so schwerwiegend war, dass man dafür den Weg in das 40 Kilometer entfernte Krankenhaus auf sich nehmen musste. Wenn der Zeuge ...aber doch vor Schmerzen geschrien haben sollte, wie der Zeuge ...angegeben hat, widerspräche es ebenfalls der Lebenserfahrung, dass weder ...noch ... einen Blick auf die Wunde geworfen haben sollen, um den Umfang der Verletzung zu begutachten oder die Wunde provisorisch zu versorgen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge ... einschlägige Erfahrungen hatte. Er hatte nämlich in den 90er Jahren schon einmal einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sein linker Daumen fast abgetrennt worden wäre, jedoch wieder angenäht werden konnte. Der Zeuge wusste also, dass man einen abgetrennten Finger wieder annähen kann. Bei einem Handkontakt mit einer laufenden Kreissäge liegt es nahe, dass jemand einen oder mehrere Finger ganz oder teilweise verliert. Gerade wegen des früher wieder angenähten linken Daumens nimmt das Gericht es dem Zeugen ...nicht ab, dass er erst im Krankenhaus bemerkt haben will, dass ihm der rechte Daumen fehlte.

68

Auch bezüglich der Aussage des Zeugen ...gilt, dass der von ihm geschilderte Laufweg nicht plausibel ist, wenn er die Holzstämme von seinem Auto zu dem Holzstapel getragen hat, der sich auch nach der von ihm gefertigten Skizze rechts von der Kreissäge und im wesentlichen vor dieser befand.

69

Die Aussage des Zeugen ... deckt sich weder mit seinen früheren Angaben noch ist sie für sich genommen glaubhaft. Dass der Zeuge ...ein fundamentales wirtschaftliches Eigeninteresse am Obsiegen der Klägerin hat, liegt auf der Hand.

70

Festzuhalten bleibt, dass die Bekundungen der Zeugen ... und ...vor Gericht den in der Klageschrift behaupteten Schadenshergang – Abstützen mit beiden Händen auf dem Sägetisch zum Abfangen eines Sturzes – nicht bestätigt haben.

71

Weitere Umstände vor und nach dem Vorfall sprechen eindeutig für eine freiwillig beigebrachte Verletzung.

72

Dazu gehört, dass die Klägerin gleich zwei Unfallversicherungen mit erheblichen Versicherungsleistungen – 500.000,00 € Versicherungssumme bei der Beklagten sowie 250.000,00 € Versicherungssumme bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG – abgeschlossen hat und dass beide Versicherungen zeitlich kurz vor dem Vorfall vom 9. April 2006 abgeschlossen wurden, nämlich am 15. und am 21. März 2006. Dies passt nicht zu den damaligen finanziellen Schwierigkeiten des Zeugen ...und der mit ihm gemeinsam lebenden Klägerin. Gegen ... lagen Haftanordnungen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2005 und vom 30. November 2005 durch das Amtsgericht Neumünster vor. Außerdem war am 14. März 2006 ein Insolvenzantrag des Zeugen ... beim zuständigen Insolvenzgericht Neumünster mangels Masse abgewiesen worden.

73

Angesichts der schlechten finanziellen Situation des Zeugen ... ist das von der Klägerin gewählte Vertragsmodell ungewöhnlich und bildet ein weiteres Indiz dafür, dass der Zeuge ...sich den rechten Daumen abgetrennt hat, um eine Versicherungsleistung zu erlangen.

74

Die Klägerin entschied sich nicht für ein sogenanntes Progressionsmodell, bei dem möglichst niedrige Prämien gezahlt werden und die Versicherungssumme umso höher ausfällt, je höher die Invalidität und die vereinbarte Progression sind, wobei die Progression erst ab einer Invalidität von 25 % greift. Die Klägerin wählte vielmehr ein Vertragsmodell mit der höchsten Grundsumme, bei dem schon bei einer nur geringfügigen Behinderung eine hohe Versicherungsleistung fällig ist. Bei einem unfreiwilligen Verlust des gesamten rechten Daumens des Zeugen ..., entsprechend einem Invaliditätsgrad von 20 %, hätte die Klägerin Versicherungsleistungen aus beiden Versicherungen in Höhe von rund 150.000,00 € zu erwarten gehabt. Dafür nahm die Klägerin hohe monatliche Prämien in Kauf. Diese standen jedoch in einem auffälligen Missverhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und denjenigen ihres Lebensgefährten ... Das Problem der Aufbringung der Prämien stellte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil noch vor der Übersendung der Versicherungspolice der Schaden eintrat.

75

Auch das Verschwinden des Amputats ist häufig ein Begleitumstand von selbst beigebrachten Verletzungen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen ..., Seite 14; so auch OLG Hamm, R+S 1989, Seite 373, 374). Hier kommt ferner der Umstand hinzu, dass sich das Schadensereignis in Polen in einem abgelegenen Bereich und in einiger Entfernung zum nächsten Krankenhaus ereignet hat, noch dazu abends gegen 20.00 Uhr. Wenn der Zeuge ...dann ohne den abgetrennten Daumen, der sich bei einer unfreiwilligen Verletzung nahe liegend noch im Bereich der Tischkreissäge befunden hätte, zunächst in das 40 Kilometer entfernte Krankenhaus fahren und dort behandeln ließ, lag es nahe, dass eine ihm dort angeratene Nachsuche nach dem Daumen, um diesen in einer Spezialklinik wieder annähen zu lassen, leichter als erfolglos dargestellt werden konnte.

76

Nach alledem ist das Gericht unter Gesamtwürdigung der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den angeblichen Unfallhergang sowie der vor und nach dem Schadensfall gegebenen Umstände der Überzeugung, dass der Zeuge ...seinen Daumen freiwillig abgetrennt hat und dass deshalb kein Unfall vorlag, der eine Leistungsverpflichtung der Beklagten auslöste.

77

Da ein Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“


Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umstä

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 179 Versicherte Person


(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. (2) Wird die Versicheru

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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.