Landgericht Kiel Urteil, 30. Juni 2005 - 5 O 115/04
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages und den Ersatz ihr entstandener Kosten.
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Die Parteien schlossen am 27.02.2003 einen Kaufvertrag über den Wallach ....... zu einem Kaufpreis von 9.000,00 €. Die Beklagte übergab der Klägerin das Pferd am 07.03.2003 in............ nachdem eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden war. Bei dieser wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. § 2 Ziffer 3 des Kaufvertrages lautet:
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„Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes.“
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Das tierärztliche Untersuchungsprotokoll kommt zu dem Gesamtergebnis:
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„Die erhobenen Befunde führten am Tag der Untersuchung zu keiner Minderung der Leistungsfähigkeit.“
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Bis zur Übergabe war das Tier nur wegen einer Zahnbehandlung in ärztlicher Behandlung gewesen. Am 21.07.2003 stellte die Klägerin ihr Pferd der Tierärztin .............zur Untersuchung vor mit der Behauptung, es bestehe ein unzufriedenstellender Ernährungszustand. Die Tierärztin stellte einige Zahnhaken fest, die geraspelt wurden. Bei einer Blutprobenuntersuchung wurde kein von der Norm abweichender Befund festgestellt. Am 02.01.2004 wurde ...........erneut von der Tierärztin untersucht. Sie stellte fest, dass der Ernährungszustand mäßig war, das Allgemeinbefinden gedämpft und die Körperinnentemperatur 38,9 Grad Celsius. Auch an diesem Tag ergab eine Blutprobenuntersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde. Vom 24.01.2004 bis zum 04.02.2004 wurde das Pferd wieder auf seinem Heimatgestüt untergebracht. Dort bekam er Tabletten gegen Magengeschwüre. Er fraß mit wechselndem Appetit und nahm an Körpergewicht zu. Sein Allgemeinbefinden besserte sich.
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Mit Schreiben vom 16.02.2004 erklärte die Klägerin, dass sie vom Kaufvertrag zurücktrete, da das Pferd als Reitpferd ungeeignet sei.
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Am 18.02.2004 stellte die Klägerin ihr Pferd in der Tierklinik ................vor. Auf den Arztbrief vom 17.03.2004 wird Bezug genommen.
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Am 14.7.2004 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
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Die Klägerin behauptet,
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das Reitpferd.................. sei als Reitpferd nicht einsetzbar. Der Wallach leide seit der Übergabe unter einer chronischen Darmentzündung, deren Ursache in einer genetischen sowie in einer psychisch angelegten Komponente liege.
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Sein jetziger Zustand ergebe sich aus dem Schreiben vom 17.03.2004 (Bl. 12 d. A.). Die Erkrankung sei dem bei Menschen bekannten „Morbus Crohn“ vergleichbar. Diese Krankheit sei schon bereits zum Zeitpunkt der Übergabe im März 2003 vorhanden gewesen. Auch wenn........... ohne besondere Probleme in .........gelebt habe, so hätte die Haltungsumstellung, hier der Stallwechsel, zu einer Eskalierung des Krankheitsbildes geführt. Zu dem Krankheitsbild gehöre nämlich eine mangelnde Stressresistenz.
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Im Übrigen seien Geschwüre und Entzündungen des Verdauungstraktes bei Pferden heute immer häufiger zu beobachten. Das sei auf eine sehr frühe intensive Fütterung und Haltung zurückzuführen. Da die körperliche Natur des Pferdes auf Mangel eingerichtet sei (ballaststoffreiches Weidefutter mit geringem Nährwert) und nicht auf Überfluss, produziere das Pferd ständig Verdauungssäfte. Wenn sich die Fresszeit des Pferdes, die unter normalen Umständen den ganzen Tag bestehe, auf einzelne Mahlzeiten reduziere, werden trotzdem Verdauungssäfte produziert und dieses führe zu Geschwürbildung und Entzündungen.
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Die Krankheit könne nicht durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden. Sie sei nur durch eine Biopsie zu diagnostizieren.
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Die vorliegende chronische Darmentzündung sei ein nicht behebbarer Mangel. Dieser führe dazu, dass das Pferd nicht mehr als Reitpferd eingesetzt werden könne. Es sei aufgrund der Schmerzen aggressiv und unberechenbar. Die entsprechende Heilung und Behandlung führe zu einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Konstitution.
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Die Krankheit habe zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen, auch wenn sie nicht sichtbar gewesen sei.
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Seit dem Stallwechsel sei das Pferd unruhig und fresse nicht mehr ausreichend. Auch sei ein Hochziehen der Bauchmuskulatur zu beobachten gewesen, was ein Ausdruck von Schmerzen sei. Damit der Wallach überhaupt Futter aufgenommen habe, hätten sämtliche Reize von außen ausgeschlossen werden müssen.
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Da sie erst geglaubt habe, dass diese Symptome auf den Eingewöhnungsschwierigkeiten des Pferdes in seine neue Umwelt beruhen würden, habe sie erst nach einiger Zeit eine ernsthafte gesundheitliche Störung bei dem Pferd in Betracht gezogen. Aber bereits auf einem Reitturnier in ...............Anfang Mai 2003 habe ihre damalige Reitlehrerin, die Zeugin..........., den Zeugen ..........auf ...........Problematik und die daraus resultierende Unrittigkeit direkt angesprochen.
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Es sei später versucht worden, das Pferd durch Unterbringung in anderen Ställen und in unterschiedlichen Haltungsformen zur Futteraufnahme zu bewegen. Dieses sei erfolglos geblieben. Auch verschiedene Fütterungsarten und tierärztliche Behandlungsmethoden seien ausprobiert worden, hätten jedoch keine Wirkung gezeigt. Das Pferd habe weiter an Gewicht und Leistungsvermögen verloren.
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......... sei schon in seinem Heimatgestüt immer als schwerfuttrig bekannt gewesen. Als Dreijähriger sei er als einziger in der Herde vollkommen abgemagert gewesen.
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Da bereits ein Bruder ............ an einer chronischen Entzündung des Verdauungstraktes gelitten habe, könne die Erkrankung bei.......... u. a. auf eine genetische Disposition zurückzuführen sein. Im Anschluss an den Aufenthalt auf dem Heimatgestüt ...........habe das Pferd die Futteraufnahme komplett verweigert und sei aggressiv geworden, was sich dadurch gezeigt habe, dass es einen Zaun durchbrochen, eine Trense zerrissen und nach der Klägerin geschlagen habe.
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Aufgrund der Krankheit ihres Pferdes seien ihr Behandlungskosten in Höhe von 2.125,66 € entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes ...... zu zahlen.
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2. an sie 2.125,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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......... sei bei der Übergabe an die Klägerin vollkommen gesund gewesen. In den Monaten vor der Übergabe sei er im besten Gesundheitszustand gewesen. Das Pferd habe sehr gut im Futter gestanden, habe gut ausgesehen, sei muskulös gewesen und sei von verschiedenen Reitern regelmäßig gearbeitet worden. Auf dem Turnier in .............Anfang Mai 2003 habe die Klägerin den Zeugen ..........und ............voller Begeisterung und Zufriedenheit über............ berichtet. Den Zeugen seien keine Besonderheiten an dem Pferd aufgefallen.
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Der Weidegang ........... im Sommer 2003 deute darauf hin, dass er sich im guten Allgemeinzustand befunden habe. Eine solche Unterbringung sei nur bei gutem Gesundheitszustand möglich.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.11.2004 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten vom 20.12.2004 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 2. Alternative, 346 Abs. 1 BGB nicht zu. Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht nach diesen Vorschriften zu. Die gekaufte Sache, hier das Pferd ............, war zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nicht mangelhaft.
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Der Sachverständige ................... hat in seinem Gutachten vom 20.12.2004 einen Mangel des Pferdes bei Übergabe nicht festgestellt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Sachverständigen. Dieser hatte das Pferd zur Untersuchung ca. acht Tage stationär in seiner Klinik aufgenommen und hat verschiedene Untersuchungen, u. a. Belastungsuntersuchungen durchgeführt. Krankheitsanzeichen, die auf eine chronische Darmentzündung hindeuten würden, hat der Sachverständige nicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Pferd während des Aufenthaltes guten Appetit, normales Fressverhalten und keinerlei Kolikanzeichen gezeigt habe. Klinische Anzeichen einer Magenerkrankung hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Die bei der Gastroskopie festgestellten geringgradigen Läsionen in der cutanen Schleimhaut hätten nicht zu einer funktionellen Beeinträchtigung des Magens geführt. Dieser Befund sei eine zur Zeit vorhandene geringgradige ulcerative Gastropathie mit leichten Schleimhautläsionen, die bei bis zu 50 % aller Reit- und Turnierpferde auftrete, ohne dass es zu äußerlich sichtbaren Anzeichen und zu Leistungsbeeinträchtigungen komme. Nach Auffassung des Sachverständigen ist ......... als Reitpferd einsetzbar und leidet nicht an einer unheilbaren chronischen Darmentzündung.
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Ob das Pferd, wie die Klägerin behauptet, bereits bei der Übergabe an einer erheblichen Gastropathie erkrankt gewesen sei, konnte der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr klären. Aufgrund der durchgeführten Ankaufsuntersuchung hält er es jedoch für unwahrscheinlich und vermutet vielmehr, dass das Pferd durch den Stallwechsel in eine Stresssituation geraten sei, die vorübergehend eine ulcerative Gastropathie ausgelöst habe.
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Die von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2005, nach Ablauf der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist, beantragte Ergänzung des Gutachtens hält das Gericht nicht für erforderlich. Die Behauptung der Klägerin, das Pferd sei psychisch krank, indem es eine mangelnde Stressresistenz aufweise, die zu körperlichen Symptomen führe, hat der Sachverständige bereits widerlegt. Er hat in seinem Gutachten aufgeführt, dass es grundsätzlich zwar keine „Morbus Crohn-Erkrankung“ beim Pferd gebe, aber eine ulcerative Gastropathie denkbar sei. Hierbei handele es sich um eine meist stressbedingte Erkrankung des Magens mit einer Gastritis und mehr oder weniger starken Läsionen der Magenschleimhaut. Durch seine nachfolgenden Ausführungen hat der Sachverständige das Vorliegen einer derartigen Erkrankung ............... jedoch ausgeschlossen. Er hat ausgeführt, dass weder eine funktionelle Beeinträchtigung des Magens noch Symptome einer Magenerkrankung festgestellt werden konnten und die derzeit vorliegende geringgradige ulcerative Gastropathie nicht dazu führe, dass das Tier nicht als Reitpferd einsetzbar sei.
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Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass ................. durch den Stallwechsel in eine Stresssituation geraten sein könne, die vorübergehend die später behandelte Erkrankung ausgelöst haben könne. Weiter konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass es unter Turnierbedingungen zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit komme. Derartige stressbedingte Symptome sind grundsätzlich bei Lebewesen normal und keine Abweichung von der Norm. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Mangel erst dann zu bejahen ist, wenn ein Pferd bei jeder neuen Situation stressbedingte Krankheiten bekommt. Das hat der Sachverständige nicht festgestellt. Trotz des achttägigen Aufenthaltes in seiner Klinik hatte das Pferde keine krankhaften Stresssymptome. Die übrigen Ausführungen des Sachverständigen zu zeitweiligen Stressbelastungen enthalten nur Vermutungen.
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Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens geht zulasten der Klägerin. Das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang ist durch das Gutachten nicht bewiesen. Die Klägerin ist für diesen Mangel beweisbelastet. Das Gericht ist der Auffassung, dass für die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr kein Raum ist. Die in dieser Vorschrift geregelte Vermutung ist mit der Art des hier behaupteten Mangels unvereinbar. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bzw. das Vorliegen eines Grundmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulässt (vgl. Lorenz in Münchener Kommentar BGB, 4. Auflage, § 476, Rn. 17). Auch wenn dieses nicht auf alle denkbaren Tiermängel auszudehnen ist, so handelt es sich im streitgegenständlichen Fall bei dem behaupteten Mangel um einen Mangel, der typischerweise jederzeit eintreten kann. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen, der dargelegt hat, stressbedingt könne eine akute Gastropathie jederzeit auftreten.
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Die in § 2 Ziffer 3 des Kaufvertrages gewählte Formulierung stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft dar. Sie bezieht sich ausdrücklich auf das angefertigte tierärztliche Gutachten, das unstreitig am Tag der Untersuchung keine Minderung der Leistungsfähigkeit festgestellt hat. Weitergehende Zusicherungen, unabhängig von der Ankaufsuntersuchung, enthält diese Formulierung nicht. Die Klägerin selbst trägt im Übrigen vor, dass bei der Untersuchung keine Biopsie gemacht wurde.
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Die Behauptung der Klägerin, dass der „Halbbruder“ des Pferdes ............ dieselben Verhaltens- und Fütterungsauffälligkeit aufgewiesen habe, hält das Gericht für unerheblich. Selbst wenn diese Behauptung richtig ist, kommt es darauf an, dass ........... bei der Übergabe eine Krankheit gehabt hat. Dieses hat der Sachverständige nicht feststellen können.
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Die für den von der Klägerin behaupteten Vortrag, dass .......... sofort nach der Übergabe nicht habe fressen wollen, die Bauchmuskulatur hochgezogen habe und zusehends an Gewicht und Leistungsvermögen verloren habe, benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist, dass der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat. Ein Vorliegen sofort nach der Übergabe reicht nicht aus, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Stallwechsel zu diesen Symptomen geführt haben kann.
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Die Zeugen zu der weiteren Behauptung der Klägerin, ............. sei schon immer als schwerfuttrig bekannt gewesen und als Dreijähriger abgemagert gewesen, sind ebenfalls nicht zu vernehmen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese Anzeichen dazu geführt haben, dass bei der Übergabe eine schwere Gastropathie vorgelegen habe. Im Übrigen hätte angesichts der tierärztlichen Bescheinigung vom 13.08.2004 der Tierärztin ............, auf die Bezug genommen wird, substantiierter zu der Schwerfuttrigkeit vorgetragen werden müssen.
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Aus den o. g. Gründen besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Behandlungskosten nach den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 1. Alternative, 311 a Abs. 2, 347 Abs. 2 BGB.
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Die Anfechtungserklärung der Klägerin führt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Die Klägerin behauptet, sie sei über die von ihr behauptete Krankheit getäuscht worden. Eine Krankheit des Pferdes bei Übergabe ist nicht festgestellt.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.