Landgericht Kiel Beschluss, 19. Dez. 2006 - 16 T 10/06

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2006:1219.16T10.06.0A
19.12.2006

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Geschäftswert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat unter dem 19.09.2005 (Urkundenrolle Nr. 338 für 2005 des Notars xxx), geändert am 05.05.2006 (Urkundenrolle Nr. 218 für 2006 des Notars xxx; nach Bl. 7 d.A.), klargestellt mit Beschluss vom 30.08.2006 (nach Bl. 21 d.A.) und teilweise zurückgenommen am 31.08.2006 (Bl. 21 d.A.) ihre Eintragung zum Handelsregister des Amtsgerichts xxx angemeldet.

2

Als Geschäftsführer der Komplementärin der Beschwerdeführerin, der xxx., eine private xxx Rechts, hat Herr Thomas Arnold gezeichnet, dessen Unterschrift vom Notar xxx beglaubigt wurde. Der Notar hat ferner seine Bescheinigung vom 16.05.2006 zur Akte gereicht (nach Bl. 11 d.A.), wonach eine Einsichtnahme per Internet unter xxx u.a. ergeben habe, xxx sei als Direktor der o.e. plc eingetragen.

3

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Notar mit Verfügungen vom 14.06. und 31.07.2006 (Bl. 14 und 19 d.A.) u.a. mit Bezug auf einen Beschluss der Kammer in der Sache - 16 T 6/06 - vom 23.05.2006 darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Beschwerde-führerin erst erfolgen könne, wenn die Vertretungsbefugnis des Herrn xxx mittels eines Registerauszugs des xxx zu Nr. 05561659 bzw. einer Bescheinigung des secretary der plc nebst Apostille belegt sei.

4

Er hat die Anmeldungen mit Beschluss vom 09.10.2006 (Bl. 24 d.A.) zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2006 (Bl. 26 d.A.).

6

Die als unbefristete Beschwerde zu behandelnde Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

7

Die Kammer hatte bereits im Beschluss vom 23.05.2006 - 16 T 6/06 -, mit dem eine Beschwerde der plc als Komplementärin der Beschwerde-führerin gegen die Ablehnung ihrer Registereintragung zurückge-wiesen worden war, folgendes ausgeführt:

8

„Es fehlt allerdings an der für die Eintragung notwendigen ordnungsgemäßen Legitimation des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gemäß §§ 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m.

9

8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, die deswegen erforderlich ist, weil die Bestellung des Geschäftsführers nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

10

Die Erklärung der Notarin xxx aus xxx stellt keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Legitimation dar. Sie hat erklärt, eine Einsichtnahme im Internet unter companieshouse.co. habe ergeben, dass xxx als Direktor für die Beschwerdeführerin im xxx eingetragen sei.

11

Eine deutsche Notarin ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zuständig für die Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung, wenn sich dieser Umstand aus einer Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register ergibt. Zu den „ähnlichen Registern" i.S.d. genannten Bestimmung gehören auch ausländische Register (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 21 Rn. 13). Das xxx ist aber kein in diesem Sinne ähnliches Register. Denn es prüft - anders als das Handelsregister deutschen Rechts - Anmeldungen nicht auf ihre materielle Richtigkeit, sondern nimmt allenfalls eine formelle Kontrolle vor.

12

Auch besteht kein dem deutschen Handelsregister vergleichbarer Gutglaubensschutz. Das xxx stellt also eher eine staatlich geführte Unternehmensdatenbank, als ein Rechtssicherheit gewährleistendes öffentliches Register dar (Wachter, DB 2004, 2795, 2799 ff. m.w.Nachw.).

13

Soweit teilweise in der Literatur vertreten wird, der Vertretungsnachweis könne auch durch eine gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO erbracht werden (vgl. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. Rn. 713), überzeugt dies die Kammer nicht. Denn einer gutachterlichen Stellungnahme, die hier ohnehin nicht vorliegt, kommt nicht die besondere Beweiskraft des § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 24 BNotO Rn. 26 f.).

14

Zudem würde sich mit der Zulassung einer gutachterlichen Stellungnahme die Möglichkeit eröffnen, die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BNotO zu umgehen."

15

Daran hält die Kammer fest.

16

Es versteht sich von selbst, dass die Einsichtnahme in die Eintragungen im xxx durch den Notar xxx und seine auf § 21 BNotO gestützte Erklärung keine weitergehenden Wirkungen haben können, als die im vorgenannten Beschluss als unzureichend beanstandete Einsichtnahme durch die xxx Notarin.

17

Die Kammer stimmt - wie schon zutreffend der Rechtspfleger des Amtsgerichts Kiel -den Ausführungen von Wachter (Aktuelle Probleme bei der Ltd. & Co. KG, GmbHR 2006, 79 ff., 83) zu, im Interesse der Rechtssicherheit müssten an den Nachweis der Organe und deren Vertretungsbefugnisse bei einer xxx die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung, die - wie oben bereits in dem zitierten Beschluss der Kamer ausgeführt - den §§ 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB, 8 Abs. 1 Nr.2 GmbHG zu entnehmen sind. Denn die Vertretungsbefugnis des xxx directors einer xxx nimmt schließlich mit ihrer Eintragung im Handelsregister der xxx an den Publizitätswirkungen des § 15 HGB teil.

18

Weil sich die Rechtsverhältnisse bei der xxx ausschließlich nach englischem Gesellschaftsrecht richten (Wachter, aaO, S. 79), muss die Legitimation des Geschäftsführers gemäß § 8 GmbHG dementsprechend ausgestaltet sein.

19

Es bedarf daher einer Bescheinigung des secretary der xxx, die die Vertretungsmacht des Geschäftsführers xxx nachweist, deren Beglaubigung durch einen Notar und der gemäß § 438 ZPO erforderlichen Apostille.

20

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 13a FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 KostO.


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Landgericht Kiel Beschluss, 19. Dez. 2006 - 16 T 10/06 zitiert 9 §§.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland


(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellsc

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(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.

(4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. § 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.