Landgericht Kiel Urteil, 17. Feb. 2012 - 14 O 100/10

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2012:0217.14O100.10.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er noch Gesellschafter der Beklagten ist, sowie Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen.

2

Er hatte gemeinsam mit seinem Bruder die Wxxx gegründet und über diese das Projekt „Wxxx“, bestehend aus 3 Windkraftanlagen, entwickelt. Dieses Projekt hatte die Wxxx sodann mit Vertrag vom 17.08.2006 an die kurz zuvor gegründete Beklagte veräußert, deren Zweck u. a. der Betrieb der im Folgenden von ihr errichteten Windkraftanlagen ist. Einer der Gründungsgesellschafter der Beklagten war der Kläger, der vom Haftungskapital von zuletzt 700.000 € als Kommanditist einen Anteil von 301.000 €, also 43 %, hielt.

3

§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten trifft folgende Regelung:

4

„ (1)…
 (2) Ein Gesellschafter kann nur aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Gesellschafterbeschluss….
 (3) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
 (a)
 (b)
 (c)
 (d) der Gesellschaftsanteil, sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben bzw. seine Ansprüche auf Ausschüttung von einem Privatgläubiger gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird.

5

Wegen aller Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.

6

Im Jahr 2009 weigerte sich der Kläger, eine beschlossene Sitzverlegung der Komplementärin der Beklagten in notarieller Form mit zu beantragen. Erst nachdem diese ihn vor dem Landgericht Itzehoe hierauf gerichtlich in Anspruch genommen hatte, gab er die entsprechende Erklärung ab. Das Landgericht Itzehoe verurteilte ihn daraufhin zur Erstattung von 338,50 € vorgerichtlicher Mahnkosten. Die Komplementärin der Beklagten erwirkte gegen den Kläger in diesem Verfahren ferner einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 616,75 €. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Itzehoe am 23.06.2010 wegen einer Gesamtforderung von 1.012,69 € zzgl. Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Forderung des Klägers als Kommanditist der Beklagten auf den Gesellschaftsanteil, das künftige Auseinandersetzungsguthaben sowie die Ansprüche auf Ausschüttung gepfändet und der Komplementärin zur Einziehung überwiesen wurden, Anlage B 3. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 29.06.2010 und dem Kläger am 01.07.2010 zugestellt. Nachdem dieser trotz Aufforderung der Beklagten die Forderung nicht beglich, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2010 mit, er sei nach § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden.

7

Einer der Gründungsgesellschafter, Herr Bxxx, der einen Anteil von 210.000 € an der Beklagten hält, hatte gegen den Kläger wegen verauslagter Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Projektentwicklung der Wxxx ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des LG Itzehoe über eine Forderung von 12.946,83 € zzgl. Zinsen erwirkt. Wegen seiner titulierten Forderung erwirkte er am 02.09.2010 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe, mit dem u. a. der Anteil des Klägers als Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Beklagten, sein Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils und sein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gepfändet und Herrn Bxxx als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden (Anlage B 5).

8

Die Beklagte hat dem Kläger zwischenzeitlich sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.

9

Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Regelung in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages stelle lediglich die Konkretisierung eines wichtigen Grundes dar, der ggf. einen Ausschluss rechtfertigen könne. Ein automatisches Ausscheiden werde dadurch aber nicht bewirkt. Er legt einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.06.2010, Anlage K 3, vor, den die Beklagte wegen einer Forderung von 369,70 € erwirkt hat, und meint, hierbei handele es sich um ein ungültiges Phantom, weil die Vertretungsverhältnisse der KG falsch angegeben seien, so dass sich hieraus sein Ausschluss ebenfalls nicht rechtfertige. Bei den Pfändungen handele es sich aber auch nicht um Pfändungen eines Privatgläubigers i. S. d. § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages, weil die Forderungen letztlich auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis beruhten. Das Landgericht Itzehoe habe Herrn Bxxx die Forderung lediglich aufgrund falschen Sachvortrages zuerkannt. Die gegen ihn eingestellte Mehrheitsfraktion der Beklagten und die von dieser installierte Geschäftsführerin hätten gewusst, dass er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen sei, die Forderungen zu begleichen. Man habe die Pfändungen bewusst initiiert, um ihn auf kaltem Wege aus der Gesellschaft auszuschließen. Dieses Vorgehen sei auch deswegen missbräuchlich, weil die Beklagte ihm aus dem Projektkaufvertrag einen zwischenzeitlich von der Wxxx vor dem LG Kiel unter dem Az 14 O 139/11 geltend gemachten Teilbetrag von 68.000 € vorenthalte und außerdem seine Tätigkeit als bestellter Bauleiter nicht vergütet habe. Diese Forderung verfolgt der Kläger unter dem Az. 11 O 51/12 zwischenzeitlich ebenfalls vor dem LG Kiel. Insofern habe die Beklagte seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verschuldet. Die begehrten Auskünfte benötige er, weil die Beklagte ihm den Stand seiner Kapitalkonten nicht zur Kenntnis gegeben habe.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. festzustellen, dass er nach wie vor Gesellschafter der Beklagten mit einer Kommanditkapitaleinlage von € 301.000,00 (Hafteinlage) ist und weder durch das Schreiben der Geschäftsführerin der Beklagten vom 31.08.2010 noch sonst wie aus der Gesellschaft ausgeschieden (worden) ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren und mitzuteilen: a) aktueller Stand aller drei für ihn geführten Privatkonten (Kapitalkonten I, II und III) und des entnahmefähigen Saldos; b) Stand der Liquidität der Beklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der vom finanzierenden Kreditinstitut geforderten Liquiditätsreserven.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei nach § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden. Es habe sich um Forderungen von „Privatgläubigern“ gehandelt, weil die Forderungen nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierten. Da sie – unstreitig – dem Beklagten bereits den Jahresabschluss für 2009 übergeben habe und der Kläger zwischenzeitlich ausgeschieden sei, stünden ihm weitere Auskünfte oder Einsichtnahmerechte nicht zu.

15

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze vom 06.02.2012, 13.02.2012 und 15.02.2012 eingereicht, wegen deren Einzelheiten auf

17

Bl. 1085-1088 und Bl. 1192 bis 1195 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Dies ergibt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen:

20

Zum Klagantrag zu 1.:

21

Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, dass er noch Gesellschafter der Beklagten ist, weil er schon durch die Pfändungsmaßnahme der Komplementärin der Beklagten vom 23.06.2010, jedenfalls aber durch die Pfändungsmaßnahme des Mitgesellschafters Bxxx vom 02.09.2010 nach § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

22

Die in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung ist wirksam. § 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB sieht ausdrücklich vor, dass der Gesellschaftsvertrag einer Offenen Handelsgesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters auch aus anderen Gründen als den in Abs. 3 Nr. 1-4, 6 HGB aufgeführten vorsehen kann. Diese Vorschrift gilt nach § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft. In der Wahl der Ausscheidensgründe ist die Gesellschaft dabei grundsätzlich frei, solange der Grund hinreichend bestimmt ist (Münchner Kommentar zum HGB, 3. Aufl. § 131 Rn. 85) und an sachliche Gründe geknüpft ist (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. § 131 Rn. 25, 140 Rn. 30 ff). Dies ist hier der Fall. Die Regelung ist eindeutig gefasst. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den Bestand der Gesellschaft nicht dadurch zu gefährden, dass einzelne Gesellschafter in Vermögensverfall geraten und dadurch ihre Gläubiger veranlassen, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das in der Gesellschaft steckende Vermögen der Gesellschafter zuzugreifen (vgl. BGH WM 1978, 675). Dies stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar.

23

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Regelung in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages auch nicht nur die Konkretisierung eines wichtigen Grundes dar, der zu einer Beschlussfassung über die Ausschließung führen kann. Vielmehr ergibt sich aus § 12 des Gesellschaftsvertrages eindeutig, dass dort gerade zwischen einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss und einem (automatischen) Ausscheiden ohne Gesellschafterbeschluss bewusst unterschieden wird.

24

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.06.2010 begründen könnten, den die Komplementärin der Beklagten erwirkt hat, sind vom Kläger nicht vorgebracht. Seine Wirksamkeitsbedenken beziehen sich auf einen anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss desselben Datums, den die Beklagte – möglicherweise unwirksam – gegen ihn erwirkt hat. Auf diesen hat die Beklagte ihre Ansicht, der Kläger sei nach § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden, jedoch nicht gestützt, wie sich eindeutig aus ihrem Schreiben vom 31.08.2010 ergibt.

25

Die Komplementärin der Beklagten ist auch „Privatgläubigerin“ i. S. d. § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages. Auch ein Gesellschafter kann Privatgläubiger sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ansprüche nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einem Drittgeschäft oder sonstigen Gründen beruhen. Dabei reicht es aus, wenn es um Kostenerstattungsansprüche nach § 91 ZPO geht, auch wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhte. Denn die Kostenpflicht entsteht unabhängig von dem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis und hat ihre Grundlage allein in der gesetzlichen Regelung, wonach der Unterlegene kostenpflichtig ist (BGH aaO.).

26

Ob es dennoch treuwidrig wäre, wenn sich die Beklagte allein im Hinblick auf die Pfändung vom 23.06.2010 auf das Ausscheiden des Klägers berufen würde, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn in diesem Fall wäre der Kläger jedenfalls durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Mitgesellschafter Bxxx am 02.09.2010 erwirkt hat, ausgeschieden.

27

Auch wenn Herr Bxxx Mitgesellschafter der Beklagten ist, handelt es sich hier zweifelsfrei um einen „Privatgläubiger“ i. S. d. § 12 Abs.3 d) des Gesellschaftsvertrages. Die der Pfändungsmaßnahme zugrunde liegende Forderung stammt nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern aus einem Zeitraum vor Gründung der Beklagten. Auf die Behauptung des Klägers, ob es anlässlich der Gründung der Beklagten übereinstimmender Wille aller Gründungsgesellschafter war, dass wechselseitig keine Ansprüche aus der Projektierungsphase mehr geltend gemacht werden sollten, was sich allerdings weder dem von ihm eingereichten Gründungsprotokoll noch dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lässt, kommt es nicht an, nachdem Herrn Bxxx die Forderung gegen den Kläger rechtskräftig zuerkannt wurde.

28

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen des Herrn Bxxx treuwidrig gewesen wäre, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich die Beklagte dieses Verhalten zurechnen lassen müsste:

29

Es kann einem Gläubiger, der einen gerichtlichen Titel erwirkt hat, grundsätzlich nicht verwehrt werden, diesen auch durchzusetzen. Nach den eigenen Angaben des Klägers wäre eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen von vornherein aussichtslos gewesen, so dass seinem Gläubiger auch keine andere Möglichkeit, seine Forderung durchzusetzen, offen stand. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals auf sein nach seiner Behauptung unbelastetes Grundstück als alternative Vollstreckungsmöglichkeit hingewiesen hat, wäre die Beantragung der Zwangsversteigerung im Verhältnis zur Pfändung des Gesellschaftsanteils ersichtlich nicht der „mildere“ Weg gewesen. Wenn der Kläger sein Ausscheiden aus der Gesellschaft hätte vermeiden wollen, wäre es im Übrigen seine Aufgabe gewesen, seinem Gläubiger innerhalb der zweimonatigen Frist des § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages andere Lösungsmöglichkeiten zur Begleichung der titulierten Forderung als die der Pfändung des Gesellschaftsanteils aufzuzeigen. Dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen.

30

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ihm oder der Wxxx Zahlungen vorenthalten und dadurch die Situation seiner Zahlungsunfähigkeit erst verursacht. Es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche Forderungen, die der Kläger für sich oder die Wxxx beansprucht, streitig sind. Ob sie ganz oder jedenfalls zum Teil bestehen, wird sich erst im Rahmen der vom Kläger angestrengten Prozesse herausstellen. Hieraus lässt sich aber kein Anspruch des Klägers herleiten, entgegen den gesellschaftsvertraglichen Regelungen so lange in der Gesellschaft verbleiben zu dürfen, bis über die Berechtigung dieser Forderungen abschließend entschieden wurde. Insoweit kommt auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Auch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13.02.2012 und 15.02.2012 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

31

Zum Klagantrag zu 2.:

32

Nachdem der Kläger aus der Beklagten ausgeschieden ist und ihm bereits sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt wurde, kommt eine Mitteilung des „aktuellen Standes“ seiner Kapitalkonten nicht mehr in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage für den mit dem Antrag zu 2. b) verfolgten Anspruch auf Mitteilung des Standes der Liquidität der Beklagten ist nicht erkennbar.

33

Der Einräumung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2012 bedurfte es nach alldem nicht mehr.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

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(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

Referenzen

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.