Landgericht Kiel Urteil, 22. Dez. 2017 - 12 O 296/16

22.12.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.530,01 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte von der Beklagten zu 1 im Jahr 2012 für 11.530,01 € ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Seat mit einer Laufleistung von 7.509 km. Dieses war mit einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor ausgerüstet, welcher von dem sogenannten „Abgasskandal“ um Abschalteinrichtungen betroffen ist. Die eingebaute Software bewirkt, dass das Fahrzeug im Prüfstand in einen anderen Betriebsmodus wechselt, in dem es weniger Abgase produziert als sonst. Ohne die Prüfstandserkennung wären die Emissionswerte im Prüfstand deutlich höher.

2

Ausgeliefert wurde das Fahrzeug am 25.07.2012.

3

Nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten. Unter dem 22.01.2016 erklärten die Klägervertreter im Auftrag des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Abschalteinrichtung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.

4

Aktuell weist das Fahrzeug eine Laufleistung von 102.635 km auf.

5

Der Kläger beantragt,

6

1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 11.530,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A. ... 1,2 l TDI, FIN: ...,

7

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A. ... 1,2l TDI, FIN: ... durch die Beklagte resultieren,

8

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet,

9

4. die Beklagte jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.461,32 € freizustellen.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

13

I. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Klage unzulässig, worauf das Gericht bereits im Termin und vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hingewiesen hat. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz fehlt es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse, weil er auf Leistung von Schadensersatz klagen kann. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs möglicherweise die Wahl zwischen verschiedenen Ansprüchen haben kann. Diese Wahl kann und muss der Kläger bereits mit seiner Klage treffen. Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.01.2018 (§ 296a ZPO) vermögen dem Antrag schon deshalb nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Zöller-Greger, Vor § 253 ZPO, Rn. 9). Sie geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der Kläger vor dem Hintergrund der frühzeitigen schriftsätzlichen Zulässigkeitsrüge durch die Beklagtenseite auf das Problem vorbereitet sein musste und auf den Hinweis des Gerichts im Termin hätte reagieren können und müssen.

14

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

15

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises.

16

a) Aus der Anfechtung des Kaufvertrags ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 BGB. Die Beklagte zu 1 hat den Kläger nicht arglistig über die Abschalteinrichtung getäuscht. Eine eigene Kenntnis der Beklagten zu 1 von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist klägerseits nicht vorgetragen und bewiesen. Es ist auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1 von einer etwaigen Täuschung seitens des Herstellers wusste oder wissen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Als Verkäuferin muss sich die Beklagte zu 1 auch nicht verschuldensunabhängig eine arglistige Täuschung durch den Hersteller wie eine eigene zurechnen lassen. Kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist zwar, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt oder sonst wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Der Hersteller hat sich vorliegend aber auf seine Rolle als Hersteller beschränkt und ist von der Beklagten zu 1 nicht in das (Gebrauchtwagen-)Geschäft eingeschaltet worden. Dass ein Hersteller öffentlich für seine Produkte wirbt, begründet für sich genommen noch keine besonders enge Beziehung zu Händlern und Weiterverkäufern.

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b) Der Kläger konnte 2016 auch nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, weil etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem 2012 geschlossenen Kaufvertrag spätestens nach zwei Jahren verjährt waren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). § 438 Abs. 3 S. 1 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagten zu 1 - wie bereits ausgeführt - keine Arglist zur Last fällt.

18

2. Die Beklagte zu 1 befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs dementsprechend auch nicht im Annahmeverzug.

19

3. In Ermangelung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 schuldet diese dem Kläger auch nicht Freistellung von dem Vergütungsanspruch seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten.

20

Aber auch von der Beklagten zu 2 kann der Kläger nicht Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Der Kläger durfte die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2 nicht für erforderlich und zweckentsprechend halten (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 44), weil allgemein bekannt ist, dass die Beklagte zu 2 zur außergerichtlichen Rücknahme von Fahrzeugen, die vom „Abgasskandal“ betroffen sind, nicht bereit ist und betroffenen Eigentümern lediglich ein „Software-Update“ anbietet.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.