Landgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juli 2009 - 6 T 10/09

bei uns veröffentlicht am22.07.2009

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert auf

bis zu 3.000,00 EUR

festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
a) Sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Maßgeblich ist insoweit nicht § 68 Abs. 1 GKG n.F. - im Rahmen dessen z.B. der Wert des Beschwerdegegenstands bei Fehlen einer Zulassung der Beschwerde den Betrag von 200,00 EUR übersteigen müsste -, sondern § 25 Abs. 3 GKG a.F. (mit der Grenze von 50,00 EUR). Auf die Streitwertbeschwerde findet nämlich wegen des hier vor dem 01.07.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreits gem. § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG das Gerichtkostengesetz in der vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) Anwendung. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - XII ZB 233/05 - NJW-RR 2006, 1504 f.; BayVGH, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 C 05.151 - NVwZ 2006, 150 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 - SächsVBL 2008, 217 f.).
b) Die Beschwerde war darüber hinaus entsprechend §§ 133, 157 BGB als solche des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei auszulegen. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Begehrt eine Partei die Heraufsetzung eines Streitwertes, fehlt es ihr hierfür in aller Regel an einem Rechtsschutzinteresse, da sie dabei allenfalls mit einer höheren Kostentragungslast belastet würde. Deshalb kann sich eine Partei nur über eine zu hohe Wertfestsetzung und - umgekehrt - ein Anwalt aus eigenem Recht nur über eine zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGHNJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz JurBüro 2002, 310; OLG Rostock JurBüro 2008, 369 f.; LG Hildesheim NdsRpfl. 1995, 131; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 25 GKG a.F. Rn 5; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 68 Rn 5); im Zweifel ist bei Rüge einer zu hohen Wertfestsetzung die Beschwerde als solche der Partei auszulegen und umgekehrt (Hartmann, a.a.O.). In Anlehnung hieran hat das Gericht die Beschwerde - weil sie zum einen nicht ausdrücklich zu erkennen gibt, in wessen Namen sie erfolgt, weil sie zum anderen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht rügt und weil sie ansonsten ohnehin unzulässig wäre - als solche des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei verstanden.
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Maßgebend für die Wertbestimmung ist der Streitgegenstand, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Antrag erreichen will. Diesen Streitgegenstand legen Klageantrag und Klagebegründung fest. Entscheidend ist das Interesse der klagenden Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 2). Der von der klagenden Partei bei Antragstellung geschätzte Wert (§ 23 GKG a.F./§ 61 GKG n.F.) ist weder bindend noch maßgeblich und kann jederzeit - auch auf Initiative der klagenden Partei - geändert werden; die Wertangabe soll dem Gericht aber einen Anhalt für die Wertfestsetzung bieten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 23 GKG Rn 8 f. und 38. Aufl. 2008, § 61 GKG Rn 10; vgl. insoweit auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 unter „Selbständiges Beweisverfahren“ und unter „Stufenklage“).
b) Ausgehend hiervon entspricht es - wie der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe aus zahlreichen Berufungsverfahren bekannt ist - der gängigen und nachvollziehbaren Praxis des Amtsgerichts Karlsruhe, den Streitwert in Fällen rentenferner Versicherter in Anlehnung an eine entsprechende Wertangabe in der jeweiligen Klageschrift wegen des ansonsten nicht weiter konkretisierbaren klägerischen Interesses auf einen Betrag zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR festzusetzen. Eine pauschale Streitwertfestsetzung bietet sich insofern an, weil ebenso wie in zahlreichen erstinstanzlichen Verfahren betreffend die rentenfernen Versicherten vor dem Landgericht Karlsruhe mangels Vorliegens konkreter Fiktivberechnungen der Beklagten nähere Anhaltspunkte über die mit der Klage verfolgte konkrete wirtschaftliche Besserstellung (um einen Betrag „X“) meist fehlen. Das Landgericht Karlsruhe bestimmt deshalb bei Fehlen weitergehender Anhaltspunkte, ausgehend von dem bereits mit Einreichung beim Landgericht signalisierten erhöhten wirtschaftlichen Verfolgungsinteresse der Kläger, im Regelfall den Streitwert auf 6.000,00 EUR. Eine Streitwertfestsetzung in den amtsgerichtlichen Verfahren auf 50 % dieses Betrages, mithin auf 3.000,00 EUR, erscheint unter Berücksichtigung dessen schon aus allgemeinen Erwägungen als angemessen, jedenfalls aber als gut vertretbar, und ist nicht zu beanstanden. Der Klägervertreter hat hier zudem selbst in der Klageschrift sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse auf 3.000,00 EUR geschätzt; konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb davon nunmehr - im Nachhinein - abgewichen werden sollte, hat er nicht geliefert.
Die vorstehend dargestellte Praxis des Amtsgerichts Karlsruhe wird im Übrigen auch regelmäßig durch das Landgericht Karlsruhe in zweiter Instanz bestätigt, so etwa in den folgenden, bei dem Landgericht Karlsruhe in jüngerer Zeit abgeschlossenen (jeweils rentenferne Versicherte betreffenden) Verfahren:
- Az. 6 S 11/08, 6 S 29/08, 6 S 50/08, 6 S 89/08: Festsetzung des Streitwerts in erster und zweiter Instanz jeweils auf 3.000,00 EUR,
- Az. 6 S 62/08, 6 S 123/08, 6 S 125/08, 6 S 126/08, 6 S 128/08, 6 S 130/08: Festsetzung des Streitwerts in erster und zweiter Instanz jeweils auf 3.360,00 EUR,
- Az. 6 S 33/08, 6 S 118/08, 6 S 119/08: Festsetzung des Streitwerts in erster und zweiter Instanz jeweils auf 3.500,00 EUR,
- Az. 6 S 87/08, 6 S 88/08, 6 S 94/08, 6 S 95/08, 6 S 97/08, 6 S 103/08, 6 S 106/08, 6 S 107/08: Festsetzung des Streitwerts in erster und zweiter Instanz jeweils auf 4.000,00 EUR.
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c) Das Vorbringen des Klägervertreters bietet keine Veranlassung, von der geschilderten, in vertretbarer Weise ausgeübten Praxis des Amtsgerichts abzuweichen. Insbesondere ist die von dem Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei zitierte Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG verfehlt. Abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des RVG auf den vorliegenden Altfall (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 RVG) sind die §§ 8 Abs. 2 BRAGO/23 Abs. 3 RVG jedenfalls Auffangvorschriften („Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, …“) und hier von vornherein nicht einschlägig, weil bereits die §§ 8 Abs. 1 BRAGO/23 Abs. 1 RVG für gerichtliche Verfahren - darunter auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten - ausdrücklich auf das GKG verweisen (§§ 12 ff. GKG, 3 ff. ZPO) (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 8 Rn 3.).
11 
d) Ergänzend war hier zu berücksichtigen, dass sich für den Zeitraum nach einer - wie hier vorliegenden - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Streitwert nur noch auf das Kosteninteresse beläuft (vgl. insofern Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 unter „Erledigung der Hauptsache“). Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass sich dies im vorliegenden Fall in irgendeiner Form auswirken wird, war deshalb vorsorglich auszusprechen, dass der Streitwert auf „bis zu 3.000,00 EUR“ festgesetzt wird.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juli 2009 - 6 T 10/09 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 61 Angabe des Werts


Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftl

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 23 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.