Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Mai 2014 - 20 O 24/13

bei uns veröffentlicht am23.05.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 9.000,00 EUR nunmehr noch in Höhe von 3.900,00 EUR in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt am Online-Banking teil. Vertragliche Grundlage des Online-Bankings sind die "Sonderbindungen für das Online-Banking" (Fassung: Oktober 2009; Anlage B 3; im Folgenden: AGB). Gemäß Ziff. 2 der AGB benötigt der Teilnehmer für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente, um sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszuweisen und Aufträge zu autorisieren. Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind gemäß Ziff. 3 der AGB die persönliche Identifikationsnummer (PIN), einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN) und der Nutzungscode für die elektronische Signatur.
Am 04.09.2013 meldete sich die Klägerin mittels ihrer Zugangsdaten beim Online-Banking-Portal der Beklagten an und nahm unter Verwendung der TAN ... eine Überweisung in Höhe von 9.000,00 EUR von ihrem Girokonto mit der Nr. ... vor. Ausweislich des Ausdrucks des Einzel Umsatzes (Anlage B 2) war Empfänger ein Herr "...".
Zum Zeitpunkt der Überweisung befand sich auf der Online-Banking-Seite der Beklagten unter "News" u. a. folgender Hinweis:
"Trojaner gaukelt Fehlüberweisung vor und fordert Rücküberweisung
Ein seit Juli 2011 bekannter Trojaner wurde auf das Online-Banking von Volksbanken angepasst. Der Trojaner modifiziert den Browser des Benutzers so, dass ein falscher Kontostand und eine Fehlüberweisung eingeblendet werden. Der Benutzer wird außerdem aufgefordert, das angeblich fälschlich überwiesene Geld zurück zu überweisen ("Retoure")."
Am 26.09.2013 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen Computerbetrugs. In der weiteren Folge stellte die Staatsanwaltschaft beim Überweisungsempfänger 5.100,00 EUR sicher, die zwischenzeitlich an die Klägerin überwiesen wurden. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.03.2014 in Höhe von 5.100,00 EUR für erledigt.
Die Klägerin trägt vor:
Nach dem Einloggen auf dem Online-Banking-Acccount sei zugunsten der Klägerin auf ihrem Girokonto ein Kontoguthaben ausgewiesen worden, welches um einen Betrag von 9.000.00 EUR höher gelegen habe, als von der Klägerin erwartet worden sei. Sodann sei sie auf der Anmeldemaske aufgefordert worden, eine Rücküberweisung in Höhe dieses Betrags zu veranlassen. Dabei sei diese Anmeldemaske gestalterisch so ausgelegt gewesen, als sei sie Teil der Online-Präsentation, wie sie die Beklagte betreibe. Optischer Auftritt, Funktionalität und Präzision in der Darlegung sowie die graphologische und designerische Anmutung hätten für die Klägerin keinen Zweifel zugelassen, dass es sich um eine Präsentation und Implementierung gehandelt habe, die durch die Beklagte veranlasst worden sei. Da der Girokontostand ein Haben ausgewiesen habe, das 9.000.00 EUR über den von ihr erwarteten Betrag gelegen habe, habe sie keine Bedenken gehabt, den Betrag zurück zu überweisen.
10 
Erst am 24.09.2013 habe die Klägerin anhand der Kontoauszüge festgestellt, dass tatsächlich eine Abbuchung in Höhe von 9.000,00 EUR erfolgt sei, indes dieser Abbuchung keine vorhergehende Gutschrift von 9.000,00 EUR vorangegangen sei, so dass das Girokonto der Klägerin per 05.09.2013 lediglich noch ein Haben von 363,86 EUR aufgewiesen habe.
11 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Überweisung um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u BGB gehandelt habe.
12 
Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten eine eventuelle konkludent erklärte Zustimmung (durch Verwendung der einschlägigen TAN) bereits gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten habe.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
14 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 9.000,00 EUR für den Zeitraum vom 07.10.2013 bis 23.03.2014 und aus 3.900,00 EUR für den Zeitraum seit dem 24.03.2014 zu zahlen.
15 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 404,06 EUR zu zahlen.
16 
Die Beklagte - welche sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen hat - beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte ist der Ansicht,
19 
dass es sich bereits nach dem Vortrag der Klägerin um eine von ihr autorisierte Zahlung gehandelt habe, weshalb § 675u BGB nicht einschlägig sei. Der Umstand, dass die Klägerin - nach ihrem Vortrag - bezüglich dieser autorisierten Überweisung von einem Dritten getäuscht worden sei, ändere daran nichts. Eine Überweisung aufgrund eines Irrtums führe nicht zu einer nicht autorisierten Zahlung.
20 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.900,00 EUR.
22 
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht aus § 675u S. 2 BGB. Bei der von ihr getätigten Überweisung handelte es sich nicht um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u S. 1 BGB.
23 
Nach der Legaldefinition in § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ist die Autorisierung die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang. Nicht autorisiert sind daher Zahlungsvorgänge, die ohne Zustimmung des Zahlers vorgenommen werden. Die Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 675j, Rn. 3). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Zustimmung um eine Willenserklärung (vgl. Palandt/Sprau a.a.O.) oder um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt (vgl. Casper in Münchener Kommentar zum BGB, § 675j, Rn. 6), finden die allgemeinen Regeln über einseitige Willenserklärungen jedenfalls entsprechende Anwendung.
24 
Hier hat die Klägerin die Überweisung unter Verwendung der TAN 320134 selbst vorgenommen. Sie war mit dem Zahlungsvorgang, der Überweisung, als tatsächlichem Ereignis einverstanden und hat sich mittels der korrekten personalisierten Sicherheitsmerkmale als Berechtigte ausgewiesen, so dass es sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang handelt. Zwar beruhte die Zustimmung zum Zahlungsvorgang auf der Täuschung eines Dritten. Ein (täuschungsbedingter) Irrtum berührt aber nicht die Wirksamkeit der Zustimmung, sondern begründet unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB ein Anfechtungsrecht (vgl. Palandt/Sprau a.a.O.; Zahrte, Aktuelle Entwicklung beim Pharming - Neue Angriffsmethoden auf das Online-Banking, MMR 2013, 207; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechtshandbuch, 4. Aufl. § 49, Rn, 20).
25 
Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB scheidet allerdings aus, da sich die Klägerin bei der Abgabe ihrer Zustimmung nicht im Irrtum über deren Inhalt war. Vielmehr unterlag sie einem typischen Motivirrtum, indem sie bei der Initiierung der Überweisung von der fälschlichen Vorstellung motiviert war, der Zahlungsempfänger habe einen Rückzahlungsanspruch (aus § 812 BGB) gegen sie (vgl. Zahrte a.a.O.).
26 
Eine Anfechtung der Zustimmung wegen arglistiger Täuschung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wurde die Klägerin arglistig getäuscht. Allerdings ist der Schädiger Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, so dass die Zustimmung gegenüber der Beklagten nur anfechtbar wäre, wenn diese die Täuschung kannte oder kennen musste, wofür die Klägerin die Beweislast trägt. Hierfür sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
27 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie es zur Manipulation der Online-Banking-Umgebung kam. Es spricht viel dafür, dass sich auf dem Computer, von welchem die Klägerin die Online-Überweisung vorgenommen hat, ein Trojaner (ein sog. "Rücküberweisungstrojaner", vgl. hierzu Zahrte a.a.O.) befunden hat. Die genaue technische Vorgehensweise kann allerdings offenbleiben, da der durch die Manipulation bei der Klägerin hervorgerufene Irrtum jedenfalls die Wirksamkeit der Zustimmung zum Zahlungsvorgang nicht berührt.
28 
Dies führt zwar dazu, dass in den Fällen, in denen der Bankkunde infolge einer Täuschung seine personalisierten Sicherheitsmerkmale an den Schädiger bekannt gibt (sog. "Phishing" bzw. "Pharming") und dieser eine Überweisung ausführt, ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt, bei dem der Bankkunde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet (§ 675v Abs. 2 BGB), während der Bankkunde, der täuschungsbedingt die Überweisung selbst vornimmt auch dann haftet, wenn ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vielmehr muss er in diesen Fällen eine Pflichtverletzung der Bank nachweisen, was ihm in der Regel nicht gelingen wird (vgl. hierzu Zahrte a.a.O.). Die gesetzgeberische Wertung, dass die Bank nach § 675u BGB lediglich das Fälschungsrisiko trägt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., (7) BankGesch, C/50), nicht aber das Risiko eines täuschungsbedingten Irrtums des Berechtigten, ist allerdings hinzunehmen.
29 
Diese Unterscheidung ist auch nicht willkürlich. Wenn ein täuschungsbedingter Irrtum des Berechtigten zur Unwirksamkeit der Überweisung führen würde, hätte der Bankkunde grundsätzlich auch dann einen Erstattungsanspruch gegen die Bank, wenn der Kunde beim Ausfüllen eines herkömmlichen Überweisungsträgers von einem Dritten (z. B. in der Wohnung des Bankkunden) getäuscht wird. Die gesetzgeberische Wertung, dass die Bank in diesen Fällen nicht haftet, unabhängig davon, ob die Überweisung in herkömmlicher Weise oder per Online-Banking vorgenommen wurde, ist nachvollziehbar.
30 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 3.900,00 EUR gegen die Beklagte aus einer Verletzung des Zahlungsdienstvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
31 
Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Zahler eine Pflichtverletzung der Bank, beispielsweise das Unterlassen erforderlicher Warnhinweise (vgl. BGHZ 176, 281), nachweist. Eine solche Pflichtverletzung hat die Klägerin hier allerdings schon nicht ausreichend dargelegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisung auf ihrer Online-Banking-Seite darauf hinwies, dass ein Trojaner Fehlüberweisungen vorgaukelt und Rücküberweisungen anfordert. Für die Beklagte lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin einer Täuschung unterlegen ist (zur Warnpflicht der Bank bei massiven Verdachtsmomenten einer Veruntreuung vgl. BGHZ 176, 281). Ferner hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Server der Bank mit einem Trojaner infiziert war und es dadurch zur Manipulation der Online-Banking-Umgebung gekommen ist.
32 
Die Klage hatte somit keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.900,00 EUR.
22 
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht aus § 675u S. 2 BGB. Bei der von ihr getätigten Überweisung handelte es sich nicht um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u S. 1 BGB.
23 
Nach der Legaldefinition in § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ist die Autorisierung die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang. Nicht autorisiert sind daher Zahlungsvorgänge, die ohne Zustimmung des Zahlers vorgenommen werden. Die Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 675j, Rn. 3). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Zustimmung um eine Willenserklärung (vgl. Palandt/Sprau a.a.O.) oder um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt (vgl. Casper in Münchener Kommentar zum BGB, § 675j, Rn. 6), finden die allgemeinen Regeln über einseitige Willenserklärungen jedenfalls entsprechende Anwendung.
24 
Hier hat die Klägerin die Überweisung unter Verwendung der TAN 320134 selbst vorgenommen. Sie war mit dem Zahlungsvorgang, der Überweisung, als tatsächlichem Ereignis einverstanden und hat sich mittels der korrekten personalisierten Sicherheitsmerkmale als Berechtigte ausgewiesen, so dass es sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang handelt. Zwar beruhte die Zustimmung zum Zahlungsvorgang auf der Täuschung eines Dritten. Ein (täuschungsbedingter) Irrtum berührt aber nicht die Wirksamkeit der Zustimmung, sondern begründet unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB ein Anfechtungsrecht (vgl. Palandt/Sprau a.a.O.; Zahrte, Aktuelle Entwicklung beim Pharming - Neue Angriffsmethoden auf das Online-Banking, MMR 2013, 207; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechtshandbuch, 4. Aufl. § 49, Rn, 20).
25 
Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB scheidet allerdings aus, da sich die Klägerin bei der Abgabe ihrer Zustimmung nicht im Irrtum über deren Inhalt war. Vielmehr unterlag sie einem typischen Motivirrtum, indem sie bei der Initiierung der Überweisung von der fälschlichen Vorstellung motiviert war, der Zahlungsempfänger habe einen Rückzahlungsanspruch (aus § 812 BGB) gegen sie (vgl. Zahrte a.a.O.).
26 
Eine Anfechtung der Zustimmung wegen arglistiger Täuschung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wurde die Klägerin arglistig getäuscht. Allerdings ist der Schädiger Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, so dass die Zustimmung gegenüber der Beklagten nur anfechtbar wäre, wenn diese die Täuschung kannte oder kennen musste, wofür die Klägerin die Beweislast trägt. Hierfür sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
27 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie es zur Manipulation der Online-Banking-Umgebung kam. Es spricht viel dafür, dass sich auf dem Computer, von welchem die Klägerin die Online-Überweisung vorgenommen hat, ein Trojaner (ein sog. "Rücküberweisungstrojaner", vgl. hierzu Zahrte a.a.O.) befunden hat. Die genaue technische Vorgehensweise kann allerdings offenbleiben, da der durch die Manipulation bei der Klägerin hervorgerufene Irrtum jedenfalls die Wirksamkeit der Zustimmung zum Zahlungsvorgang nicht berührt.
28 
Dies führt zwar dazu, dass in den Fällen, in denen der Bankkunde infolge einer Täuschung seine personalisierten Sicherheitsmerkmale an den Schädiger bekannt gibt (sog. "Phishing" bzw. "Pharming") und dieser eine Überweisung ausführt, ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt, bei dem der Bankkunde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet (§ 675v Abs. 2 BGB), während der Bankkunde, der täuschungsbedingt die Überweisung selbst vornimmt auch dann haftet, wenn ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vielmehr muss er in diesen Fällen eine Pflichtverletzung der Bank nachweisen, was ihm in der Regel nicht gelingen wird (vgl. hierzu Zahrte a.a.O.). Die gesetzgeberische Wertung, dass die Bank nach § 675u BGB lediglich das Fälschungsrisiko trägt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., (7) BankGesch, C/50), nicht aber das Risiko eines täuschungsbedingten Irrtums des Berechtigten, ist allerdings hinzunehmen.
29 
Diese Unterscheidung ist auch nicht willkürlich. Wenn ein täuschungsbedingter Irrtum des Berechtigten zur Unwirksamkeit der Überweisung führen würde, hätte der Bankkunde grundsätzlich auch dann einen Erstattungsanspruch gegen die Bank, wenn der Kunde beim Ausfüllen eines herkömmlichen Überweisungsträgers von einem Dritten (z. B. in der Wohnung des Bankkunden) getäuscht wird. Die gesetzgeberische Wertung, dass die Bank in diesen Fällen nicht haftet, unabhängig davon, ob die Überweisung in herkömmlicher Weise oder per Online-Banking vorgenommen wurde, ist nachvollziehbar.
30 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 3.900,00 EUR gegen die Beklagte aus einer Verletzung des Zahlungsdienstvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
31 
Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Zahler eine Pflichtverletzung der Bank, beispielsweise das Unterlassen erforderlicher Warnhinweise (vgl. BGHZ 176, 281), nachweist. Eine solche Pflichtverletzung hat die Klägerin hier allerdings schon nicht ausreichend dargelegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisung auf ihrer Online-Banking-Seite darauf hinwies, dass ein Trojaner Fehlüberweisungen vorgaukelt und Rücküberweisungen anfordert. Für die Beklagte lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin einer Täuschung unterlegen ist (zur Warnpflicht der Bank bei massiven Verdachtsmomenten einer Veruntreuung vgl. BGHZ 176, 281). Ferner hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Server der Bank mit einem Trojaner infiziert war und es dadurch zur Manipulation der Online-Banking-Umgebung gekommen ist.
32 
Die Klage hatte somit keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

1.
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
2.
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1.
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2.
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a)
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b)
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

1.
der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
2.
der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

1.
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
2.
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1.
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2.
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a)
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b)
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn

1.
der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
2.
der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.