Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2016 - 14 O 39/15 KfH

02.03.2016

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen in Folge neurodegenerativer Funktionsstörungen „M. Pro“ zu werben:

1.

„Starten Sie heute ein neues Leben ohne Angst vor Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer Machen Sie Ihr Gedächtnis sofort wieder so fit, wie es vor 10 oder 20 Jahren war...
Stoppen Sie sofort weiteren Gedächtnisverlust
Befreien Sie Ihr Gehirn von “Senile-Plaque“-Ablagerungen
Räumen Sie Signalwege zwischen Ihren Gehirnzellen frei
Entgiften Sie Ihr Gehirn
Schützen Sie Ihr Gehirn vor Schwäche und Alterung
Holen Sie Erinnerungen zurück
Machen Sie Ihr Gehirn stark gegen schädliche Einflüsse wie Fett, Zucker, Stress, Sorgen und Ärger“,

2.

„Auch mit 60, 70 oder 80 Jahren bekommen Sie leicht wieder ein sehr gutes Gedächtnis“,

3.

„Sie müssen nicht erleben, was aktuell hunderttausende schockiert...
Immer wieder Namen vergessen? Schlüssel verlegt? Sie können diesen Gedächtnis- und Erinnerungsverlust mit der Intelligenz der Natur stoppen.
Aber Sie müssen es tun, damit es nicht schlimmer wird!“,

4.

„Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen.“,

5.

„Sie können Ihre Gehirnzellen so stark machen, dass sie wieder gesund werden. Die Intelligenz der Natur hat dafür schon vorgesorgt“,

6.

Mit nur einer Kapsel täglich des neuen Wundermittels M.® Pro erreichen Sie in nur 3 Wochen, dass Ihr Gedächtnis wieder so scharf wird, wie das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten“,

7.

„Gedächtnisschwäche muss Ihnen nie passieren
Dieser Horror kann im Kino bleiben...
Hausfrau Tina K.(67) in Passau sorgte sich, als sie merkte, dass sie sich ihre eigenen Kochrezepte nicht mehr merken konnte. “Ich musste immer öfter in meinem Kochbuch nachsehen, ob es jetzt zwei Teelöffel Salz sind oder fünf“, sagt sie. Heute lernt sie an der Volkshochschule sogar Französisch, was sehr leicht fällt: “Ich kann mir Vokabeln und Grammatikregeln heute besser merken als in meiner Schulzeit.“
Ein Rechtsanwalt(72) irrte in München oft stundenlang durch die Straßen zwischen Goethestraße und Theresienwiese, weil er sein Auto nicht mehr fand. Dabei hatte er schon seit über 20 Jahren seine Kanzlei in der Gegend. Aber er vergaß immer öfter, wo er sein Auto geparkt hatte. “Und immer öfter vergaß ich sogar, mein Auto abzusperren.“
Oberstudienrätin i.R. Helga Z. (66) in Düsseldorf hatte plötzlich Probleme mit dem Lesen und mit der Rechtschreibung: “Ich las eine Seite von Goethes lphigenie auf Tauris, blätterte um - und wusste nicht mehr, was ich gerade gelesen hatte.“ Außerdem musste Helga Z. immer wieder nachsehen: Schreibt sich “lphigenie“mit “gh“? Heißt es “Tauris“ oder “Thauris“?
Diesen Menschen, und hunderten anderen mehr konnte das neue Gesundheitsmittel M.® Pro schon helfen. Denn das Gesundheitsmittel M.® Pro brachte diesen Frauen und Männern in nur 30 bis 70 Tagen ihr gesundes, scharfes Gedächtnis zurück.“,

8.

„Typische Gedächtnisverlust-Anzeichen, von denen Sie M.® Pro in wenigen Tagen befreit...“,

9.

„Ich habe es Ihnen ja schon gesagt: So kleinen Gedächtnisverlust tauschen Sie schnell wieder gegen ein scharfes Erinnerungsvermögen aus.“,

10.

„Sie erreichen also mit der Intelligenz der Natur von M.® Pro, dass Ihr Gedächtnis wieder besser wird. Sitzen Sie deshalb nicht da und haben Angst davor, dass Sie einmal von der Hilfe Ihrer Familie abhängig sind, und dass Sie sich nicht einmal mehr an die Namen Ihrer Kinder erinnern können.
Lassen Sie es nicht soweit kommen!“,

11.

„Oma/Opa ist ein bisschen schusselig“ - dieses Urteil Ihrer Kinder können Sie jetzt noch vermeiden
Wissenschaftler haben bewiesen, dass das Gesundheitsmittel, das ich Ihnen hier zeige...
Ihnen Milliarden neue, äußerst aktive, arbeitsfreudige Gehirnzellen schenkt,
Ihre Gehirnfunktionen außergewöhnlich stark wieder in Schwung bringt,
Ihr Gedächtnis und Ihr Erinnerungsvermögen dramatisch verbessert,
Und Ihnen viele weitere Vorteile bringt!“,

12.

„Mit M.® Pro haben Sie anderen Menschen Ihres Alters viel voraus...
Denn wissenschaftliche Studien zeigen Ihnen eindeutig, dass Sie Ihr Gedächtnis mit M.® Pro schnell wieder fit bekommen.
Und dass Sie dieses schreckliche Gefühl von nachlassendem Gedächtnis leicht für ein und alle Mal verhindern“,

13.

„Ihr Arzt sagt Ihnen vielleicht etwas anderes. Er sagt Ihnen vielleicht, dass Demenz nicht zu stoppen ist. Und dass Sie es nie mehr rückgängig machen können.
Unsinn!
Das nach Jahrtausenden wiederentdeckte Gesundheitsmittel, das ich Ihnen hier vorstelle, kann Anzeichen von Demenz nicht nur stoppen, sondern sogar wieder rückgängig machen“,

14.

„Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück Das zeigen nicht nur die Erfahrungen einzelner Personen, das zeigen auch die neuesten Studien von immer mehr ernst zu nehmenden Wissenschaftlern“,

15.

„Innerhalb weniger Wochen machen Sie also Ihr Gehirn wieder scharf und gedächtnisstark, holen Erinnerungen schnell wieder zurück“,

16.

„Jahrtausende später nennen unsere Wissenschaftler heute diese Pflanze “bacopa monnieri“. Und tatsächlich fanden sie in 14 von einander getrennten Studien heraus, dass bacopa monnieri das Gedächtnis enorm verbessert“,

17.

„B.® mit besten Testergebnissen bei 24 Kindern mit Lernschwierigkeiten
Die Wissenschaftler gaben jedem Kind täglich 225 Milligramm B.®.
Schon nach 4 Monaten begeisterte das Ergebnis. Die B.® -Behandlung zeigte deutlich verbesserte Ergebnisse bei Gedächtnis-Aufgaben“,

18.

„M.® Pro ist die veredelte Gebrauchsform von B.®.
9 Wirkstoffe, die sofort in Ihr Gehirn gehen, es reinigen, aufräumen und stärken“,

19.

„Das sind genau die Aktivstoffe in der richtigen Zusammensetzung, auf die es für Ihre Gehirngesundheit ankommt. Diese überlegene Wirkkraft wurde klinisch belegt. Und die einzigartige Komposition der Aktivstoffe ist so stark und so effektiv, dass sie sogar patentiert ist“,

20.

„Deshalb sind die in M.® Pro enthaltenen Aktivstoffe keine Vitamine, sondern spezielle, für das Gehirn hocheffektive Pflanzenstoffe.
Sie verbessern auf eine überlegene, klinisch belegte Weise die Gehirn- und Gedächtnisfunktion“,

21.

„M.® Pro kann Ihnen das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten zurückgeben
Es ist wirklich so, Sie könnten wieder Latein-, Englisch- oder Französischvokabeln pauken. Oder Mathematik-, Physik- und Chemieformeln.
M.® Pro ist also das ideale Gesundheitsmittel für Ihr Gedächtnis...“,

22.

„M.® Pro dreht Gedächtnisverlust schon in wenigen Tagen zurück“,

23.

„Sie erinnern sich schnell wieder scharf und deutlich wie all die Jahre zuvor. Und sollten schon Gedächtniszellen angegriffen worden sein, lässt sich auch das wieder reparieren.“,

24.

„Wir fanden heraus, dass 9 Bacopa-Wirkstoffe das Gedächtnis besonders stark machen.
Und dass sie sogar Gedächtnisverlust rückgängig machen können“,

25.

„Effektiv gegen Alzheimer & Co.: Stoppt die gefährliche Amyloid-Plaque in Ihrem Gehirn!“,

26.

Amyloide Plaquebildung an den Gehirnzellen gilt als einer der gefährlichsten Risikofaktoren und Merkmale der Alzheimer-Erkrankung.
Es handelt sich um bestimmte Proteinfragmente, die im Normalfall vernichtet und damit unschädlich gemacht werden, sich jedoch bei Alzheimer-Patienten ungebremst anhäufen und nicht mehr auflösen. Amyloid-Ablagerungen im Gehirn können zu Funktionsstörungen aller Art bis zur Demenz führen.
B. kann diese gefährlichen Ablagerungen reduzieren!“,

27.

„Stellt Ihre Gedächtnisuhr wieder auf jung!
B. ist in der Lage, das Enzym Lipoxygenase zu hemmen. Es kann dadurch die Nervenzellen vor dem Verfall schützen.
Denn das Enzym Lipoxygenase muss unbedingt ausgeschaltet werden. Es ist ein Schlüsselenzym bei der Entstehung von Entzündungsbotenstoffen, die den Abbau und den Verfall von Nervenzellen fördern.“,

28.

„Stoppt Gedächtnislücken! Für bessere Lern- und Gedächtniskraft!“,

29.

„Vor allem bei Alzheimer bzw. Demenz besteht im Gehirn ein Mangel an Acetylcholin. B.® verbessert die Freisetzung von Acetylcholin und Cholinacetyltransferase im Gehirn.“,

30.

„Ein weiterer Wirkmechanismus bezieht sich auf die Beeinflussung des sogenannten 5-HT6-Rezeptors im Gehirn. Gegenspieler dieses Rezeptors sind in der Lage, Wahrnehmung, Lernen und Gedächtnis zu verbessern und werden daher auch als Medikamente gegen Alzheimer und Demenz eingesetzt.
B.® bindet sich an diesen Rezeptor und übt vermutlich dadurch seinen in Studien gezeigten positiven Effekt auf Lernen und Gedächtnis aus“,

31.

„Diese Wirkung belegt auch eine klinische - randomisierte, doppelblinde, mit Placebo kontrollierte - Studie bei älteren Menschen, deren Gedächtniskraft mit Hilfe von B.® verbessert wurde:
B.® oder Placebo wurde einmal täglich bis zu 12 Wochen verabreicht, danach wurde die Verabreichung beendet und die darauffolgenden 12 Wochen als Absetzphase genommen.
Die Studienergebnisse zeigen, dass B.® die kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit und verbales Gedächtnis bei älteren Menschen verbesserte und auch gut vertragen wurde.“,

32.

„Fördert die Konzentration!
B.® hemmt Butyrylcholinesterase, ein Enzym, welches an der Regulierung von Aufmerksamkeit, Konzentration und dem Gedächtnis beteiligt ist und offenbar Alzheimer fördert
Denn bei Alzheimerpatienten ist dieses Enzym besonders stark aktiv und führt zu Konzentrationsschwäche.“,

33.

„Stoppt die oxidativen Attacken auf Ihr Gehirn! M.® Pro ist auch erfolgreich im Kampf gegen Freie Radikale. Die oxidative Attacken können Zellen angreifen und entzündliche Stoffe erzeugen, die negative Wirkungen und Ihr Gehirnfunktion gefährden.
B.® in M.® Pro schützt das Gehirn vor diesen Schäden!“,

34.

„Blockt den Stress und schenkt Ihnen neue Gelassenheit! B. verfügt über herausragende adaptogene Eigenschaften, d.h. hilft dem Körper, sich auf Belastungen besser einzustellen und damit auch in Stresssituationen - mental - besser gerüstet zu sein.
Die stressreduzierenden Eigenschaften sind auf die ausgleichenden Wirkkräfte bei der Regulierung auch von Cortisol und anderen Kortikosteroiden zurückzuführen“,

35.

„Aber Sie müssen diese Angst vor Demenz nicht haben. Denn das neue Wundermittel, M.® Pro macht Sie zu einem der ersten Menschen, die auch noch mit 50, 60, 70 und 80 Jahren Dinge im Gedächtnis behalten können, die junge Menschen mit 18, 20 oder 30 Jahren im Kopf behalten“,

36.

„Quälen Sie sich deshalb nicht mehr mit der Frage, ob Sie sich gegen Gedächtnisverlust richtig ernähren. M.® Pro gibt Ihnen alle Wirkstoffe, die Ihren Gedächtnisverlust stoppen. Und die gleichzeitig Ihr Erinnerungsvermögen wieder beschleunigen.“,

37.

„Es gibt (leider) das Amyloid-Precursor-Protein. Spaltet es sich auf, entsteht giftiges Amyloid. Es lagert sich an Ihren Gehirn-Nervenzellen ab, bremst den Lauf Ihrer Erinnerungen und macht Ihr Gedächtnis langsam.
Das kann Jahre lang gut gehen. Sie nehmen es hilflos hin, dass Ihr Gedächtnis immer langsamer wird. Einigen Ihrer Freunde und den meisten Ihrer früheren Spiel- und Schulkameraden geht es ja genauso.
“Das Alter“, sagen Sie. Damit sollten Sie sich aber nicht zufrieden geben. Sie dürfen es nicht akzeptieren. Denn die Entwicklung kann Ihnen schnell außer Kontrolle geraten, wenn Sie nichts tun...
Denn das giftige Amyloid und das lähmende Stresshormon Cortisol greifen Ihre Gehirn-Nervenzellen an und schädigen sie.
Experten nennen diese Ablagerungen “Senile Plaques“. 70 Prozent aller 80-jährigen Frauen und Männer leiden darunter.
Bald auch Sie?

NEIN!
DAS MUSS NICHT SEIN! DAS KÖNNEN SIE VERHINDERN!


Sie können zu den 30 Prozent gehören, die nicht unter Senile Plaques leiden.“,

38.

„Sie drehen Ihr Erinnerungsvermögen in wenigen Tagen wieder auf jung zurück“,

39.

„Sie erinnern sich wieder so gut an Dinge, wie jemand, der mindestens 20 Jahre jünger ist als Sie...
Ihnen fällt schnell wieder ein, wo Sie Ihren Autoschlüssel hingelegt haben; und Sie suchen nicht mit der Brille auf der Nase nach Ihrer Brille
Sie behalten im Kopf, was Sie gerade auf der Buchseite gelesen haben; Sie müssen nicht zweimal lesen Auch Herrn Brzezinski begrüßen Sie beim nächsten Treffen korrekt mit seinem Namen; und sogar sein Vorname fällt Ihnen ein
Sie erzählen Ihren Freunden nicht dieselbe Geschichte wie letzte Woche; denn Sie erinnern sich daran, dass Sie die Geschichte schon erzählt haben
Ihr in der Stadt geparktes Auto finden Sie immer schnell wieder, auch wenn Sie sich die Parkplatznummer nicht aufgeschrieben haben
Sie drehen also Ihr Erinnerungsvermögen wieder auf jung zurück. Sie sehen wieder die Bilder im Kopf, mit denen Sie sich wieder an die Dinge erinnern, die für Sie wichtig sind.“,

40.

„Es genügen schon wenige Tage mit M.® Pro und Sie erinnern sich wieder perfekt. Sind Gehirnzellen schon geschädigt, werden sie wieder repariert“,

41.

„M.® Pro entfesselt jetzt neue Gedächtnis-Kraft... Entgiftet das Gehirn
Spült blockierte Gehirn-Leitungen frei
Weckt Gehirnzellen wieder auf
Stärkt Gehirnzellen gegen Amyloid und Cortisol
Ernährt Gehirnzellen mit genau den Wirkstoffen, die sie für explosive Gedächtniskraft brauchen
Und dann funktioniert Ihr Gehirn wieder wie neu. Denn Ihr Gehirn wird nicht alt. Es verstopft “nur“ durch zu viele Erinnerungen und durch das giftige Amyloid und das lähmende Stresshormon Cortisol, die sich beide zwischen und auf Ihren Gehirnzellen anhäufen“,

42.

„Heute löst eine Stress-Situation denselben Cortisol-Schub aus. Zum Beispiel, wenn der Autofahrer vor Ihnen bei Grün an der Ampel nicht losfährt.
Oder wenn Ihr Enkel schon wieder eine Fünf in Mathe nach Hause bringt.
Aber...
Sie brauchen das Cortisol dann weder zur Flucht, noch zur Verteidigung. Es bleibt daher in Ihrem Gehirn und verstopft die Signalwege zwischen Ihren Gehirnzellen.
Die Folge: Ihr Gedächtnis arbeitet langsam oder gar nicht mehr.
Das müssen Sie sich einmal vorstellen. Ein Hormon, das Ihren Vorfahren vor 10.000 Jahren oder 15.000 Jahren beim Überleben half, soll Ihnen jetzt das Leben vermiesen. Natürlich ist das verrückt. Und natürlich können Sie das verhindern. Denn natürlich hat die Intelligenz der Natur hier für Sie ein Mittel parat...
M.® Pro
Denn die Intelligenz der Natur ist der beste Heiler!“,

43.

„Sie machen alles richtig, wenn Sie M.® Pro jetzt 30 Tage lang kostenlos testen.
Denn M.® Pro bremst Ihren Stress und Ihren Ärger. Es dämpft die übermäßige Cortisol-Ausschüttung und schwemmt bereits vorhandenes Cortisol aus Ihrem Gehirn und spült die Signalwege für Ihr Gedächtnis wieder frei“,

44.

„Für schärfstes Gedächtnis muss Ihr Gehirn frei von Ablagerungen sein. Senile Plaques? Schnell weg damit!
Deshalb machen Sie am besten sofort das hier...
1. Spülen Sie sofort alles Amyloid und Cortisol von Ihren Gehirn-Nervenzellen weg
2. Spülen Sie sofort alles Amyloid-Precursor-Protein und alles Cortisol aus Ihrem Gehirn
3. Reparieren Sie sofort alle angegriffenen GehirnNervenzellen
4. Schützen Sie Ihr Gehirn und Ihre Gehirnzellen vor weiteren Amyloid- und Cortisol-Angriffen
5. Geben Sie Ihren Gehirnzellen, die Kraft der Natur, damit sie wieder jugendlich stark für scharfes Erinnern werden
Beseitigen Sie also alles, was ihr Gedächtnis blockiert und schädigt. Am besten geht das mit M.® Pro.“,

45.

„Nehmen Sie unbedingt M.® Pro, wenn Sie eines dieser Medikamente nutzen...
Antidepressiva, Antihistaminica (gegen Allergie), Barbiturate, Beruhigungsmittel, Beta-Blocker, Kalzium, GlaucomaAugentropfen, Inkontinenzmittel, Muskelentspanner, Schlaftabletten, Schmerzmittel
Alle diese Medikamente schaden Ihrem Gedächtnis. In jungen Jahren wurden diese Stoffe schnell aus Ihrem Gehirn gespült. Mit über 60 setzen sich diese Stoffe leicht fest, behindern den Informationsaustausch von Zelle zu Zelle - und schädigen schließlich die Zellen.
Aber das ist nicht schlimm, wenn Sie jeden Tag eine Kapsel M.® Pro nehmen.
Denn M.® Pro gibt Ihrem Gehirn die Stärke, sich zu verteidigen. Es schwemmt Schadstoffe wie Amyloid und Cortisol schnell aus Ihrem Gehirn.
Und es macht die Gehirnzellen stark und umgibt sie mit einer für Schadstoffe undurchdringbaren Schutzschicht.“,

46.

„Mit M.® Pro holen Sie Ihr Gedächtnis zurück und stoppen das Gehirnaltern mit einer Kapsel täglich.“,

47.

„Eine Kapsel M.® Pro am Tag genügt und... Sie erinnern sich wieder scharf an Autoschlüssel, Brillen und Papiere, die Sie irgendwo verlegt haben
Sie erinnern sich an die Telefonnummer, die Ihnen ein Bekannter vor einer Stunde gesagt hat
Sie haben endlich wieder ein super scharfes Gedächtnis wie vor 20 oder 30 Jahren
Und Sie holen Ihre Erinnerungen wieder zurück und machen Gedächtnisverlust rückgängig.“,

48.

„Mit nur wenigen Cent pro Tag ersparen Sie sich mit M. Pro das Schicksal, dass Ihr Gedächtnis auf unerträgliche Weise nachlässt und für immer Ihr Leben in einem dunklen Loch verschwinden lässt.“,

49.

„Verpassen Sie daher nicht, dass Sie mit M.® Pro Ihr Gedächtnis sofort ein für alle Mal wieder auf jung drehen und sich zu 100 Prozent an die schönen und wichtigen Dinge im Leben erinnern. Und seien es “nur“ Ihre Autoschlüssel oder der Name Ihres Ex-Kollegen“,

50.

„Könnten Sie etwas Besseres dafür tun, würde ich es Ihnen hier sagen. Aber ich bin davon überzeugt, dass M.® Pro jetzt das Beste ist, was Sie gegen nachlassendes Gedächtnis tun können.“;

und dies jeweils geschieht wie aus der Anlage gemäß Anlage K 1 ersichtlich.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2015 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Werbung für das Lebensmittel „M.® Pro“ sowie Ersatz der pauschalen Aufwendungen für die erfolglose Abmahnung. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Produkt M.® Pro zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern für das Produkt keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung oder keine Festlegung nach Art. 1 Abs. 3 der Novel-Food-Verordnung vorliegt.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Beachtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.
Die Beklagte wirbt per Newsletter mit den streitgegenständlichen Angaben für das von ihr vertriebene diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen infolge von neurodegenerativer Funktionsstörungen namens „M.® Pro“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Newsletters wird auf die Anlage K1 verwiesen.
Der Kläger, der die Werbung für unzulässig und irreführend hält, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2015 erfolglos ab. Hierfür sind pauschale Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR netto angefallen.
Der Kläger trägt vor:
Als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) müsse sich das Mittel an dem für derartige Mittel normierten Anforderungen messen lassen. Diesen gesetzlichen Anforderungen werde das Produkt jedoch nicht gerecht, weshalb es auch nicht als bilanzierte Diät verkehrsfähig sei. Nicht verkehrsfähige Produkte dürften nicht beworben werden. Es handle sich um kein diätetisches Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 1 DiätV, da keine Nährstoffe im Sinne einer bedarfsangepassten Versorgung mit dem der streitgegenständlichen Werbung zugrundeliegenden Produkt zugeführt werden. Bei dem Extrakt aus der Pflanze Bacopa monnieri handele es sich vielmehr um einen Wirkstoff, der als pflanzliches Heilmittel traditionell in der ayurvedischen Medizin eingesetzt werde und im Westen zur Förderung der kognitiven Leistungsfähigkeit vermarktet werde. Nach § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV müssen bilanzierte Diäten für eine diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sein. Es handle sich daher um Lebensmittel für Menschen, die unter einer bestimmten Krankheit leiden und für die eine bestimmte Ernährung wegen der medizinischen Behandlung indiziert sei. Diese Voraussetzungen lägen bei dem streitgegenständlichen Produkt nicht vor, da gleichsam einem Arzneimittel ein auf die Körperfunktionen einflussnehmender Wirkstoff zugeführt werde und das Produkt damit nicht der Ernährung diene. Ferner sei das Produkt „M.® Pro“ auch nicht für den Ernährungszweck geeignet. Schließlich komme es auf die Wirksamkeit des beworbenen Produkts gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV an. Dieses Erfordernis sei mithin Voraussetzung dafür, dass ein Lebensmittel als bilanzierte Diät in Verkehr gebracht werden dürfe. Ein derartiger wissenschaftlicher Nachweis sei von der beweispflichtigen Beklagten nicht erbracht worden. Soweit sie behauptet, dass in jeder Kapsel des Produkts 9g der Trockenpflanze Bacopa monnieri enthalten sei, stehe dies im Widerspruch zu dem Vortrag, dass der im Produkt enthaltene Aktivstoff mit Hilfe eines standardisierten alkoholischen Extraktionsverfahrens gewonnen werde. Die von der Beklagten referierten Untersuchungen belegten keinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass dem Bacopa-monnieri-Extrakt eine absolute, schnelle und sichere Wirkung zur Beseitigung von Gedächtnis-, Erinnerungs- und Konzentrationsproblemen im Alter bis hin zur Demenz zukomme. Soweit die Beklagte Übersetzungen der von ihr als Abstracts eingereichten Unterlagen vorgelegt habe, seien diese nicht geeignet, einen hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu begründen. Ohne Vorlage der Publikationen in vollständigem Umfang und in deutscher Übersetzung könne eine Bewertung der Plausibilität und Relevanz der gewonnenen Erkenntnisse nicht vorgenommen werden. Es komme hinzu, dass es an einer deutlichen Unterscheidung von Lebensmitteln des allgemeinen Verkehrs fehle. Es könnten verschiedene als Nahrungsergänzungsmittel angebotene Brachmi-Produkte von Verbrauchern bezogen werden.
Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Mittel um eine verkehrsfähige bilanzierte Diät handle, wäre die Werbung dennoch zu untersagen, da die Beklagte gegen das nunmehr in Artikel 7 Abs. 3 LMIV anknüpfende Laienwerbeverbot des § 3 Abs. 1 DiätV verstoße. Zudem seien nach der Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen oder nicht besonders zugelassen worden seien, nicht erlaubt, unabhängig davon, ob sie irreführend seien oder nicht.
Ferner sei das Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff Bacomind als neuartiges Lebensmittel zu bewerten, so dass für die Verkehrsfähigkeit eine Zulassung als Novel-Food benötigt werde. Produkte mit dem Bestandteil Bacomind seien bei Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden. Bacomind sei eine standardisierte Mischung verschiedener Bacopa-Spezies, für die erst im Jahr 2007 ein Patent erteilt worden sei. Daher sei es ausgeschlossen, dass eine Verwendung von Bacomind vor dem in der Novel-Food-Verordnung geregelten Stichtag am 15.05.1997 in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft erfolgt sei. Da das streitgegenständliche Produkt der Genehmigung, zumindest der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung bedurft hätte, sei es mangels Genehmigung bzw. Anzeige nicht verkehrsfähig und dürfe daher weder beworben noch vertrieben werden.
Der Kläger beantragt zuletzt:
I.
10 
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft,
11 
oder
12 
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
13 
zu unterlassen,
14 
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen in Folge neurodegenerativer Funktionsstörungen „M. Pro“ zu werben:
1.
15 
„Starten Sie heute ein neues Leben ohne Angst vor Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer Machen Sie Ihr Gedächtnis sofort wieder so fit, wie es vor 10 oder 20 Jahren war...
Stoppen Sie sofort weiteren Gedächtnisverlust
Befreien Sie Ihr Gehirn von “Senile-Plaque“-Ablagerungen
Räumen Sie Signalwege zwischen Ihren Gehirnzellen frei
Entgiften Sie Ihr Gehirn
Schützen Sie Ihr Gehirn vor Schwäche und Alterung
Holen Sie Erinnerungen zurück
Machen Sie Ihr Gehirn stark gegen schädliche Einflüsse wie Fett, Zucker, Stress, Sorgen und Ärger“,
2.
16 
„Auch mit 60, 70 oder 80 Jahren bekommen Sie leicht wieder ein sehr gutes Gedächtnis“,
3.
17 
„Sie müssen nicht erleben, was aktuell hunderttausende schockiert...
Immer wieder Namen vergessen? Schlüssel verlegt? Sie können diesen Gedächtnis- und Erinnerungsverlust mit der Intelligenz der Natur stoppen.
Aber Sie müssen es tun, damit es nicht schlimmer wird!“,
4.
18 
„Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen.“,
5.
19 
„Sie können Ihre Gehirnzellen so stark machen, dass sie wieder gesund werden. Die Intelligenz der Natur hat dafür schon vorgesorgt“,
6.
20 
Mit nur einer Kapsel täglich des neuen Wundermittels M.® Pro erreichen Sie in nur 3 Wochen, dass Ihr Gedächtnis wieder so scharf wird, wie das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten“,
7.
21 
„Gedächtnisschwäche muss Ihnen nie passieren
Dieser Horror kann im Kino bleiben...
Hausfrau Tina K.(67) in Passau sorgte sich, als sie merkte, dass sie sich ihre eigenen Kochrezepte nicht mehr merken konnte. “Ich musste immer öfter in meinem Kochbuch nachsehen, ob es jetzt zwei Teelöffel Salz sind oder fünf“, sagt sie. Heute lernt sie an der Volkshochschule sogar Französisch, was sehr leicht fällt: “Ich kann mir Vokabeln und Grammatikregeln heute besser merken als in meiner Schulzeit.“
Ein Rechtsanwalt(72) irrte in München oft stundenlang durch die Straßen zwischen Goethestraße und Theresienwiese, weil er sein Auto nicht mehr fand. Dabei hatte er schon seit über 20 Jahren seine Kanzlei in der Gegend. Aber er vergaß immer öfter, wo er sein Auto geparkt hatte. “Und immer öfter vergaß ich sogar, mein Auto abzusperren.“
Oberstudienrätin i.R. Helga Z. (66) in Düsseldorf hatte plötzlich Probleme mit dem Lesen und mit der Rechtschreibung: “Ich las eine Seite von Goethes lphigenie auf Tauris, blätterte um - und wusste nicht mehr, was ich gerade gelesen hatte.“ Außerdem musste Helga Z. immer wieder nachsehen: Schreibt sich “lphigenie“mit “gh“? Heißt es “Tauris“ oder “Thauris“?
Diesen Menschen, und hunderten anderen mehr konnte das neue Gesundheitsmittel M.® Pro schon helfen. Denn das Gesundheitsmittel M.® Pro brachte diesen Frauen und Männern in nur 30 bis 70 Tagen ihr gesundes, scharfes Gedächtnis zurück.“,
8.
22 
„Typische Gedächtnisverlust-Anzeichen, von denen Sie M.® Pro in wenigen Tagen befreit...“,
9.
23 
„Ich habe es Ihnen ja schon gesagt: So kleinen Gedächtnisverlust tauschen Sie schnell wieder gegen ein scharfes Erinnerungsvermögen aus.“,
10.
24 
„Sie erreichen also mit der Intelligenz der Natur von M.® Pro, dass Ihr Gedächtnis wieder besser wird. Sitzen Sie deshalb nicht da und haben Angst davor, dass Sie einmal von der Hilfe Ihrer Familie abhängig sind, und dass Sie sich nicht einmal mehr an die Namen Ihrer Kinder erinnern können.
Lassen Sie es nicht soweit kommen!“,
11.
25 
„Oma/Opa ist ein bisschen schusselig“ - dieses Urteil Ihrer Kinder können Sie jetzt noch vermeiden
Wissenschaftler haben bewiesen, dass das Gesundheitsmittel, das ich Ihnen hier zeige...
Ihnen Milliarden neue, äußerst aktive, arbeitsfreudige Gehirnzellen schenkt,
Ihre Gehirnfunktionen außergewöhnlich stark wieder in Schwung bringt,
Ihr Gedächtnis und Ihr Erinnerungsvermögen dramatisch verbessert,
Und Ihnen viele weitere Vorteile bringt!“,
12.
26 
„Mit M.® Pro haben Sie anderen Menschen Ihres Alters viel voraus...
Denn wissenschaftliche Studien zeigen Ihnen eindeutig, dass Sie Ihr Gedächtnis mit M. Pro schnell wieder fit bekommen.
Und dass Sie dieses schreckliche Gefühl von nachlassendem Gedächtnis leicht für ein und alle Mal verhindern“,
13.
27 
„Ihr Arzt sagt Ihnen vielleicht etwas anderes. Er sagt Ihnen vielleicht, dass Demenz nicht zu stoppen ist. Und dass Sie es nie mehr rückgängig machen können.
Unsinn!
Das nach Jahrtausenden wiederentdeckte Gesundheitsmittel, das ich Ihnen hier vorstelle, kann Anzeichen von Demenz nicht nur stoppen, sondern sogar wieder rückgängig machen“,
14.
28 
„Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück Das zeigen nicht nur die Erfahrungen einzelner Personen, das zeigen auch die neuesten Studien von immer mehr ernst zu nehmenden Wissenschaftlern“,
15.
29 
„Innerhalb weniger Wochen machen Sie also Ihr Gehirn wieder scharf und gedächtnisstark, holen Erinnerungen schnell wieder zurück“,
16.
30 
„Jahrtausende später nennen unsere Wissenschaftler heute diese Pflanze “bacopa monnieri“. Und tatsächlich fanden sie in 14 von einander getrennten Studien heraus, dass bacopa monnieri das Gedächtnis enorm verbessert“,
17.
31 
„B.® mit besten Testergebnissen bei 24 Kindern mit Lernschwierigkeiten
Die Wissenschaftler gaben jedem Kind täglich 225 Milligramm B.®.
Schon nach 4 Monaten begeisterte das Ergebnis. Die B.® -Behandlung zeigte deutlich verbesserte Ergebnisse bei Gedächtnis-Aufgaben“,
18.
32 
„M.® Pro ist die veredelte Gebrauchsform von B.®.
9 Wirkstoffe, die sofort in Ihr Gehirn gehen, es reinigen, aufräumen und stärken“,
19.
33 
„Das sind genau die Aktivstoffe in der richtigen Zusammensetzung, auf die es für Ihre Gehirngesundheit ankommt. Diese überlegene Wirkkraft wurde klinisch belegt. Und die einzigartige Komposition der Aktivstoffe ist so stark und so effektiv, dass sie sogar patentiert ist“,
20.
34 
„Deshalb sind die in M.® Pro enthaltenen Aktivstoffe keine Vitamine, sondern spezielle, für das Gehirn hocheffektive Pflanzenstoffe.
Sie verbessern auf eine überlegene, klinisch belegte Weise die Gehirn- und Gedächtnisfunktion“,
21.
35 
„M.® Pro kann Ihnen das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten zurückgeben
Es ist wirklich so, Sie könnten wieder Latein-, Englisch- oder Französischvokabeln pauken. Oder Mathematik-, Physik- und Chemieformeln.
M.® Pro ist also das ideale Gesundheitsmittel für Ihr Gedächtnis...“,
22.
36 
„M.® Pro dreht Gedächtnisverlust schon in wenigen Tagen zurück“,
23.
37 
„Sie erinnern sich schnell wieder scharf und deutlich wie all die Jahre zuvor. Und sollten schon Gedächtniszellen angegriffen worden sein, lässt sich auch das wieder reparieren.“,
24.
38 
„Wir fanden heraus, dass 9 Bacopa-Wirkstoffe das Gedächtnis besonders stark machen.
Und dass sie sogar Gedächtnisverlust rückgängig machen können“,
25.
39 
„Effektiv gegen Alzheimer & Co.: Stoppt die gefährliche Amyloid-Plaque in Ihrem Gehirn!“,
26.
40 
„Amyloide Plaquebildung an den Gehirnzellen gilt als einer der gefährlichsten Risikofaktoren und Merkmale der Alzheimer-Erkrankung.
Es handelt sich um bestimmte Proteinfragmente, die im Normalfall vernichtet und damit unschädlich gemacht werden, sich jedoch bei Alzheimer-Patienten ungebremst anhäufen und nicht mehr auflösen. Amyloid-Ablagerungen im Gehirn können zu Funktionsstörungen aller Art bis zur Demenz führen.
B. kann diese gefährlichen Ablagerungen reduzieren!“,
27.
41 
„Stellt Ihre Gedächtnisuhr wieder auf jung!
B. ist in der Lage, das Enzym Lipoxygenase zu hemmen. Es kann dadurch die Nervenzellen vor dem Verfall schützen.
Denn das Enzym Lipoxygenase muss unbedingt ausgeschaltet werden. Es ist ein Schlüsselenzym bei der Entstehung von Entzündungsbotenstoffen, die den Abbau und den Verfall von Nervenzellen fördern.“,
28.
42 
„Stoppt Gedächtnislücken! Für bessere Lern- und Gedächtniskraft!“,
29.
43 
„Vor allem bei Alzheimer bzw. Demenz besteht im Gehirn ein Mangel an Acetylcholin. B.® verbessert die Freisetzung von Acetylcholin und Cholinacetyltransferase im Gehirn.“,
30.
44 
„Ein weiterer Wirkmechanismus bezieht sich auf die Beeinflussung des sogenannten 5-HT6-Rezeptors im Gehirn. Gegenspieler dieses Rezeptors sind in der Lage, Wahrnehmung, Lernen und Gedächtnis zu verbessern und werden daher auch als Medikamente gegen Alzheimer und Demenz eingesetzt.
B.® bindet sich an diesen Rezeptor und übt vermutlich dadurch seinen in Studien gezeigten positiven Effekt auf Lernen und Gedächtnis aus“,
31.
45 
„Diese Wirkung belegt auch eine klinische - randomisierte, doppelblinde, mit Placebo kontrollierte - Studie bei älteren Menschen, deren Gedächtniskraft mit Hilfe von B.® verbessert wurde:
B.® oder Placebo wurde einmal täglich bis zu 12 Wochen verabreicht, danach wurde die Verabreichung beendet und die darauffolgenden 12 Wochen als Absetzphase genommen.
Die Studienergebnisse zeigen, dass B.® die kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit und verbales Gedächtnis bei älteren Menschen verbesserte und auch gut vertragen wurde.“,
32.
46 
„Fördert die Konzentration!
B.® hemmt Butyrylcholinesterase, ein Enzym, welches an der Regulierung von Aufmerksamkeit, Konzentration und dem Gedächtnis beteiligt ist und offenbar Alzheimer fördert.
Denn bei Alzheimerpatienten ist dieses Enzym besonders stark aktiv und führt zu Konzentrationsschwäche.“,
33.
47 
„Stoppt die oxidativen Attacken auf Ihr Gehirn! M.® Pro ist auch erfolgreich im Kampf gegen Freie Radikale. Die oxidative Attacken können Zellen angreifen und entzündliche Stoffe erzeugen, die negative Wirkungen und Ihr Gehirnfunktion gefährden.
B.® in M.® Pro schützt das Gehirn vor diesen Schäden!“,
34.
48 
„Blockt den Stress und schenkt Ihnen neue Gelassenheit! B. verfügt über herausragende adaptogene Eigenschaften, d.h. hilft dem Körper, sich auf Belastungen besser einzustellen und damit auch in Stresssituationen - mental - besser gerüstet zu sein.
Die stressreduzierenden Eigenschaften sind auf die ausgleichenden Wirkkräfte bei der Regulierung auch von Cortisol und anderen Kortikosteroiden zurückzuführen“,
35.
49 
„Aber Sie müssen diese Angst vor Demenz nicht haben. Denn das neue Wundermittel, M.® Pro macht Sie zu einem der ersten Menschen, die auch noch mit 50, 60, 70 und 80 Jahren Dinge im Gedächtnis behalten können, die junge Menschen mit 18, 20 oder 30 Jahren im Kopf behalten“,
36.
50 
„Quälen Sie sich deshalb nicht mehr mit der Frage, ob Sie sich gegen Gedächtnisverlust richtig ernähren. M.® Pro gibt Ihnen alle Wirkstoffe, die Ihren Gedächtnisverlust stoppen. Und die gleichzeitig Ihr Erinnerungsvermögen wieder beschleunigen.“,
37.
51 
„Es gibt (leider) das Amyloid-Precursor-Protein. Spaltet es sich auf, entsteht giftiges Amyloid. Es lagert sich an Ihren Gehirn-Nervenzellen ab, bremst den Lauf Ihrer Erinnerungen und macht Ihr Gedächtnis langsam.
Das kann Jahre lang gut gehen. Sie nehmen es hilflos hin, dass Ihr Gedächtnis immer langsamer wird. Einigen Ihrer Freunde und den meisten Ihrer früheren Spiel- und Schulkameraden geht es ja genauso.
“Das Alter“, sagen Sie. Damit sollten Sie sich aber nicht zufrieden geben. Sie dürfen es nicht akzeptieren. Denn die Entwicklung kann Ihnen schnell außer Kontrolle geraten, wenn Sie nichts tun...
Denn das giftige Amyloid und das lähmende Stresshormon Cortisol greifen Ihre Gehirn-Nervenzellen an und schädigen sie.
Experten nennen diese Ablagerungen “Senile Plaques“. 70 Prozent aller 80-jährigen Frauen und Männer leiden darunter.
Bald auch Sie?
52 
NEIN!
DAS MUSS NICHT SEIN! DAS KÖNNEN SIE VERHINDERN!
53 

Sie können zu den 30 Prozent gehören, die nicht unter Senile Plaques leiden.“,
38.
54 
„Sie drehen Ihr Erinnerungsvermögen in wenigen Tagen wieder auf jung zurück“,
39.
55 
„Sie erinnern sich wieder so gut an Dinge, wie jemand, der mindestens 20 Jahre jünger ist als Sie...
Ihnen fällt schnell wieder ein, wo Sie Ihren Autoschlüssel hingelegt haben; und Sie suchen nicht mit der Brille auf der Nase nach Ihrer Brille
Sie behalten im Kopf, was Sie gerade auf der Buchseite gelesen haben; Sie müssen nicht zweimal lesen Auch Herrn Brzezinski begrüßen Sie beim nächsten Treffen korrekt mit seinem Namen; und sogar sein Vorname fällt Ihnen ein
Sie erzählen Ihren Freunden nicht dieselbe Geschichte wie letzte Woche; denn Sie erinnern sich daran, dass Sie die Geschichte schon erzählt haben
Ihr in der Stadt geparktes Auto finden Sie immer schnell wieder, auch wenn Sie sich die Parkplatznummer nicht aufgeschrieben haben
Sie drehen also Ihr Erinnerungsvermögen wieder auf jung zurück. Sie sehen wieder die Bilder im Kopf, mit denen Sie sich wieder an die Dinge erinnern, die für Sie wichtig sind.“,
40.
56 
„Es genügen schon wenige Tage mit M.® Pro und Sie erinnern sich wieder perfekt. Sind Gehirnzellen schon geschädigt, werden sie wieder repariert“,
41.
57 
„M.® Pro entfesselt jetzt neue Gedächtnis-Kraft... Entgiftet das Gehirn
Spült blockierte Gehirn-Leitungen frei
Weckt Gehirnzellen wieder auf
Stärkt Gehirnzellen gegen Amyloid und Cortisol
Ernährt Gehirnzellen mit genau den Wirkstoffen, die sie für explosive Gedächtniskraft brauchen
Und dann funktioniert Ihr Gehirn wieder wie neu. Denn Ihr Gehirn wird nicht alt. Es verstopft “nur“ durch zu viele Erinnerungen und durch das giftige Amyloid und das lähmende Stresshormon Cortisol, die sich beide zwischen und auf Ihren Gehirnzellen anhäufen“,
42.
58 
„Heute löst eine Stress-Situation denselben Cortisol-Schub aus. Zum Beispiel, wenn der Autofahrer vor Ihnen bei Grün an der Ampel nicht losfährt.
Oder wenn Ihr Enkel schon wieder eine Fünf in Mathe nach Hause bringt.
Aber...
Sie brauchen das Cortisol dann weder zur Flucht, noch zur Verteidigung. Es bleibt daher in Ihrem Gehirn und verstopft die Signalwege zwischen Ihren Gehirnzellen.
Die Folge: Ihr Gedächtnis arbeitet langsam oder gar nicht mehr.
Das müssen Sie sich einmal vorstellen. Ein Hormon, das Ihren Vorfahren vor 10.000 Jahren oder 15.000 Jahren beim Überleben half, soll Ihnen jetzt das Leben vermiesen. Natürlich ist das verrückt. Und natürlich können Sie das verhindern. Denn natürlich hat die Intelligenz der Natur hier für Sie ein Mittel parat...
M.® Pro
Denn die Intelligenz der Natur ist der beste Heiler!“,
43.
59 
„Sie machen alles richtig, wenn Sie M.® Pro jetzt 30 Tage lang kostenlos testen.
Denn M.® Pro bremst Ihren Stress und Ihren Ärger. Es dämpft die übermäßige Cortisol-Ausschüttung und schwemmt bereits vorhandenes Cortisol aus Ihrem Gehirn und spült die Signalwege für Ihr Gedächtnis wieder frei“,
44.
60 
„Für schärfstes Gedächtnis muss Ihr Gehirn frei von Ablagerungen sein. Senile Plaques? Schnell weg damit!
Deshalb machen Sie am besten sofort das hier...
1. Spülen Sie sofort alles Amyloid und Cortisol von Ihren Gehirn-Nervenzellen weg
2. Spülen Sie sofort alles Amyloid-Precursor-Protein und alles Cortisol aus Ihrem Gehirn
3. Reparieren Sie sofort alle angegriffenen GehirnNervenzellen
4. Schützen Sie Ihr Gehirn und Ihre Gehirnzellen vor weiteren Amyloid- und Cortisol-Angriffen
5. Geben Sie Ihren Gehirnzellen, die Kraft der Natur, damit sie wieder jugendlich stark für scharfes Erinnern werden
Beseitigen Sie also alles, was ihr Gedächtnis blockiert und schädigt. Am besten geht das mit M.® Pro.“,
45.
61 
„Nehmen Sie unbedingt M.® Pro, wenn Sie eines dieser Medikamente nutzen...
Antidepressiva, Antihistaminica (gegen Allergie), Barbiturate, Beruhigungsmittel, Beta-Blocker, Kalzium, GlaucomaAugentropfen, Inkontinenzmittel, Muskelentspanner, Schlaftabletten, Schmerzmittel
Alle diese Medikamente schaden Ihrem Gedächtnis. In jungen Jahren wurden diese Stoffe schnell aus Ihrem Gehirn gespült. Mit über 60 setzen sich diese Stoffe leicht fest, behindern den Informationsaustausch von Zelle zu Zelle - und schädigen schließlich die Zellen.
Aber das ist nicht schlimm, wenn Sie jeden Tag eine Kapsel M.® Pro nehmen.
Denn M.® Pro gibt Ihrem Gehirn die Stärke, sich zu verteidigen. Es schwemmt Schadstoffe wie Amyloid und Cortisol schnell aus Ihrem Gehirn.
Und es macht die Gehirnzellen stark und umgibt sie mit einer für Schadstoffe undurchdringbaren Schutzschicht.“,
46.
62 
„Mit M.® Pro holen Sie Ihr Gedächtnis zurück und stoppen das Gehirnaltern mit einer Kapsel täglich.“,
47.
63 
„Eine Kapsel M.® Pro am Tag genügt und... Sie erinnern sich wieder scharf an Autoschlüssel, Brillen und Papiere, die Sie irgendwo verlegt haben
Sie erinnern sich an die Telefonnummer, die Ihnen ein Bekannter vor einer Stunde gesagt hat
Sie haben endlich wieder ein super scharfes Gedächtnis wie vor 20 oder 30 Jahren
Und Sie holen Ihre Erinnerungen wieder zurück und machen Gedächtnisverlust rückgängig.“,
48.
64 
„Mit nur wenigen Cent pro Tag ersparen Sie sich mit M. Pro das Schicksal, dass Ihr Gedächtnis auf unerträgliche Weise nachlässt und für immer Ihr Leben in einem dunklen Loch verschwinden lässt.“,
49.
65 
„Verpassen Sie daher nicht, dass Sie mit M.® Pro Ihr Gedächtnis sofort ein für alle Malwieder auf jung drehen und sich zu 100 Prozent an die schönen und wichtigen Dinge im Leben erinnern. Und seien es “nur“ Ihre Autoschlüssel oder der Name Ihres Ex-Kollegen“,
50.
66 
„Könnten Sie etwas Besseres dafür tun, würde ich es Ihnen hier sagen. Aber ich bin davon überzeugt, dass M.® Pro jetzt das Beste ist, was Sie gegen nachlassendes Gedächtnis tun können.“
und dies jeweils geschieht wie aus der Anlage gemäß Anlage K 1 ersichtlich.
67 
Hilfsweise
68 
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Produkt M.® Pro zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern für das Produkt keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung oder keine Festlegung nach Art. 1 Abs. 3 der Novel-Food-Verordnung vorliegt.
II.
69 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
70 
Die Beklagte beantragt.
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Die Beklagte trägt vor:
73 
Das streitgegenständliche Produkt sei sehr wohl ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form einer ergänzenden bilanzierten Diät. Die Wirksamkeit sei durch die vorgelegten wissenschaftlichen Abhandlungen abgesichert. Es handele sich um ein Lebensmittel zu Ernährungszwecken gemäß § 1 Abs. 1 DiätV. Durch das Produkt werde der medizinisch bedingte Nährstoffbedarf an Bacosiden von Patienten mit Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen infolge neurodegenerativer Funktionsstörungen gedeckt. Das Mittel unterscheide sich auch deutlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie von Nahrungsergänzungsmitteln, denn diese böten nicht das BacoMind-Extrakt der Firma N. Ltd. oder vergleichbarer Extrakte an.
74 
Gegen das Werbeverbot gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV habe sie ebenfalls nicht verstoßen, denn die Werbeaussagen seien von § 21 Abs. 2 DiätV gedeckt, soweit sie überhaupt krankheitsbezogen seien. Auch ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung liege nicht vor, da eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung nach Art. 5 HCVO - wie durch die vorgelegten wissenschaftlichen Abhandlungen belegt - gegeben sei.
75 
Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf die Novel-Food-Verordnung berufen, da Bacopa monnieri schon vor 1997 jedenfalls in Nahrungsergänzungsmitteln in der Europäischen Union in wesentlicher Umfangmenge für den Verzehr von Menschen in Umlauf gewesen sei.
76 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
77 
Der Kläger hat den Klageantrag Ziff. II. in Höhe der Umsatzsteuer von 28,50 EUR mit Schriftsatz vom 02.10.2015 zurückgenommen.
78 
Die Klage wurde der Beklagten am 14.07.2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe

 
79 
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV sowie Art. 5 Abs. 1 HCVO zu.
I.
80 
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ist ein Verein - wie der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weiterhin vorliegt (vgl. BGH WRP 1997, 439; KG WRP 2012, 992, 995).
II.
81 
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4a LMIV.
1.
82 
Bei den vorgenannten Vorschriften des Lebensmittelrechts handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. 3a UWG n.F., deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR, 2016, 40, 41; Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 7, Rn. 30).
2.
83 
Die Beklagte ist verantwortliche Lebensmittelunternehmerin für die Information über ein Lebensmittel gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV.
a)
84 
Bei dem Produkt M.®Pro handelt es sich um ein Lebensmittel. Darunter werden nach Art. 2 Abs. 1a LMIV i.V.m. Art. 2 VO (EG) 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist bei der Pflanzenart Bacopa monnieri der Fall, da sie unstreitig in der ayurvedischen Heilkunde seit Jahrhunderten eingesetzt wird.
b)
85 
Die Beklagte ist die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin, da unter ihrem Namen das Lebensmittel beworben und vertrieben wird.
3.
86 
Gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. Hiergegen verstößt die Beklagte mit den beanstandeten Passagen in dem Newsletter in ihrer Gesamtheit, indem teilweise damit geworben wird, dass durch das Produkt Krankheiten behandelt oder geheilt werden können und teilweise die Werbeaussagen zumindest einen entsprechenden Eindruck vermitteln.
a)
87 
Die Angaben in dem Newsletter enthalten krankheitsbezogene Informationen. Krankheit ist dabei jede, auch nur vorübergehende, Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers (vgl. Voit/Grube, a.a.O., Art. 7, Rn. 92)). Hier werden durch die Werbeaussage in dem Newsletter dem Produkt M.®Pro Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung von Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer, also Krankheiten im Sinne der vorgenannten Definition, zugeschrieben oder es wird zumindest der Eindruck dieser Eigenschaften erweckt.
b)
88 
So wird in den beanstandeten Textpassagen Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 22, 24, 26, 29, 30, 35 und 36 ausdrücklich damit geworben, dass mit dem Mittel M.®Pro Gedächtnis- und Erinnerungsverlust rückgängig gemacht werden können und das Produkt effektiv gegen Alzheimer und Demenz wirkt.
89 
Aber auch soweit in den beanstandeten Textpassagen des Newsletters nicht ausdrücklich Krankheiten erwähnt werden, wird der Eindruck erweckt, dass mit der Einnahme des Mittels Krankheiten vorgebeugt werden kann oder sie behandelt oder geheilt werden können. So wird beispielsweise suggeriert, dass mit der Einnahme nur einer Kapsel täglich das Gedächtnis in nur drei Wochen wieder so scharf wird, wie das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten (Ziff. 6 und Ziff. 21), oder dass Gedächtnisschwäche nie passieren muss (Ziff. 7), oder dass M.® Pro Sie von typischen Gedächtnisverlust-Anzeichen in wenigen Tagen befreit (Ziff. 8), oder dass ein kleiner Gedächtnisverlust schnell wieder gegen ein scharfes Erinnerungsvermögen ausgetauscht wird (Ziff. 9), oder dass man das Gedächtnis mit M.® Pro schnell wieder fit bekommt (Ziff. 12), oder dass das Gedächtnis zu 100 Prozent zurückkommt (Ziff. 15 und Ziff. 24), oder dass die Gedächtnisuhr wieder auf jung gestellt wird und Gedächtnislücken gestoppt werden (Ziff. 28) oder das Erinnerungsvermögen in wenigen Tagen wieder auf jung zurückgedreht wird (Ziff. 22 und Ziff. 38), oder man sich wieder so gut an Dinge erinnert, wie jemand, der mindestens zwanzig Jahre jünger ist (Ziff. 39), oder man sich schon nach wenigen Tagen mit M.® Pro wieder perfekt erinnert und geschädigte Gehirnzellen wieder repariert werden (Ziff. 40), oder mit M.® Pro das Gedächtnis zurückgeholt wird und das Gehirnaltern mit einer Kapsel täglich gestoppt wird (Ziff. 46), oder die Einnahme einer Kapsel M.® Pro am Tag genügt, und man hat endlich wieder ein superscharfes Gedächtnis wie vor 20 oder 30 Jahren (Ziff. 47).
4.
90 
Es liegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Werbung mit krankheitsbezogenen Informationen vor. Art. 7 Abs. 3 LMIV gilt zwar nur vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen. Hierbei kann unterstellt werden, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß § 1 Abs. 2 DiätV handelt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 06.05.2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, darf die Kennzeichnung eines in Art. 1 genannten Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen. 9 Abs. 4 der Richtlinie erlaubt zwar Ausnahmeregelungen durch Einzelrichtlinien (vgl. Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2015, § 11, LFGB, Rn. 35; Voigt/Grube, a.a.O., Art. 7, Rn. 303).
91 
Art. 4 Abs. 4a der insoweit in Betracht kommenden Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist seit 19.07.2015 außer Kraft. Im Übrigen lägen hier die Voraussetzungen dieser früheren Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/39/EG bzw. § 21 Abs. 2 DiätV entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor, da es hier nicht um die Kennzeichnung des Produkts geht und im Übrigen kein Hinweis erfolgt, dass das Mittel zur diätetischen Behandlung von bestimmten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestimmt ist und auch eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, fehlt.
92 
Eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 3 LMIV ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung vom 12.06.2013. Zwar sind Gegenstand dieser Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 c) auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 g) der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, denn es sollen keine Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht zum Diätmanagement verwendet werden.
III.
93 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 HCVO zu.
1.
94 
Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 84, 85; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.137a).
2.
95 
Nach Art. 5 Abs. 1a HCVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.
a)
96 
Gesundheitsbezogen ist nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
97 
Danach liegen hier gesundheitsbezogene Angaben vor, denn die Werbeaussagen behaupten einen positiven Funktionszusammenhang zwischen der Einnahme des beworbenen Produkts und dessen Wirkung auf Körperfunktionen. Die Beklagte erklärt teilweise ausdrücklich und teilweise suggeriert sie in den angegriffenen Textpassagen des Newsletters, dass der Einnahme des Lebensmittels M.® Pro eine positive Wirkung bei Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer zukommt.
b)
98 
Es ist nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen jedoch nicht nachgewiesen, dass die Einnahme des Lebensmittels diese positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Die Beweislast hierfür trägt nach dem Wortlaut der HCVO der Werbende und nicht derjenige, der die Werbung angreift (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 84, 86; OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - 3 U 97/11, BeckRS 2012, 17923). Dieser Nachweis ist nicht geführt.
aa)
99 
Der Einwand der Klägerin ist zunächst zutreffend, dass die übersetzt vorgelegten Abstracts - also Inhaltsangaben - der Anlagen B5, 6, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18 und 21 nicht geeignet sind, einen hinreichend abgesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu begründen und wiederzugeben (vgl. OLG Hamm GRUR­RR 214, 84, 86). Daher wurde die Beklagte bereits mit der Verfügung vom 07.09.2015 aufgefordert, die Anlagen B4-B25 und B27 in deutscher Übersetzung vorzulegen. Soweit die Beklagte daher unübersetzte Anlagen in englischer Sprache vorgelegt hat, sind diese gemäß § 184 S. 1 GVG unbeachtlich, da die Gerichtssprache deutsch ist und die Bezugnahme auf fremdsprachliche Anlagen keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung haben (ebenso: OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2013 - 3 U 78/13).
bb)
100 
Aber auch unter Berücksichtigung der vorgelegten teilweisen Übersetzungen der vorgelegten wissenschaftlichen Studien ergibt sich kein Nachweis für die von der Beklagten mit ihrer Werbung hervorgehobenen gesundheitsbezogenen Wirkungen. Die Schlussfolgerungen der Abstracts der Anlagen B4, B5, B6, B9, B10, B13, B14, B15 weisen darauf hin, dass Bacopa monnieri das Potential hat, die kognitive Leistungsfähigkeit bei älteren Personen auf sichere Weise zu verbessern. Keine der Studien bestätigt aber die von der Beklagten in den beanstandeten Passagen des Newsletters hervorgehobenen Wirkungen von M.® Pro, dass Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer durch die Einnahme des Mittels behandelt und geheilt werden können und dies auch noch innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Wochen erfolgt. Daher bedarf er auch nicht der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum Vorliegen allgemein anerkannter bzw. unbestrittener wissenschaftlicher Studien über die ernährungsbezogene/physiologische Wirkung, ausreichende Dosierung und Bioverfügbarkeit des streitgegenständlichen Produkts und der in ihm enthaltenen Wirkstoffe im oder vor dem März 2015. Es kann unterstellt werden, dass das Produkt die in den verschiedenen Abstracts angeführten Wirkungen hat. Damit ist aber keinesfalls belegt, dass das Produkt M.® Pro innerhalb weniger Wochen bei Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer hilft und diese Krankheiten heilt.
IV.
101 
Da die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag und es muss nicht beurteilt werden, ob ein Verstoß gegen die VO (EG) über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27.01.1997 - Novel-Food -Verordnung vorliegt oder das Lebensmittel schon vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Union in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. hierzu: BGH GRUR 2015,1140).
V.
102 
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der zuletzt geltend gemachten Pauschale für die Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR netto gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
103 
Die erfolgte Abmahnung vom 03.03.2015 war berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der Pauschale hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahr 2013 pro Abmahnung Kosten von 204,05 EUR angefallen sind. Einwendungen gegen den pauschal für die angefallenen Personal- und Sachkosten angesetzten Betrag von 150,00 EUR netto hat die Beklagte nicht erhoben.
104 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
VI.
105 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die ursprüngliche Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
106 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
107 
Horn
Rastetter
Beuscher
Vorsitzender Richter
am Landgericht
   Handelsrichter   
Handelsrichter

Gründe

 
79 
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV sowie Art. 5 Abs. 1 HCVO zu.
I.
80 
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ist ein Verein - wie der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weiterhin vorliegt (vgl. BGH WRP 1997, 439; KG WRP 2012, 992, 995).
II.
81 
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4a LMIV.
1.
82 
Bei den vorgenannten Vorschriften des Lebensmittelrechts handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. 3a UWG n.F., deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR, 2016, 40, 41; Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 7, Rn. 30).
2.
83 
Die Beklagte ist verantwortliche Lebensmittelunternehmerin für die Information über ein Lebensmittel gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV.
a)
84 
Bei dem Produkt M.®Pro handelt es sich um ein Lebensmittel. Darunter werden nach Art. 2 Abs. 1a LMIV i.V.m. Art. 2 VO (EG) 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist bei der Pflanzenart Bacopa monnieri der Fall, da sie unstreitig in der ayurvedischen Heilkunde seit Jahrhunderten eingesetzt wird.
b)
85 
Die Beklagte ist die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin, da unter ihrem Namen das Lebensmittel beworben und vertrieben wird.
3.
86 
Gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. Hiergegen verstößt die Beklagte mit den beanstandeten Passagen in dem Newsletter in ihrer Gesamtheit, indem teilweise damit geworben wird, dass durch das Produkt Krankheiten behandelt oder geheilt werden können und teilweise die Werbeaussagen zumindest einen entsprechenden Eindruck vermitteln.
a)
87 
Die Angaben in dem Newsletter enthalten krankheitsbezogene Informationen. Krankheit ist dabei jede, auch nur vorübergehende, Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers (vgl. Voit/Grube, a.a.O., Art. 7, Rn. 92)). Hier werden durch die Werbeaussage in dem Newsletter dem Produkt M.®Pro Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung von Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer, also Krankheiten im Sinne der vorgenannten Definition, zugeschrieben oder es wird zumindest der Eindruck dieser Eigenschaften erweckt.
b)
88 
So wird in den beanstandeten Textpassagen Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 22, 24, 26, 29, 30, 35 und 36 ausdrücklich damit geworben, dass mit dem Mittel M.®Pro Gedächtnis- und Erinnerungsverlust rückgängig gemacht werden können und das Produkt effektiv gegen Alzheimer und Demenz wirkt.
89 
Aber auch soweit in den beanstandeten Textpassagen des Newsletters nicht ausdrücklich Krankheiten erwähnt werden, wird der Eindruck erweckt, dass mit der Einnahme des Mittels Krankheiten vorgebeugt werden kann oder sie behandelt oder geheilt werden können. So wird beispielsweise suggeriert, dass mit der Einnahme nur einer Kapsel täglich das Gedächtnis in nur drei Wochen wieder so scharf wird, wie das Gedächtnis eines 18-jährigen Abiturienten (Ziff. 6 und Ziff. 21), oder dass Gedächtnisschwäche nie passieren muss (Ziff. 7), oder dass M.® Pro Sie von typischen Gedächtnisverlust-Anzeichen in wenigen Tagen befreit (Ziff. 8), oder dass ein kleiner Gedächtnisverlust schnell wieder gegen ein scharfes Erinnerungsvermögen ausgetauscht wird (Ziff. 9), oder dass man das Gedächtnis mit M.® Pro schnell wieder fit bekommt (Ziff. 12), oder dass das Gedächtnis zu 100 Prozent zurückkommt (Ziff. 15 und Ziff. 24), oder dass die Gedächtnisuhr wieder auf jung gestellt wird und Gedächtnislücken gestoppt werden (Ziff. 28) oder das Erinnerungsvermögen in wenigen Tagen wieder auf jung zurückgedreht wird (Ziff. 22 und Ziff. 38), oder man sich wieder so gut an Dinge erinnert, wie jemand, der mindestens zwanzig Jahre jünger ist (Ziff. 39), oder man sich schon nach wenigen Tagen mit M.® Pro wieder perfekt erinnert und geschädigte Gehirnzellen wieder repariert werden (Ziff. 40), oder mit M.® Pro das Gedächtnis zurückgeholt wird und das Gehirnaltern mit einer Kapsel täglich gestoppt wird (Ziff. 46), oder die Einnahme einer Kapsel M.® Pro am Tag genügt, und man hat endlich wieder ein superscharfes Gedächtnis wie vor 20 oder 30 Jahren (Ziff. 47).
4.
90 
Es liegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Werbung mit krankheitsbezogenen Informationen vor. Art. 7 Abs. 3 LMIV gilt zwar nur vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen. Hierbei kann unterstellt werden, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß § 1 Abs. 2 DiätV handelt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 06.05.2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, darf die Kennzeichnung eines in Art. 1 genannten Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen. 9 Abs. 4 der Richtlinie erlaubt zwar Ausnahmeregelungen durch Einzelrichtlinien (vgl. Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2015, § 11, LFGB, Rn. 35; Voigt/Grube, a.a.O., Art. 7, Rn. 303).
91 
Art. 4 Abs. 4a der insoweit in Betracht kommenden Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist seit 19.07.2015 außer Kraft. Im Übrigen lägen hier die Voraussetzungen dieser früheren Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/39/EG bzw. § 21 Abs. 2 DiätV entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor, da es hier nicht um die Kennzeichnung des Produkts geht und im Übrigen kein Hinweis erfolgt, dass das Mittel zur diätetischen Behandlung von bestimmten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestimmt ist und auch eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, fehlt.
92 
Eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 3 LMIV ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung vom 12.06.2013. Zwar sind Gegenstand dieser Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 c) auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 g) der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, denn es sollen keine Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht zum Diätmanagement verwendet werden.
III.
93 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 HCVO zu.
1.
94 
Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 84, 85; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.137a).
2.
95 
Nach Art. 5 Abs. 1a HCVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.
a)
96 
Gesundheitsbezogen ist nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
97 
Danach liegen hier gesundheitsbezogene Angaben vor, denn die Werbeaussagen behaupten einen positiven Funktionszusammenhang zwischen der Einnahme des beworbenen Produkts und dessen Wirkung auf Körperfunktionen. Die Beklagte erklärt teilweise ausdrücklich und teilweise suggeriert sie in den angegriffenen Textpassagen des Newsletters, dass der Einnahme des Lebensmittels M.® Pro eine positive Wirkung bei Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer zukommt.
b)
98 
Es ist nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen jedoch nicht nachgewiesen, dass die Einnahme des Lebensmittels diese positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Die Beweislast hierfür trägt nach dem Wortlaut der HCVO der Werbende und nicht derjenige, der die Werbung angreift (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 84, 86; OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - 3 U 97/11, BeckRS 2012, 17923). Dieser Nachweis ist nicht geführt.
aa)
99 
Der Einwand der Klägerin ist zunächst zutreffend, dass die übersetzt vorgelegten Abstracts - also Inhaltsangaben - der Anlagen B5, 6, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18 und 21 nicht geeignet sind, einen hinreichend abgesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu begründen und wiederzugeben (vgl. OLG Hamm GRUR­RR 214, 84, 86). Daher wurde die Beklagte bereits mit der Verfügung vom 07.09.2015 aufgefordert, die Anlagen B4-B25 und B27 in deutscher Übersetzung vorzulegen. Soweit die Beklagte daher unübersetzte Anlagen in englischer Sprache vorgelegt hat, sind diese gemäß § 184 S. 1 GVG unbeachtlich, da die Gerichtssprache deutsch ist und die Bezugnahme auf fremdsprachliche Anlagen keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung haben (ebenso: OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2013 - 3 U 78/13).
bb)
100 
Aber auch unter Berücksichtigung der vorgelegten teilweisen Übersetzungen der vorgelegten wissenschaftlichen Studien ergibt sich kein Nachweis für die von der Beklagten mit ihrer Werbung hervorgehobenen gesundheitsbezogenen Wirkungen. Die Schlussfolgerungen der Abstracts der Anlagen B4, B5, B6, B9, B10, B13, B14, B15 weisen darauf hin, dass Bacopa monnieri das Potential hat, die kognitive Leistungsfähigkeit bei älteren Personen auf sichere Weise zu verbessern. Keine der Studien bestätigt aber die von der Beklagten in den beanstandeten Passagen des Newsletters hervorgehobenen Wirkungen von M.® Pro, dass Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer durch die Einnahme des Mittels behandelt und geheilt werden können und dies auch noch innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Wochen erfolgt. Daher bedarf er auch nicht der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum Vorliegen allgemein anerkannter bzw. unbestrittener wissenschaftlicher Studien über die ernährungsbezogene/physiologische Wirkung, ausreichende Dosierung und Bioverfügbarkeit des streitgegenständlichen Produkts und der in ihm enthaltenen Wirkstoffe im oder vor dem März 2015. Es kann unterstellt werden, dass das Produkt die in den verschiedenen Abstracts angeführten Wirkungen hat. Damit ist aber keinesfalls belegt, dass das Produkt M.® Pro innerhalb weniger Wochen bei Gedächtnisverlust, Demenz und Alzheimer hilft und diese Krankheiten heilt.
IV.
101 
Da die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag und es muss nicht beurteilt werden, ob ein Verstoß gegen die VO (EG) über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27.01.1997 - Novel-Food -Verordnung vorliegt oder das Lebensmittel schon vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Union in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. hierzu: BGH GRUR 2015,1140).
V.
102 
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der zuletzt geltend gemachten Pauschale für die Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR netto gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
103 
Die erfolgte Abmahnung vom 03.03.2015 war berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der Pauschale hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahr 2013 pro Abmahnung Kosten von 204,05 EUR angefallen sind. Einwendungen gegen den pauschal für die angefallenen Personal- und Sachkosten angesetzten Betrag von 150,00 EUR netto hat die Beklagte nicht erhoben.
104 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
VI.
105 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die ursprüngliche Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
106 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
107 
Horn
Rastetter
Beuscher
Vorsitzender Richter
am Landgericht
   Handelsrichter   
Handelsrichter

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2016 - 14 O 39/15 KfH

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2016 - 14 O 39/15 KfH zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Diätverordnung - DiätV | § 1


(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. (2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie 1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprec

Diätverordnung - DiätV | § 21


(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verke

Diätverordnung - DiätV | § 14b


(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in

Diätverordnung - DiätV | § 3


(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige

Referenzen

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.

(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.

(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.

(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.

(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.

(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.

(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.

(2) Zulässig ist bei

1.
(weggefallen)
2.
Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,
3.
a)
Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,
b)
Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,
die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden",
4.
Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei
a)
Maldigestion oder Malabsorption,
b)
Störungen der Nahrungsaufnahme,
c)
chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,
d)
chronischer Pankreatitis oder
e)
Gicht
geeignet sind, die Aussage "zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes".

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.