Landgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Apr. 2003 - 11 T 587/01

bei uns veröffentlicht am15.04.2003

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.11.2001 – 24 IK 110/99 – wird zurückgewiesen.

II. Der Treuhänder trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.201,02 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Treuhänder beantragte mit Schriftsatz vom 23.10.2001 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Als Berechnungsgrundlage ging der Treuhänder dabei von DM 1.250,– aus.
Entgegen § 13 Abs.1 S. InsVV und § 13 Abs.1 S.3 InsVV, woraus sich eine Vergütung von 187,50 DM bzw. 500,– DM (Regelvergütung) ergeben hätte, beantragte der Treuhänder wegen der umfangreichen Tätigkeit eine Erhöhung der Vergütung auf 2.000,– DM und aus dieser erhöhten Vergütung pauschalierte Auslagen (15% für das erste Verwaltungsjahr, je 10% für das zweite und dritte Verwaltungsjahr) sowie 16% Umsatzsteuer aus dem Betrag von 2.700,– DM.
Das Amtsgericht setzte durch Beschluss vom 14.11.2001 die Treuhändervergütung auf insgesamt 783,– DM fest und setzte dabei die Regelvergütung von 500,– DM gemäß § 13 Abs.1 S.3 InsVV an, woraus die beantragten pauschalierten Auslagen berechnet wurden sowie – aus dem Gesamtbetrag – die 16%-ige Umsatzsteuer.
Gegen diesen dem Treuhänder am 19.11.2001 zugestellten Beschluss legte dieser am 23.11.2001 sofortige Beschwerde ein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 293 Abs.2, 64 InsO iVm §§ 567 ff. ZPO), aber unbegründet.
Der Treuhänder hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 293 Abs.1 S.1 InsO).
Für die Bemessung der Vergütung bestimmt § 293 Abs.1 S.2 InsO, dass dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vorschrift wird durch § 13 InsVV konkretisiert (Braun-Buck, InsO, 2002, § 293 Rn 6).
Danach hat der Treuhänder im vorliegenden Fall lediglich einen Anspruch auf die Regelvergütung in Höhe von 500,– DM nach § 13 Abs.1 S.3 InsVV; ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung besteht nicht.
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Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach Satz 1 erhält der Treuhänder "in der Regel" 15% der Insolvenzmasse, wobei ein Zurückbleiben nach Satz 2 insbesondere gerechtfertigt ist, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wurde. Nach Satz 3 soll die Vergütung "in der Regel" mindestens 250 EUR betragen. Denn die Formulierung "in der Regel" in Satz 1 bezieht sich nur auf die in Satz 2 zugelassene Minderung, eine Erhöhung wird damit nicht zugelassen (Müko-Nowak, InsO, 2001, Band 1, § 13 InsVV Rn 8 mwN).
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Diese Auffassung wird auch durch Sinn und Zweck des § 13 InsVV gestützt. Denn dadurch sollte gerade eine Vereinfachung der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders hinsichtlich § 293 InsO erreicht werden (Braun-Buck, aaO.). Dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn jeweils im Einzelfall wiederum zu prüfen wäre, ob nicht im Hinblick auf die Tätigkeit des Treuhänders eine erhöhte Vergütung in Betracht kommt und wie diese zu bemessen ist.
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Zwar wird die Auffassung vertreten, die Vergütung nach § 13 InsVV könne auch erhöht werden (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl., § 13 Rn 6). Jedenfalls für den vorliegenden Fall führt dies jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine solche Erhöhung der Vergütung ist – auch im Hinblick auf den an sich entgegenstehenden Wortlaut – nur dann angebracht, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem Schuldner zur Anwendung kam, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (zuvor: Kleinunternehmer oder Gewerbetreibender) im Sinne von § 304 InsVV ausgeübt hat (so auch Müko-Nowak, aaO.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass auch insoweit eine Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommt.
13 
Aus der daher anzusetzenden Regelvergütung in Höhe von 500,– DM waren die pauschalierten Auslagen gemäß § 8 Abs.3 InsVV zu berechnen. Diese waren mit 15% für das erste Jahr und je 10% für das zweite und dritte Jahr anzusetzen. Daraus ergab sich ein Betrag von 175,– DM als Auslagenpauschale.
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Auf die Summe war gemäß § 7 InsVV die Umsatzsteuer in Höhe von 16% (entspricht 108,– DM) festzusetzen.
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Daraus ergibt sich der festgesetzte Endbetrag von 783,– DM.
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Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 35, 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und bestimmt sich nach dem angenommenen Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Vergütung.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Eur

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren


Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Insolvenzordnung - InsO | § 293 Vergütung des Treuhänders


(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelte

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.