Landgericht Itzehoe Urteil, 25. Aug. 2006 - 9 S 6/06

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2006:0825.9S6.06.0A
25.08.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.01.2006 - Aktenzeichen: 65 C 49/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin betreibt ein Energieversorgungsunternehmen und begehrt Zahlung für Lieferungen aus einem Energieversorgungsvertrag für Strom, Gas, Wasser und Schmutzwasser. Das Amtsgericht hat die Klage nach teilweiser Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des verbliebenen Restbetrages weit überwiegend abgewiesen und die Berufung in dem Urteil zugelassen. Die Abweisung der Klage im Übrigen ergibt sich dabei unzweifelhaft aus der Kostenregelung sowie den Enscheidungsgründen.

2

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren restlichen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 30 AVBEltV fehlerhaft angewendet und zudem ihre Schlussrechnung vom 31.12.2004 (Anlage K 6, Bl. 53 d.A.) rechtsfehlerhaft ignoriert. Zudem habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der Verjährung bejaht. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Zahlungen des Beklagten mit der ältesten Forderung zu verrechnen, da keine Zahlungsbestimmung getroffen worden sei. Der Beklagte habe nur Abschlagszahlungen, aber keine Vorauszahlungen geleistet.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.01.2006 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 500,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2005 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.01.2006 (Bl. 65- 69 d.A.) wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

II.

9

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

10

Der Klägerin steht über den zugesprochenen Betrag von 24,74 EUR zzgl. Zinsen hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung aus dem Energieversorgungsvertrag gegen den Beklagten zu.

11

Zu Recht hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen, wie sich unzweifelhaft aus der Kostenentscheidung und den Entscheidungsgründen ergibt.

12

1. Zutreffend geht das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass der Beklagte nicht gemäß § 30 AVBEltV daran gehindert ist, Einwände gegen die von der Klägerin vorgelegten Schlussrechnungen zu erheben.

13

Nach § 30 AVBEltV und den gleichlautenden Regelungen der § 30 AVBGasV sowie § 30 AVBWasserV darf der Kunde Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen des Versorgungsunternehmens nur erheben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und die Zahlungsverweigerung innerhalb von 2 Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.

14

Ein offensichtlicher Fehler ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht nur dann gegeben, wenn die in der Rechnung aufgeführten Zahlbeträge rechnerisch nicht das geforderte Entgelt stützen, also ein bloßer Rechenfehler bei Addition der aufgeführten Entgelte bzw. ein Schreibfehler vorliegt. Eine solche Auslegung gibt bereits der Wortlaut der §§ 30 AVBEltV, 30 AVBGasV, 30 AVBWasserV nicht her. Dort ist eindeutig und unzweifelhaft von offensichtlichen Fehlern die Rede, die sich „aus den Umständen“ ergeben. Unter den Begriff der „Umstände“ sind nach Auffassung der Kammer die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses zu fassen. Die Regelung der § 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV und § 30 AVBWasserV soll dem Energieversorgungsunternehmen nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Abrechnung eröffnen. Dies wäre aber gegeben, wenn der Kunde lediglich Einwände auf aus der Rechnung ersichtliche Additions- und Schreibfehler stützen könnte. Denn dann könnte das Unternehmen irgendwelche fiktiven Beträge in die Rechnung einstellen, sogar den falschen Stromzähler abrechnen, ohne dass der Kunde Einwände erheben könnte, solange nur der Rechenweg rechnerisch korrekt ist, also die Endsumme durch Addition der vorstehenden Beträge getragen wird.

15

Eine Offensichtlichkeit, also eine ins Auge springende Fehlerhaftigkeit der Rechnungen liegt jedoch nach Auffassung der Kammer nach den Umständen zumindest dann vor, wenn unstreitig in dem Abrechnungszeitraum geleistete Zahlungen ersichtlich nicht vollständig in der Rechnung aufgeführt werden. Insofern bedarf es keines Sachverständigengutachtens oder umfangreicher Tatsachenfeststellungen, deren Erfordernis einen offensichtlichen Fehler ausschließen würden (vgl. LG Berlin ZMR 2003, 678), sondern nur der Überprüfung der in der Rechnung aufgeführten Zahlungen.

16

Hier hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass der Beklagte im Jahr 2004 Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.290,75 EUR geleistet habe. Aus ihrer Abrechnung Anlage K 1 (Bl. 3 d.A.) ergibt sich dieser Betrag jedoch nicht. Dort sind vielmehr nur Zahlungen in Höhe von 1.475,19 EUR aufgeführt. Wenn aber unstreitig ist, dass weitaus höhere Zahlungen geleistet wurden, ergibt sich aus den Umständen des Vertragsverhältnisses ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung. Denn es wird gerade nicht deutlich, was die Klägerin mit dem Restbetrag getan hat. Offenbar wusste die Klägerin dies noch nicht einmal selbst, wenn sie zunächst mit Schriftsatz vom 09.06.2005 behauptete, die Rückstände des Beklagten für die Vorjahre hätten sich auf 618,29 EUR belaufen und seien mit den restlichen Zahlungen verrechnet worden, dann erklärte, die Rückstände hätten 655,56 EUR betragen und schließlich in der letzten Abrechnung Rückstände in Höhe von 815,56 EUR aufführte.

17

2. Auch wenn die Klägerin diesen Fehler der Abrechnung in der zuletzt vorgelegten Abrechnung vom 31.12.2004 (Anlage K 6) korrigiert hat, führt dies nicht zu einem weitergehenden Erfolg, als ihn das Amtsgericht zuerkannt hat. Denn der Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls in Höhe von 500,07 EUR verjährt, und auch bei Berücksichtigung der letzten Abrechnung vom 31.12.2004 (Bl. 53 d.A.) ergibt sich kein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin, als ihn das Amtsgericht zuerkannt hat.

18

a. Die Regelung der §§ 30 AVBEltV, 30 AVBGasV, 30 AVBWasserV schließt nach Auffassung der Kammer nicht die Erhebung der Einrede der Verjährung aus. Der Regelung der §§ 30 AVBEltV, 30 AVBGasV, 30 AVBWasserV liegt die Intention zugrunde, dass der Kunde abgesehen von offensichtlichen Fehlern die Rechnung zunächst bezahlen soll und seine Einwände dann erst im Rückforderungsprozess geltend machen kann. Es widerspräche aber Treu und Glauben, den Kunden zu etwas verurteilen zu lassen, was dieser sogleich zurückfordern könnte, weil die Forderung ersichtlich verjährt ist. Dieser der Rechtsordnung immanente Grundsatz (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) wird durch die Regelung der §§ 30 AVBEltV, 30 AVBGasV, 30 AVBWasserV nicht ausgehebelt.

19

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führt dazu, dass der Klägerin kein Anspruch über den nach dem amtsgerichtlichen Urteil zuerkannten Betrag hinaus zusteht.

20

Zu Recht hat das Amtsgericht den Rückstand, welcher aus den Energielieferungen für die Jahre bis einschließlich 2000 resultierte, mit 500,07 EUR festgestellt. Dabei handelt es sich exakt um jenen Betrag, welchen die Klägerin selbst in der unstreitigen Auflistung ihrer Forderungen vom 30.12.2003 (Anlage K 4 (Bl. 24-26a d.A.) aufgeführt hat. Dort heißt es auf Seite 3 der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) ausdrücklich „Restforderung aus Rg. 2000: 500,07 €“. Dass die Klägerin ihre Abrechnungen für die jeweiligen Abrechnungszeiträume jährlich erstellt und mithin spätestens im Jahr 2001 für das Jahr 2000 erteilt hat, bestreitet sie selbst nicht. Zudem ist allgemein bekannt, dass Energieversorgungsunternehmen ihre Abrechnungen jährlich stets nach Ablauf eines Kalenderjahres erteilen. Dies hat die Klägerin unstreitig auch im vorliegenden Fall getan, wie die vorgelegten Abrechnungen der Jahre 2004 und 2003 zeigen. Insofern war es ausreichend, wenn der Beklagte sich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung beschränkte. Denn die Anknüpfungstatsachen für die Berechnung der Verjährungsfrist, welche Rechtsfrage ist, waren unstreitig. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu der Berechnung der Verjährungsfrist lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

21

Zu Recht hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Altforderungen nicht deshalb ins Leere geht, weil die Altforderungen schon getilgt worden wären. Denn der Beklagte hat konkludent eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, die laufenden Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen für das Jahr 2004 zu bedienen, so dass die Klägerin nicht berechtigt war, seine im Jahr 2004 geleisteten Zahlungen auf die Rückstände zu verrechnen.

22

Unstreitig - dies hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung unbestritten vorgetragen - hat der Beklagte seit Jahren versucht, die Diskrepanzen in den Abrechnungen der Klägerin zu klären. Gerade weil er sich über die Diskrepanzen bereits seit Jahren beschwerte, durfte und konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Beklagte auf die alten Abrechnungen leisten wollte. Vielmehr durfte sie seine Zahlungen nur dahingehend verstehen, dass dieser die fortlaufenden Entgelte bedienen wollte, aber gerade nicht die Rückstände.

23

Fehl geht die Ansicht der Klägerin, bei den Zahlungen des Beklagten habe es sich um Abschlagszahlungen im Sinne von Zahlungen auf die Rückstände des Vorjahres gehandelt. Die Klägerin hat in der Abrechnung vom 26.01.2004 für das Jahr 2003 (Bl. 40 d.A.) ausdrücklich ausgeführt: „Für das nächste Abrechnungsjahr ergeben sich aus Ihrem bisherigen Verbrauch folgende neue Abschläge“ und hat damit die Abschlagszahlungen für das kommende Abrechnungsjahr 2004, also das hier streitgegenständliche Abrechnungsjahr angefordert. Schon aus der eindeutigen Zahlungsaufforderung ergibt sich, dass die Zahlungen „für das nächste Abrechnungsjahr“, also den Zeitraum nach der letzten Abrechnung geleistet werden sollten, mithin für 2004 und gerade nicht für den abgerechneten Abrechnungszeitraum des Jahres 2003.

24

Soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht ihre zuletzt eingereichte Abrechnung nicht berücksichtigt hat, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung. Diese Abrechnung führt zwar formal die geleisteten Zahlungen des Beklagten im Jahr 2004 vollständig auf. Der Beklagte kann der Abrechnung gleichwohl die Einrede der Verjährung entgegenhalten, insoweit wird auf obenstehende Ausführungen Bezug genommen.

25

b. Selbst wenn man die Abrechnung vom 31.12.2004 (Bl. 53 d.A.) sowie die eingetretene Verjährung berücksichtigt, ergibt sich auch kein höherer Zahlungsanspruch der Klägerin.

26

Betrachtet man die Abrechnung, ergibt sich ein Verbrauch für das Jahr 2004 in Höhe von 2.515,32 EUR, dem aufgeführte Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.290,75 EUR gegenüberstehen. Insofern verbleibt eine Restforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 224,57 EUR. Der Beklagte hat während des Prozesses 515,32 EUR gezahlt, womit er jedoch - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Zahlung auf die Rückstände, sondern nach seinem Vorbringen für das Jahr 2004 leisten wollte. Es ergibt sich mithin ein Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 290,75 EUR.

27

Dem steht ein Rückstand aus den Vorjahren bis einschließlich 2003 in Höhe von insgesamt 815,56 EUR gegenüber, von welchem 500,07 EUR verjährt sind. Mithin besteht ein unverjährter Rückstand in Höhe von 315,49 EUR. Abzüglich des Guthabens von 290,75 EUR ergibt sich mithin der vom Amtsgericht zuerkannte restliche Betrag von 24,74 EUR.

28

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Itzehoe Urteil, 25. Aug. 2006 - 9 S 6/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Itzehoe Urteil, 25. Aug. 2006 - 9 S 6/06

Referenzen - Gesetze

Landgericht Itzehoe Urteil, 25. Aug. 2006 - 9 S 6/06 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 30 Zahlungsverweigerung


Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsve

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.