Landgericht Ingolstadt Beschluss, 13. Feb. 2018 - 2 Qs 4/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2018
vorgehend
Amtsgericht Ingolstadt, 3 Gs 1674/17, 18.09.2017

Gericht

Landgericht Ingolstadt

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 18.09.2017 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt ermittelt gegen den Beschuldigen wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Amphetamin und Cannabis in den Jahren 2015 und 2016, welches sich der Beschuldigte an ... der Beschwerdeführerin, ein ... unter Verwendung der ... übersenden ließ.

Mit Beschluss vom 18.09.2017 gab das Amtsgericht Ingolstadt der Beschwerdeführerin auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ingolstadt auf, für die Zeit vom 23.04.2015 bis zum 17.05.2017 Auskunft über sämtliche über die ... abgewickelten Postsendungen sowie über die näheren Umstände dieser Postsendungen, insbesondere Ort und Zeitpunkt der Sendungsaufgabe, Absenderdaten, Empfängerdaten, Gewicht und Maße der Sendungen, Ort und Zeitpunkt der Einlieferung bzw. der Abholung, insbesondere Nummer und Standort der Ziel-Packstation, Name des Entgegennehmenden im Falle der Filialabholung zu übergeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am selben Tag. Mit der Beschwerde wurde unter anderem vorgetragen, dass es in der Vergangenheit zwar lange Zeit üblich gewesen sein, dass Postunternehmen aufgrund eines richterlichen Beschlusses gem. §§ 99, 100 StPO als Minus zur Herausgabe Auskunft über Postsendungen erteilt hätten. Zuletzt habe jedoch die überwiegende Zahl von Instanzgerichten und der wohl überwiegende Teil der Literatur die vorstehende Praxis wegen des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik als rechtswidrig abgelehnt. Der Bundesgerichtshof habe sich mit einem Beschluss vom 27.10.2016 – BGs 107/16 – dieser neueren Rechtsmeinung angeschlossen. Dementsprechend könne nur noch entsprechend des Wortlauts des § 99 StPO für solche Sendungen Auskunft erteilt werden, die sich noch im Gewahrsam der Postdienstleister befinden. Ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften sei unzulässig. Der hier vorliegende Beschluss „des Amtsgerichts Koblenz“ (sic) diene dem Erheben zurückliegender Postkommunikationsdaten, vergleichbar der noch immer nicht geklärten Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich. Diese sei auf europäischer Ebene jedoch als unzulässig verworfen worden. Eine spezielle Rechtsgrundlage, wie sie das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Telekommunikation gefordert habe, fehle für die Postkommunikation völlig.

Das Amtsgericht Ingolstadt half der Beschwerde nicht ab und leitete sie dem Landgericht Ingolstadt zur Entscheidung zu.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und überdies unbegründet.

1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gem. § 304 StPO die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf.

Für die Einlegung einer solchen fehlt es der Beschwerdeführerin als zur Auskunft verpflichtetes ... an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der Beschwerdeführer durch eine gerichtliche Anordnung in eigenen Rechten verletzt ist (Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage 2017, § 304 Rn. 6 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin als ... ist als Adressat einer Maßnahme nach § 99 StPO dann in eigenen Rechten verletzt, wenn es um die Art und Weise der Umsetzung der richterlichen Anordnung, d.h. die konkrete Art und Weise der auferlegten Mitwirkungspflicht oder die Zumutbarkeit der auferlegten Leistung im Rahmen der Aussonderungsverpflichtung geht. Keine Beschwerdebefugnis besteht hingegen, sofern es um die Anordnung selbst geht; eigene rechtliche Wertungen zur Zulässigkeit der Anordnung berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; LG Hildesheim MMR 2010, 800, vgl. auch Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 304 Rn. 28 und BGH MMR 1999, 99 zur parallel gelagerten Problematik der Beschwerdebefugnis von Telekommunikationsnetzbetreibern bei einer Maßnahme nach §§ 100 a, b StPO; möglicherweise weiter gefasst Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 100 Rn. 17, allerdings ohne Begründung). Keinesfalls kann das ... an Stelle des Gerichts eine eigene rechtliche Wertung der Zulässigkeit einer Anordnung vornehmen; auch ist es nicht dazu berufen, in Vertretung des Kunden dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen (Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; BGH MMR 1999, 99). Andernfalls würde dies zu einer Behinderung der Ermittlungsbehörden beim Ergreifen dieser Maßnahmen führen (BGH MMR 1999, 99).

Lediglich dann, wenn die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, und der Mangel für einen verständigen Beurteiler offen zutage liegt, kommt eine Beschwerdebefugnis in Betracht (vgl. LG Hildesheim a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, Einl. Rdnr. 105 m.w.N.).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdeführerin rügt mit der eingelegten Beschwerde nicht die Art und Weise der Umsetzung der richterlichen Anordnung im .... Ihr geht es auch nicht um die Zumutbarkeit der auferlegten Leistung im Rahmen der Aussonderungsverpflichtung. Sie ist vielmehr allgemein der Auffassung, die angeordnete Maßnahme sei mit Blick auf neuere Rechtsprechung in den Instanzgerichten und am Bundesgerichtshof rechtswidrig, weil sie auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Letzteres betrifft jedoch allgemein die Rechtmäßigkeit der Anordnung, zu deren Überprüfung das ... grundsätzlich nicht befugt ist.

Der aufgezeigte (vermeintliche) Mangel wiegt unter Berücksichtigung des hierzu vertretenen Meinungsstands in Literatur und Rechtsprechung auch nicht derart schwer, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen.

Denn es entsprach gerade der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht unerheblicher Stimmen in der Literatur, analog § 99 StPO einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Sendungen anzunehmen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des... befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 – 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 – 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11). Eine andere Ansicht hält das Auskunftsverlangen hinsichtlich bereits zugestellter Postsendungen ebenfalls für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 – 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60).

Angesichts dieser gewichtigen Stimmen für eine Auskunftsverpflichtung kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, auch wenn nunmehr eine andere Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16) im Anschluss an eine andere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19) nunmehr der Auffassung ist, für eine derartige Anordnung fehle die Regelungsgrundlage.

2. Unabhängig hiervon muss der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

a) § 99 StPO ermöglicht die Beschlagnahme von..., welche sich im Besitz ... befinden. Es entspricht der allgemeinen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass § 99 StPO als weniger einschneidende Maßnahme zu einer... einen Auskunftsanspruch gegen das ... beinhaltet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14).

Umstritten ist indes, ob der aus § 99 StPO abgeleitete Auskunftsanspruch nur für Postsendungen gilt, die sich aktuell noch im Besitz des Postunternehmens befinden oder ob das Postunternehmen auch Auskunft über bereits zugestellte Postsendungen zu erteilen hat.

Nach einer Ansicht kann sich die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 99 StPO auch auf solche Sendungen beziehen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 – 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 – 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11). Begründet wird dies u.a. mit Nr. 84 Satz 2 RiStBV.

Eine andere Ansicht hält die Auskunft über bereits zugestellte Postsendungen für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 – 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60). Ein analoger Rückgriff auf § 99 StPO sei unzulässig, weil Eingriffe in das durch Art. 10 Abs. 1 GG und § 39 PostG geschützte Postgeheimnis eine gesetzliche Regelung erforderten, § 39 Abs. 3 Satz 3 PostG. Eine ausreichende gesetzliche Regelung liege mit § 94 StPO jedoch vor.

Eine dritte Ansicht lehnt eine Auskunft über bereits zugestellte Postsendungen ab. Begründet wird dies unter anderem damit, dass Auskunft nur unter den Voraussetzungen, unter denen auch eine Postbeschlagnahme zulässig wäre, verlangt werden könne. Eine Postbeschlagnahme reiche aber nicht zurück. Bereits zugestellte Postsendungen seien einer Beschlagnahme nicht mehr zugänglich, so dass die Voraussetzungen des § 99 StPO dann nicht mehr vorlägen. Soweit Nr. 84 RiStBV etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift gesetzeswidrig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19). Der drittgenannten Ansicht hat sich zuletzt eine Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof mit folgenden weiteren Argumenten angeschlossen (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16): Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, sei gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG sei diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert worden. Der Gesetzgeber habe von der Regelung eines Auskunftsrechts abgesehen mit dem Hinweis, dass nach herrschender Meinung in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten sei, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (BT-Drs. 13/8453, S. 4). Der Gesetzgeber habe sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbiete sich eine über den Anwendungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Ein Rückgriff auf die §§ 94 ff. StPO komme aufgrund des Vorrangs des § 99 StPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16 m.w.N.).

b) Die Kammer hält in der Sache die zweite Auffassung für zutreffend und bejaht einen Auskunftsanspruch gem. § 94 StPO.

Zutreffend ist, dass § 99 StPO, welcher allein die Beschlagnahme der Sendung regelt, dem Wortlaut nach nur auf Postsendungen anwendbar ist, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Richtig ist auch, dass § 99 StPO als weniger einschneidende Maßnahme („Minus“) zu einer Postbeschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen beinhaltet.

Der Auskunftsanspruch kann sich als „Minus“ zur Beschlagnahme der Sendung konsequenterweise jedoch nur auf äußerlich erkennbare Umstände stützen, welche von den Ermittlungsbehörden auch bei einer Beschlagnahme der Postsendung feststellbar wären, d.h. auf Aussehen, Herkunft, Adressaten, Art der Verpackung oder Beschriftung (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19, Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Kein Minus, sondern ein Aliud zu einer Postbeschlagnahme wäre deshalb die Auskunft, ob, wann und an wen die weiterbeförderte Sendung zugestellt worden ist. Denn bei einer Beschlagnahme der Postsendung, welche § 99 StPO vorsieht, erlangt die Ermittlungsbehörde keine Kenntnis über die Daten der Zustellung.

Bejaht man gem. § 99 StPO anstelle der Beschlagnahme der Postsendung als weniger einschneidende Maßnahme im Wege des Auskunftsverlangens die Beschlagnahme der äußerlich feststellbaren Sendungsdaten, liegt es systematisch nahe, die Auskunft über derartige Daten entsprechend § 99 StPO auch dann noch zuzulassen, wenn zwar die Sendung mangels Gewahrsam des Postunternehmens nicht mehr beschlagnahmt werden kann, aber die Daten weiterhin beim Unternehmen gespeichert sind. Denn der Gewahrsam an den Sendungsdaten – das eigentliche Minus zu der Postsendung, welches weiterhin der Auskunft bzw. Beschlagnahme zugänglich ist – besteht im Sinne von § 99 StPO fort. Die zugrundeliegenden Interessen der Ermittlungsbehörden an einem Zugriff auf die Sendungsdaten aus Gründen der Strafverfolgung einerseits sowie die Interessen der Beschuldigten an dem Schutz des Postgeheimnisses durch eine Geheimhaltung der Daten andererseits bestehen unverändert fort und sind gerade nicht davon unabhängig, ob sich die Postsendung noch im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

Die Argumentation in der jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BGs 107/16 m.w.N.), der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch zu regeln, so dass sich aus diesem Grund eine analoge Anwendung des § 99 StPO auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, verbiete, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Vielmehr gingen sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung übereinstimmend mit der im Jahr 1997 geltenden Meinung davon aus, dass in der Beschlagnahmebefugnis nach § 99 StPO das geringere Recht enthalten sei, von einem Postunternehmen Auskunft über Briefe und andere Sendungen zu verlangen. Der Bundesrat formulierte in seiner Anfrage an die Bundesregierung: „Keinesfalls wäre es hinnehmbar, das allgemein anerkannte Auskunftsrecht inhaltlich zu beschränken“ (BT-Drs. 13/8453, 4). Eine bewusste Entscheidung gegen einen Auskunftsanspruch ist den Gesetzesmaterialien mithin nicht zu entnehmen, vielmehr setzten die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen einen solchen als selbstverständlich voraus.

Gleichwohl ist ungeachtet der vorstehenden Ausführungen eine Gesetzesanalogie zu § 99 StPO nicht angezeigt, weil die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften nach §§ 94 ff. StPO den Zugriff auf sämtliche weiterhin gespeicherte Sendungsdaten einschließlich auch der Zustelldaten ermöglichen, selbst wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

Als Spezialvorschrift steht § 99 StPO einem Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift nach § 94 StPO nicht entgegen, weil ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Sendungsdaten gesetzlich nicht geregelt ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung von § 94 StPO bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der E-Mail-Entscheidung vom 16.06.2009 (BVerfG, Urteil vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06) vielmehr einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 94 StPO ausdrücklich zugelassen: Es hat nicht nur dargelegt, dass § 94 StPO eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG darstelle, es hat insbesondere auch klargestellt, dass aus der systematischen Stellung von § 94 StPO und den Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO), die Überwachung der Telekommunikation (§ 100 a StPO) und die Erhebung und Auskunftserteilung über Verkehrsdaten (§ 100 g StPO) nicht der Schluss auf ein gesetzgeberisches Regelungskonzept zu ziehen sei, wonach nur aufgrund von §§ 99, 100 a und 100 g StPO in Art. 10 GG eingegriffen werden könne. Die Gesetzesmaterialien gäben keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschriften von einer abschließenden Regelung in Bezug auf Eingriffe in des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ausgegangen sei.

Die §§ 94 ff. StPO sind auch der Sache nach auf die Beschlagnahme der begehrten Daten anwendbar. § 94 StPO gilt dem Wortlaut nach zwar nur für körperliche Gegenstände. Nach zutreffender Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gestattet es der Wortsinn von § 94 StPO jedoch, als „Gegenstand“ auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen, so dass § 94 StPO auch die Beschlagnahme von Datenträgern, der hierauf gespeicherten Daten oder auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf einem Mailserver gespeicherten E-Mails ermöglicht (BVerfG a.a.O.).

Der Verwendungszweck der Daten ist aufgrund des festgelegten Ermittlungszwecks ausreichend eingeschränkt und der durch die Maßnahme betroffene Beschuldigte durch die Benachrichtigungspflicht aus § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend geschützt. Hierzu erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen, da eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund der Beschwerde des Postunternehmens mangels Verletzung in eigenen Rechten nicht zu erfolgen hat.

c) Da § 94 StPO lediglich den Zugriff auf noch gespeicherte Sendungsdaten ermöglicht, das Postunternehmen jedoch nicht zur dauerhaften Speicherung dieser Daten verpflichtet, bedarf es auch keiner Ausführungen zur Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

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(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Tenor

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst... aufzugeben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ... oder ... gerichtet waren, wird

abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten ...         ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 27 StGB. Dem Verfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, ...

2

Mit Schreiben vom        hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst...                                                   aufzugeben, für die Zeit ab ...          Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ...                                                 gerichtet waren. Die Auskunft solle sich insbesondere auf die Namen und Anschriften der Absender, Hinweise auf den Inhalt der Lieferung(en), den Sendungsverlauf sowie alle Unterlagen, die Aufschluss über die Person(en) geben, die die Lieferung(en) in Empfang genommen hat/haben beziehen. Die Auskunftserteilung solle ferner die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere unterschriebenen Quittungen - auch in elektronischer Form -, die eine Identifizierung des tatsächlichen Empfängers ermöglichen, umfassen.

II.

3

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof war abzulehnen, da die Strafprozessordnung für die Anordnung der begehrten Auskunftserteilung keine Eingriffsnorm vorsieht.

4

1. Im Hinblick auf das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG kommt als einzig denkbare Rechtsgrundlage § 99 StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, zulässig. Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16). Liegen die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme vor, so kann - unter den Voraussetzungen des § 100 StPO - statt dieser Auskunft über Sendungen verlangt werden, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind.

5

Das Auskunftsverlangen ist jedoch nur dann von § 99 StPO gedeckt, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens die Voraussetzungen des § 99 StPO erfüllt sind, sich mithin die Postsendung noch im Gewahrsam des Postunternehmens befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6

Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Begründet wird dies zum einen mit einem Verweis auf Nr. 84 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Auskunft auch über solche Postsendungen erteilt werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden. Ferner wird argumentiert, dass es mit den Grundgedanken des § 99 StPO in Widerspruch stünde, wenn nach Beendigung des Gewahrsams der Post an der Sendung dem Postgeheimnis in einem Umfang Schutz gewährt würde, der über den hinaus gehe, der während des Postgewahrsams bestanden habe.

7

Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

8

Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG wurde diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert. Der Bundesrat hatte insoweit angeregt, mit Blick auf § 39 PostG ein Auskunftsrecht ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, nach herrschender Meinung sei in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BTDrs. 13/8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine über den originären Anwendungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45). Diesem Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Rechts entspricht auch der klare Wortlaut des § 39 PostG. Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 102). Die analoge Anwendung einer Eingriffsnorm über ihren Wortlaut hinaus würde diese Grundsätze leerlaufen lassen. Eine Berufung auf Nr. 84 Satz 2 RiStBV verbietet sich insoweit, denn Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stellen ihrer Rechtsnatur nach dienstliche Anweisungen nach § 146 StPO dar. Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

9

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, diese Lücke zu schließen. Ähnlich gelagert dürfte die Problematik betreffend Postsendungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sein.

10

2. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

Wimmer

Richterin am Bundesgerichthof

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

1.
bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2.
den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3.
den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,
4.
körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach

1.
den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist,
2.
§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,
3.
§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
4.
den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
5.
§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist,
6.
den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
7.
den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8.
den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
9.
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678),
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Tenor

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst... aufzugeben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ... oder ... gerichtet waren, wird

abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten ...         ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 27 StGB. Dem Verfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, ...

2

Mit Schreiben vom        hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst...                                                   aufzugeben, für die Zeit ab ...          Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ...                                                 gerichtet waren. Die Auskunft solle sich insbesondere auf die Namen und Anschriften der Absender, Hinweise auf den Inhalt der Lieferung(en), den Sendungsverlauf sowie alle Unterlagen, die Aufschluss über die Person(en) geben, die die Lieferung(en) in Empfang genommen hat/haben beziehen. Die Auskunftserteilung solle ferner die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere unterschriebenen Quittungen - auch in elektronischer Form -, die eine Identifizierung des tatsächlichen Empfängers ermöglichen, umfassen.

II.

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Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof war abzulehnen, da die Strafprozessordnung für die Anordnung der begehrten Auskunftserteilung keine Eingriffsnorm vorsieht.

4

1. Im Hinblick auf das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG kommt als einzig denkbare Rechtsgrundlage § 99 StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, zulässig. Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16). Liegen die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme vor, so kann - unter den Voraussetzungen des § 100 StPO - statt dieser Auskunft über Sendungen verlangt werden, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind.

5

Das Auskunftsverlangen ist jedoch nur dann von § 99 StPO gedeckt, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens die Voraussetzungen des § 99 StPO erfüllt sind, sich mithin die Postsendung noch im Gewahrsam des Postunternehmens befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6

Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Begründet wird dies zum einen mit einem Verweis auf Nr. 84 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Auskunft auch über solche Postsendungen erteilt werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden. Ferner wird argumentiert, dass es mit den Grundgedanken des § 99 StPO in Widerspruch stünde, wenn nach Beendigung des Gewahrsams der Post an der Sendung dem Postgeheimnis in einem Umfang Schutz gewährt würde, der über den hinaus gehe, der während des Postgewahrsams bestanden habe.

7

Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

8

Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG wurde diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert. Der Bundesrat hatte insoweit angeregt, mit Blick auf § 39 PostG ein Auskunftsrecht ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, nach herrschender Meinung sei in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BTDrs. 13/8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine über den originären Anwendungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45). Diesem Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Rechts entspricht auch der klare Wortlaut des § 39 PostG. Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 102). Die analoge Anwendung einer Eingriffsnorm über ihren Wortlaut hinaus würde diese Grundsätze leerlaufen lassen. Eine Berufung auf Nr. 84 Satz 2 RiStBV verbietet sich insoweit, denn Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stellen ihrer Rechtsnatur nach dienstliche Anweisungen nach § 146 StPO dar. Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

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Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, diese Lücke zu schließen. Ähnlich gelagert dürfte die Problematik betreffend Postsendungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sein.

10

2. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

Wimmer

Richterin am Bundesgerichthof

(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

1.
bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2.
den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3.
den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,
4.
körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach

1.
den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist,
2.
§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,
3.
§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
4.
den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
5.
§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist,
6.
den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
7.
den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8.
den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
9.
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678),
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Tenor

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst... aufzugeben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ... oder ... gerichtet waren, wird

abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten ...         ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 27 StGB. Dem Verfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, ...

2

Mit Schreiben vom        hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst...                                                   aufzugeben, für die Zeit ab ...          Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ...                                                 gerichtet waren. Die Auskunft solle sich insbesondere auf die Namen und Anschriften der Absender, Hinweise auf den Inhalt der Lieferung(en), den Sendungsverlauf sowie alle Unterlagen, die Aufschluss über die Person(en) geben, die die Lieferung(en) in Empfang genommen hat/haben beziehen. Die Auskunftserteilung solle ferner die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere unterschriebenen Quittungen - auch in elektronischer Form -, die eine Identifizierung des tatsächlichen Empfängers ermöglichen, umfassen.

II.

3

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof war abzulehnen, da die Strafprozessordnung für die Anordnung der begehrten Auskunftserteilung keine Eingriffsnorm vorsieht.

4

1. Im Hinblick auf das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG kommt als einzig denkbare Rechtsgrundlage § 99 StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, zulässig. Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16). Liegen die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme vor, so kann - unter den Voraussetzungen des § 100 StPO - statt dieser Auskunft über Sendungen verlangt werden, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind.

5

Das Auskunftsverlangen ist jedoch nur dann von § 99 StPO gedeckt, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens die Voraussetzungen des § 99 StPO erfüllt sind, sich mithin die Postsendung noch im Gewahrsam des Postunternehmens befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6

Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Begründet wird dies zum einen mit einem Verweis auf Nr. 84 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Auskunft auch über solche Postsendungen erteilt werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden. Ferner wird argumentiert, dass es mit den Grundgedanken des § 99 StPO in Widerspruch stünde, wenn nach Beendigung des Gewahrsams der Post an der Sendung dem Postgeheimnis in einem Umfang Schutz gewährt würde, der über den hinaus gehe, der während des Postgewahrsams bestanden habe.

7

Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

8

Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG wurde diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert. Der Bundesrat hatte insoweit angeregt, mit Blick auf § 39 PostG ein Auskunftsrecht ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, nach herrschender Meinung sei in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BTDrs. 13/8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine über den originären Anwendungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45). Diesem Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Rechts entspricht auch der klare Wortlaut des § 39 PostG. Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 102). Die analoge Anwendung einer Eingriffsnorm über ihren Wortlaut hinaus würde diese Grundsätze leerlaufen lassen. Eine Berufung auf Nr. 84 Satz 2 RiStBV verbietet sich insoweit, denn Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stellen ihrer Rechtsnatur nach dienstliche Anweisungen nach § 146 StPO dar. Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

9

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, diese Lücke zu schließen. Ähnlich gelagert dürfte die Problematik betreffend Postsendungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sein.

10

2. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

Wimmer

Richterin am Bundesgerichthof

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Tenor

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst... aufzugeben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ... oder ... gerichtet waren, wird

abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten ...         ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 27 StGB. Dem Verfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, ...

2

Mit Schreiben vom        hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst...                                                   aufzugeben, für die Zeit ab ...          Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ...                                                 gerichtet waren. Die Auskunft solle sich insbesondere auf die Namen und Anschriften der Absender, Hinweise auf den Inhalt der Lieferung(en), den Sendungsverlauf sowie alle Unterlagen, die Aufschluss über die Person(en) geben, die die Lieferung(en) in Empfang genommen hat/haben beziehen. Die Auskunftserteilung solle ferner die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere unterschriebenen Quittungen - auch in elektronischer Form -, die eine Identifizierung des tatsächlichen Empfängers ermöglichen, umfassen.

II.

3

Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof war abzulehnen, da die Strafprozessordnung für die Anordnung der begehrten Auskunftserteilung keine Eingriffsnorm vorsieht.

4

1. Im Hinblick auf das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG kommt als einzig denkbare Rechtsgrundlage § 99 StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, zulässig. Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16). Liegen die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme vor, so kann - unter den Voraussetzungen des § 100 StPO - statt dieser Auskunft über Sendungen verlangt werden, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind.

5

Das Auskunftsverlangen ist jedoch nur dann von § 99 StPO gedeckt, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens die Voraussetzungen des § 99 StPO erfüllt sind, sich mithin die Postsendung noch im Gewahrsam des Postunternehmens befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6

Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Begründet wird dies zum einen mit einem Verweis auf Nr. 84 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Auskunft auch über solche Postsendungen erteilt werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden. Ferner wird argumentiert, dass es mit den Grundgedanken des § 99 StPO in Widerspruch stünde, wenn nach Beendigung des Gewahrsams der Post an der Sendung dem Postgeheimnis in einem Umfang Schutz gewährt würde, der über den hinaus gehe, der während des Postgewahrsams bestanden habe.

7

Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

8

Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG wurde diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert. Der Bundesrat hatte insoweit angeregt, mit Blick auf § 39 PostG ein Auskunftsrecht ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, nach herrschender Meinung sei in der Beschlagnahmebefugnis das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BTDrs. 13/8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine über den originären Anwendungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45). Diesem Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Rechts entspricht auch der klare Wortlaut des § 39 PostG. Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 102). Die analoge Anwendung einer Eingriffsnorm über ihren Wortlaut hinaus würde diese Grundsätze leerlaufen lassen. Eine Berufung auf Nr. 84 Satz 2 RiStBV verbietet sich insoweit, denn Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stellen ihrer Rechtsnatur nach dienstliche Anweisungen nach § 146 StPO dar. Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

9

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, diese Lücke zu schließen. Ähnlich gelagert dürfte die Problematik betreffend Postsendungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sein.

10

2. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

Wimmer

Richterin am Bundesgerichthof

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.