Landgericht Heilbronn Beschluss, 10. Mai 2006 - 1 T 133/06

bei uns veröffentlicht am10.05.2006

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 10.3.2006 – 1 L 7/05 – abgeändert.

Die Vergütung des Zwangsverwalters für das Kalenderjahr 2005 wird auf insgesamt 933,08 Euro (einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Zwangsverwalter wird ermächtigt, den Betrag der Zwangsverwaltungsmasse zu entnehmen.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Zwangsverwalter selbst 42 %, 58 % dieser Kosten werden der Zwangsverwaltungsmasse belastet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 393,92 Euro

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 14.1.2005 wurde auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in o. g. Grundbesitz angeordnet und der Beschwerdeführer für das Zwangsverwaltungsverfahren als Zwangsverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 6.2.2006 erstattete der Zwangsverwalter die Jahresabrechnung 2005 und reichte zugleich Rechnung hinsichtlich seiner Zwangsverwaltervergütung ein. Er ist der Auffassung, dass seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) nach dem konkreten Zeitaufwand abzurechnen sei, da die pauschale Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen sei.
Mit Beschluss vom 10.3.2006 hat das Amtsgericht Heilbronn die Gesamtvergütung des Zwangsverwalters auf einen Betrag in Höhe von 704,60 Euro festgesetzt, wobei sich die Berechnung an der Regelvergütung des § 18 ZwVwV orientiert. Hierzu führt das Amtsgericht aus, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nicht möglich sei, da das betreffende Zwangsverwaltungsobjekt innerhalb des Zeitraums der Zwangsverwaltung durchgehend durch Vermietung genutzt worden sei; der vom Zwangsverwalter vorgebrachten umfangreichen Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens werde durch Erhöhung des Prozentsatzes gemäß § 19 Abs. 2 ZwVwV (gemeint war offensichtlich § 18 Abs. 2 ZwVwV) Rechnung getragen.
Hiergegen richtet sich die am 23.3.2006 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangene sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters. Auf Hinweis der Beschwerdekammer hat der Zwangsverwalter den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand näher dargestellt und erläutert (vgl. im Einzelnen Bl. 37 ff. und Bl. 42 ff. d. A.). Er macht geltend, dass der in eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der früheren Hausverwalterin des Objektes mündende Schriftverkehr, die Anberaumung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zur fristlosen Kündigung gegenüber der früheren Hausverwalterin sowie die Korrespondenz mit der neubestellten Hausverwalterin Tätigkeiten dargestellt hätten, die ihrem Umfang nach weit über die in einem durchschnittlichen Zwangsverwaltungsverfahren zu erwartenden Tätigkeiten hinausgegangen seien. Gleiches gelte für Schriftverkehr mit der Stadt H im Zusammenhang mit der Grundsteuererhebung. Dies rechtfertige die Anwendung des § 19 Abs. 2 ZwVwV.
II.
Die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 869 ZPO, 152 a ZVG, § 567 ff. ZPO statthaft und wurde auch innerhalb der Frist des § 569 ZPO rechtzeitig erhoben.
Das Rechtsmittel ist in der Sache teilweise begründet.
1. Die Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich nach der ZwVwV in der seit 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung. Hiernach hat der Zwangsverwalter Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz (§ 152 a ZVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV).
Im Regelfall ist bei einem vermieteten Grundstück gemäß § 18 Abs. 1 ZwVwV von einer pauschalierten Vergütung in Höhe von 10 % der tatsächlich eingezogenen Mieten auszugehen. Gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV kann bei einem Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Zwangsverwalters und der starren Regelvergütung eine Erhöhung der Pauschale auf bis zu 15 % der erzielten Einnahmen vorgenommen werden. Darüber hinaus regelt § 19 Abs. 2 ZwVwV, dass der Verwalter für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach § 19 Abs. 1 ZwVwV, also nach konkretem Zeitaufwand, abrechnen kann, wenn die pauschalisierte Vergütung nach § 18 ZwVwV "offensichtlich unangemessen" ist.
Es liegt auf der Hand, dass der Begriff "offensichtlich unangemessen" enger zu definieren ist als der des "Missverhältnisses" im Sinne des § 18 Abs. 2 ZwVwV. Vielmehr soll nach § 19 Abs. 2 ZwVwV in einer weiteren Vergütungsstufe besonderen Einzelfällen Rechnung getragen werden, in denen eine angemessene Vergütung auch nicht mit der abweichenden Bemessung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV erreicht werden kann (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 152 a Rn. 5.1).
10 
Wann von einer offensichtlichen Unangemessenheit im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden kann, ist bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bzw. obergerichtlich noch nicht grundsätzlich geklärt worden. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis zu vergleichbaren generalklauselartigen Formulierungen wird auch hier auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sein. Gleichwohl erscheint es erforderlich, gewisse grundsätzliche Maßstäbe für die einheitliche Handhabung der Eingangsgerichte festzulegen.
11 
Hiernach erscheint es der Kammer angebracht, im Regelfalle von einer "offensichtlich unangemessenen" Vergütung im Sinne des § 19 Abs. 2 ZwVwV auszugehen, wenn
12 
– die Tätigkeit des Zwangsverwalters Handlungen umfasst hat, die in einem durchschnittlichen Zwangsverwaltungsverfahren nicht, nicht in dem Umfang oder nicht in der Art zu erwarten sind und
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– die nach § 19 Abs. 1 ZwVwV zu berechnende Vergütung die pauschalisierte Vergütung nach § 18 ZwVwV wesentlich übersteigen würde, wobei die Wesentlichkeitsgrenze bei ca. 30 % anzusetzen ist.
14 
2. Hiernach ergibt sich im konkreten Fall folgendes:
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a) Der vom Zwangsverwalter dargestellte Aufwand im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der früheren Hausverwalterin, der einberufenen Eigentümerversammlung und dem Schriftverkehr mit der neuen Hausverwalterin von insgesamt 4,5 Stunden betrifft auch nach Auffassung der Kammer Tätigkeiten, die in einem durchschnittlichen Zwangsverwaltungsverfahren des vorliegenden Zuschnitts nicht gerechnet werden kann bzw. muss. Die hierbei entwickelten Tätigkeiten des Zwangsverwalters, die allesamt notwendig gewesen sein dürften, betrafen einen nicht unerheblichen Teil seiner Gesamttätigkeit (ca. 40 %). Die Handlungen waren daher nicht nur ihrer Art nach, sondern auch ihrem Umfange nach nicht zu erwarten gewesen.
16 
b) Die nach § 19 Abs. 1 ZwVwV zu berechnende Vergütung übersteigt die pauschalisierte Vergütung nach § 18 ZwVwV auch wesentlich:
17 
aa) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen im Jahr 2005 nicht – wie vom Amtsgericht zugrunde gelegt – 3.681,36 Euro betragen haben, sondern 3.067,80 Euro (vgl. Seite 2 des Schreibens des Zwangsverwalters vom 6.2.2006, Bl. 23 d. A.). Die erhöhte pauschalisierte Vergütung hieraus gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV hätte mithin 460,17 Euro netto betragen.
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bb) Dem gegenüber ergibt sich bei einer Abrechnung der Zwangsverwaltertätigkeit nach Zeitaufwand gemäß § 19 Abs. 2 ZwVwV folgende Vergütung:
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(1) Von dem dargestellten, zeitlich gegliederten Tätigkeitsaufwand des Zwangsverwalters von insgesamt 11,75 Stunden sind nach Auffassung der Kammer 0,5 Stunden im Zusammenhang mit dem ausführlichen Schriftverkehr des Zwangsverwalters mit der Stadt Heilbronn in Abzug zu bringen. Auf Nachfrage hat der Zwangsverwalter erklärt, dass es hierbei ausschließlich um Mahn- und Bankgebühren bis zu 13,00 Euro gegangen sei. Hier muss sich der Zwangsverwalter kurz fassen und kann nicht eine Tätigkeit entwickeln, die letztlich zur Kostenbelastung für die Zwangsverwaltungsmasse in Höhe von über 40,00 Euro führt. Anzuerkennen ist daher nur der Aufwand für das Erstschreiben an die Stadt sowie ein Widerspruchsschreiben (2 x 0,125 Stunden). Der notwendige Gesamtaufwand des Zwangsverwalters belief sich mithin auf 11,25 Stunden.
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(2) Anzusetzen ist ein mittlerer Vergütungssatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV in Höhe von 65,00 Euro. Dieser Stundensatz trägt nach Auffassung der Kammer der vom Zwangsverwalter ausgeübten Tätigkeit mittleren Schwierigkeitsgrades hinreichend Rechnung. Durch das vorübergehende Fehlen einer Hausverwaltung ist dem Zwangsverwalter – wie dargestellt – ein Tätigkeitsmehraufwand entstanden, der durch die anerkannten Mehrstunden bei der Vergütung hinreichende Berücksichtigung findet. Eine zusätzliche Erhöhung des Stundensatzes rechtfertigt sich hierdurch jedoch nicht.
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(3) Die Vergütung des Zwangsverwalters nach § 19 Abs. 2 ZwVwV beträgt mithin 11,25 Stunden x 65,00 Euro/Stunde = 731,25 Euro netto.
22 
Die Vergütung liegt mithin ca. 60 % über der nach § 18 Abs. 2 pauschalierten Vergütung, so dass letztere offensichtlich unangemessen ist.
23 
3. Hinzu kommt der pauschalierte Auslagensatz von 10 % der Zwangsverwaltervergütung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV, mithin in Höhe von 73,13 Euro. Zwar hat der Zwangsverwalter in der eingangs eingereichten Rechnung nur die ihm tatsächlich entstandenen Auslagen in Höhe von 7,00 Euro geltend gemacht. Jedoch hat das Amtsgericht Heilbronn in der angefochtenen Entscheidung den pauschalierten 10%igen Auslagensatz zuerkannt. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Zwangsverwalter die pauschale Berechnungsweise zumindest stillschweigend zu eigen gemacht hat.
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Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 128,70 Euro ergibt sich die mit der Beschwerdeentscheidung zuerkannte Gesamtvergütung in Höhe von 933,08 Euro.
25 
4. Die Kostenentscheidung beruht teilweise auf § 91 ZPO, teilweise auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nachdem sich andere Verfahrensbeteiligte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit sie nicht dem teilweise unterliegenden Zwangsverwalter aufzuerlegen waren, der Zwangsverwaltungsmasse zu belasten.
26 
Aufgrund der zur Anwendung des § 19 Abs. 2 ZwVwV grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
27 
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Zwangsverwalter geltend gemachten Gesamtvergütungsbetrag und dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag.

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(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, ein

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(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverw

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(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. (2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, z

Referenzen

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.