Landgericht Heidelberg Urteil, 10. Dez. 2010 - 3 O 170/10

bei uns veröffentlicht am10.12.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.284,51 EUR zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 57% und die Beklagte 43%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage im Urkundsprozess Verzugszinsen wegen der behaupteten verspäteten Auszahlung eines Teilbetrages der Werklohnforderung der Klägerin.
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag vom 14.12.2007 über den Bau der dreigeschossigen Tiefgarage am F.-Platz in H. (vgl. Anlage K 1).
Die Klägerin errichtete in der Folge die Tiefgarage. Die Abnahme erfolgte am 22.09.2009.
Die Klägerin erstellte eine Schlussrechnung am 24.03.2010, die bei der Beklagten am 25.03.2010 einging. Die Schlussrechnung endet unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen mit einem Zahlbetrag von 3.155.085,88 EUR. Darunter befindet sich der Passus „Zahlbar bis 25.05.2010 ohne Abzug“. Am 25.05.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung der Schlussrechnung abgeschlossen sei. Das geprüfte Exemplar der Schlussrechnung ging der Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2010 zu.
Am 17.06.2010 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 709.864,93 EUR, am 22.06.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 134.874,34 EUR bezahlt.
Mit Schreiben vom 26.04.2010 mahnte die Klägerin die Rechnungssumme an (vgl. Anlage K 7). Mit Schreiben vom 28.04.2010 erwiderte der Beklagtenvertreter, dass sich die Schlussrechnung noch in der Prüfung befinde (vgl. Anlage B 1).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte bezüglich der am 17.06. und 22.06.2010 bezahlten Beträge seit 27.04.2010 in Verzug befinde. Die Klägerin meint, die Verzugsvoraussetzungen seien alleine nach den Regelungen des BGB zu bestimmen. § 16 Nr. 3 VOB/B, der eine Fälligkeit des Anspruchs auf die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung regele, halte einer Inhaltskontrolle nicht stand und sei deshalb unwirksam. § 16 Nr. 3 VOB/B weiche vom gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB ab, wodurch die Klägerin unangemessen benachteiligt werde. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Inhaltskontrolle eröffnet sei, weil die VOB/B nicht unverändert, d.h. als Ganzes übernommen worden sei. Die Parteien hätten in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen in Ziffer 15 eine Abweichung von § 12 Nr. 5VOB/B vereinbart. Dort sei nämlich vereinbart, dass ab einem Betrag von 10.000,00 EUR die Leistung förmlich abzunehmen sei. Hierin liege ein konkludenter Ausschluss der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Zudem liege in Ziffer 14 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen eine Abweichung von der sogenannten Stammpersonalklausel des § 4 Nr. 8 VOB/B vor, da nach Ziffer 14 den von der Klägerin eingeschalteten Nachunternehmern nicht gestattet sei, ihrerseits Nachunternehmer zu beauftragen, was nach der VOB-Regelung jedoch zulässig gewesen wäre. Ferner stelle Ziffer 11 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen eine Abweichung von § 4 Nr. 8 VOB/B dar, da dort bestimmt sei, dass der Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung dies dem Auftraggeber schriftlich bekannt geben müsse, während die VOB/B nur vorsehe, dass die Nachunternehmer dem Auftraggeber überhaupt bekannt gegeben werden.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass nach § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B jedenfalls ab 26.05.2010 Verzug vorliege wegen verspäteter Auszahlung eines unbestrittenen Guthabens.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.922,15 EUR zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Inhaltskontrolle stattzufinden habe, da die Vorschriften der VOB/B als Ganzes in den Betrag einbezogen worden seien. Weder werde von der Regelung des § 12 Nr. 5 VOB/B in Ziffer 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen abgewichen, noch werde durch die sogenannte Stammpersonalklausel die Vorschrift des § 4 Nr. 8 VOB/B verändert. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass, selbst wenn § 16 Nr. 3 VOB/B der Inhaltskontrolle unterliege, er dieser standhielte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers zu erkennen.
14 
Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass selbst bei Unwirksamkeit des § 16 Nr. 3 VOB/B kein Verzug der Beklagten vorliegen würde, da es insoweit an einem Verschulden fehle. Schuldhaft verspätet zahle der Auftraggeber erst dann, wenn er die Zahlung nach Verstreichen einer angemessenen Prüfungsfrist nicht bewirke.
15 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich ein Verzug auch nicht nach der Regelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ergebe, da diese eine Nachfrist und deren fruchtlosen Ablauf erfordere. Eine solche Nachfristsetzung nach Eintritt der Fälligkeit, also nach Ablauf des in § 16 Nr. 3 VOB/B genannten Prüfungszeitraums, liege nicht vor.
16 
Weiter behauptet die Beklagte, dass sich nach Prüfung der Schlussrechnung und Zahlung der sich daraus ergebenen Guthaben umfangreiche Mängel gezeigt haben, so dass sogar eine Überzahlung der Klägerin vorläge.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
19 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4.284,51 EUR aus §§ 280, 286 BGB, da sich die Beklagte mit den am 17.06. und 22.06.2010 erfolgten Zahlungen seit 26.05.2010 in Verzug befunden hat.
20 
1. Fällig war die Werklohnforderung der Klägerin in Höhe der später tatsächlich bezahlten Beträge spätestens mit Übersendung der Schlussrechnung vom 24.03.2010, die am 25.03.2010 bei der Beklagten eingegangen ist. Die gemäß § 641 Abs. 1 BGB für die Fälligkeit der Vergütung erforderliche Abnahme hat unstreitig am 22.09.2009 stattgefunden.
21 
2. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, der die Fälligkeit der Schlusszahlung an die Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung knüpft und einen späten Fälligkeitstermin von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung festlegt, ist nicht anwendbar, weil er einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. Die Vorschrift, die vom gesetzlichen Leitbild der Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme gemäß § 641 BGB abweicht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
22 
Die Inhaltskontrolle ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB eröffnet, weil die Vorschriften der VOB/B nicht ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen sind. Bei den Vorschriften der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die im vorliegenden Fall durch die Beklagte gestellt wurden. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagtenseite darstellen, ist die Gültigkeit der VOB/B in Ziffer 3 vereinbart. Allerdings enthalten die weiteren Ziffern ergänzende und zumindest teilweise abweichende Regelungen von der VOB/B, sodass die Regelungen der VOB/B nicht insgesamt einbezogen sind und damit einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass nur eine unveränderte Einbeziehung der Vorschriften der VOB/B einen sachgerechten Interessenausgleich bietet, wobei in dieses Gefüge eingegriffen wird, wenn auch nur irgendeine Abweichung gegeben ist, ohne dass es auf deren Gewicht ankäme (vgl. BGHZ 157, 346 ff., WM 2000, 1245 ff. jeweils noch zu der Vorschriften des AGBG).
23 
Hier ist zumindest in Ziffer 15 hinsichtlich der Abnahme eine Abweichung von § 12 VOB/B enthalten. In Ziffer 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ist geregelt, dass ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR die Leistung förmlich abzunehmen ist. Dadurch, dass bereits hier bei Abschluss des Bauvertrages in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, dass ab einer Summe von 10.000,00 EUR eine förmliche Abnahme durchgeführt wird, wird § 12 Nr. 5 VOB/B abgeändert. § 12 Nr. 5 VOB/B lässt für den Fall, dass keine förmliche Abnahme verlangt wird, generell - also auch ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR - eine konkludente Abnahme zu. Die Zusatzbedingungen des hier streitgegenständlichen Bauvertrages erlauben eine solche konkludente Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR gerade nicht, weil bereits bei Vertragsschluss insoweit zwingend eine förmliche Abnahme vorgesehen wird. Soweit in § 12 VOB/B davon die Rede ist, dass eine der Vertragsparteien die Abnahme verlangt, so geht diese Vorschrift davon aus, dass das Abnahmeverlangen nach Erbringung der Leistungen erfolgt, nicht bereits bei Vertragsschluss. Da schon diese Abweichung von den Vorschriften der VOB/B ausreicht, um die Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB zu eröffnen, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen weitere Abweichungen von der VOB/B enthalten.
24 
§ 16 Nr. 3 VOB/B ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Vorschrift den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deshalb vor, weil die in § 16 Nr. 3 VOB/B getroffene Fälligkeitsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Entgegen der Fälligkeitsregelung des § 641 BGB, der die Fälligkeit an die Abnahme knüpft, die in der Regel der Schlussrechnungsstellung vorausgeht, verschiebt § 16 Nr. 3 VOB/B die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf einen Zeitpunkt alsbaldnach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Auftraggeber beim Bauvertrag in die Lage versetzt werden muss, die Berechtigung der Werklohnforderung zu überprüfen. Deshalb stellen die Verknüpfung der Fälligkeit mit der Erteilung einer prüffähigen Rechnung und die Einräumung einer prüffähigen Frist an sich noch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Bedenklich ist jedoch die Dauer der Prüffrist von zwei Monaten, die in den meisten Fällen für eine Rechnungsprüfung nicht erforderlich ist. Bei der Inhaltskontrolle ist nicht der konkrete hier zu beurteilende Einzelfall maßgeblich, sondern der typische Anwendungsfall, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
25 
Außerdem ist die Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 VOB/B im Zusammenhang mit der Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B zu sehen, wonach Verzug erst mit Ablauf einer Nachfrist eintritt, deren Beginn wiederum den Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B voraussetzt. Auch diese Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelungen weicht derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB, dass weder die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 VOB/B noch die Verzugsregelung in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle standhält (Locher in Ingenstau/Korbion 17. Aufl. § 16 Nr. 3 VOB/B Rn. 12; vgl. auch Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam § 16 VOB/B Rn. 88).
26 
3. Ein Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmevorschrift des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B, weil ein unbestrittenes Guthaben in diesem Sinne nur vorliegt, wenn dieses Guthaben aufgrund einer Rechnungsprüfung festgestellt wurde. Nur in diesem Ausnahmefall würde Verzug gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B bereits mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B eintreten, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf. Mit Schreiben vom 25.05.2010 wurde durch die Architekten der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass die Rechnungsprüfung abgeschlossen ist. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung und die Höhe des festgestellten Guthabens wurden aber nicht mitgeteilt, vielmehr wurde erklärt, dass diesbezüglich noch abschließende Besprechungen mit der Beklagten sowie dem Beklagtenvertreter notwendig seien. Deshalb ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass vor dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt das jeweilige Guthaben noch nicht festgestellt war und damit die Voraussetzungen an ein unbestrittenes Guthaben im Sinne des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B nicht vorlagen.
27 
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen richtet sich somit allein nach den Vorschriften des BGB. Danach ist Verzug hier erst ab dem 26.05.2010 eingetreten.
28 
Nach § 286 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 BGB kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, allerdings gemäß Absatz 4 dann nicht, wenn ihn an der Zahlungsverzögerung kein Verschulden trifft. Die 30-Tage-Frist wäre, wie von Klägerseite geltend gemacht, am 26.04.2010 abgelaufen. In der Schlussrechnung hat die Klägerin jedoch durch den eingefügten Passus „zahlbar bis 25.05.2010 ohne Abzug“ der Beklagten einseitig ein Zahlungsziel eingeräumt, woran sie sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben festhalten lassen muss.
29 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben konnte die Klägerin das zuvor eingeräumte Zahlungsziel auch nicht nachträglich durch das Mahnschreiben vom 26.04.2010 abkürzen. Da die Beklagte sich auf die der Klägerin eingeräumte Zahlungsfrist bis 25.05.2010, gerade auch im Hinblick auf die notwendige Prüfung der Schlussrechnung, ersichtlich eingerichtet und darauf vertraut hat, erfolgte die vorzeitige Mahnung überraschend und zur Unzeit. Die Beklagte hat der Klägerin auch sofort nach Eingang der Mahnung vom 26.04.2010 mitgeteilt, dass die Überprüfung der Schlussrechnung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch in Anbetracht des Volumens des vorliegenden Bauprojekts ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Mahnung noch in zumutbarer Weise hätte reagieren und die Prüfung der Schlussrechnung abkürzen können. Demnach kann sich die Klägerin auf die Fristverkürzung nicht mit Erfolg berufen. Insoweit fehlt es den Umständen nach auch an dem für den Verzugseintritt erforderlichen Verschulden der Beklagten, § 286 Abs. 4 BGB.
30 
5. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin ab 26.05.2010 bis zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt vom 17.06.2010 bzw. 22.06.2010 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
31 
Mit der am 17.06.2010 in Höhe von 709.864,93 EUR erfolgten Zahlung befand sich die Beklagte für 22 Tage in Verzug. Bei einem Verzugszinssatz in Höhe von 8,12% ergibt sich ein Tageszins in Höhe von 157,92 EUR, für 22 Tage also 3.474,24 EUR.
32 
Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 134.874,34 EUR am 22.06.2010 befand sich die Beklagte für 27 Tage in Verzug. Bei einem Zinssatz von 8,12 % errechnet sich ein Tageszins in Höhe von 30,01 EUR, für 27 Tage also ein Betrag von 810,27 EUR.
33 
Addiert ergibt sich somit die tenorierte Summe von 4.284,51 EUR als zu erstattender Verzugsschaden.
34 
6. Die Beklagte hat bereits Mängeleinwände angekündigt, die sie jedoch nicht mit den im Urkundenprozess zur Verfügung stehenden Beweismitteln beweisen kann. Demgemäß wurde die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt, gemäß § 599 ZPO.
35 
7. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftwechsel gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
36 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
19 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4.284,51 EUR aus §§ 280, 286 BGB, da sich die Beklagte mit den am 17.06. und 22.06.2010 erfolgten Zahlungen seit 26.05.2010 in Verzug befunden hat.
20 
1. Fällig war die Werklohnforderung der Klägerin in Höhe der später tatsächlich bezahlten Beträge spätestens mit Übersendung der Schlussrechnung vom 24.03.2010, die am 25.03.2010 bei der Beklagten eingegangen ist. Die gemäß § 641 Abs. 1 BGB für die Fälligkeit der Vergütung erforderliche Abnahme hat unstreitig am 22.09.2009 stattgefunden.
21 
2. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, der die Fälligkeit der Schlusszahlung an die Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung knüpft und einen späten Fälligkeitstermin von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung festlegt, ist nicht anwendbar, weil er einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. Die Vorschrift, die vom gesetzlichen Leitbild der Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme gemäß § 641 BGB abweicht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
22 
Die Inhaltskontrolle ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB eröffnet, weil die Vorschriften der VOB/B nicht ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen sind. Bei den Vorschriften der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die im vorliegenden Fall durch die Beklagte gestellt wurden. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagtenseite darstellen, ist die Gültigkeit der VOB/B in Ziffer 3 vereinbart. Allerdings enthalten die weiteren Ziffern ergänzende und zumindest teilweise abweichende Regelungen von der VOB/B, sodass die Regelungen der VOB/B nicht insgesamt einbezogen sind und damit einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass nur eine unveränderte Einbeziehung der Vorschriften der VOB/B einen sachgerechten Interessenausgleich bietet, wobei in dieses Gefüge eingegriffen wird, wenn auch nur irgendeine Abweichung gegeben ist, ohne dass es auf deren Gewicht ankäme (vgl. BGHZ 157, 346 ff., WM 2000, 1245 ff. jeweils noch zu der Vorschriften des AGBG).
23 
Hier ist zumindest in Ziffer 15 hinsichtlich der Abnahme eine Abweichung von § 12 VOB/B enthalten. In Ziffer 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ist geregelt, dass ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR die Leistung förmlich abzunehmen ist. Dadurch, dass bereits hier bei Abschluss des Bauvertrages in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, dass ab einer Summe von 10.000,00 EUR eine förmliche Abnahme durchgeführt wird, wird § 12 Nr. 5 VOB/B abgeändert. § 12 Nr. 5 VOB/B lässt für den Fall, dass keine förmliche Abnahme verlangt wird, generell - also auch ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR - eine konkludente Abnahme zu. Die Zusatzbedingungen des hier streitgegenständlichen Bauvertrages erlauben eine solche konkludente Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR gerade nicht, weil bereits bei Vertragsschluss insoweit zwingend eine förmliche Abnahme vorgesehen wird. Soweit in § 12 VOB/B davon die Rede ist, dass eine der Vertragsparteien die Abnahme verlangt, so geht diese Vorschrift davon aus, dass das Abnahmeverlangen nach Erbringung der Leistungen erfolgt, nicht bereits bei Vertragsschluss. Da schon diese Abweichung von den Vorschriften der VOB/B ausreicht, um die Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB zu eröffnen, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen weitere Abweichungen von der VOB/B enthalten.
24 
§ 16 Nr. 3 VOB/B ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Vorschrift den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deshalb vor, weil die in § 16 Nr. 3 VOB/B getroffene Fälligkeitsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Entgegen der Fälligkeitsregelung des § 641 BGB, der die Fälligkeit an die Abnahme knüpft, die in der Regel der Schlussrechnungsstellung vorausgeht, verschiebt § 16 Nr. 3 VOB/B die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf einen Zeitpunkt alsbaldnach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Auftraggeber beim Bauvertrag in die Lage versetzt werden muss, die Berechtigung der Werklohnforderung zu überprüfen. Deshalb stellen die Verknüpfung der Fälligkeit mit der Erteilung einer prüffähigen Rechnung und die Einräumung einer prüffähigen Frist an sich noch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Bedenklich ist jedoch die Dauer der Prüffrist von zwei Monaten, die in den meisten Fällen für eine Rechnungsprüfung nicht erforderlich ist. Bei der Inhaltskontrolle ist nicht der konkrete hier zu beurteilende Einzelfall maßgeblich, sondern der typische Anwendungsfall, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
25 
Außerdem ist die Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 VOB/B im Zusammenhang mit der Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B zu sehen, wonach Verzug erst mit Ablauf einer Nachfrist eintritt, deren Beginn wiederum den Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B voraussetzt. Auch diese Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelungen weicht derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB, dass weder die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 VOB/B noch die Verzugsregelung in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B einer Inhaltskontrolle standhält (Locher in Ingenstau/Korbion 17. Aufl. § 16 Nr. 3 VOB/B Rn. 12; vgl. auch Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam § 16 VOB/B Rn. 88).
26 
3. Ein Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmevorschrift des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B, weil ein unbestrittenes Guthaben in diesem Sinne nur vorliegt, wenn dieses Guthaben aufgrund einer Rechnungsprüfung festgestellt wurde. Nur in diesem Ausnahmefall würde Verzug gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B bereits mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B eintreten, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf. Mit Schreiben vom 25.05.2010 wurde durch die Architekten der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass die Rechnungsprüfung abgeschlossen ist. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung und die Höhe des festgestellten Guthabens wurden aber nicht mitgeteilt, vielmehr wurde erklärt, dass diesbezüglich noch abschließende Besprechungen mit der Beklagten sowie dem Beklagtenvertreter notwendig seien. Deshalb ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass vor dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt das jeweilige Guthaben noch nicht festgestellt war und damit die Voraussetzungen an ein unbestrittenes Guthaben im Sinne des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B nicht vorlagen.
27 
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen richtet sich somit allein nach den Vorschriften des BGB. Danach ist Verzug hier erst ab dem 26.05.2010 eingetreten.
28 
Nach § 286 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 BGB kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, allerdings gemäß Absatz 4 dann nicht, wenn ihn an der Zahlungsverzögerung kein Verschulden trifft. Die 30-Tage-Frist wäre, wie von Klägerseite geltend gemacht, am 26.04.2010 abgelaufen. In der Schlussrechnung hat die Klägerin jedoch durch den eingefügten Passus „zahlbar bis 25.05.2010 ohne Abzug“ der Beklagten einseitig ein Zahlungsziel eingeräumt, woran sie sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben festhalten lassen muss.
29 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben konnte die Klägerin das zuvor eingeräumte Zahlungsziel auch nicht nachträglich durch das Mahnschreiben vom 26.04.2010 abkürzen. Da die Beklagte sich auf die der Klägerin eingeräumte Zahlungsfrist bis 25.05.2010, gerade auch im Hinblick auf die notwendige Prüfung der Schlussrechnung, ersichtlich eingerichtet und darauf vertraut hat, erfolgte die vorzeitige Mahnung überraschend und zur Unzeit. Die Beklagte hat der Klägerin auch sofort nach Eingang der Mahnung vom 26.04.2010 mitgeteilt, dass die Überprüfung der Schlussrechnung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch in Anbetracht des Volumens des vorliegenden Bauprojekts ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Mahnung noch in zumutbarer Weise hätte reagieren und die Prüfung der Schlussrechnung abkürzen können. Demnach kann sich die Klägerin auf die Fristverkürzung nicht mit Erfolg berufen. Insoweit fehlt es den Umständen nach auch an dem für den Verzugseintritt erforderlichen Verschulden der Beklagten, § 286 Abs. 4 BGB.
30 
5. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin ab 26.05.2010 bis zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt vom 17.06.2010 bzw. 22.06.2010 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
31 
Mit der am 17.06.2010 in Höhe von 709.864,93 EUR erfolgten Zahlung befand sich die Beklagte für 22 Tage in Verzug. Bei einem Verzugszinssatz in Höhe von 8,12% ergibt sich ein Tageszins in Höhe von 157,92 EUR, für 22 Tage also 3.474,24 EUR.
32 
Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 134.874,34 EUR am 22.06.2010 befand sich die Beklagte für 27 Tage in Verzug. Bei einem Zinssatz von 8,12 % errechnet sich ein Tageszins in Höhe von 30,01 EUR, für 27 Tage also ein Betrag von 810,27 EUR.
33 
Addiert ergibt sich somit die tenorierte Summe von 4.284,51 EUR als zu erstattender Verzugsschaden.
34 
6. Die Beklagte hat bereits Mängeleinwände angekündigt, die sie jedoch nicht mit den im Urkundenprozess zur Verfügung stehenden Beweismitteln beweisen kann. Demgemäß wurde die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt, gemäß § 599 ZPO.
35 
7. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftwechsel gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
36 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 599 Vorbehaltsurteil


(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils

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(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.