Landgericht Hamburg Urteil, 10. Juli 2018 - 406 HKO 27/18

10.07.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit langem umfangreich im Bereich des Fernabsatzhandels tätig. Die Einzelheiten zu der daraus folgenden Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin sind streitig.

2

Die Beklagten zu 1) - 3), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4) - 6) sind, firmieren unter den im Rubrum angegebenen Bezeichnungen. Die Beklagte zu 1) betreibt und bewirbt unter der Bezeichnung „O. B.“ Burger-Restaurants sowie einen sogenannten Foodtruck. Sie ist Inhaberin der aus Anlage LSG 22 ersichtlichen Wortmarke „O. B.“ sowie der aus Anlagen LSG 23 und 29 ersichtlichen, von einem Herrn C. O. erworbenen Wortmarke „Otto“ sowie der Domains „o..de“ und o..com“.

3

Die Klägerin macht geltend, aus den in der Klagschrift näher genannten Gründen verletze die Nutzung der Bezeichnung O. B. durch die Beklagtenseite die Rechte der Klägerin an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen „Otto“. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auch auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG sowie auf das Namensrecht aus § 12 BGB. Die Eintragung bzw. der Erwerb der aus Anlagen LSG 22, 23 und 29 ersichtlichen Marken verletze ebenfalls bessere Rechte der Klägerin bzw. sei in Behinderungsabsicht erfolgt. Die aus Anlagen LSG 23, 29 ersichtliche Marke sei auch wegen Nichtbenutzung löschungsreif.

4

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

5

I. Der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 4), 5) und 6) wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren Ordnungshaft - bezüglich der Beklagten zu 1), zu vollziehen an den Geschäftsführern, den Beklagten zu 4), 5) und 6),

6

v e r b o t e n,

1.

7

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Restaurants, das Catering und den Verkauf von Lebensmitteln gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung

8

O. B. GmbH

9

zu bedienen

10

und/oder

2.

11

diesen Geschäftsbetrieb mit

O. B.

12

zu bezeichnen

13

und/oder

3.

14

im Zusammenhang mit diesem Geschäftsbetrieb das nachstehend eingeblendete Logo
(Abbildung wie Blatt 4 der Klage)

15

zu benutzen.

16

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Registergericht H. in die Löschung des Firmenbestandteils „O.“ einzuwilligen.

17

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. I. begangen hat, und zwar unter Übergabe eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, aus dem sich jeweils die erzielten Umsätze und die dabei erzielten Gewinne ersehen lassen, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gem. Klageantrag I. erzielt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (betriebswirtschaftliche Auswertung) in Kopie vorzulegen sind sowie aufzulisten, in welchem Umfang Werbung betrieben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und unter Auflistung der Kosten dieser Werbung.

18

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund von Handlungen, wie sie in Klageantrag I. beschrieben sind, bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

19

I. Der Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 4), 5) und 6) wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 2), zu vollziehen an den Geschäftsführern, den Beklagten zu 4), 5) und 6),

20

v e r b o t e n,

21

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Restaurants gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung

22

O. N.. 2 GmbH

23

zu bedienen.

24

I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gegenüber dem Registergericht H. in die Löschung des Firmenbestandteils „O.“ einzuwilligen.

25

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. V. begangen hat, und zwar unter Übergabe eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, aus dem sich jeweils die erzielten Umsätze und die dabei erzielten Gewinne ersehen lassen, die unter der streitgegenständlichen Bezeichnung gem. Klageantrag V. erzielt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (betriebswirtschaftliche Auswertung) in Kopie vorzulegen sind sowie aufzulisten, in welchem Umfang Werbung betrieben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und unter Auflistung der Kosten dieser Werbung.

26

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund von Handlungen, wie sie in Klageantrag V. beschrieben sind, bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

27

II. Der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 4), 5) und 6) wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1), zu vollziehen an den Geschäftsführern, den Beklagten zu 4), 5) und 6),

28

v e r b o t e n,

29

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Restaurants gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung

30

O. N.. 4 GmbH

31

zu bedienen.

32

I. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, gegenüber dem Registergericht H. in die Löschung des Firmenbestandteils

33

„O.“

34

einzuwilligen.

35

II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. IX. begangen hat, und zwar unter Übergabe eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, aus dem sich jeweils die erzielten Umsätze und die dabei erzielten Gewinne ersehen lassen, die unter der streitgegenständlichen Bezeichnung gem. Klageantrag IX. erzielt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (betriebswirtschaftliche Auswertung) in Kopie vorzulegen sind sowie aufzulisten, in welchem Umfang Werbung betrieben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und unter Auflistung der Kosten dieser Werbung.

36

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) und die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund von Handlungen, wie sie in Klageantrag IX. beschrieben sind, bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

37

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

38

gegenüber D. eG in die Löschung der Domain

39

„o..de“

40

und

2.

41

gegenüber ICANN Los Angeles, CA 90094-2536 USA in die Löschung der Domain

42

„o..com“

43

einzuwilligen.

44

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die Domains

45

„o..de“

46

und/oder

47

„o..com“

48

benutzt hat, und zwar unter Übergabe eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, aus dem sich jeweils die erzielten Umsätze und die dabei erzielten Gewinne ersehen lassen, die unter Nutzung dieser Domains erzielt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (betriebswirtschaftliche Auswertung etc.) in Kopie vorzulegen sind sowie aufzulisten, in welchem Umfang unter diesen Domains Werbung betrieben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und unter Auflistung der Kosten dieser Werbung.

49

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund von Handlungen, wie sie in Klageantrag XIV beschrieben sind, entstanden ist und noch entstehen wird.

50

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1), zu vollziehen an den Geschäftsführern, den Beklagten zu 4), 5) und 6),

51

v e r b o t e n,

52

die Wortmarke „O. B.“ für jene Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen oder durch die Beklagten zu 2) oder 3) benutzen zu lassen, wie sie im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marke aufgelistet sind.

53

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die Marke

54

„O. B.“

55

gemäß Klageantrag XVI benutzt hat oder zur Nutzung überließ, und zwar unter Übergabe eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, aus dem sich jeweils die erzielten Umsätze und die dabei erzielten Gewinne ersehen lassen.

56

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund von Handlungen, wie sie in Klageantrag XVI. beschrieben sind, bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

57

... Die Beklagten zu 1), 4), 5) und 6) werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin die Kosten der vorprozessualen Korrespondenz und Verhandlungen in Höhe einer 2,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 750.000,00, nämlich € 9.907,50 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

58

Im Wege der Klagerweiterung beantragt die Klägerin:

59

XIX. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt

1.

60

in die Löschung der deutschen Wortmarke „O. B.“ Nr...

61

und

2.

62

in die Löschung der deutschen Wortmarke „OTTO“ Nr...

63

einzuwilligen.

64

Die Beklagten beantragen

65

Klagabweisung.

66

Die Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben, über die mit Ausnahme der Kosten bereits durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 14.05.2018 entschieden worden ist.

67

Die Beklagten machen geltend, die Verwendung der Bezeichnung „O. B.“ verletze keine Kennzeichenrechte der Klägerin. Otto sei ein gebräuchlicher Vor- und Nachname, unter dem zudem eine größere Anzahl von Drittunternehmen firmiere. Daher werde kein relevanter Anteil der von der Geschäftstätigkeit der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „O. B.“ mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin assoziieren oder gedanklich mit diesem in Verbindung bringen.

68

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

69

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

70

Die Beklagten verletzen mit der hier streitigen Kennzeichennutzung keine Rechte der Klägerin.

71

Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass diese im Fernabsatzhandel (Versandhandel) mit Nonfood-Artikeln, insbesondere Bekleidung, unter dem Unternehmenskennzeichen „Otto“ überragend bekannt ist.

72

Gleichwohl wird kein relevanter Anteil der von der streitigen Kennzeichenverwendung durch die Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die hier streitigen Bezeichnungen mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gedanklich in Verbindung bringen. Eine derartige gedankliche Verknüpfung als Folge eines von den Verkehrskreisen in relevantem Umfang angenommenen Zusammenhanges zwischen der geschützten bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen ist auch im Rahmen des Schutzes bekannter Unternehmenskennzeichen vorauszusetzen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn 256 m.w.N.). Erforderlich ist hierfür, dass die jüngere Kennzeichnung bei den relevanten Verkehrskreisen die ältere in Erinnerung ruft. Relevante Verkehrskreise sind vorliegend die allgemeinen Verkehrskreise, an die sich die Beklagten mit ihrem Angebot wenden. Es reicht nicht aus, dass das angegriffene Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an das bekannte Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken, selbst wenn die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH, Urteil v. 29.04.2004, GRUR 2004, S. 779). Erst recht reicht es nicht aus, wenn nur dem kaufmännisch vorgebildeten Verkehrsteilnehmer die Wahl des angegriffenen Kennzeichens nicht zufällig erscheint. Für die hier relevanten allgemeinen Verkehrskreise ist davon auszugehen, dass kein relevanter Teil das Unternehmenskennzeichen der Klägerin mit den angegriffenen Zeichen auch nur assoziiert, geschweige denn eine gedankliche Verbindung zwischen beiden dergestalt herstellt, dass die angegriffene Bezeichnung ihnen das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Erinnerung ruft. Hierzu sind die Geschäftsfelder zu unterschiedlich, auf denen die Vergleichszeichen verwendet werden bzw. bekannt sind. Eine Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Bereich des Fernabsatzhandels mit Lebensmitteln ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin ist im stationären Handel mit Lebensmitteln nicht tätig und betreibt erst recht keine Restaurants, auch nicht in mobiler Form (Foodtruck), und ist im Bereich des Caterings jedenfalls nicht unter dem Unternehmenskennzeichen „Otto“ tätig. Für den Normalverbraucher liegt es daher mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten. Dies gilt gerade dann, wenn man, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, von einem eher negativen Image von Burger-Restaurants ausgeht. Kaum ein Angehöriger der allgemeinen Verkehrskreise wird auf die Idee kommen, die Otto-Group sei nunmehr auch im Bereich des Burgerbratens tätig.

73

Darüber hinaus wirkt es gedanklichen Verknüpfungen der Vergleichszeichen entgegen, dass deren kennzeichnender Bestandteil „Otto“ zwar identisch ist, es sich dabei jedoch um einen geläufigen Vor- und Nachnamen handelt. Der Betrachter der streitigen Kennzeichnung wird daher lediglich annehmen, dass irgendeine reale oder fiktive Person „Otto“ der Namensgeber sei. Dass dies die Klägerin sein könnte, erscheint dabei für die allgemeinen Verkehrskreise mehr als fernliegend, geschweige denn, dass insoweit eine konkrete gedankliche Verknüpfung der Vergleichszeichen auch nur in Einzelfällen angenommen werden kann.

74

Mangels gedanklicher Verknüpfung der Vergleichszeichen durch die angesprochenen Verkehrskreisen liegt auch keine Verwechslungsgefahr vor. Daher kommt auch eine Irreführung der Verbraucher (§ 5 UWG) nicht in Betracht und ebenso wenig eine Verletzung des Namensrechtes (§ 12 BGB). Auch letztere setzt voraus, dass die Namensträger aufgrund ihrer übereinstimmenden Namen in relevantem Umfang vom Verkehr miteinander in Verbindung gebracht werden und dass es darauf aufbauend zu einer Zuordnungsverwirrung kommen kann, was bei gebräuchlichen Namen wie „Otto“ aufgrund der Namenübereinstimmung nicht in Betracht kommt, weil der Verkehr weiß, dass es eine Vielzahl von Trägern des Namens „Otto“ gibt. Da auch die Voraussetzungen der §§ 5 UWG, 12 BGB nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Vorschriften neben den spezielleren Regelungen des Kennzeichenrechtes hier überhaupt anwendbar sind.

75

Auch die Klagerweiterung ist unbegründet. Die streitigen Marken verletzen aus den o.g. Gründen keine besseren Rechte der Klägerseite und führen auch nicht zu einer unlauteren Behinderung der Klägerin. Die gegen die aus Anlagen LSG 23, 29 ersichtliche Marke gerichtete Löschungsklage wegen Nichtbenutzung ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von dritter Seite erworbene Marke „Otto“ löschungsreif ist. Im Streitfall muss der Löschungskläger darlegen und nachweisen, dass die zu löschende Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Klagerhebung nicht ernsthaft benutzt worden ist. Der Markeninhaber hat diesbezüglich lediglich eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss substantiiert vortragen, in welcher Weise er die Marke genutzt hat, was der Markeninhaber dann ggfs. widerlegen muss (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn 12). Diesbezüglich hat die Beklagte zu 1) geltend gemacht, sie habe die streitige Marke bereits im September 2016 erworben und nachfolgend fortlaufend genutzt, also während gut eines Jahres vor Erhebung der Löschungsklage. Als rechtserhaltende Nutzung ist dabei auch die von Klägerseite selbst vorgetragene und zum Gegenstand der Klage gemachte Nutzung der Bezeichnung „O. B.“ für einen Foodtruck anzusehen, da der Betrieb eines Foodtrucks der durch die Marke geschützten Dienstleistung „Party-Service“ zuzuordnen ist und der kennzeichnende Gehalt von „O. B.“ nicht von dem der Marke „Otto“ abweicht, § 26 Abs. 3 MarkenG. Wie die Klägerin in anderem Zusammenhang betont, ist allein kennzeichnender Bestandteil beider Zeichen der Begriff „Otto“.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. § 93 ZPO findet auch hinsichtlich der von Klägerseite anerkannten Widerklage der Beklagten zu 1) keine Anwendung, weil die Klägerin Veranlassung zu ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hat. Selbst wenn man die in der vorprozessualen Abmahnung der Klägerin gesetzte Frist als unangemessen kurz betrachten wollte, hat die Klägerin durch ihre Antwort auf die Abmahnung Veranlassung zu ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme im Wege der Widerklage gegeben, denn sie hat in ihrer Antwort in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie lediglich mehr Zeit zur Prüfung benötige und ggfs. in die Löschung der Markenrechte einwilligen werde.

77

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


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(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.