Landgericht Hamburg Beschluss, 22. Dez. 2017 - 330 T 71/17
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (68e IK 163/13) vom 27.11.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 20.09.2017 an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und führt in der Sache zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Hamburg.
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Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht Hamburg bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin gemäß §§ 35, 36 InsO i. V. m. § 850c ZPO zu berücksichtigen haben, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
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Die Kammer verkennt nicht, dass die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch die überwiegenden Argumente für eine Berücksichtigung eines in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Schuldners in Rahmen von § 850c ZPO.
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Nach Auffassung der Kammer ist eine entsprechende Anwendung von § 850f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicher zu stellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden (so auch OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2008 - 24 U 146/07 - juris; LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 - 7 T 285/14 - juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, 6 T 691/16 - juris).
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Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend, weil nach Auffassung der Kammer die gesetzgeberischen Werteentscheidungen des Sozialhilferechts, d. h. auch des SGB II bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind. Wenn Sozialleistungen im vorliegendem Falle für die Lebensgefährtin des Schuldners versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages mit zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre.
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Annotations
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.05.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner aus seinem Arbeitseinkommen monatlich ab dem 12.02.2014 ein Betrag von 2.308,53 Euro pfandfrei zu belassen ist.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Dem Schuldner wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E bewilligt.
1
Gründe
2Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), die der Einzelrichter gem. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, ist begründet.
3Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.
4Gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II (Arbeitslosengeld II) für ihn selbst und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen auf Grund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850c ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern (Stöber, Forderungspfändung 15. Auflage Rn. 1176). Diese Gefahr droht, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des individuellen Sozialhilfebedarfs unterschritten wird. In diesen Fällen kann in pflichtgemäßer Würdigung auch der Belange der Gläubiger dem Schuldner ein weiterer Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen werden. Dabei kann sich auch ergeben, dass das Einkommen des Schuldners gänzlich pfandfrei zu stellen ist (BGH FamRZ 2004, 621).
5Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
6In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Personen, mit denen der Schuldner eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denen er jedoch keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen sind.
7Von Teilen der Literatur und Rechtsprechung wird in diesen Fällen die Anwendung des § 850f ZPO abgelehnt, weil mit den „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“, nur die gesetzlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 850c ZPO gemeint seien (LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 1 T 327/11, zit. in juris; Zöller-Stöber ZPO 30. Auflage § 850f Rn. 2a; Münchener Kommentar zu ZPO-Smid 4. Auflage 2012 § 850f Rn. 7). Die Gleichbehandlung einer faktischen Unterhaltspflicht mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nicht geboten, weil in § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich auf § 850c ZPO Bezug genommen werde. In § 850c Abs. 2 ZPO sei ausdrücklich von gesetzlichen Unterhaltspflichten die Rede (LG Mosbach FamRZ 2012, 1664).
8Nach anderer Ansicht liegt in diesen Fällen eine faktische Unterhaltspflicht vor, die bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen sei. Es sei in diesen Fällen eine (analoge) Anwendung des § 850f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher zu stellen. Nur mit einer derartigen Anwendung könne dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden (OLG Frankfurt ZVI 2008, 384, offen gelassen von OLGR Köln 2009, 775).
9Die Kammer schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an, wobei es nach Ansicht der Kammer keiner analogen Anwendung des § 850f ZPO bedarf. Zwar handelt es sich bei der Unterhaltspflicht, die der Schuldner gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren Kindern übernommen hat, nicht um eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird jedoch nach dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 lit a ZPO im Gegensatz zu der Vorschrift des § 850f Abs. 1 lit c ZPO auch nicht verlangt. Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Die Sozialleistungen nach dem SGB II wurden der Lebenspartnerin und ihren Kindern mit Bescheid vom 22.04.2014 versagt, so dass die Regelleistungen nach § 28 SGB XII sowie die gesamten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II von dem Schuldner aufzubringen sind. Dieser faktischen Belastung könnte sich der Schuldner, wenn wie hier das Sozialamt die Gewährung von Sozialhilfe ablehnt, nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre.
10Ausgehend von diesen Überlegungen benötigt der Schuldner die folgenden Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts:
111. Regelbedarf
12a). Schuldner 353,00 Euro
13(Regelbedarfsstufe 2 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
14b) Lebensgefährtin W 353,00 Euro
15(Regelbedarfsstufe 2 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
16c) Kind O, geboren am … 261,00 Euro
17(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
18d) Kind O1, geboren am … 261,00 Euro
19(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
20Kindergeld - 184,00 Euro
21e) Stiefkind T , geboren am … 296,00 Euro
22(Regelbedarfsstufe 4 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
23Kindergeld - 184,00 Euro
24f) Stiefkind T1, geboren am … 261,00 Euro
25(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
26Kindergeld - 184,00 Euro
27Unterhalt - 272,00 Euro
28g) Stiefkind W1, geborene am … 229,00 Euro
29(Regelbedarfsstufe 6 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
30Kindergeld - 184,00 Euro
31Unterhalt - 225,00 Euro
322. Kosten für Unterkunft und Heizung 1369,00 Euro
333. Beiträge für Kranken und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII)
34W und T 158,53 Euro
35Summe 2.308,53 Euro
36Die Kammer hat bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts desSchuldners und der Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze nach § 28 SGB XII herangezogen. Zu berücksichtigen waren ferner die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe (§ 22 Abs. 1 SGB II; § 29 SGB XII; BGH NJW-RR 2009, 1459) und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII (Zöller-Stöber ZPO 30. Auflage § 850f Rn. 2a). Die Belassung eines weiteren Betrages als Arbeitsanreiz ist derzeit schon deswegen nicht veranlasst, weil der Schuldner zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit – wenn auch krankheitsbedingt – nicht aktiv nachgeht.
37Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basiert auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
38Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, da die Voraussetzungen gem. §§ 4 InsO, 574 ZPO nicht vorliegen.
39Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe basiert auf §§ 114, 115 ZPO.
