Landgericht Hamburg Urteil, 17. März 2017 - 329 O 265/15

bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Tenor

I) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,

1) an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR 735.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 700.000,00.

2) an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR 26.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 25.000,00.

3) an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von EUR 31.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 30.000,00.

4) an den Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

5) an den Kläger zu 5) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

6) an den Kläger zu 6) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

7) an den Kläger zu 7) einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

8) an den Kläger zu 8) einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

9) an den Kläger zu 9) einen Betrag in Höhe von EUR 102.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

10) an die Klägerin zu 10) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

11) an den Kläger zu 11) einen Betrag in Höhe von EUR 51.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

12) an den Kläger zu 12) einen Betrag in Höhe von EUR 76.875,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 75.000,00.

13) an den Kläger zu 13) einen Betrag in Höhe von EUR 105.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

14) an den Kläger zu 14) einen Betrag in Höhe von EUR 36.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 35.000,00.

15) an den Kläger zu 15) einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 80.000,00.

16) an die Klägerin zu 16) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

17) an den Kläger zu 17) einen Betrag in Höhe von EUR 155.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 150.000,00.

18) an den Kläger zu 18) einen Betrag in Höhe von EUR 31.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 30.000,00.

19) an die Klägerin zu 19) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

20) an die Klägerin zu 20) einen Betrag in Höhe von EUR 84.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 80.000,00.

21) an den Kläger zu 21) einen Betrag in Höhe von EUR 56.375,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 55.000,00.

22) an den Kläger zu 22) einen Betrag in Höhe von EUR 15.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 15.000,00.

23) zu verurteilen, an die Klägerin zu 23) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

24) an die Klägerin zu 24) einen Betrag in Höhe von EUR 20.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 20.000,00.

II) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Abtretung der Rechte aus den jeweiligen Beteiligungen der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5, 6), 8), 9), 10), 11), 13), 14), 15), 16), 18), 19), 20), 21), 22), 23) und 24) an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der jeweiligen Beteiligungen der Kläger zu 7), 12), 17) an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

III) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus deren Beteiligungen an den vier Einzelschiffsgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG entsteht, zu ersetzen.

IV) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Vi) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an einem Schiffsfonds.

2

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen des Schiffsfonds „H. E. M. Q.“, dieser bestehend aus den vier Einzelgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 3) ist darüber hinaus Vertragsreeder und Poolmanager. Die Beklagten zu 1) und 2) (Treuhänderin) sind für die Prospektierung verantwortlich, die Beklagte zu 4) ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes von der Beklagten zu 2) abgespalten worden.

3

Grundlage der Beteiligung der Kläger war der Verkaufsprospekt des Fonds (Anlage K 1) – Stand April 2009 -, aus dem sich ergibt, dass Gegenstand des Fonds vier Minibulker mit einer Tragfähigkeit von 4.500 tdw sind, wobei für jedes der Schiffe eine eigene Gesellschaft gegründet wurde. Die Nebenintervenientin war Mittelverwendungskontrolleurin und von der Beklagten zu 1) beauftragt, ein umfassendes Prospektgutachten nach IDW S4-Standard zu erstellen.

4

Die Kläger zeichneten ab April 2009 in unterschiedlicher Höhe Beteiligungen an dem Fonds über die Treuhandkommanditistin, einige wechselten später als Direktkommanditisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittsklärungen in Anlage K 5 (K 5a für die Klägerin zu 24) und auf den Emissionsprospekt in Anlage K 1 Bezug genommen.

5

Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Schon im Sommer 2011 – nach erheblich verspäteter Auslieferung der vier Schiffe – musste Tilgungsaussetzung beantragt werden und es erfolgten Restrukturierungsmaßnahmen (Restrukturierungskonzept vom 15.11.2011, Anlage B 6). Dennoch konnte die baldige Insolvenz der vier Gesellschaften nicht verhindert werden.

6

Die Kläger machen geltend, sie seien über die für ihre Beitrittsentscheidungen maßgeblichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der Prospekt sei fehlerhaft.

7

So sei die Prognoseentscheidung falsch gewesen. Insbesondere die im Prospekt mitgeteilten geplanten Charterraten der Schiffe seien Spitzenwerte, die unter keinen Umständen realistisch gewesen seien. Auch hätten die Ergebnisse der anderen Schiffe der H.-Fonds gezeigt, dass dort Prognosen erheblich verfehlt worden seien, ohne dies hier zu berücksichtigen. Die Prognose im Prospekt sei mithin nicht vertretbar.

8

Auch gebe es erhebliche sonstige Prospektfehler. Die gesamte Situation des Schiffsmarktes nach Eintritt der Weltfinanzkrise sei fehlerhaft und zu positiv dargestellt worden. Auf Probleme des Minibulkermarktes, wie etwa Umweltauflagen u.Ä., sei nicht deutlich hingewiesen worden. Die Position der Gesellschaftskosten im Prospekt (S. 44) sei mit € 98.000,00 deutlich zu niedrig angegeben worden. Sie seien auf 1,37 Millionen Euro „explodiert“.

9

Ferner sei nicht aufgeklärt worden im Prospekt über die erheblichen Risiken aus den Verträgen mit den finanzierenden Kreditinstituten und über die aus Schiffsgläubigerrechten resultierenden Gefahren. Auch die loan-to-value-Klausel greife vorliegend außergewöhnlich früh, so dass hier ein Risikohinweis erforderlich sei.

10

Die Kläger nehmen die Beklagten nunmehr aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinne gemäß § 13 VerKProspG iVm § 44 BörsG a.F. sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Schaden sei aufgrund der Insolvenz die Zeichnungssumme, das Agio und es sei ein Gewinn von 2 % entgangen, da die Kläger andernfalls in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.06.2015 das Kapital anderweitig gewinnbringend eingesetzt hätten.

11

Die Kläger beantragen,

I.

12

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR 735.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 700.000,00.

13

2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR 26.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 25.000,00.

14

3) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von EUR 31.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 30.000,00.

15

4) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

16

5) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 5) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

17

6) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 6) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

18

7) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 7) einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

19

8) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 8) einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

20

9) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 9) einen Betrag in Höhe von EUR 102.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

21

10) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 10) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

22

11) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 11) einen Betrag in Höhe von EUR 51.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

23

12) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 12) einen Betrag in Höhe von EUR 76.875,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 75.000,00.

24

13) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 13) einen Betrag in Höhe von EUR 105.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 100.000,00.

25

14) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 14) einen Betrag in Höhe von EUR 36.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 35.000,00.

26

15) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 15) einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 80.000,00.

27

16) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 16) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

28

17) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 17) einen Betrag in Höhe von EUR 155.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 150.000,00.

29

18) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 18) einen Betrag in Höhe von EUR 31.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 30.000,00.

30

19) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 19) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

31

20) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 20) einen Betrag in Höhe von EUR 84.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 80.000,00.

32

21) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 21) einen Betrag in Höhe von EUR 56.375,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 55.000,00.

33

22) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 22) einen Betrag in Höhe von EUR 15.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 15.000,00.

34

23) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 23) einen Betrag in Höhe von EUR 52.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 50.000,00.

35

24) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 24) einen Betrag in Höhe von EUR 20.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, Z. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 28,26 %, D. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % und V. M. B. GmbH & Co. KG in Höhe von 21,74 % des Gesamtnennwertes von € 20.000,00.

II.

36

1) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Abtretung der Rechte aus den jeweiligen Beteiligungen der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5, 6), 8), 9), 10), 11), 13), 14), 15), 16), 18), 19), 20), 21), 22), 23) und 24) an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

37

2) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der jeweiligen Beteiligung der Kläger zu 7), 12) und 17) an den vier Einzelschiffsgesellschaften: E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

III.

38

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus deren Beteiligung an den vier Einzelschiffsgesellschaften E. M. B. GmbH & Co. KG, Z. M. B. GmbH & Co. KG, D. M. B. GmbH & Co. KG und V. M. B. GmbH & Co. KG entsteht, zu ersetzen.

IV.

39

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von € 73.490,41 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

40

2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von € 2.624,66 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

41

3) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.149,59 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

42

4) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 4) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

43

5) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 5) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

44

6) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 6) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

45

7) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 7) einen weiteren Betrag in Höhe von € 10.498,63 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

8) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 8) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

47

9) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 9) einen weiteren Betrag in Höhe von € 10.498,63 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

48

10) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 10) einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.002,74 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

49

11) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 11) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

50

12) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 12) einen weiteren Betrag in Höhe von € 7.873,97 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

51

13) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 13)einen weiteren Betrag in Höhe von € 10.498,63 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

52

14) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 14) einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.674,52 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

53

15) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 15) einen weiteren Betrag in Höhe von € 8.398,90 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

54

16) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 16) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

55

17) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 17) einen weiteren Betrag in Höhe von € 15.747,95 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

56

18) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 18) einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.149,59 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

57

19) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 19) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

58

20) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 20) einen weiteren Betrag in Höhe von € 8.398,90 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

59

21) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 21) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.774,25 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

60

22) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 22) einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.574,79 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

61

23) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 23) einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.249,32 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

62

Die Beklagten beantragen,

63

die Klage abzuweisen.

64

Sie tragen vor, der Prospekt weise auf alle Risiken hin und sei nicht zu beanstanden. Er enthalte alle wesentlichen Umstände und erörtere alle Risiken ausführlich.

65

Insbesondere seien die jeweiligen angenommenen Prognosen im Prospekt sorgfältig ermittelt und deshalb aus ex ante- Sicht vertretbar. Die Weltwirtschaftskrise sei bei Prospekterstellung noch nicht absehbar gewesen. Es habe Hinweise gegeben, dass sich die Weltwirtschaft zum Ende 2010 wieder erholen werde. Die Markteinschätzung habe einen Aufwärtstrend gezeigt (vgl. Anlagen B3 – 1; B3 – 2). Soweit vorgeworfen werde, die katastrophale Situation der laufenden H.-Schiffe habe herangezogen werden müssen, sei dies nicht möglich gewesen, dass die Bilanz 2009 noch nicht erstellt worden sei und die Zahlen nicht bekannt gewesen seien. Zudem seien die laufenden H.-Schiffe nicht mit den hier prospektierten Minibulkern vergleichbar. So sei die Prognose zu Recht insgesamt auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer von Schifffahrtsgesellschaften erfolgt.

66

Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.12.2016 (Beklagte zu 3) und 23.12.2016 (Beklagte zu 1, 2, 4) tragen die Beklagten ergänzend vor, die Prognose sei so erstellt worden, dass ausgehend von den Zahlen von vier kleineren Vorgängerschiffen der Beklagten zu 3) aus den Jahren 2002 bis 2007 hochgerechnet wurde unter Berücksichtigung von einigen Abschlägen auf die Jahre ab 2009. Hier haben die Beklagten eine Stellungnahme des I. f. S. u. L. (nachfolgend: ISL) vom Dezember 2016 vorgelegt (Anlagen B3 -5; B 9), die eingeholt wurde, um diese Prognosemethode „gegenüber dem Gericht … durch den ISL verifizieren zu lassen“.

67

Rechtlich sei eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeschlossen, nachdem nunmehr das Verkaufsprospektgesetz diese Haftungsfälle abschließend geregelt habe. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Beklagten zu 3), die mit dem Prospekt und dessen Vertrieb nichts zu tun gehabt habe, eine Haftung allenfalls dann möglich, wenn besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sei. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen.

68

Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es liege grob fahrlässig Unkenntnis vor und zwar spätestens mit der Vorlage des Restrukturierungsberichts vom 15.11.2011 (Anlage B 6). Spätestens hier sei klar gewesen, dass nichts mehr gezahlt werden könne und es sei dort erwähnt worden, dass die Charterraten statt prognostizierter € 4.400,00 bei gerade mal 1.300,00 bis 2.000,00 Euro liege und damit die Fehlerhaftigkeit der Prognose offensichtlich gewesen sei.

69

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die umfangreich gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

70

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

71

I) Die Beklagten haften als Gesamtschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

72

1) Denn für Ansprüche aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinne, die sich für den hier maßgeblichen Zeitraum aus § 13 VerkProspG (seit 1.7.2005) ergeben könnten in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 44, 46 BörsG, ist Verjährung eingetreten, da der Prospekt zuletzt am 06.04.2010 ergänzt wurde, so dass nach drei Jahren Ansprüche verjährt sind.

73

2) Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber mit dem VerkProspG eine alles umfassende Regelung der Prospekthaftung geschaffen hat, so dass dann kein Raum mehr für die Prospekthaftung im weiteren Sinne wäre. Diese streitige Frage stellt sich ähnlich für das Nachfolgegesetz, das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG mit Wirkung ab 1.6.2012). Das Gericht folgt der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur – Rechtsprechung gibt es offenbar bisher kaum – die dahin geht, dass eine Prospekthaftung im weiteren Sinne außerhalb des Geltungsbereichs des VerkProspG (oder dann VermAnlG) noch möglich ist, weil es sich um eine besondere Vertrauenshaftung handelt (vgl. Reinelt NJOZ 2008, 5142ff zum VerkProspG, Suchomel NJW 2013, 1126ff zum VermAnlG). Dem ist zu folgen und die Streitfrage korrespondiert mit den nachfolgenden Erörterungen, ob eine besondere Vertrauenshaftung erforderlich und gegeben ist bei Gründungsgesellschaftern.

74

3) Die Parteien streiten hier nämlich auch darüber, ob Gründungsgesellschafter, denen die Pflicht obliegt, die nachfolgenden Anleger durch Überreichung eines fehlerfreien und vollständigen Prospekts aufzuklären, letztlich nur dann haften, wenn sie zusätzlich besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Die Literaturmeinungen zur Konkurrenz zwischen Prospekthaftung im eigentlichen Sinne (VerkProspG, VermAnlG) und der im weiteren Sinne lassen vermuten, dass zukünftig eine Haftung der Gründungsgesellschafter in solcher Situation nur bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Frage kommen könnte, weil die Haftung ohne weitere Voraussetzungen umfassend in den neuen Spezialvorschriften des VerkProspG, VermAnlG geregelt sind.

75

Trotzdem kann sich die Beklagte zu 3) nicht darauf berufen, sie sei nicht prospektverantwortlich und habe deswegen auch kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.

76

Denn bei Gründungsgesellschaftern, die alle grundsätzlich die Verpflichtung trifft, die nachfolgenden Anleger durch Überreichung eines fehlerfreien und vollständigen Prospekts aufzuklären, wird eine wechselseitige Verschuldenszurechnung vorgenommen, wenn – wie hier – jedenfalls einer der Gründungsgesellschafter mit der Vermittlung der Anlage betraut ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 161; KG WM 2012, 127, 129). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine Prospekthaftung im weiteren Sinne dahingehend weiterentwickelt, dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes Vertrauen sein kann, dass sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe eines Anlageprospekts verantwortlichen Person herleitet. Dazu gehören auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft (vgl. BGH WM 2008, 1545, 1546 noch zur alten Rechtslage nach VerkProspG vom 9.9.1998). Diese Grundsätze müssen nach Ansicht des Gerichts auch nach der Änderung des VerkProspG zum 1.7.2005 gelten. Auch die Beklagte zu 3) erscheint danach aufgrund ihrer Mitarbeit an dem Projekt und Mitgründerin als Garant für die Richtigkeit des Prospektes, so dass sich daraus die Inanspruchnahme ein besonderen Vertrauens ergibt (vgl. auch Nobbe, WM 2013, 192 ff, 202ff). Die hiergegen von den Beklagten zitierten Entscheidungen (BGH vom 07.07.2003, II ZR 18/01; BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07) betrafen Fälle von Treuhandkommanditisten, für die aber wiederum andere Grundsätze gelten.

77

4) Die Beklagten haften für eine fehlerhafte Prognose im Prospekt, denn die im Prospekt prognostizierte Entwicklung der Frachtraten von € 3.500,00 in 2010 und von € 4.400,00 in den Folgejahren sind eklatant verfehlt worden.

78

Grundsätzlich haften die Prospektverantwortlichen nach den Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.4.2012 (NZG 2012, 789; ZIP 2012, 1342) und vom 27.10.2009 (NJW-RR 2010, 115ff) für eine verfehlte Prognose nur dann, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt wird und sie – aus ex ante-Sicht – nicht vertretbar ist. Denn in der Regel hat der Anleger das Risiko zu tragen, dass sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung im Prospekt. Dabei darf eine Prognose auch eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 115, 117).

79

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Klägerseite hat in ihren Schriftsätzen umfangreich und dezidiert die sich aus mehreren Teilbereichen zusammensetzende Prognose (Charterraten und deren Entwicklung, allgemeine Marktentwicklung, Höhe der Betriebskosten, Einsatztage) mit eigenem konkreten Vortrag angegriffen und hinreichend erschüttert. Hinzu kommt, dass der Fonds in erschreckend kurzer Zeit notleidend geworden war, so dass schon im Sommer 2011 „Restrukturierungsmaßnahmen“ erforderlich wurden, die aber die spätere Insolvenz nicht verhindern konnten. Schon dieser zeitliche Aspekt spricht als erster Anschein dafür, dass die relativ optimistischen Prognosen im Prospekt fehlerhaft und nicht vertretbar waren.

80

Sodann war es nach Auffassung des Gerichts Sache der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, wie genau die Prognose (in allen Teilbereichen) erfolgt ist, auf welche Tatsachen sie sich gestützt hat und wie diese Tatsachen letztlich sorgfältig ermittelt wurden. Ferner mussten die Beklagten darlegen, dass die Prognose vertretbar war und die Beklagten bzw. die Prospektverantwortlichen aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft geschlossen haben.

81

Dieser Darlegungslast sind die Beklagten nicht hinreichend nachgekommen.

82

Die Erläuterungen der Beklagten zu diesen Prognoseermittlungen in den Klagerwiderungen sind zu dürftig. Es gibt dort überwiegend pauschale Erklärungen: Die Prognose sei „auf Basis der Erfahrungen der Geschäftsführer der Schifffahrtsgesellschaften“ (Charterraten, Betriebskosten) erstellt oder die Beklagten durften sich auf die RUSS –Studie verlassen, ohne dass dargelegt wird, ob und welche Tatsachen hier zur Prognosebeurteilung herangezogen worden sind. Zudem wird behauptet, es sei nach „anerkannter Standardprognose kalkuliert“ (betr. Einsatztage) worden, ohne dass dies näher erläutert wird. Auf den Vorhalt der Klägerseite, es seien negative Entwicklungen bei anderen H.-Fonds-Schiffen nicht berücksichtigt, ist lediglich eingewandt worden, die Schiffe seien nicht vergleichbar und es habe im Frühjahr 2009 mangels Jahresbilanz noch keine belastbaren Ergebnisse gegeben. Allein die Vorlage der Anlagen B 3) 1 – 3 als Beleg dafür, dass bei den Charterraten eine Aufwärtstendenz zu erkennen sei und dadurch eine optimistische Markteinschätzung nicht fehlerhaft sei, reicht nicht aus.

83

Nach allem war die Verteidigung der Beklagten in den Klagerwiderungen unsubstantiiert.

84

Auch nach weitergehendem Vortrag aufgrund der Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 26.10.2016 bleibt es bei der Unerheblichkeit der Verteidigung in dieser Frage.

85

Die Beklagten haben hierzu neu vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe vier Schiffe aus ihrer Flotte für die Prognose herangezogen und deren Charterraten aus den Jahren 2002 – 2006 hochgerechnet auf die Schiffe dieses Fonds und dabei sogar noch konservativ bewertet, da die Schiffe dieses Fonds eine schnellere Geschwindigkeit erreichen würden und bessere Ladekapazitäten hätten. Diese alleinige Methode der Prognoseerstellung ist grob falsch, auch wenn die Beklagten zur „Verifizierung“ ihrer Prognoseerstellung dazu ein Gutachten des ISL (Anlagen B 3-5; bzw. B 9) vom Dezember 2016 einreichen, das ihre Methode der Prognoseerstellung nach außen hin zu rechtfertigen scheint. Dem ist aber nicht so.

86

Es kann nicht angehen und ist damit sorgfaltswidrig, dass für eine ernsthafte Prognose lediglich die Charterraten von vier Schiffen berücksichtigt werden, die im hier maßgeblichen Sektor tätig sind und von einer der Gründungsgesellschafterinnen, der Beklagten zu 3), betrieben wurden. Weder werden hier die Zahlen anderer ähnlicher Schiffe berücksichtigt, die zumindest ein breiteres Spektrum aufweisen würden, noch werden die Zahlen der H.-betriebenen Fondsschiffe aus ähnlichen Bereichen berücksichtigt. Dies wäre vorliegend deswegen besonders wichtig gewesen, weil die Klägerseite in allen Prognosebereichen substantiiert auf die wirtschaftliche Situation der weiteren bereits im Frühjahr 2009 laufenden Fonds der H. hingewiesen und danach eklatante Unterschiede zu den Angaben und der Prognose im hier streitigen Prospekt festgestellt hat. Auch wenn teilweise sicher keine ganz genaue Vergleichbarkeit der einzelnen Fondsschiffe bestehen mag, so ist doch die Tendenz deutlich und zeigt, dass jedenfalls nach Vortrag der Klägerseite die Zahlen bei den bisherigen Fondsschiffen der H. in allen Teilbereichen deutlich schwächer waren als die prognostizierten Zahlen im dortigen jeweiligen Prospekt. Wenn bei der Prognose Tatsachen sorgfältig ermittelt werden müssen, so ist es nach Ansicht des Gerichtes unerlässlich, dass ein Fondsbetreiber oder auch Vermittler betriebswirtschaftliche Ergebnisse und Zahlen aus der eigenen Schiffsflotte verwenden und berücksichtigen muss. Allein der Umstand, dass die anderen Fonds der H. aus dem Zeitraum nicht so liefen wie geplant, musste den Beklagten Anlass genug sein, ihre Methode der Prognosefindung genauer zu hinterfragen und zu überprüfen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen und wird auch gar nicht vorgetragen.

87

Dabei können die Beklagten auch nicht darauf verweisen, dass im April 2009 für die anderen Fondsgesellschaften der H. noch keine Bilanzen erstellt gewesen seien, da es sicher keine Schwierigkeiten gemacht hätte, die üblichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die sicher monatlich erstellt werden, für eine sorgfältige Prüfung aktuell heranzuziehen.

88

Schon aus diesen Gründen ist die Prognose nicht vertretbar, da sie auf viel zu geringer Datenbasis erstellt ist. Hinzu kommt die besondere Situation, dass wenige Monate zuvor die ohnehin schon bestehende Weltfinanzkrise sich durch die Insolvenz der Lehmann-Bank im September 2008 noch beschleunigt hatte und aufgrund der äußerst unsicheren Situation die auf ohnehin schwacher Datenbasis gegründete Prognose übertrieben optimistisch und damit nicht mehr vertretbar war, wie indiziell auch die schnelle nachfolgende Insolvenz zeigt. So hat auch das ISL im vorgelegten Privatgutachten (Anlage B3- 5; B 9) darauf hingewiesen (Seite 1), dass sich „die Schifffahrtsindustrie Ende 2008/Anfang 2009 in einer schweren Krise befand, die sich unterschiedlich stark auswirkte und über deren Auswirkungen und Dauer zu diesem Zeitpunkt keinerlei klare und eindeutige Vorstellung bestand.“ Auch wird darauf hingewiesen, dass „die meisten der damaligen Aussagen unter noch größerer Unsicherheit getroffen wurden, als dies ohnehin bei Prognosen naturgemäß der Fall ist.“ Unter Berücksichtigung dieser äußerst kritischen Einschätzung des Privatgutachters der Beklagten kann nur davon ausgegangen werden, dass die krassen Auswirkungen der danach auch im Schifffahrtssektor bereits Ende 2008 bestehenden heftigen Krise von den Beklagten bei ihrer Prognose weitgehend ausgeblendet und nicht berücksichtigt wurden, da unter diesen Voraussetzungen eine solche (ansonsten nach der Rechtsprechung auch optimistisch mögliche) Prognose jedenfalls auch aus ex ante-Sicht nicht vertretbar war. Nach allem ist die Prognose und damit auch der Prospekt fehlerhaft.

89

Im Prospekt sind zudem die Angaben zu den prognostizierten zukünftigen Charterraten mit wenigen Informationen für den Anleger angereichert. Es wird nur darauf hingewiesen, dass die „momentane Krise“ und der damit verbundene Einbruch der weltweiten Frachtenmärkte auch in der europäischen Küstenschifffahrt zu einer deutlichen Verschlechterung der Marktlage geführt hat. Mittelfristig, vor Ablieferung der Schiffe im Jahre 2010, sollte sich jedoch der Markt nachhaltig erholt haben (S. 38f). Der erwartete Richtwert für die Frachtrate liege bei einem Euro pro Tonne der Tragfähigkeit, mithin dürfe er bei den Fondsschiffen bei € 4.500,00 pro Tag liegen. Nähere Erläuterungen folgen nicht, vielmehr werden dann die Charterraten weitgehend kommentarlos in der Liquiditäts- und Steuervorschau (S. 44) aufgeführt mit dem Hinweis auf Seite 45, die Prognoserechnung stelle die Situation der Schiffsgesellschaften kumuliert dar, wie sie sich bei Eintritt der zahlreichen Annahmen ergeben würde. Es sei jedoch mit Abweichungen zu rechnen.

90

Der Anleger muss aufgrund fehlender Erläuterungen und Hinweise, wie denn die Prognose genau erstellt wurde und was im Einzelnen dazu herangezogen wurde, den Prospekterstellern vertrauen, dass ihre Prognose fundiert und sorgfältig ist. Wäre den Anlegern mitgeteilt worden, dass für die Prognose lediglich die Zahlen von vier Schiffen einer der Gründungsgesellschafterinnen herangezogen und die schweren Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise nur unzureichend berücksichtigt wurden, dann hätte sicher kaum ein Anleger gezeichnet.

91

Nach allem haften deshalb die Beklagten für die Fehlerhaftigkeit des Prospektes.

92

5) Ob daneben auch die sonstigen vorgetragenen Prospektfehler vorliegen, wofür zumindest hinsichtlich der Position „Gesellschaftskosten“ im Prospekt einiges spricht, weil auch dort der Vortrag der Beklagten nach den Hinweisen des Gerichts vom Oktober 2016 unzureichend sein könnte, kann dahingestellt bleiben.

93

6) Die Ansprüche sind auch nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

94

Zwar weist der Restrukturierungsbericht von 2011 (Anlage B 6) auf deutliche Unterschiede im Zahlenwerk hin. In der Tat lässt sich daraus ersehen, wie eklatant die erzielten Charterraten von der Prognose abweichen. Es ist aber nicht ersichtlich, das ein Anleger daraus den Schluss ziehen musste, dass es sich um Prospektfehler oder um Folgen einer fehlerhaften Prognose und nicht um sonstige erhebliche Ursachen handelt, für die niemand verantwortlich ist. Vielmehr weist der Restrukturierungsbericht von 2011 darauf hin, dass es sich um Folgen des plötzlichen wirtschaftlichen Abschwungs gerade in 2011 handelt und es wird erläutert (S. 3), dass sich den Marktentwicklungen auch die vier Quartettschiffe nicht entziehen konnten. Ein Hinweis auf eine früher nicht vertretbare Prognose, für die die Beklagten haften könnten, ergibt sich daraus nicht, so dass jedenfalls nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden kann, unabhängig davon ob einer der Kläger diesen Bericht erhalten oder gelesen hat.

95

Soweit die Beklagtenvertreter zu 1, 2, 4) im nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 14.03.2017 auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2017 (9 U 214/16) verweisen, hilft das nicht weiter. Der Fall betrifft offensichtlich nicht den hier streitigen Fonds und offensichtlich wurde dort (der Fall spielt 2007!) das Abweichen der Prognose der Betriebskosten auch nicht auf die besondere wirtschaftliche Krisensituation zurückgeführt.

96

7) Letztlich hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Unwirksamkeit der Abspaltung der Beklagten zu 4) aus der Beklagten zu 2) nicht behauptet werden sollte, so dass auch insoweit die Haftung aller Beklagten verbleibt. Die Beklagten zu 2) und 4) haften deshalb gemäß § 133 UmwG gesamtschuldnerisch.

97

II) Die Feststellungsanträge sind in Konsequenz der oben entschiedenen Rechtslage zwangsläufig und begründet. Es wird vermutet, dass der Anleger bei Vorliegen eines erheblichen Prospektfehlers und dessen Kenntnis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Die Kläger sind so zu stellen, als hätten sie die Anlage nicht erworben, mithin hat eine Rückabwicklung stattzufinden.

98

III) Die Kläger haben allerdings keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Mangels konkretem Vortrag kann vorliegend lediglich davon ausgegangen werden, dass die Kläger versucht hätten, ihr Kapital gewinnbringend einzusetzen. Ohne nähere Einzelheiten kann hier ein entgangener Gewinn auch nicht nach § 287 ZPO abstrakt geschätzt werden, so dass auch kein Mindestbetrag angenommen werden kann. Nach der hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2015, 3447 Rdnr. 49 mwN; BGH NJW 2012, 2427; BGH NJW 2012, 2266; BGH NJW 2004, 1868, 1870) ist dazu konkreter Vortrag erforderlich, da nicht davon auszugehen ist, dass jede Anlage einen Mindestertrag erbringt. Die bloße Behauptung, die Kläger hätten hier das Geld anderweitig investiert und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ einen Ertrag in Höhe von 2 % des investierten Kapitals erzielt, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch, soweit es sich vorliegend um Parteien handelt, die sich im Wirtschaftsleben betätigen (möglicherweise Klägerinnen zu 1) und 19). Den die für Gesellschaften im Wirtschaftsleben geltende Rentabilitätsvermutung setzt bei derartigen Fällen auch erst dann ein, wenn konkreter Vortrag zu den alternativ gewählten Kapitalanlagen vorgebracht wird.

99

Die Klägerin zu 24) hat hinsichtlich des entgangenen Gewinns keinen Antrag gestellt.

100

IV) Der Zinsanspruch auf die Hauptforderungen folgt demgegenüber ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 BGB.

101

V) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Teilabweisung (Ausnahme Beklagte zu 24) berührte nur die nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 2013, 1185; BGH NJW 2012, 2446, 2448) auf entgangenen Gewinn und schlug sich mithin in der Kostenentscheidung für die Kläger zu 1) bis 23) nicht nachteilig nieder. Sie erreicht auch nicht so einen Umfang, dass hier anteilig die Teilabweisung bei der Kostenquote zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1988, 2173).

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Gesetz über Vermögensanlagen


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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

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Landgericht Hamburg Urteil, 17. März 2017 - 329 O 265/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2008 - III ZR 59/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 59/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276 (Fa), 3

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2003 - II ZR 18/01

bei uns veröffentlicht am 07.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 18/01 Verkündet am: 7. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 18/01 Verkündet am:
7. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 195, 276 Fb a.F.
Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger
eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfaßt auch Angaben
hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2000 hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8 und 9 - unter Zurückweisung des diese Kläger betreffenden weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 4 - aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8 und 9 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1998 - 28 O 14294/97 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1998 - 28 O 22899/98 - wie folgt abgeändert: Die Klagen der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8 und 9 gegen die Beklagte zu 3 werden abgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten zu 4 wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1998 - 28 O 22899/98 - wie folgt abgeändert: Gegen die Beklagte zu 4 werden die Klagen der Kläger zu 4 und 6 sowie des Klägers zu 3 - soweit seine Beteiligung an der HAT 50 betroffen ist - abgewiesen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.
II. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag sowie die Kosten - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, die sich an drei geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten, verlangen von den Beklagten Schadensersatz und Freistellung von den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Sie gründen ihre Ansprüche insbesondere auf Prospekthaftung und positive Vertragsverletzung.
Die Beklagten zu 1 und 2 waren Geschäftsführer einer Vermögensbera- tungsgesellschaft mbH, die ihrerseits als persönlich haftende Gesellschafterin der inzwischen in Vermögensverfall geratenen Ha. A mbH & Co. KG (im folgenden: Ha. A.) fungierte. Diese beiden Unternehmen und die Beklagten zu 1 und 2 persönlich gründeten mit Einlagen von jeweils 5.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM die H.-Gewerbefonds H. 48, H. 50 und H. 52. Zweck jeder Gesellschaft war es, ein hierfür erworbenes Grundstück in D. bzw. L. mit einem Büro- und Geschäftshaus zu bebauen, es anschießend zu vermieten und zu verwalten. Die jeweils erforderlichen Mittel sollten von Anlegern aufgebracht werden, mit deren Anwerbung die Beklagte zu 3 beauftragt worden war. Hierfür standen Prospekte zur Verfügung, die aus dem eigentlichen Prospekt als Teil A sowie dem Beteiligungsgesellschafts- und einem Treuhandvertrag als Teil B bestanden. In den Prospekten bezeichnete sich die Ha. A. als "Projektinitiator, Projektherausgeber" , die Beklagte zu 3 wurde mit "Vertriebskoordination" näher bezeichnet und die Beklagte zu 4, eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, wurde als "Treuhänder" aufgeführt. Die Beklagte zu 4 hatte jeweils an der Errichtung der Gesellschaftsverträge für die einzelnen Fonds mitgewirkt und war dem Fonds H. 48 auch als weitere Gesellschafterin mit einer Einlage von 5.000,00 DM sowie als Beteiligungstreuhänderin für die Anleger des Fonds beigetreten. An den Fonds H. 50 und H. 52 übernahm die Beklagte zu 4 keine eigene gesellschaftliche Beteiligung, bestellte aber in Ausübung der ihr in den Verträgen erteilten Vollmachten der Anleger für alle drei Fonds die Ha. A. zur Geschäftsführerin.
Die Kläger beteiligten sich, wie folgt, an den einzelnen Fonds:
Beitritt H. 48 H. 50 H. 52 Kl. zu 1 22.09.1994 200.000 DM Kl. zu 2 26.07.1993 300.000 DM Kl. zu 3 03.07.1993 300.000 DM Kl. zu 3 u. 4 07.12.1993 100.000 DM Kl. zu 5 27.09.1993 100.000 DM Kl. zu 6 15.06.1994 170.000 DM Kl. zu 7 17.08.1994 90.000 DM Kl. zu 8 24.08.1993 50.000 DM Kl. zu 9 24.08.1993 200.000 DM
Die Einlagen wurden größtenteils durch Bankdarlehen finanziert und teilweise durch mitvermittelte Kapitallebensversicherungen abgesichert.
Alle drei Fondsgesellschaften entwickelten sich nach Fertigstellung und Übergabe der Bauten nicht wie erwartet. Die Gebäude konnten nur zu einem geringen Teil vermietet werden. Die Ha. A. teilte am 31. Januar 1997 den Anlegern mit, daß die eingegangenen Mietgarantien schon zum Jahresende 1996 erschöpft gewesen seien.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Freistellung von den Verpflichtungen aus den von ihnen im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Kredit- und Lebensversicherungsverträgen sowie Ersatz ihrer diesbezüglichen bisherigen und zukünftigen Aufwendungen sowie des eingesetzten Eigenkapitals gegen Abtretung ihrer Beteiligungen an den Fondsgesellschaften. Sie sind der Ansicht, daß die Angaben zur Mietgarantie sowie zu einer Vielzahl anderer
Punkte in den Prospekten unzutreffend seien. Insbesondere werde der Ein- druck erweckt, daß sich die Begrenzung der Mietgarantien nur jeweils auf ein Vermietungsjahr und nicht auf einen einmaligen Betrag für die gesamte Garantiedauer beziehe.
Die Beklagten halten die Prospektangaben für zutreffend und berufen sich im Übrigen auf die Verjährung eventueller Ersatzansprüche.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 dem Grunde nach wegen falscher Prospektangaben für gerechtfertigt erklärt und gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht auch die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat es zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Kläger zu 1 und 7, deren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Beitritt zum Fonds klageweise geltend gemacht worden sind, durch Senatsbeschluß vom 24. Februar 2003 nicht angenommen worden. Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag gegen die Kläger zu 2 bis 6 und 8 bis 9 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt im Umfang der Annahme zur Abweisung der Klagen. Dasselbe gilt für die Revision der Beklagten zu 4, soweit sich Kläger an den Fonds H. 50 und H. 52 beteiligt haben; im Übrigen verbleibt es beim Grundurteil des Landgerichts.
I. Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt zur Abweisung der Klagen der Kläger zu 2 bis 6 und 8 bis 9, weil die Ansprüche verjährt sind.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung - auch soweit sie den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds betreffen - in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb der Anteile (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können sich Anleger auf eine längere Verjährungsdauer nur dann berufen, wenn Initiatoren, Gründer oder Gestalter der Gesellschaft sowie deren Vertreter oder Sachwalter bei Anbahnung der Vertragsverhandlungen nicht nur typisiertes, sondern auch persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch das Zustandekommen des Beitritts beeinflußt haben (BGHZ 83, 222, 223 f.; Sen.Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, NJW-RR 1986, 968). Diese Voraussetzungen treffen nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Beklagten zu 1 bis 3 nicht zu.
2. Sowohl die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis eines Prospektfehlers als auch die Frist von drei Jahren ab Beitritt eines Anlegers war bei Einreichung der Klagen am 31. Juli 1997 verstrichen. Die Kläger zu 2 bis 5 und 8 bis 9 sind den Fonds noch im Jahre 1993, der Kläger zu 6 ist am 17. Juni 1994 beigetreten.
II. Die Revision der Beklagten zu 4 hat nur insoweit Erfolg, als den Klagen Beteiligungen an den Fonds H. 50 und H. 52 zugrunde lagen.
1. Auch gegenüber der Beklagten zu 4 sind Ansprüche wegen typisierter Prospekthaftung verjährt. Sie hat jedoch bei Zustandekommen des Beitritts von Anlegern teilweise persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Anders als bei den Fonds H. 50 und 52 war sie dem Fonds H. 48 auch selbst als Gesellschafterin beigetreten. Sie war damit direkte Vertragspartnerin der künftigen Anleger des Fonds (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533). Deshalb ist die Beklagte zu 4 den Anlegern des Fonds H. 48 auch nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als ihren künftigen Vertragspartnern über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen sind, waren die Angaben über die Mieteingangsgarantien im Prospekt des Fonds H. 48 unrichtig. Der Anspruch der Kläger zu 2, 3, 5 sowie 8 und 9 als Anleger dieses Fonds nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verjährte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche hier nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet, erst nach 30 Jahren (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 aaO).
2. An den Fonds H. 50 und H. 52 war die Beklagte zu 4 demgegenüber nicht als Gesellschafterin beteiligt, so daß sich insoweit Ihre Haftung, wie die der übrigen Beklagten, auf die bei Erhebung der Klage verjährten Ansprü-
che aus typisierter Prospekthaftung beschränkte. Das Urteil des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
III. Das Landgericht wird nunmehr sowohl über die Höhe der Ansprüche der dem Grunde nach erfolgreichen Kläger als auch über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
IV. Abweichend von der Streitwertfestsetzung im Annahmebeschluß vom 24. Februar 2003 wird der Streitwert bis zur Annahmeentscheidung auf ! " #%$'& (%! # ) * + +, -$ 664.679,45
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 59/07
Verkündet am:
29. Mai 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2

a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als
künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots
über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die
sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.

b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor,
dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung
betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter
Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung
des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets
finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.

c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere
Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen
, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich
beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit
dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den
damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin
ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon
gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 4. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsge- sellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 war auch Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 13.150 DM.
2
Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch 19.783,16 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlösprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben und die Auswahl des Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1 den mit ihr geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt, insbesondere nicht geprüft, dass Erlösausfallversicherungen mit einer namhaften Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innenprovisionen von 20 %, die an die I. mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Feststellung be- gehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen worden ist, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

I.


4
Das Berufungsgericht verneint eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten und hält Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für verjährt. Es verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haftung, die sich wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Stellung der Beklagten als Treuhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Die der Anlageentscheidung zugrunde gelegten Prospekte seien nicht fehlerhaft. Im Zusammenhang mit der Absicherung von Produktionskosten durch Erlösausfallversicherungen werde in dem Prospekt nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte überprüfe die Bonität des in Aussicht genommenen Versicherungsunternehmens. Der Anleger werde auf die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals ausdrücklich hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass alle Maßnahmen zur Ausfallversicherung letztlich von der Bonität des Garantiegebers abhingen. Der Pros- pekt enthalte auch den Hinweis, dass Verträge mit ausländischen Unternehmen abgeschlossen würden und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert sein könne. An keiner Stelle werde in dem Prospekt die Erwartung geweckt , nur besonders herausragende Unternehmen würden für die Erlösausfallversicherung bereit stehen. Dass bereits im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers konkret absehbar gewesen wäre, dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht realisierbar gewesen sei, werde nicht substantiiert behauptet.
5
Dass die I. IT GmbH für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstimmung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesellschaftsvertrag benenne die für die Mittelverwendung aufgeführten "Weichkosten" im Einzelnen und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil von ebenfalls 7 % für die Bereiche "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" aus. Die Komplementärin, die für diese Bereiche zuständig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, habe das Recht, die Leistungen der IT GmbH für Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr überlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Der Beklagten falle auch im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle keine Pflichtverletzung zur Last, namentlich habe sie nicht die Aufgabe gehabt, das Management zu kontrollieren und dafür einzustehen, dass Erlösausfallversicherungen mit einer namhaften, von ihr auf ihre Bonität überprüfte Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurden.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zur Behandlung von Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, wie sie nach dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag zu erwarten war.
7
1. Ob die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistin und Treuhandkommanditistin prospektverantwortlich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden worden. In den Fällen , die den Urteilen vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84 - WM 1985, 533) und 10. Oktober 1994 (II ZR 95/93 - NJW 1995, 130) zugrunde lagen und in denen eine Prospektverantwortlichkeit bejaht wurde, war der Gründungskommanditist - anders als hier - zugleich Herausgeber des Prospekts. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Januar 2002 (II ZR 40/00 - NJW-RR 2002, 1711) ergaben die Feststellungen nicht, dass die in Anspruch genommene Treuhandkommanditistin zu den Gründungsmitgliedern gehörte. In dem Urteil vom 19. Januar 1987 (II ZR 158/86 - WM 1987, 425, 426), auf das sich die Revisionserwiderung bezieht und das eine Gesellschafterstellung des Treuhänders nicht erwähnt, wird nur ausgeführt, auf den Abdruck eines Treuhandvertrags im Prospekt lasse sich kein Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der übrigen Prospektangaben gründen. Auch in dem Urteil vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379), das die Revisionserwiderung gegen eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten anführen möchte, ging es nicht um die Verantwortlichkeit eines Gesellschafters, sondern einer namentlich bezeichneten Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hatte.
Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - WM 2008, 725, 726 f Rn. 12). Dies war hier im Hinblick auf den Beitritt zur Gesellschaft im Dezember 1999 lange vor Klageerhebung der Fall.
8
2. Das Berufungsgericht zieht jedoch zu Recht in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15 m.w.N.), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
9
3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A und B in Bezug auf den Abschluss von Erlösausfallversicherungen keine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist.
10
a) Im Prospekt Teil A Seite 20 wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine "unternehmerische Beteiligung an einem Zukunftsmarkt (handelt), der mit großen Chancen, aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist", dass das wirtschaftliche Ergebnis von der Akzeptanz des Films beim Publikum abhängt und dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken ein Verlustrisiko besteht. Diesem Risiko werde durch eine Short-Fall-Garantie teilweise Rechnung getragen. Hierzu heißt es weiter auf der in Bezug genommenen Seite 15, C. (gemeint ist die Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft ) müsse sicherstellen, dass für alle Filmvorhaben mindestens 80 % der aufgewendeten Produktionskostenanteile innerhalb von zwei bis drei Jahren nach Lieferung der Filme an die Fondsgesellschaft zurückfließen. Diese Absicherung könne alternativ durch eine Bank (Letter of Credit/Treasury Bonds/Bankbürgschaften), durch eine Major Company (Company-Garantie) oder eine Versicherung (Short-Fall-Garantie) geleistet werden. Die Seite enthält auch ein Berechnungsbeispiel, das - je nach Steuersatz - bei einer Beteiligung von 100.000 DM zu einer maximalen "Kapitalbindung/Worstcase" von 12,5 bzw. 9,5 % gelangt und in Kleinschrift mit der Bemerkung versehen ist, das angestrebte Mindestergebnis sei bereits nach drei bis vier Jahren durch Garantien namhafter Versicherungen abgedeckt.
11
Im Prospekt Teil B wird auf Seite 19 unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Berechnungsbeispiel darauf hingewiesen, dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung besteht; auf Seite 20 wird zur Mindestrückflussgarantie zusätzlich ausgeführt, sie werde nur wirksam, wenn der jeweilige Film fertig gestellt werde und wenn die für das Eingreifen der Short-Fall-Garantie erforderlichen Mittel von C. bzw. dem Koproduktionspartner aufgebracht würden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Versicherungen und der Garantien von der Bonität der Garantiegeber/Versicherer abhänge und dass es sich bei diesen vorrangig um ausländische Gesellschaften handele; eine Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte im Ausland könne sich unter Umständen als schwierig und teuer gestalten. Ähnliche Hinweise enthält der Prospekt Teil A auf Seite 21, wo zusätzlich herausgestellt wird, ein Verlust der investierten Mittel könne sich bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung der Sicherungsgeber ergeben. Darüber hinaus enthält auch der im Prospekt Teil B abgedruckte Treuhandvertrag in § 14 Abs. 4 und § 16 die Hinweise, dass die Beklagte für die Bonität der Vertragspartner keine Haftung übernehme, dass das Geschäft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich sei und dass es bei Zahlungsunfähigkeit der Garanten zum Verlust der Einlage des Treugebers kommen könne.
12
b) Der Senat kann offen lassen, ob dem Berufungsgericht in jeder Hinsicht darin zuzustimmen ist, dass der Anleger im Prospekt ausreichend auf mögliche Verlustrisiken hingewiesen werde. Wenn auch Passagen feststellbar sind, die den Eindruck einer Risikobegrenzung nahe legen, wird in diesem Prospekt - anders als bei dem Prospekt, der Gegenstand der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 gewesen ist (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) - das Berechnungsbeispiel nicht in der Art einer die Risiken zusammenfassenden Darstellung in den Vordergrund gestellt; vielmehr wird der Anleger in den betreffenden Zusammenhängen und an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und insbesondere auch auf Risiken hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Verträgen mit ausländischen Unternehmen ergeben.
13
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das diesbezügliche Risiko werde für den durchschnittlichen (deutschen) Anleger verharmlost, weil er mangels nennenswerter einschlägiger Geschehnisse in Deutschland nicht ernsthaft damit rechne, dass eine Versicherung oder eine Bank insolvent gehen werde. Das ändert aber an der Richtigkeit des Hinweises nichts. Geht man - im redlichen Geschäftsverkehr - davon aus, dass sich die Beteiligungsgesellschaft Partner sucht, die sich an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten werden, ist die Verwirklichung eines solchen Risikos für alle gleichermaßen überraschend und kein Anlass, den auf dieses Risiko hingewiesenen Anleger zu verschonen. Es bestand daher für die Beklagte, die mit der Führung der Geschäfte nichts zu tun hatte, kein Anlass, in mündlicher oder - außerhalb der Hinweise, die sich aus dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schriftlicher Form den Kläger vor seinem Beitritt noch einmal über das Ausmaß der Risiken aufzuklären.
14
c) Eine andere Frage ist es, wie es zu beurteilen wäre, wenn das Konzept der Absicherung durch Abschluss von Erlösausfallversicherungen von vornherein unrealistisch gewesen wäre.
15
Die Revision bezieht sich insoweit auf erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 8. Juni 2006 sowie auf das Protokoll der Kriminalpolizeidirektion 2 (Kommissariat 242) M. vom 26. Januar 2005 über die Vernehmung des im Jahr 2006 verstorbenen Zeugen Kre. und führt an, der Zeuge habe bekundet, dass ab der zweiten Jahreshälfte 1997 keine seriöse Versicherungsgesellschaft mehr derartige Erlösausfallversicherungen angeboten habe und dass dies den Gesellschaftern der Komplementärin und dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei.
16
Dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe unmöglich gewesen sei, hat das Landgericht dadurch als widerlegt angesehen, dass für alle Filme diese Versicherungen tatsächlich abgeschlossen worden seien. Die Revision macht auf kein Vorbringen aufmerksam , mit dem diese Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren beanstandet worden wäre. Auch wenn man das Vorbringen der Revision dahingehend versteht, es hätten zum Abschluss dieser Versicherungen (jedenfalls) keine namhaften und solventen Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestanden , führt dies nicht - hier im Wege einer revisionsrechtlichen Unterstellung - zur Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens, das das Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zwar würde die Aussage des Zeugen Kre. - als richtig unterstellt - für sich gesehen dagegen sprechen, Erlösausfallversicherungen in der im Prospekt beschriebenen Weise als Sicherungsmittel herauszustellen. Der Zeuge steht aber für eine Vernehmung vor Gericht nicht mehr zur Verfügung. Andere geeignete Beweisanträge hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er in das Wissen des Zeugen Kra. gestellt hat, Kre. habe bereits vor dem Vertrieb des C. Medienfonds II darauf hingewiesen, dass es keine seriösen Versicherungsgesellschaften gebe, die das Short-Fall-Versicherungsgeschäft übernehmen würden, und er - der Zeuge Kra. - habe diese Warnungen zum damaligen Zeitpunkt nicht ernst genommen, hat sich die Beklagte zu Recht auf die mangelnde Substantiierung dieses Beweisanerbietens berufen. Denn es wird nicht deutlich, wer der Zeuge ist, wer - gegebenenfalls außer dem Zeugen - Adressat dieses Hinweises gewesen sein soll und inwiefern dies für eine entsprechende Kenntnis der Beklagten sprechen soll. Die Revision weist insoweit auf keinen näheren Beweisantritt hin, obwohl dem Kläger nach dem Inhalt seines Vortrags andere Beweismittel zur Verfügung standen. Die grundsätzlich nicht verschlossene urkundenbeweisliche Verwertung der Aussage des Zeugen Kre. vor der Kriminalpolizei (nicht vor der Staatsanwaltschaft) führt ebenfalls zu keiner revisionsrechtlichen Unterstellung, weil sich angesichts der Komplexität des hier zu beurteilenden Vorgangs, der einerseits hohe Kenntnisse in einem möglicherweise engen und speziellen Marktsegment verlangt, andererseits von erheblicher finanzieller und auch strafrechtlicher Tragweite sein kann, eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage des Vernehmungsprotokolls allein nicht stützen ließe. Dies beruht zum einen darauf, dass der Zeuge insoweit nur auf Kenntnisse zurückgegriffen hat, die ihm von - namentlich nicht genannten - Anwälten und Mitarbeitern in Los Angeles vermittelt wurden, so dass eine nähere Würdigung nicht möglich ist. Zum anderen ist im Verfahren ein Schreiben der G. Versicherungs-AG vom 24. März 2004 vorgelegt worden, nach dessen Inhalt der G. -Konzern (erst) seit dem Jahr 2000 keine Erlösausfallversicherungen mehr gezeichnet habe. Das mindert den Beweiswert der diesbezüglichen Angaben des Zeugen Kre. für eine urkundenbeweisliche Verwertung seiner Aussage entscheidend.
17
4. Hingegen war die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen verpflichtet, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte.
18
a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investitionsplan" , auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzupassen , dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genommene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsführung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhandkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur Durchführung der Investition" entnehmen, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Vergütung von 12 %.
19
b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH jeweils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Vertriebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Gesellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einerseits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbezüglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K. und O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh- mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerksam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorgelegt , mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben.
20
c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der Anlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
21
aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht ausgewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zutreffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von „weichen Kosten“ vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9).
22
Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, bedeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Bereich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten „Weichkosten“ darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kosten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unterschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger behauptet hat - die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können, wenn Vertriebsprovisionen von 20 % offen gelegt worden wären.

23
bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äußeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Regelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet , dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die die Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informationen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhandkommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Angaben.
24
cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zufließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Darstellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der Investition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Medienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-FallVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Produktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüberwachung /-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Mit den Erwartungen der Anleger ließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen indes nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt.
25
dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitionsplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin gewährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offen gelegt wird. Unerwähnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Geschäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbindungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine Offenlegungspflicht begründen würde.
26
d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. Dezember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Es spricht daher alles dafür, dass sie diese Kenntnis auch fünf Tage zuvor bereits hatte, als sie das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Treuhandvertrags unterzeichnete. Dann aber hätte sie den Kläger über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft.
27
e) Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der mangelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt.
28
aa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13; jeweils zu § 68 StBerG). Für die für Ansprüche von Wirtschaftsprüfern geltende Verjährungsvorschrift des § 51a WPO a.F. kann insoweit nichts anderes gelten. Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr 2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten.
29
bb) Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.
30
(1) Dabei bestehen im Ansatz keine Bedenken gegen die Herabsetzung der Dauer der Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Namentlich unter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof - auch mit Rücksicht auf kürzere Verjährungsfristen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten - eine Abkürzung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780). Hier lehnt sich die Verjährungsregelung an die zum 1. Januar 2004 außer Kraft getretene Bestimmung des § 51a WPO an, die die Ansprüche des Auftraggebers aus dem mit einem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Vorschrift (wie zu § 68 StBerG und § 51 BRAO) befunden , sie entspreche nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern beruhe auf einem Gerechtigkeitsgebot, indem sie das Interesse des Leistenden an einer baldigen Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen hinter das Interesse des Auftraggebers zurücktreten lasse, Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln der Leistung noch längere Zeit nach Durchführung des Auftrags geltend machen zu können (vgl. BGHZ 97, 21, 25 f). Da die von der Beklagten nach dem Treuhandvertrag geschuldete Tätigkeit einen hinreichend engen Bezug zu den Pflichten hat, die zum Inhalt ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO gehören , bestehen gegen eine Übernahme dieser Verjährungsregelung in den Treuhandvertrag keine Bedenken. Sie trägt auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand hält (vgl. die zum früheren Verjährungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März 2006 aaO S. 2411 Rn. 9; vom 13. Juli 2006 aaO S. 408 Rn. 14). Dass sie kenntnisunabhängig läuft, war auch ein Charakteristikum anderer - auch kürzerer - Verjährungsbestimmungen des früheren Rechts und ist kein hinreichender Grund, sie für die nach früherem Recht begründete Vertragsbeziehung als nach § 9 AGBG unwirksam anzusehen, mag auch nach dem jetzt geltenden § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährung eines vergleichbaren Schadensersatzanspruchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst nach zehn Jahren eintreten.
31
(2) Die Anwendung der Verjährungsregelung des Treuhandvertrags ist aber aus anderen Gründen ausgeschlossen.

32
(a) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob sich die genannte Bestimmung des Treuhandvertrags auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche bezieht, was eine Frage der Auslegung der Geschäftsbedingungen insgesamt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91 - NJW 1992, 2016, 2017 unter II 1 b aa). Wollte man die Frage verneinen, könnte der Kläger deliktische Ansprüche nach Maßgabe der Verjährungsregelung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verfolgen. Indes fehlt es, da der Kläger lediglich in seinem Vermögen berührt ist, an den subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 826 BGB oder wegen der Verletzung eines etwa in Betracht kommenden Schutzgesetzes.
33
Mehr spricht wegen des Wortlauts („gleich aus welchem Rechtsgrund“) dafür, dass sie auch konkurrierende deliktische Ansprüche erfasst. Allgemein wird auch für solche Ansprüche eine Freizeichnung oder Haftungsbeschränkung für zulässig erachtet, wenn anderenfalls die für die vertragliche Haftung vorgesehene Freizeichnung die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 - NJW 1979, 2148; vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596; Brandner , in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 9 Rn. 159). Dies ist vor allem in Fallgestaltungen von Bedeutung, in denen der Verwender mit seinen vertraglichen Leistungen mit dem Eigentum seines Vertragspartners in Berührung kommt. Ob dies auch für das vorliegende Treuhandverhältnis anzunehmen ist, in dem sich die vom Treuhänder wahrzunehmenden Aufgaben zwar auf das Vermögen des Anlegers auswirken können, aber nur unter engen subjektiven Voraussetzungen zu einer deliktischen Haftung führen würden, mag zweifelhaft erscheinen. Hält man dies für möglich, wäre gegen die Verjährungsfrist von fünf Jahren für konkurrierende deliktische Ansprüche nichts einzuwen- den. Hielte man indes die Einbeziehung deliktischer Ansprüche für unangemessen im Sinn des § 9 AGBG, weil deliktische Ansprüche in Fallkonstellationen der hier zur Entscheidung stehenden Art nur bei einer groben Verletzung beruflicher Pflichten vorstellbar wären, würde dies dazu führen, dass jedenfalls der für die Einbeziehung deliktischer Ansprüche verantwortliche Teil der Klausel ("gleich aus welchem Rechtsgrund") unwirksam wäre.
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(b) Ob die Klausel unter solchen Umständen für vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche bestehen bleiben könnte oder ob dem das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegenstünde, kann offen bleiben. Denn die zitierte Verjährungsbestimmung im Treuhandvertrag ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Hiernach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
35
Zwar befasst sich die angeführte Verjährungsbestimmung nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Indem sie hierzu nichts sagt, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass für jede Art von Verschulden zu haften ist. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist aber dazu, dass nach Ablauf dieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden, also unabhängig vom Haftungsmaßstab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller unter dem Titel "Haftung" in § 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Bestimmungen , die eine nur subsidiäre Haftung der Beklagten, eine nur kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie eine summenmäßige Beschränkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Re- gelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder beschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend übereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine unzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - MDR 1983, 552, 553; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f; BGHZ 129, 323, 326 ff; LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 440 441; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7 Rn. 21, Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 7 Rn. 23; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 11 AGBG Rn. 37). Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtsprechung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 156, 159) und sie auch seinem Verständnis der Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt. Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von Verjährungsvorschriften (auch) an § 309 Nr. 7 BGB zu messen (vgl. BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19–21; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 7 Rn. 28; Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 649; Berger, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 309 Rn. 42). Das führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts für ein grobes Verschulden der Beklagten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unerheblich. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein einseitig gestelltes Bedingungswerk handelt, liegen auch keine besonderen Gründe vor, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, für die Verjährungsregelungen in § 26 AGNB und § 64 ADSp die Annahme einer Gesamtnichtigkeit abzulehnen (vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff).
36
Da sich die Verjährung deshalb nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags richtet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährung durch die Zustellung des am 6. Dezember 2004 beantragten Mahnbescheids gehemmt worden ist, in dem erklärt wurde, der Anspruch hänge von einer Gegenleistung nicht ab, und die Hauptforderung mit "Schadensersatz wg. Geldanlage CIN. 3. KG am 04.12.1999: Fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle bzw. Prospektprüfung" bezeichnet wurde.
37
5. Ob der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler unterlaufen sind, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen.

III.


38
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.07.2006 - 6 O 16661/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4537/06 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.