Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 329 O 217/14

published on 30.12.2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 329 O 217/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt mit der Klage einen Widerspruch, den er im Insolvenzverfahren über sein Vermögen gegen Forderungen der Beklagten erhoben hat.

2

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der H. H. B. I. S. mbH (H.). Diese ist mit 40 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt, deren wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsführer der Beklagten R. ist. Der Kläger war bis Ende 2008 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger und die H. das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2009, mit dem der Kläger, z. T. als Gesamtschuldner mit der H., zur Zahlung von € 9.660.516,51 verurteilt wurde (Anlage HS 2). Das Urteil wurde rechtskräftig, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

3

Mit notarieller Urkunde vom 19.02.2010 (Anlage HS 1) (Vergleichsvereinbarung) erkannte der Kläger gesamtschuldnerisch mit der H. im Wege eines kausalen Schuldanerkenntnisses an, der Beklagten insgesamt € 18.000.000,- zu schulden (§ 1). Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigte die Beklagte, sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde über € 9.497.405,12 erteilen zu lassen (§ 8). Gemäß § 5 wurde vereinbart, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Urkunde ausgeschlossen sein sollte, solange es nicht zu einer Fälligstellung nach § 7, insbesondere wegen Verletzung von in der Vergleichsvereinbarung geregelten Pflichten, kommen würde (§ 5 Abs. 1) und dass bestimmte Zahlungspflichten nach 10 Jahren nach näher geregelten Maßgaben (§ 5 Abs. 2, 3) erlöschen sollten.

4

Sowohl der Kläger wie auch der Geschäftsführer der Beklagten R. hatten aus einem Unternehmensverkauf vom 18.12.1999 direkt und als mittelbare Gesellschafter der Beklagten Kaufpreisansprüche in Millionenhöhe gegen die Unternehmen H. B. A. S. GmbH und H. I. Inc. (H./ B.) erworben. Ein Teil dieser Kaufpreisansprüche ist abhängig von der Anzahl an Geräten, die durch das verkaufte Unternehmen vertrieben werden. In der Präambel der Vergleichsvereinbarung (Anlage HS 1) ist ausgeführt, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Verbindlichkeiten der Klägers und der H. aus diesen Forderungen ggf. ausgeglichen werden können. Weder H. noch dem Kläger stünden andere Vermögensgegenstände zur Verfügung als die, die in den als „Vermögensverzeichnisse“ bezeichneten oder noch zu erstellenden Papieren genannt seien.

5

Der Kläger hatte die ihm persönlich zustehenden Ansprüche gegen H./ B. am 18.12.2009 an die P. W. V. gmbH mbH (P.) übertragen.

6

Gemäß § 4 der Vergleichsvereinbarung (Anlage HS 1) verpflichtete sich der Kläger, H./ B. anzuweisen, bestimmte ihm persönlich zustehende Zahlungen (VPP-Zahlungen) an die P. zu leisten (welche später in „B. I. GmbH“ umfirmierte), von wo bestimmte Anteile der Beträge an die Beklagte fließen sollten (Abs. 1). Die weiteren ihm persönlich zustehenden Zahlungen sollten ihm dazu dienen, seine laufenden Steuern und Steuerrückstände sowie weitere Altverbindlichkeiten zu bedienen (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 verpflichteten sich der Kläger und H. aus ihren sonstigen Einnahmen und ihrem sonstigen „liquiden oder liquidierbaren“ Vermögen 50 % an N. zu zahlen. Sie verpflichteten sich weiter, die „ ... fälligen Beträge spätestens zwei Wochen nach Quartalsende überweisen und eine Abrechnung über die geleisteten Zahlungen vorlegen“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage verwiesen.

7

Bei den Verhandlungen über die Vergleichsvereinbarung war der Kläger anwaltlich vertreten. Es wurden verschiedene Entwürfe gewechselt (vgl. Anlangen B 27, B 28).

8

Ebenfalls unter dem 19.02.2010 schlossen die Parteien eine weitere notarielle Vereinbarung, mit der sich der Kläger u. a. verpflichtete, an der Durchsetzung der Ansprüche gegen H./ B. mitzuwirken (Anlage HS 3).

9

Da nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung die Zahlungen der H./ B. stockten, leiteten die Beklagte, Herr R. und die P. als Rechtsnachfolgerin des Klägers gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren ein, das von ihnen erfolgreich geführt worden ist.

10

Unter dem 18.03.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 3 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung die C. S. von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden (Anlage B 2). Dem war bereits Korrespondenz über die Verpflichtung des Klägers zur Entbindung der Banken von der Verschwiegenheitspflicht vorangegangen (Anlagen B 3 bis B 7). Unter dem 15.04.2010 (Anlage B 8) und dem 11.01.2013 (Anlage B 9) forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere Banken von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

11

Unter dem 13.07.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, seiner Verpflichtung nachzukommen, in jedem Kalenderquartal aus seinen sonstigen Einnahmen, liquidem oder liquidierbarem Vermögen und Wertpapieren 50 % zu überweisen und eine Abrechnung über die geleisteten Zahlungen vorzulegen (Anlage B 11). Der Kläger antwortet mit E-Mail vom 03.08.2010 (Anlage B 12, s. a. Anlagen HS 35 und HS 38) und überwies € 40.750,-.

12

Entsprechende Aufforderungen übersandte die Beklagte unter dem 29.11.2010 (Anlage B 13), dem 14.02.2011 (Anlage B 14) und dem 19.05.2011 (Anlage B 16). Der Kläger überwies am 20.12.2010 € 3.000,-, gab mit E-Mail vom 03.03.2011 Erklärungen zum 4. Quartal 2010 ab und kündigte eine Zahlung von € 500,- an (Anlage B 15). Mit E-Mail vom 02.11.2011 (Anlage B 17) entschuldigte er sich, die Quartalsabrechnungen wegen Krankheit noch nicht geschafft zu haben und erklärte, es gebe keine relevanten Einnahmen. Mit einem Schreiben vom 28.11.2011 wandte sich der Steuerberater des Klägers an den Beklagten (Anlage B 18).

13

Mit Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage HS 5) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zum 26.10.2012 auf, seinen Pflichten gemäß § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung nachzukommen.

14

In der Zeit vom 22.10.2012 bis 04.12.2012 wurden zwischen den Parteien verschiedene Schreiben gewechselt, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen HS 6 bis HS 12 verwiesen wird. Der Kläger übermittelte auch verschiedene Unterlagen, die in diesen Schreiben genannt werden.

15

Mit Schreiben vom 07.12.2012 (Anlage HS 4) stellte die Beklagte die Forderung von € 18.000.000,- gegenüber dem Kläger fällig und beantragte beim Notar eine vollstreckbare Ausfertigung (Anlage HS 13).

16

Die Beklagte betrieb gegen den Kläger und die H. aus der Vergleichsvereinbarung zunächst die Zwangsvollstreckung und stellte im November 2013 sodann gegen sie Insolvenzanträge.

17

Der Kläger begehrte erfolglos Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage (Anlagen HS 19, HS 18, B 25).

18

Über sein Vermögen wurde am 27.02.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos (Anlage B 1).

19

Die Beklagte meldete die Forderung aus der Vergleichsvereinbarung in Höhe von € 17.956.250,- zur Tabelle an. Sie wurde für den Ausfall in voller Höhe festgestellt (Anlage HS 16). Im Prüfungsverfahren am 22.05.2014 erhob der Kläger Widerspruch.

20

Der Kläger behauptet, Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung sei der Abschluss eines „Burgfriedens“ zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten R. gewesen, die nämlich ihre eigenen Streitigkeiten hätten beilegen wollen, um gemeinsam gegen H./ B. vorzugehen, die seinerzeit ihre Zahlungspflicht in Frage gestellt hätten. Die Beklagte habe gewusst, dass nur durch Wiederaufnahme dieser Zahlungen die € 18 Mio. hätten gezahlt werden können, wie auch aus der Präambel der Vergleichsvereinbarung deutlich werde. Der Kläger würde die strittige Forderung nicht anerkannt haben, wenn er sie nach Vorstellung der Parteien aus eigenem zukünftigen Vermögen oder Einkommen hätte zahlen sollen.

21

Die Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung hätten lediglich Auffangcharakter gehabt für den Fall, dass es bei dem Kläger oder der H. zu unvorhergesehene Vermögensmehrungen gekommen wäre (Klageschrift, S. 7, Bl. 7 d. A.), bzw.: sie sei aufgenommen worden, damit die Beklagte doch noch am Projekt „L. A.“ teilhaben würde, sofern es Erträge abwürfe (Schriftsatz v. 20.02.2015, S. 4, Bl. 104 d. A.), bzw.: sie sei eingefordert worden, um an etwaig wieder auftauchendem Vermögen teilzuhaben, vor dem Hintergrund, dass der Beklagten von Dritter Seite gesagt worden sei, der Kläger habe von der Beklagten überwiesene Gelder nicht in das Projekt investiert, sondern auf Schweizer Konten transferiert (Schriftsatz v. 14.07.2015, S. 1 f., Bl. 198 f. d. A.).

22

Der Kläger macht geltend, die Regelung gemäß § 4 Abs. 3 sei unbestimmt und daher unwirksam. Es sei jedenfalls keine quartalsweise Abrechnung geschuldet. Da keine Zahlungspflichten bestanden hätten, habe er auch keine Abrechnungspflichten gehabt. Die Beklagte habe keine wirksame Frist zur Abhilfe gesetzt, da kein konkreter Vertragsverstoß genannt sei. Die Fälligstellung verstoße gegen § 314 Abs. 2 BGB. Er habe in ausreichendem Maße Auskünfte erteilt und seine Pflichten erfüllt.

23

Der Kläger beantragt,

24

den Widerspruch des Klägers in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen (Az. 67g IN 471/13) gegen die Feststellung der durch das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2009 (Az. 409 O 97/09) und durch die Urkunde des Notars Dr. A. H. vom 10.02.2010 (UR-Nr... ) titulierte Forderung der Beklagten zur Insolvenztabelle über insgesamt € 17.956.250,- für begründet zu erklären;

25

festzustellen, dass der in § 5 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 (UR-Nr... des Hamburgischen Notars Dr. A. H.) geregelte Ausschluss der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2009 (Az. 409 O 97/09) sowie aus dem notariellen Schuldanerkenntnis gemäß § 8 der Vergleichsvereinbarung durch die Beklagte mit deren Fälligstellungserklärung vom 07.12.2012 nicht wirksam widerrufen wurde und mit Ablauf des Monats Februar 2020 endgültig unwiderrufbar wird, weil zu diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der gemäß dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2009 (Az. 409 O 97/09) und gemäß der Urkunde des Hamburgischen Notars Dr. A. H. (UR-Nr... ) titulierten Forderung der Beklagten erlischt.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie macht geltend, der Kläger habe seine Pflichten zur Entbindung seiner Banken von der Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung) sowie seine Zahlungs- und Abrechnungspflichten (§ 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung) nicht erfüllt, so dass die Fälligstellung zur Recht erfolgt sei.

29

Es seien – wie nachträglich den schließlich erhaltenen Kontoauszügen zu entnehmen sei – erhebliche Geldzuflüsse zu verzeichnen gewesen, die zu gemäß § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung teilbaren Einnahmen bzw. Vermögenswerten geführt hätten (vgl. Anlagen B 21, B 29).

30

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

32

Der Widerspruch des Klägers ist nicht für begründet zu erklären, und es ist nicht festzustellen, dass die Vereinbarung des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung nicht wirksam widerrufen wurde und zukünftig unwiderruflich werden wird. Der Kläger wendet sich gegen die Möglichkeit, dass die Beklagte nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 InsO aus dem Tabellenauszug oder aus den vorinsolvenzlichen Titeln vollstreckt, weil nach seiner Auffassung keine wirksame Fälligstellung gemäß § 7 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung (Anlage HS 1) erfolgt sei.

33

Die Beklagte hat indes mit dem Schreiben vom 07.12.2012 (Anlage HS 4) eine wirksame Erklärung gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung abgegeben.

34

Dort haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte im Fall einer Verletzung der dem Kläger oder der H. nach der Vergleichsvereinbarung obliegenden Verpflichtungen die Pflichtverletzung in näher geregelter Weise dem Kläger und der H. anzeigen und sie unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordern werde. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist bestand das Recht, die anerkannte Forderung fällig zu stellen und Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Ausschluss der Zwangsvollstreckung gemäß § 5 Abs. 1 hatte, wie dort geregelt ist, aufgrund der Fälligstellung keine Wirkung mehr.

35

Der Kläger hat mit der Vereinbarung übernommene Pflichten verletzt, die Beklagte hat wirksam eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Die Frist ist fruchtlos abgelaufen.

36

Mit Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage HS 5) hat die Beklagte in der gemäß der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Weise dem Kläger Pflichtverletzungen angezeigt. Dort ist ausgeführt, der Kläger sei der Verpflichtung nicht nachgekommen, gemäß § 4 Abs. 3 der Vereinbarung in jedem Kalenderquartal aus seinen sonstigen Einnahmen, liquidem oder liquidierbaren Vermögen und Wertpapieren einen Anteil von 50 % zu überweisen, wobei diese Verpflichtung sich auch auf alle W.-Gesellschaften im Sinne der Vergleichsvereinbarung erstrecke. Seit dem zweiten Quartal 2010 sei kein Eingang von Zahlungen oder Abrechnungen für die W.-Gesellschaften festzustellen. Seit dem 1. Quartal 2011 sei gar kein Eingang von Zahlungen oder Abrechnungen festzustellen. Der Kläger wurde unter Fristsetzung aufgefordert, seiner Verpflichtung nachzukommen.

37

Diese Formulierungen lassen hinreichend deutlich erkennen, welche Pflichtverletzungen geltend gemacht werden. Sie nehmen ausdrücklich Bezug auf § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung, so dass deutlich wird, dass es um die dort geregelten Pflichten geht. Die quartalsweisen Zahlungen und Abrechnungen sind in dem Schreiben ausdrücklich genannt. Zudem wird deutlich gemacht, für welche Quartale Zahlungen und Abrechnungen verlangt werden, indem ausgeführt wird, dass für die „W.-Gesellschaften“ seit dem zweiten Quartal 2010 keine Zahlungen und Abrechnungen vorlägen und seit dem ersten Quartal 2011 gar keine Zahlungen und Abrechnungen eingegangen seien. Es werden somit Zahlungen und Abrechnungen für die „W.-Gesellschaften“ seit dem zweiten Quartal 2010 und hinsichtlich aller potentiell Zahlungspflichtigen (Kläger, H., „W.-Gesellschaften“) seit dem ersten Quartal 2011 verlangt.

38

Die Anzeige der Pflichtverletzungen und Fristsetzung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil entsprechende Verpflichtungen mangels Bestimmtheit der Vergleichsvereinbarung nicht bestünden. Wie in den mündlichen Verhandlungen ausführlich erörtert worden ist, sind die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe, insbesondere „Einnahmen“, „liquides oder liquidierbares Vermögen“, „Vermögenswerte“ und „W.-Gesellschaften“ zweifelsfrei der Auslegung zugänglich. Beide für die Vertragsparteien Handelnden waren anwaltlich vertreten. Über den Wortlaut der Vereinbarung ist, wie die Entwürfe gemäß Anlagen B 27, B 28 zeigen, ausführlich verhandelt worden. Die vorgelegten Entwürfe stammen vom 21.01. und 22.01.2010 und dokumentieren eine umfassende Überarbeitung. Der Vertrag (Anlage HS 1) ist sodann erst am 19.02.2010 beurkundet worden, und zwar in weiter überarbeiteter Form. Es ist nicht ersichtlich und es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine der Vertragsparteien angesichts dieser langen und genauen Befassung mit einem wirtschaftlich fraglos sehr bedeutenden Vertragsgegenstand unter wechselseitigem Austausch keine Vorstellung von der Bedeutung des Wortlauts gehaben haben könnte oder dass hinsichtlich irgendeines der Begriffe ein Dissens vorgelegen haben könnte. Auch erscheint im Übrigen ausgeschlossen, dass – wie vom Kläger behauptet (Schriftsatz vom 06.10.2015, S. 5, Bl. 280 d. A.) – die Änderung von „Einkünfte“ in „Einnahmen“ versehentlich erfolgt und vom Kläger übersehen worden wäre, denn es wurde nicht nur dieses Wort geändert, was vielleicht hätte übersehen werden können, sondern es wurde unmittelbar anschließend daran der Zusatz: „(nach Abzug darauf entfallender Steuern)“ aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass in der der Besprechung, auf die gemäß Anlage B 28 Bezug genommen worden ist, genau über diese Begriffe gesprochen worden ist.

39

Der Kläger hat die in § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung geregelten Pflichten verletzt. Er hat jedenfalls keine vollständigen Abrechnungen erteilt. Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht unabhängig von einer Zahlungspflicht. Allerdings geht dies aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht eindeutig hervor. In Satz 2 heißt es, dass die fälligen Beträge in genannter Frist überwiesen und „eine Abrechnung über die geleisteten Zahlungen“ vorgelegt würden. Dies kann dahingehend verstanden werden, dass nur im Falle tatsächlich zu erfolgender Zahlungen ein Abrechnung mitzuteilen wäre, nicht aber, wenn keine zu teilenden Einnahmen / Vermögenswerte vorhanden wären. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergibt sich aber, dass die Abrechnung auf jeden Fall mitzuteilen war und die genannte Formulierung offenbar deshalb gewählt wurde, weil von jeweiligen Zahlungspflichten ausgegangen wurde – immerhin kam es für den ersten Zeitraum nach dem Abschluss des Vertrages auch zu einer Überweisung von € 40.750,-.

40

Eine Abrechnung über Einnahmen und Vermögenswerte dient einerseits zur Ermittlung des Zahlbetrages – ohne dass dies eine Mitteilung an Zahlungsempfänger zur Folge haben müsste. Eine solche Abrechnung hatte der Kläger ohnehin vorzunehmen. Sie hätte nur dann entbehrlich sein können, wenn völlig übersichtliche und „überschaubare“ Zahlungs- und Vermögensverhältnisse in Rede gestanden hätten. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der komplizierten Regelung etwa zu den „Vermögenswerten innerhalb der W.-Gesellschaften“ (S. 5, 6) und der Tatsachen, dass eine Vielzahl von „W.-Gesellschaften“ zu berücksichtigen waren und es zu umfangreichen Zahlungsflüssen gekommen ist (Anlage B 21), nicht die Rede sein.

41

Die Mitteilung der Abrechnung an den Zahlungsempfänger macht eine Zahlung nachvollziehbar und transparent. Sie verbessert also die Möglichkeit einer Kontrolle. Ein Bedarf für eine solche Kontrollmöglichkeit bestand aber im vorliegenden Fall umso mehr, wenn keine Zahlung erfolgen würde. Auf der anderen Seite musste, wie dargelegt, eine Abrechnung vom Kläger ohnehin vorgenommen werden. Es spricht also nichts dafür, dass diese Abrechnung der Beklagten nicht auch mitzuteilen war. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Beklagte gemäß der Vergleichsvereinbarung andere Kontrollrechte hatte. Zweifellos kann die Möglichkeit, umfangreiche Konto- und weitere Unterlagen für diverse Unternehmen einzusehen, nicht mit der Kontrolle einer quartalsweisen strukturierten Abrechnung gleichgesetzt werden. Vielmehr ermöglichen jene Kontrollrechte gerade erst eine Kontrolle der Abrechnung. Der Bedarf für eine solche Kontrollmöglichkeit bestand umso mehr, wenn, wie vom Kläger vorgetragen (Schriftsatz v. 14.07.2015, S. 1 f., Bl. 198 f. d. A.), Hintergrund der Vereinbarung die Möglichkeit gewesen sein sollte, dass zuvor beiseite geschaffte Vermögenswerte wieder „auftauchen“ könnten. Gerade dann war es unerlässlich, volle Transparenz über alle Zahlungsflüsse herzustellen.

42

Dass eine solche quartalsweise Abrechnung unzumutbar sei, kann der Kläger angesichts der insoweit klaren Vereinbarung nicht mit Erfolg einwenden. Die Parteien haben ausdrücklich eine quartalsweise Abrechnung festgelegt und sogar Regelungen dafür getroffen, wie (Jahres-) Steuern ausgeglichen werden sollten (S. 4).

43

Den Schreiben aus der ersten Zeit nach Abschluss der Vereinbarung ist schließlich zu entnehmen, dass es auch der Vorstellung des Klägers entsprach, dass er Abrechnungen unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung zu liefern hatte. In seiner E-Mail vom 02.11.2011 (Anlage B 17) führt er aus, dass er die Quartalsabrechnungen noch nicht habe schicken können, sie aber nachliefern werde. Dies, obwohl nach seinen weiteren Ausführungen keine relevanten abzuliefernden Einnahmen vorlägen. Auch der ihn betreuende Steuerberater hat mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage B 18, S. 3) die Nachlieferung der „fehlenden Abrechnungen“ angesprochen und in diesem Zusammenhang angekündigt, dem Kläger „bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen“ behilflich zu sein.

44

Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Übermittlung von Abrechnungen für die genannten Quartale nicht binnen der gesetzten Frist oder der mit Schreiben vom 13.11.2012 (Anlage HS 9) und Schreiben vom 27.11.2012 (Anlage HS 11) gesetzten Nachfristen erfüllt.

45

Die Übermittlung von Jahresabschlüssen für 2011, Summen- und Saldenlisten für längere Zeiträume sowie Steuerklärungen des Klägers für 2010 und 2011 genügt der Pflicht zur quartalsweisen Abrechnung über Einnahmen und Vermögenswerte gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht.

46

Soweit der Kläger behauptet hat, die überreichten Unterlagen hätten den Absprachen zwischen der Beklagten und dem Steuerberater des Klägers entsprochen (Schriftsatz v. 20.02.2015, S. 19, Bl. 119 d. A.) hat die Beklagte dies bestritten und fehlende Konkretisierung gerügt (Schriftsatz v. 13.04.2015, S. 6, Bl. 163 d. A.), ohne dass der Kläger zu entsprechenden Besprechungen näher vorgetragen hätte. In den Inhalt der Diskussion um die Pflichten des Klägers gemäß den Schreiben in den Anlagen HS 6 bis HS 12 fügen sich solche etwaigen Absprachen jedenfalls nicht ein. Vielmehr hat der Kläger den konkreten Vortrag der Beklagten, ihr sei in einem Telefonat vom 11.10.2010 zugesagt worden, dass der Steuerberater neue Abrechnungen für das nächste Quartal vorbereite, die besser aufbereitet seien (Schriftsatz v. 02.09.2015, S. 13, Bl. 262), unwidersprochen gelassen. Eine solche Ankündigung steht auch mit der (späteren) Ankündigung des Steuerberaters gemäß Anlage B 18 im Einklang.

47

Die Beklagte war auch nicht gemäß §§ 314, 242 BGB an der Fälligstellung gehindert, weil die Pflichtverletzung von (zu) geringem Gewicht gewesen wäre. Dafür braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger, die H. oder die „W.-Gesellschaften“ tatsächlich zur Abführung von Einnahmen oder Vermögenswerten an die Beklagte verpflichtet gewesen sind. Die Verletzung der Abrechnungspflicht als, wie ausgeführt, wichtiges Kontrollinstrument, war ausreichend. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, die Regelung gemäß § 4 Abs. 3 habe lediglich Auffangcharakter, aber keine wirtschaftliche Bedeutung gehabt – und sei deshalb nicht hinreichend wichtig, und die Beklagte habe ohnehin von der Krise der Unternehmen und somit davon gewusst, dass keine Zahlungen zu erwarten seien. Eine solche Wertung lässt sich der Vergleichsvereinbarung angesichts der umfassenden Regelung in § 4 Abs. 3, die im Laufe der Vertragsverhandlung maßgeblich bearbeitet worden ist und die somit Gegenstand intensiver Befassung der Vertragsparteien war, nicht entnehmen. Auch die Präambel sagt nichts anderes aus. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Verbindlichkeiten eventuell aus den H./ B.-Zahlungen beglichen werden können, nicht aber, dass im Übrigen keine Zahlungen zu erwarten seien. Die ausführliche Regelung in § 4 Abs. 3 spricht für eine andere Erwartung.

48

Sofern mit dem Feststellungsantrag auch die ausdrückliche Feststellung begehrt sein soll, dass die streitgegenständliche Verpflichtung des Klägers mit Ablauf des Februar 2020 erlöschen werde („...weil zu diesem Zeitpunkt...“), bedarf es einer solchen Feststellung nicht. Der Kläger führt aus, er befürchte insoweit eine „Aufzehrung“ des Titels, d. h. der Vergleichsvereinbarung (Schriftsatz v. 15.04.2015, S.2, Bl.153 d. A.). Gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO kann aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstreckt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb später eintretende Umstände – wie ein etwaiges Erlöschen aufgrund eines vereinbarten (ggf.) erst im Jahre 2020 wirksam werdenden Verzichts - dann nicht geltend gemacht werden könnten. Zudem steht – unabhängig von sonstigen möglichen Fragen - noch nicht fest, dass die Verpflichtung des Klägers im Jahre 2020 erlöschen wird, weil sie z. B. bereits zuvor durch Erfüllung erloschen sein könnte.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.