Landgericht Hamburg Urteil, 01. Sept. 2016 - 327 O 190/16

bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen organschaftlichen bzw. gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

im Internet im Rahmen des Onlinedienstes "F." über ihre Fanseite Werbemitteilungen zu verbreiten, die lediglich mit "P. & C." gekennzeichnet sind und die unverändert im "F."-Account von Internetnutzern mit Wohnsitz im Wirtschaftsraum NORD (gemäß Anlage 1 zu diesem Beschluss) erscheinen wie nachfolgend abgebildet

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2. Auskunft zu erteilen darüber, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffer I.1 begangen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.142,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2016 zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist aus Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, aus Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und aus den Ziff. III und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen kennzeichenrechtlichen, hilfsweise vertraglichen, höchst hilfsweise wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Annexansprüchen geltend.

2

Dem Verfahren ging das Verfügungsverfahren 327 O 472/12 voraus. Die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 29.08.2012 (Anlage K 1) griff die Beklagte nicht an. Sie wollte aber auch keine Abschlusserklärung abgeben (Anlage K 2.2).

3

Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Sie existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. & C. KG“ nebeneinander. Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält.

4

Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 06.04.1990 (Anlagen K 10 und K 11), Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung „P. & C.“ in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen. Die Klägerin belegte den „Wirtschaftsraum NORD“ und die Beklagte den „Wirtschaftsraum WEST“.

5

Die Parteien führten ihre Werbekampagnen traditionellerweise getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durch. Es gab aber auch ein Zusammenarbeiten. Im Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung. Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung.

6

Die Beklagte betreibt auf der Social-Media-Plattform „F.“ eine sog. Fanseite (Anlage K 14). Auf dieser Fanseite erscheint in deren oberem Bereich u. a. der folgende Text:

7

„Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen P. & C..
Dies ist eine Werbung der P. & C. AG, D..“

8

Andere Nutzer der Social-Media-Plattform „F.“ können sich mit dieser Fanseite der Beklagten durch Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons verbinden, so dass fortan Mitteilungen der Beklagten – wie die aus dem Tenor zu Ziff. I 1 ersichtliche – im sog. News Feed der jeweiligen „F.“-Seite desjenigen Nutzers, der sich mit der Fanseite der Beklagten verband, erscheinen. Allgemein zur Funktionsweise des sog. News Feed bei „F.“ legt die Klägerin die Anlage K 12 vor.

9

Es gibt auch mindestens drei Möglichkeiten, Mitteilungen der Beklagten im News Feed der eigenen „F.“-Seite zu erhalten, ohne zuvor die Fanseite der Beklagten bei „F.“ besucht zu haben, nämlich über die eigene „F.“-Seite, Drittseiten oder Werbeanzeigen wie aus den Anlagen K 15 bis K 22 ersichtlich.

10

Die streitgegenständliche und aus dem Tenor zu Ziff. I 1 ersichtliche „F.“-Werbemitteilung der Beklagten enthielt neben der Angabe „P. & C.“ keinen Hinweis darauf, dass es zwei selbständige Unternehmen P. & C. KG gibt.

11

In ihrer Replik vom 20.04.2016 ließ die Klägerin eine „F.“-Werbemitteilung der Beklagten einspiegeln, wie sie zeitlich nach dem Beschluss der Kammer vom 29.08.2012 zum Az. 327 O 472/12 gestaltet war und die in einem blauen Balken den folgenden Text aufwies:

12

„ES GIBT ZWEI RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN P. & C. MIT IHREN HAUPTSITZEN IN D. UND H.. DIES IST EINE WERBUNG DER P. & C. KG D.. DEREN STANDORT FINDEN SIE UNTER WWW. P.-C..DE“.

13

Die Klägerin geht in erster Linie aus ihrem Unternehmenskennzeichen vor (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG), hilfsweise aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 und höchst hilfsweise aus Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).

14

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Indem die Beklagte „F.“-Werbemitteilungen versende, die neben der Angabe „P. & C.“ keinen Hinweis darauf enthielten, dass es zwei selbständige Unternehmen P. & C. KG gebe, störe sie die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage. Der Hinweistext auf der „F.“-Fanseite sei bereits aus dem Grunde unzureichend, dass „F.“-Nutzer News-Feed-Mitteilungen der Beklagten unstreitig auch erhalten könnten, ohne die Fanseite der Beklagten jemals besucht zu haben. Aber auch einem Besucher der Fanseite der Beklagten sei der dort vorhandene Hinweis bei Erhalt einer einschränkungslosen „F.“-Mitteilung der Beklagten nicht mehr erinnerlich. Die Klägerin nimmt für sich darüber hinaus Bekanntheitsschutz in Anspruch. Sie legt dazu eine Ipsos-Umfrage aus dem März 2010 (Anlage K 7) und „Brigitte“-Kommunikationsanalysen (Anlagen K 8 und K 9) vor. Sie trägt zudem zu ihren Umsatzzahlen, der jährlichen Anzahl an bestellten Einkaufstüten mit dem Zeichen „P. & C.“ und der jährlichen Anzahl an Werbebeilagen in Zeitungen vor. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft des klägerischen Kennzeichens aus und beeinträchtige sie durch Verwässerung. Außerdem nutze sie die Wertschätzung aus. In der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 hätten die Parteien sich verpflichtet, die Zeichen "P. & C." und "P&C" für die Zwecke des Einzelhandels mit Bekleidungswaren nur im jeweils eigenen Wirtschaftsraum einzusetzen. Die Beklagte handle unlauter, weil sie den Verkehr im Wirtschaftsraum NORD über das Unternehmen, das die „F.“-Seiten betreibe, irreführe. Zudem dränge die Beklagte der Klägerin ihr Marketingkonzept auf.

15

Die Klägerin beantragt,

16

wie erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein aufklärender Hinweis in ihren „F.“-Mitteilungen entbehrlich sei, da ihre, der Beklagten, Fanseite bei „F.“ bereits einen solchen Hinweis enthalte. Die von der Klägerin aufgezeigten Wege, News-Feed-Mitteilungen von ihr, der Beklagten ohne einen vorherigen Besuch ihrer, der Beklagten, Fanseite zu erhalten, seien nicht realistisch, weil zu umständlich und zu langwierig, und im Übrigen von ihr, der Beklagten, nicht beeinflussbar. Aufgrund der von „F.“ vorgegebenen Einstellungen für News-Feed-Mitteilungen sei es ihr, der Beklagten, im Übrigen gar nicht möglich, einen aufklärenden Hinweis in jene Mitteilungen aufzunehmen. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen zur Bekanntheit seien auf Grund methodischer Mängel nicht verwertbar. Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 bestünden nicht. Ein bundesweites Werbeverbot ergebe sich daraus nicht. Die Parteien hätten keine Gebietsaufteilung vorgenommen, die im Übrigen kartellrechtswidrig sei. Es habe nur einen Konsens darüber gegeben, in denen die Parteien jeweils alleine stationär Häuser betreiben dürften.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Die Annexansprüche folgen aus den §§ 15 Abs. 5 und 19 MarkenG.

22

1. Dass beide Parteien Inhaber von Unternehmenskennzeichen namens „P. & C.“ bzw. „P & C“, sind, steht zwischen ihnen nicht im Streit. Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH GRUR 2010, 738 – P. & C. I; BGH GRUR 2011, 623 – P. & C. II; BGH GRUR 2013, 397 – P. & C. III; BGH GRUR-RR 2014, 201 – P. & C. IV). Dies bedeutet Folgendes (vgl. BGH GRUR 2010, 738 – P. & C. I, Rz. 17-21):

23

„Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

24

Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).

25

Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).

26

[...]

27

Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.

28

Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 17 – 22).“

29

2. Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt zur Bejahung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus den §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.

30

a) Durch die Verwendung der einschränkungslosen Angabe „P. & C.“ in ihren über „F.“ versendeten News-Feed-Mitteilungen hat die Beklagte die Gleichgewichtslage gestört. Da „F.“-Nutzer diese Mitteilungen unstreitig auch abonnieren können, ohne zuvor jemals die Fanseite der Beklagten bei „F.“ besucht zu haben, ist unerheblich, dass sich auf dieser Seite ein aufklärender Hinweis befindet. Ohne Relevanz ist insoweit, dass diese Wege, News-Feed-Mitteilungen von der Beklagten zu erhalten „nicht realistisch, weil zu umständlich und zu langwierig“ sein mögen, da es sie jedenfalls gibt. Ohne Substanz behauptet die Beklagte schließlich, aufgrund der von „F.“ vorgegebenen Einstellungen für News-Feed-Mitteilungen sei es ihr nicht möglich, einen aufklärenden Hinweis in jene Mitteilungen aufzunehmen. Diesen Vortrag hat sie bereits selbst durch ihre eigene Gestaltung solcher Mitteilungen zeitlich nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Kammer widerlegt.

31

b) Die Beklagte hat zwar ein schutzwürdiges Interesse daran, „F.“-Mitteilungen zu versenden. Sie ist dann jedoch verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, in ihren Mitteilungen deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I). In der streitgegenständlichen „F.“-Mitteilung der Beklagten ist ein solcher Hinweis aber nicht vorhanden gewesen.

32

3. Die Annexansprüche folgen aus den §§ 15 Abs. 5 und 19 MarkenG und den §§ 670, 677, 683 i. V. m. den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.

II.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

35

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


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Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

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(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

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(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. (2) Für die Bestimmung des Zei

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 134/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 134/05 Verkündet am:
30. Januar 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hansen-Bau
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig
von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit
des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den
Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643
- Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres).
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - OLG Rostock
LG Rostock
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma "Hansen-Bau GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Beklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter der Firma "Hansen Bau GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen. Die Beklagte erbringt Hochbauleistungen, deren Um- fang im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei inzwischen auch im Bereich der Erstellung schlüsselfertiger Häuser tätig.
2
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Mecklenburg-Vorpommern unter der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin unterscheidungskräftiger Form aufzutreten, 2. insbesondere ihre Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" aus den "Gelben Seiten", dem "Örtlichen Telefonbuch Demmin, Altentreptow und Umgebung" und aus dem "Telefonbuch Neubrandenburg" sowie diese und ähnliche, nicht gegenüber der Firma der Klägerin unterscheidungskräftige Bezeichnungen aus sonstigen Verzeichnissen löschen zu lassen.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
4
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer geschäftlichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Der auf Löschung des Firmennamens der Beklagten in Telefonbüchern und ähnlichen Publikationen bezogene Urteilsausspruch sei nicht vollstre- ckungsfähig. Da diese Publikationen bereits hergestellt und ausgeliefert seien, sei die Verpflichtung, den Firmennamen in ihnen löschen zu lassen, auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
7
Im Übrigen fehle dem Familiennamen "Hansen" die für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der Name "Hansen" sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten "Allerweltsnamen" ohne individualisierende Herkunftsfunktion. Mangels namensmäßiger Unterscheidungskraft könnte die Bezeichnung der Klägerin Schutz nur beanspruchen, wenn sie Verkehrsgeltung erworben hätte. Daran fehle es.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - für die Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat.
9
1. Mit den bisherigen Klageanträgen ist die Klage allerdings teilweise unzulässig. Sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsantrag der Klägerin sind unbestimmt, soweit sie sich auf "ähnliche, nicht gegenüber der Firma der Klägerin unterscheidungskräftige Bezeichnungen" beziehen. Welche Bezeichnungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten gegenüber der Firma der Klägerin unterscheidungskräftig sind, ist eine dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Tatfrage, die nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

10
Keinen Bedenken begegnet die Zulässigkeit der Klage indes, soweit sie sich gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" wendet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beseitigungsantrag nicht auf eine unmögliche und daher nicht vollstreckungsfähige Leistung gerichtet. Der Beseitigungsantrag ist als "insbesondere"-Teil des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags formuliert. Er ist deshalb unzweifelhaft in der Weise auszulegen , dass er die weitere Veröffentlichung des beanstandeten Firmennamens in künftigen Auflagen der Publikationen verhindern und nicht zur Löschung der Eintragung aus Publikationen verpflichten will, die bereits hergestellt worden sind und sich in Umlauf befinden.
11
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Zeichenbestandteil "Hansen" als "Allerweltsnamen" jede Unterscheidungskraft abgesprochen.
12
Der Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel). Diese Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind auch dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 37; Knaak, Firma und Firmenschutz, 1986, S. 196; a.A. Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens , 2. Aufl., § 5 Rdn. 121 ff.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 202; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 40). Die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2000, 517; Knaak aaO).
13
Unabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Gegen die Schutzfähigkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht deshalb nicht, dass sie für sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Trägers ermöglichen.
14
Wird der Familienname "Hansen" als - seiner Natur nach nicht beschreibender - Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, kann ihm daher trotz seiner Häufigkeit eine zur Begründung der Schutzfähigkeit hinreichende, wenn auch - mangels einer besonderen Eigenart des Namens - schwache Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ ComNet I; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; zur entsprechenden Problematik im Markenrecht EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Tz. 26 ff. - Nichols). Soweit Erwägungen in älteren Entscheidungen des Senats, die jeweils die Entscheidung nicht tragen, etwas anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1979 - I ZR 46/77, GRUR 1979, 642, 643 = WRP 1979, 629 - Billich; Urt. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 473 = WRP 1991, 387 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres), wird daran nicht festgehalten.
15
Die in Teilen des Schrifttums vorgetragenen Gründe gegen eine Schutzfähigkeit von Geschäftsbezeichnungen, die mit häufigen Familiennamen gebildet sind, vermögen nicht zu überzeugen. Für die Zuerkennung von (jedenfalls geringer) Unterscheidungskraft ist ohne Bedeutung, dass Träger von "Allerweltsnamen" sich häufig Doppelnamen zulegen und dass ihnen nach § 3 NamÄndG i.V. mit Ziffer 34 NamÄndVwV eine erleichterte Möglichkeit zur Namensänderung zur Verfügung steht (vgl. Goldmann aaO § 5 Rdn. 124). Hierbei handelt es sich zwar um Maßnahmen, mit denen der Namensträger eine höhere Individualisierbarkeit erreichen kann. Daraus lässt sich aber allenfalls ein Indiz für eine schwache Kennzeichnungskraft eines derartigen Namens ableiten. Nicht gerechtfertigt ist dagegen der Schluss auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft. Dies kommt anschaulich in Ziffer 34 NamÄndVwV zum Ausdruck , wo für eine erleichterte Namensänderung verlangt wird, dass "der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname)". Auch das Namensrecht geht daher keineswegs von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei "Allerweltsnamen" aus, sondern nimmt nur eine generelle Einbuße an Unterscheidungskraft an.
16
Im Übrigen führte die Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass ein Nebeneinander von identischen Firmenbezeichnungen, die unter Verwendung eines "Allerweltsnamens" gebildet worden sind, in ein und derselben Branche und in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft kennzeichenrechtlich hingenommen werden müsste. Damit würde das berechtigte Schutzinteresse des Prioritätsälteren außer Acht gelassen, der - kaufmännischer Übung folgend - eine auf den Inhaber hinweisende Firma wählt.
17
Schließlich vermeidet die von der Häufigkeit des Namens unabhängige Anerkennung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der aus Familiennamen ge- bildeten geschäftlichen Bezeichnungen auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen. So ließe sich kaum eine klare Grenze finden , ab welcher Häufigkeit ein Familienname als "Allerweltsname" nicht mehr schutzfähig wäre. Wie das Berufungsurteil zeigt, wäre insbesondere unklar, auf welches Gebiet zur Ermittlung der Häufigkeit des Familiennamens im Einzelfall abzustellen wäre. So kann die Häufigkeit eines bestimmten Namens schon innerhalb einer begrenzten Region von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
18
3. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Familiennamen "Hansen" in der Geschäftsbezeichnung der Klägerin jede Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit generell abgesprochen hat, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht die Klage mit dem unbestimmten und damit unzulässigen Teil des Klageantrags abgewiesen hat. Denn insoweit ist der Klägerin Gelegenheit zu einer Anpassung der Antragsfassung an das Bestimmtheitsgebot zu geben.
19
III. Die Sache ist in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Tätigkeit der Parteien und zur Priorität der Kennzeichen getroffen.
20
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen , der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ ComNet II, m.w.N.).

21
Die Unternehmenskennzeichen der Parteien sind - bis auf den Bindestrich im Zeichen der Beklagten - identisch. Es ist daher von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen, die praktisch einer Zeichenidentität entspricht. Die Kennzeichnungskraft des aus dem in Norddeutschland häufigen Familiennamen "Hansen" und dem rein beschreibenden Tätigkeitshinweis "Bau" gebildeten Klagezeichens ist dagegen schwach. Zum sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Parteien fehlen bislang Feststellungen des Berufungsgerichts. Es lässt sich deshalb noch nicht zuverlässig sagen, ob insoweit eine ausreichende (Branchen-)Nähe besteht, die den Verkehr zumindest geschäftliche Zusammenhänge im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn annehmen lassen kann. So ist bisher nicht festgestellt, ob beide Parteien schlüsselfertige Wohnhäuser errichten. Die erforderliche Branchennähe läge in diesem Fall auch vor, wenn - entsprechend dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - die Beklagte als Bauunternehmen schlüsselfertige Massivbauhäuser errichtet, während die Klägerin als Bauträger Fertigteilhäuser vertreibt, die nicht durch eigene Mitarbeiter errichtet werden. Aus der Sicht der privaten Bauherren als dem hier maßgeblichen Verkehrskreis ist eine Ausdehnung der Tätigkeit eines Unternehmens vom Massivbau auf den Vertrieb von Fertighäusern und umgekehrt oder jedenfalls die Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Unternehmen dieser Tätigkeitsbereiche nicht fernliegend. Es handelt sich um eng benachbarte Tätigkeiten. Es käme dann nicht darauf an, dass die Beklagte - anders als offenbar die Klägerin - auch bauunternehmerische Einzelleistungen erbringt.
22
2. Das Berufungsgericht hat bisher auch keine Feststellungen dazu getroffen , ob die Klägerin über das prioritätsältere Recht verfügt. Es nimmt dies zwar an, begründet diese - seine Entscheidung im Übrigen nicht tragende - Annahme aber nicht näher. Nach ihrem Vortrag ist die Beklagte schon seit dem 1. Mai 1991 als einzelkaufmännisches Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen und regional tätig; später habe sie - nach Gründung der Klägerin - ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt. Sollte dieser Vortrag in der Weise zu verstehen sein, dass der Geschäftsführer der Beklagten deren Geschäftsbetrieb schon seit 1991 als Einzelkaufmann betrieben und später in die Beklagte eingebracht hat, handelte es sich um erhebliches Vorbringen, dem das Berufungsgericht zur Klärung der Priorität nachgehen müsste.
23
3. Sollte dem Zeichen der Klägerin Priorität zukommen und Verwechslungsgefahr bestehen, wird das Berufungsgericht die Berufung bezüglich des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs hinsichtlich der Geschäftsbezeichnung "Hansen Bau GmbH" zurückweisen müssen.
24
Sofern die Klägerin in der erneuten Berufungsverhandlung Unterlassung und Beseitigung auch wegen anderer konkreter Geschäftsbezeichnungen der Beklagten mit dem Bestandteil "Hansen" begehren sollte, könnten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen zu beachten sein, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar bleiben. Sie gelten auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung , die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623 - Kupferberg).
25
Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls schlüsselfertige Häuser zu errichten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643).
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 O 44/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 U 56/04 -

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.