Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Juni 2016 - 326 T 76/16

29.06.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.04.2016, Az. 67c IN 503/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.031,08 Euro.

Gründe

I.

1

Der Schuldner ist als Tischler selbständig tätig.

2

Mit Schreiben vom 18.12.2015 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Sondervermögen des Schuldners. Diese Freigabe war im vorangegangenen Insolvenzverfahren erfolgt, welches am 1.11.2012 über das Vermögen des Schuldners eröffnet und am 7.10.2014 aufgehoben worden war. Der Schuldner befindet sich hinsichtlich dieses vorangegangenen Verfahrens in der Restschuldbefreiungsphase.

3

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2016 kündigte der Schuldner an, den Versuch einer Einigung mit der Gläubigerin unternehmen zu wollen. Er sei gewillt, die bestehende Restverbindlichkeit zeitnah auszugleichen. Ein ausreichender Auftragsbestand hierfür sei vorhanden.

4

Der am 4.2.2016 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter erstattete am 17.3.2016 Gutachten und Bericht. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine kostendeckende Masse vorhanden sei, wenn er selbst seinen Vergütungsanspruch auf den vorhandenen Massebestand beschränke. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 17.3.2016, Bl. 60 ff. d.A., ergänzt durch Schreiben vom 6.4.2016, Bl. 84 ff. d.A., Bezug genommen.

5

Am 7.4.2016 beschloss das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 13.4.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.4.2016 legte der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde dagegen ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Vermögen des Schuldners ersichtlich nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Beschränkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Verwalters sei nach §§ 63 ff. InsO unzulässig. Die Rechte des Schuldners würden durch den „Dumping-Deal“ zwischen Gericht und Verwalter gravierend verletzt.

6

In einer hierauf erfolgten Stellungnahme führte der Insolvenzverwalter aus, mittlerweile Anfechtungstatbestände in Höhe von 3.024,87 Euro realisiert zu haben. Zudem habe er den Schuldner aufgefordert, pfändbare Anteile in Höhe von monatlich 240,00 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit an die Masse abzuführen. Dem habe der Schuldner zugestimmt, sobald seine Kontensperrung aufgehoben sei (Anlage 2, Bl. 131 d.A.).

7

Das Amtsgericht hat aus den vom Insolvenzverwalter dargelegten Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Mit Schriftsatz vom 14.6.2016 hat der Schuldnervertreter darauf hingewiesen, dass der Schuldner zu einer Abführung dieser Summe nicht in der Lage sei (Anlagen Bf 1 und Bf 2); sein Konto werde als Pfändungsschutzkonto geführt.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 34 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen und keine Abweisung mangels Masse vorgenommen.

10

Eine Abweisung nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Vorliegend ist die vom Amtsgericht geteilte Prognose des Insolvenzverwalters, dass eine Kostendeckung gegeben ist, nicht zu beanstanden. Dem Gericht steht bei der Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; dass es diesen mit seiner Beschlussfassung überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

11

Nach den im Gutachten vom 17.3.2016, ergänzt durch Schreiben vom 13.5.2016 dargelegten Ermittlungen des Insolvenzverwalters ist davon auszugehen, dass ein für die Verfahrenskostendeckung ausreichendes Vermögen vorhanden sein wird.

1.

12

Die freie Masse beträgt laut Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.5.2016 derzeit 3.031,08 Euro. Die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Schuldners lässt eine Erhöhung dieses Betrages erwarten. Diesbezüglich wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter zurückhaltend geschätzt, bspw. wurde eine offene Werklohnforderung des Schuldners wegen einer erhobenen Mängeleinrede mit nur 1,- Euro Erinnerungswert eingestellt. Auch die zukünftigen pfändbaren Einnahmen des Schuldners wurden im Gutachten mit 0,00 Euro geschätzt, wohingegen der Schuldner später mit Email vom 9.5.2016 eine monatliche Überweisung von 240,00 Euro angekündigt hat. Allein diese Zahlung würde nach wenigen Monaten zu einem verfahrenskostendeckenden Vermögenswert führen. Diese Erwartung deckt sich im Übrigen mit der Ankündigung des Schuldners selbst, der am 3.2.2016 mitteilen ließ, ein ausreichender Auftragsbestand, um die Restforderung der Gläubigerin noch in diesem Jahr abzubauen, sei vorhanden. Damit steht auch nicht entgegen, dass das schuldnerische Konto durch seine Bank formell als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Den als Anlage Bf 1 eingereichten Kontoauszügen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner zur Abführung von monatlich 240,00 Euro nicht in der Lage wäre.

13

Hinzu kommen ggf. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten vom 17.3.2016 ausgeführt hat, sind möglicherweise Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.851,00 Euro an den Gerichtsvollzieher und das Hauptzollamt Hamburg-Stadt anfechtbar gemäß § 133 InsO.

2.

14

Dem gegenüber stehen Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 3.892,71 Euro. Für den Fall der Unterdeckung hat der vorläufige Insolvenzverwalter angekündigt, seinen Vergütungsanspruch für die vorläufige Insolvenzverwaltung um den Differenzbetrag zu beschränken. Dies steht ihm frei. Die vom Schuldner dargelegte Drucksituation unter Wettbewerbsgesichtspunkten, die einen Insolvenzverwalter zur Akzeptanz einer geringeren Vergütung zwingen würde, liegt jedenfalls in der hiesigen Konstellation nicht vor. Es liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters, in welcher Höhe er die Festsetzung beantragt und ob er etwa Abschläge vom Regelsatz vornimmt. Die Regelungen der §§ 63 ff. InsO, 2 ff. InsVV, dienen nicht dem Schutz des Schuldners vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Anbetracht der dargelegten voraussichtlichen Vermögensentwicklung wird sich die Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf den vorhandenen Massebestand zudem nicht negativ auswirken.

15

Im Ergebnis wird das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

16

Dass, wie der Schuldner einwendet, von dem vorliegenden Insolvenzverfahren möglicherweise die Gläubiger nicht profitieren werden, steht der Eröffnung nicht entgegen. § 26 InsO schützt nicht das Verteilungsinteresse der Insolvenzgläubiger, da auf Grund der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive für die Insolvenzgläubiger durchzuführen sind, wenn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (Schröder, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 26 Rn. 1).

3.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 GKG.

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

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Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

Referenzen

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.