Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Juli 2017 - 325 T 50/17

published on 06.07.2017 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Juli 2017 - 325 T 50/17
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Tenor

1. Die Beschwerde der Gläubigerin vom 7.6.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 6.6.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin lud der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin mit Postzustellungsurkunde zur Abgabe der Vermögensauskunft. Für diese Ladung berechnete der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin ein „Entgelt Zustellung KV 701“ mit „2,61 EUR“. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Gerichtsvollzieher seinerseits für den Zustellungsauftrag an die Post zu verauslagen hatte. In diesem Entgelt enthaltene Umsatzsteuer ist nicht in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ausgewiesen. Auch ein Hinweis „inkl. Mwst.“ ist nicht vorhanden. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die in dem verauslagten Entgelt für die Postzustellung enthaltene Umsatzsteuer ausweisen müsse.

II.

2

Die durch das Amtsgericht gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers O. J. zurückgewiesen.

3

Der Auslagentatbestand Nr. 701 KV-GvKostG sieht für Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde den Ansatz des Entgelts ausdrücklich „in voller Höhe“ vor. Weitere Vorgaben sind der Bestimmung nicht zu entnehmen. Danach ist stets der vom Gerichtsvollzieher verauslagte Bruttobetrag anzusetzen. Mangels besonderer Bestimmung steht es daher im Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er in seiner Kostenrechnung zu dem verauslagten Betrag die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. Der Gerichtsvollzieher hat seine Auslagen jedoch zu belegen. Zieht er etwa zum Öffnen einer Tür einen Schlosser hinzu (Nr. 704 KV-GvKostG), so ist die Rechnung des Schlossers, die regelmäßig die Umsatzsteuer ausweist, der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers beizufügen. Entsprechendes gilt grundsätzlich hinsichtlich verauslagter Entgelte für Zustellungen gem. Nr. 701 KV-GvKostG. Jedenfalls auf Anforderung hat der Gerichtsvollzieher dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln. Will der Gerichtsvollzieher eine etwaige Anforderung des Belegs für Zwecke eines Vorsteuerabzugs vermeiden, so kann er bei den verauslagten Zustellungskosten die enthaltene Umsatzsteuer ausweisen.

4

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen. Dieses wäre gem. § 66 Abs. 4 GKG bei einer grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage geboten. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist hier jedoch weder dargelegt, noch ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Annotations

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)