Landgericht Hamburg Urteil, 27. Feb. 2015 - 324 O 592/14
Tenor
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Abgabe einer Vermögensauskunft des Klägers
a) die nachfolgende bildliche Darstellung aus der Pfändungsverfügung des Finanzamtes M. vom ...2014 zu verbreiten, wie geschehen in dem Bericht mit der Überschrift „Finanzamt jagt ...“, am ...2014 abrufbar unter der Internetadresse http://www. b..de/.html
b) die nachfolgende bildliche Darstellung aus einer Anlage der vom Kläger abgegebenen Vermögensauskunft vom ...2014 zu verbreiten, wie geschehen in dem Bericht mit der Überschrift „Finanzamt jagt ...“ am ...2014 abrufbar unter der http://www. b..de/.b..html
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro, im Übrigen für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger, der sich in einem Song beschreibt mit „“, ist ein bekannter Sänger. Die Beklagte verantwortet den Online-Auftritt unter www. b..de
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Dort erschien unter der Überschrift „Finanzamt jagt ...“ die streitgegenständliche Berichterstattung unter der URL www. b..de/.b..html, in deren Rahmen die angegriffenen Faksimiles und Äußerungen verbreitet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Diese Berichterstattung war bereits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 437/14.
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Die geschiedene Ehefrau des Klägers vollstreckt rückständigen Unterhalt gegen den Kläger und informiert über ihren Rechtsanwalt fortlaufend die Redaktion der „B. a. S.“. Der Kläger vermutet, dass der Anwalt der geschiedenen Ehefrau aus Mitteln der Muttergesellschaft der Beklagten bezahlt wird und als Gegenleistung Informationen über die jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger weitergibt. Die Beklagte bestreitet das.
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Über die Forderungen des Finanzamtes hatte der Kläger im Rahmen der von seiner geschiedenen Ehefrau erwirkten Vermögensauskunft Rechenschaft gelegt. Er hatte dieser Vermögensauskunft auch ein Schreiben des Finanzamtes M. vom 06.05.2014 beigefügt, welches eine Zusammenstellung der Forderungen des Finanzamtes M. per 06.05.2014 beinhaltet. Die Einzelheiten dieses Schreibens ergeben sich aus Anlage K 2.
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Der Kläger hat sich in der „S. I.“ Nr. .../2014 zu seiner Vermögenssituation öffentlich geäußert. Das Handelsblatt hat in einem Bericht vom 02.07.2014 mitgeteilt, dass der Kläger die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben habe. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. Mit dem B.-Journalisten P. hat der Kläger ein Interview geführt, Anlage B 3.
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Der Kläger hat im Jahre 2014 für einen großen deutschen Autovermieter in einem Werbevideo mitgewirkt, in dem mit dem Slogan „E. b. S. m. s.“ geworben wird. Wegen eines Mitschnitts des Videos wird auf Anlage B 4, wegen der Einzelheiten einer Mitschrift des Textes aus dem Video wird auf Anlage B 8 Bezug genommen. Das Video wurde „viral“ vermarktet, die Einzelheiten einer Presseerklärung der Werbeagentur ergeben sich aus Anlage B 5. Wegen entsprechender Screenshots der Internetseiten www. s..de und www. y..com wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Das Video wurde auf y. mehr als 600.000 mal abgerufen. Der Kläger verbreitet das Video auch auf seiner eigenen Webseite www….-….de. Das Video wurde von verschiedenen Medien kommentiert, wie sich aus Anlagenkonvolut B 9 ergibt.
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Der Kläger trägt vor,
die Beklagte habe durch die Benennung der Forderung des Finanzamtes, insbesondere unter Beifügung von Originalanschreiben, in rechtswidriger Art und Weise in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine Berichterstattung über die eingetretene Insolvenz an sich nicht angreifbar wäre, sei jedoch eine detaillierte Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse unter Veröffentlichung von internen Unterlagen nicht hinzunehmen. Vorliegend sei das Steuergeheimnis betroffen.
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Es gehe nicht um ein steuerliches Fehlverhalten von ihm, sondern allein um Rückstände und steuerliche Verpflichtungen, die aufgrund ordnungsgemäß abgegebener Steuererklärungen nacherhoben würden. Die Steuerschulden unterfielen der Privatsphäre, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Die Rechtsordnung schütze die steuerlichen Daten in § 30 AO in besonderem Maße. Auch der Abdruck von bildlichen Wiedergaben der von dem Betroffenen abgegebenen Erklärung über die Vermögensauskunft sei rechtswidrig. Diese seien rechtswidrig erlangt.
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Er hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
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I. Die Beklagte wird verurteilt, zu unterlassen,
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1) im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Abgabe einer Vermögensauskunft des Klägers
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a) eine bildliche Darstellung aus der Pfändungsverfügung des Finanzamtes M. vom ...2014 zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem auf Bericht mit der Überschrift „Finanzamt jagt ...“ am ...2014 abrufbar unter der Internetadresse http://www. b..de/.b..html
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b) eine bildliche Darstellung aus einer Anlage der vom Kläger abgegebenen Vermögensauskunft vom ...2014 zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem Bericht mit der Überschrift „Finanzamt jagt ...“ am ...2014 abrufbar unter der http://www. b..de/.b..html
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c) öffentlich zu behaupten und/oder zu verbreiten, „das Finanzamt jagt ... Seit 2006 hat der Sänger 85.000,00 € Solidaritätszuschlag und Steuern nicht bezahlt“, insbesondere wenn dies so geschieht, wie auf den Internetseiten der Beklagten unter der URL http://www. b..de/.b..html.
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In der mündlichen Verhandlung hat er sodann den Antrag zu c) zurückgenommen und im Übrigen beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und dem Kläger hinsichtlich der Klagrücknahme die Kosten aufzuerlegen.
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Sie trägt vor,
der Kläger habe seine Privatsphäre im Hinblick auf seine Finanzsituation bewusst geöffnet, schließlich singe er – unstreitig – in einem Lied „R. i. b.“. Das gelte für seine Unterhaltsverpflichtung ebenso wie für die Steuerschulden. Die Berichterstattung über die Steuerschuld als solche sei zulässig, weil sich der Kläger des Privatsphärenschutzes insoweit begeben habe. Er habe auf die Frage, bei wem er Schulden habe, dem Redakteur P. erklärt, dass er neben der Unterhaltsforderung seiner Ex auch Schulden beim Finanzamt habe. Er habe zudem erklärt, dass seine Frau L. … die Miete für die Villa i.H.v. rund 1.400 € und die Miete für die Büroräume in M. i.H.v. rund 2.000 € zahle, dass der Audi Q7, mit dem der Kläger häufig unterwegs sei, der Firmenwagen seiner Frau sei, er seit 2009 bei der Künstleragentur seiner Frau angestellt sei und sie die Gage für seine Auftritte erhalte. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu der Vermögensauskunft, die der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Kehlheim abgegeben habe, danach habe seine Frau nur ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.000 € und danach würden Gelder von ihm nicht auf das Konto eines Dritten gehen. Diese Widersprüche thematisiere die angegriffene Berichterstattung, die Stellungnahme des Klägers sei im Beitrag wiedergegeben. Die Wachhundfunktion der Presse sei hier gefragt, die Aussagen des Klägers in seinem Unterhaltsstreit mit seiner geschiedenen Ehefrau zu überprüfen und darüber zu berichten.
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Der Kläger besinge in seinem Rap-Video nicht nur Pfändung, Haftbefehl und seine Vermögenslosigkeit als solche, sondern nehme auch Bezug auf konkrete Gegenstände, die nun „alle weg“ seien.
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Die angegriffenen Faksimiles der Vermögensauskunft und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. seien nicht erkennbar, wie aus Anlage K 1 hervorgehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist, soweit noch rechtshängig, auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
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1. Die angegriffenen Veröffentlichung einer bildlichen Darstellung aus der Pfändungsverfügung des Finanzamtes M. vom 28.03.2014 und aus der vom Kläger abgegebenen Vermögensauskunft vom 30.06.2014 verletzt die Privatsphäre des Klägers. Zur Privatsphäre gehören insbesondere die Vermögensverhältnisse (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 20.05.1992, 1 U 20/92), die sich in beiden gezeigten Dokumenten widerspiegeln.
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2. Hinsichtlich der Pfändungsverfügung des Finanzamtes M. ist, selbst wenn sich der Kläger auf Nachfrage allgemein geäußert hätte, er habe Schulden beim Finanzamt, wie die Beklagte vorträgt, zu berücksichtigen, dass es sich um ein Schreiben des Finanzamtes an den Kläger als Steuerschuldner handelt, das dem Steuergeheimnis unterfällt. Das Faksimile offenbart zudem Details der Beziehung zum Finanzamt, nämlich dass dieses Steuerschulden im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung eintreibt bzw. eintreiben muss, weil der Betroffene nicht zahlt. Selbst wenn der Kläger gegenüber dem Redakteur der Beklagten Steuerschulden eingeräumt hätte, geht die Veröffentlichung des Faksimiles deutlich über diese allgemeine Information hinaus.
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Soweit die Beklagte vorträgt, das Faksimile sei so, wie in dem Beitrag gemäß Anlage K 1 wiedergegeben, nicht lesbar, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Das zweifellos nicht in allen Details lesbare Schreiben lässt jedenfalls erkennen, dass es um mehrere Positionen mit drei- bzw. vierstelligen Beträgen geht, die das Finanzamt gegenüber dem Kläger geltend macht.
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Es kommt weiter hinzu, dass die Beklagte das Schreiben – wenn sie es nicht von dem Kläger selbst bekommen hat, was keine Seite vorträgt – nur unter Missachtung des Steuergeheimnisses und damit sehr wahrscheinlich rechtswidrig erlangt haben kann. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte das Dokument von dem Rechtsanwalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers erhalten hat, streitig ist zwischen den Parteien allein, ob der Rechtsanwalt dafür Geld erhalten hat bzw. aus Mitteln der Beklagten bezahlt wird. Die Weitergabe dieses, im Rahmen und für die Zwecke eines Rechtsstreits vom Kläger vorgelegten Dokuments durch den gegnerischen Rechtsanwalt lässt einen gravierenden Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschrift erkennen, zumal das Schreiben offenkundig nicht zu Veröffentlichungszwecken in dem Rechtsstreit vorgelegt wurde. Die überaus sensible Natur des Inhalts des Schreibens steht diesem praktisch auf der Stirn.
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Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers rechtfertigen könnte, besteht nicht. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht insbesondere nicht an der von der Beklagtenseite vorgetragenen Darstellung und gegebenenfalls Überprüfung der Angaben des Klägers in einem privaten Unterhaltsrechtsstreits mit dessen geschiedener Ehefrau. Es fehlt insoweit an einem für die Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ notwendigen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.; BVerfG AfP 2006, 354, 356), vielmehr wird mit der angegriffenen Berichterstattung allein die Neugier des Lesers befriedigt, der erfahren möchte, bei wem der Kläger Schulden habe und welcher Vollstreckungsdruck auf dem Kläger laste. Denn konkrete Details zu den Steuerschulden und insbesondere zu der Art ihrer Erfüllung, respektive Vollstreckung, hat der Kläger selbst gegenüber der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt.
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3. Hinsichtlich der bildlichen Wiedergabe eines Auszugs aus der Vermögensauskunft des Klägers gilt ähnliches. Zwar hat der Kläger seine Einkommenssituation mit der Öffentlichkeit geteilt, wie sich aus den Berichterstattungen in Anlagenkonvolut B 3, in denen der Kläger zitiert wird, erschließt. Der Kläger hat auch seine Vermögenslosigkeit kommerziell vermarktet, indem er für einen großen Autovermieter in einem Werbevideo unter dem Slogan „E. b. S. m. s.“ mitgewirkt hat – Anlage B 4 – und darin auch die Pfändung beim Kläger thematisiert wird. In dem Video werden auch Vermögensgegenstände genannt – etwa „goldene Uhren“, „riesiger TV“, die nun „alle weg“ seien – und gezeigt, wie etwa der Rollrasen und die Golftasche, die in dem Video „gepfändet“ werden. Gleichwohl nimmt niemand an, dass es sich um das Nachspielen echter Begebenheiten beim Kläger handelt, denn bereits dessen Aufzug – in einem Jogginganzug mit Basecap und mit einer übertrieben dicken Goldkette um den Hals – lässt erkennen, dass ein dem Rap-Song angepasstes, auf das Stilmittel der Übertreibung setzendes Setting verwendet wurde und nicht die Wirklichkeit beim Kläger gezeigt wird. Dem Zuschauer wird jedoch der – zutreffende – Eindruck vermittelt, dass der Kläger „blanco“ ist. Demgegenüber stellt es einen erheblichen Eingriff dar, wenn dem Leser durch die Wiedergabe eines im Rahmen eines Rechtsstreits vorgelegten Formulars zur Vermögensauskunft vor Augen geführt wird, dass der Kläger gezwungen ist, seine Vermögensverhältnisse gegenüber geschiedenen Ehefrau offenzulegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass den veröffentlichten Faksimiles der Vermögensauskunft keine konkreten Angaben zu entnehmen sind. Zudem ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Dokument von dem Rechtsanwalt der geschiedenen Ehefrau erlangt hat, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
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Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers rechtfertigen könnte, besteht nicht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit der angegriffenen Berichterstattung wird allein die Neugier des Lesers befriedigt, der erfahren möchte, was der Kläger wohl überhaupt noch besitze. Denn konkrete Details zu den ihm verbliebenden Habseligkeiten hat der Kläger selbst gegenüber der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt.
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4. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO (jeweils 20.000,00 Euro für die Anträge zu a) und b), 10.000,00 Euro für den Antrag zu c)).
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Referenzen - Gesetze
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.