Landgericht Hamburg Urteil, 28. März 2014 - 324 O 426/13

published on 28/03/2014 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 28. März 2014 - 324 O 426/13
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Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, den Verdacht zu erwecken:

1. „Der anonyme Hinweisgeber nennt nach s...-Informationen dazu ganz andere Zahlen. Er gibt an, auf dem Nummernkonto ... B... sowie auf Unterkonten bei V... hätten sich in den Jahren vor 2008 durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden“;

und/ oder

2. „Der Whistleblower legt einen Zusammenhang zwischen Aktieneingängen (sc. Papiere der D... T...) und Sponsorengeschäften nahe. So seien T-Aktien in Jahren von Vertragsverlängerungen mit dem Sponsor im H...-Depot verbucht worden.“;

und/ oder

3. „Konkreter sind nach s...-Informationen die Hinweise des Informanten auf Koppelgeschäfte anderer Art. H... soll sich in großem Stil am Dividendenstripping mit T-Aktien beteiligt haben“;

und/ oder

4. „Wo ist das viele Geld geblieben? Auch zu diesem Punkt machte der Hinweisgeber Angaben. So soll V... nicht die einzige Bankverbindung gewesen sein. Der Informant brachte drei weitere Geldhäuser ins Spiel. Danach sollen um 2008 herum von ... B... erhebliche Summen auf Nummernkonten bei der G... Bank C... S..., der Z... K... Bank und dem Bankhaus J... B... abgeflossen sein.“

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro und zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

und beschließt:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 200.000 Euro (100.000 Euro je Beklagter).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten.

2

Der Kläger ist ehemaliger Präsident des F... B... und Unternehmer. Die Beklagte zu 1 verlegt u.a. die Zeitschrift „s...“, für die der Beklagte zu 2 als angestellter Redakteur tätig ist. Im „s...“ vom ...2013 (Nr. .../2013) erschien auf den Seiten 28 f unter der Überschrift „Mehr Millionen, mehr Konten?“ ein von dem Beklagten zu 2 verfasster Artikel, der die streitgegenständlichen Äußerungen enthält. Diese Berichterstattung wurde auf dem Titel mit „N... S... i. F... H...“ angekündigt. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen K 1 und 2 Bezug genommen. Die Beklagten hatten dem Kläger vor der Veröffentlichung im Rahmen ihrer Recherche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Anlage B 7).

3

Die Beklagten hatten bereits zuvor über den Verdacht berichtet, dass ein (nicht namentlich genannter) Spitzenvertreter der ersten Fußballbundesliga bei der Z... P... Bank V... auf einem Nummernkonto ein dreistelliges Millionenvermögen vor dem deutschen Fiskus verstecke (Anlage B 3) und in einer späteren Berichterstattung die Frage aufgeworfen, ob es sich bei dem V... Konto ... B... um das Konto des Klägers handele, was der Kläger dementierte (Anlage B 4).

4

Der Kläger erstattete im Januar 2013 beim Finanzamt Miesbach wegen Steuerhinterziehung Selbstanzeige. Die Staatsanwaltschaft München II leitete gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein (Az.: 68 Js 3284/13) und erhob im Sommer 2013 Anklage. Im Rahmen der Ermittlungen wurde das Haus des Klägers im März 2013 durchsucht. Gegen den Kläger wurde ein Haftbefehl erlassen, der Vollzug der Untersuchungshaft wurde aufgrund der Zahlung einer Kaution in Höhe von 5 Millionen Euro ausgesetzt. Die Medien berichteten über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sowie seine Selbstanzeige (Anlagenkonvolut B 1) und über das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren (Anlagen B 11, 12, Anlagenkonvolute B 13, B 15).

5

Der Kläger unterhielt bei der V... Bank das Konto ... B... sowie Unterkonten. Der Kläger gab im Mai 2013 der „Z...“ ein Interview, für dessen Einzelheiten auf Anlage B 5 verwiesen wird.

6

Die Prozessbevollmächtigen des Klägers forderten die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3).

7

Der Kläger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Passagen unwahr seien und sein Persönlichkeitsrecht verletzen. Es handele sich nicht um eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung, da keine der hierfür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sei. Die Beklagten hätten der journalistischen Sorgfalt nicht genügt.

8

Er trägt vor, dass sich weder auf einem Nummernkonto noch auf Unterkonten in den Jahren vor 2008 durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden hätten, es gebe auch keinen Zusammenhang zwischen (angeblichen) Aktieneingängen und (angeblichen) Sponsorengeschäften. In Jahren von Vertragsverlängerungen (sc. mit der D... T... AG) seien auch keine T-Aktien in seinem Depot verbucht worden. Er habe sich nicht (in großem) Stil am Dividendenstripping mit T-Aktien beteiligt und um das Jahr 2008 seien keine (erheblichen) Summen vom (angeblichen) Konto ... B... auf Nummernkonten bei der G... Bank C... S..., der Z... K... Bank und dem Bankhaus J... B... abgeflossen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass ein anonymer Informant all dies gegenüber einem Rechtsanwalt V... H... behauptet habe.

9

Es gebe auch keine weiteren Quellen für die von ihm angegriffenen Behauptungen. Die Berichterstattung der S... Zeitung vom ...2013 (Anlagenkonvolut B1) beziehe sich auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und stelle zudem klar, dass es sich um ein Gerücht ohne Wahrheitsgehalt handele. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die M... A... Zeitung (Anlage B 6) aus eigenen Quellen erfahren habe, dass sich auf ihm zuzurechnenden Schweizer Nummernkonten ein Vermögen von mehreren hundert Millionen Euro befunden habe.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Verdacht zu erwecken

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1. „Der anonyme Hinweisgeber nennt nach s...-Informationen dazu ganz andere Zahlen. Er gibt an, auf dem Nummernkonto ... B... sowie auf Unterkonten bei V... hätten sich in den Jahren vor 2008 durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden“;

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und/ oder

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2. „Der Whistleblower legt einen Zusammenhang zwischen Aktieneingängen (sc. Papiere der D... T...) und Sponsorengeschäften nahe. So seien T-Aktien in Jahren von Vertragsverlängerungen mit dem Sponsor im H...-Depot verbucht worden.“;

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und/ oder

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3. „Konkreter sind nach s...-Informationen die Hinweise des Informanten auf Koppelgeschäfte anderer Art. H... soll sich in großem Stil am Dividendenstripping mit T-Aktien beteiligt haben“;

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und/ oder

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4. „Wo ist das viele Geld geblieben? Auch zu diesem Punkt machte der Hinweisgeber Angaben. So soll V... nicht die einzige Bankverbindung gewesen sein. Der Informant brachte drei weitere Geldhäuser ins Spiel. Danach sollen um 2008 herum von ... B... erhebliche Summen auf Nummernkonten bei der G... Bank C... S..., der Z... K... Bank und dem Bankhaus J... B... abgeflossen sein.“

19

Die Beklagten beantragten,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten sind der Ansicht, dass es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers fehle, dieser könne sich nicht darauf zurückziehen, die angegriffenen Äußerungen als unwahr zu bezeichnen bzw. sich zum Sachverhalt nur unsubstantiiert einzulassen oder die Behauptungen in nicht erheblicher Weise zu bestreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung, insbesondere das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, seien eingehalten.

22

Die Beklagten tragen vor, sie hätten sich erneut mit dem Kläger befasst, nachdem sie erfahren hätten, dass der Staatsanwaltschaft München II zwischenzeitlich ein Vermerk des Rechtsanwalts V... H... zugeleitet worden sei, in dem dieser Angaben eines Informanten, einem Mitarbeiter der V... Bank, zu den Finanzgeschäften des Klägers in der Schweiz wiedergegeben habe. Aus diesem Vermerk ergebe sich der Mindestbestand der Beweistatsachen. In diesem Vermerk heiße es:

23

- Verfügungsberechtigter des Nummernkontos ... B... der V... Bank in Zürich seien der Kläger und seine Frau S... Auf diesem Konto hätten sich in den Jahren vor 2008 durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden;

24

- Aktien der D... T... seien in den Jahren, in denen der Vertrag des F... B... mit der D... T... als Hauptsponsor verlängert worden sei, im Wertpapierdepot zum Nummernkonto ... B... verbucht worden;

25

- Der Kläger habe sich am so genannten Dividendenstripping mit T-Aktien beteiligt und hierdurch jährlich bis zu 300.000 Euro eingenommen;

26

- Vom Nummernkonto ... B... seien um das Jahr 2000 (Anm. 2008) herum erhebliche Summen auf Nummernkonten bei der C... S..., der Z... K... Bank und dem Bankhaus J... B... abgeflossen

27

Zum Beweis, dass der Staatsanwaltschaft München II ein Vermerk mit dem vorstehenden Inhalt vorliege, dieser die Identität des Informanten bekannt sei und es auch zu einem unmittelbaren Kontakt der Ermittler mit dem Informanten gekommen sei, beziehen sich die Beklagten auf das Zeugnis des ermittelnden Staatsanwalts. Zum Beweis, dass Rechtsanwalt H... den Vermerk erstellt und die Angaben des Informanten zutreffen wiedergeben habe und Rechtsanwalt H... den Eindruck gewonnen habe, dass der Informant von der Staatsanwaltschaft als vertrauenswürdig eingeschätzt wurde, beziehen sich die Beklagten auf das Zeugnis von Rechtsanwalt H..., zum Beweis dafür, dass der Inhalt des Vermerks den Tatsachen entspreche, auf das Zeugnis des persönlichen Beraters des Klägers in diesem Zeitraum, Herrn H..., von der V... Bank. Dieser habe unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen, die Gegenstand des Vermerks sind (Beträge auf dem Nummernkonto ... B..., erfolgte Buchungen, Aktientransfers im Wertpapierdepot des Klägers, erzielte Erträge), gehabt. Eine weitere Recherche sei nicht erforderlich gewesen.

28

Die Angaben des Informanten würden zudem durch die in Anlage B 8 aufgeführten Verlustvorträge, die der Kläger unstreitig den deutschen Finanzämtern gemeldet habe, gestützt. Es seien zudem weitere Belegtatsachen vorhanden. Der Kläger habe in dem Strafverfahren gestanden, Steuern in deutlich größerem Umfang hinterzogen zu haben und es seien Jahresendstände für das Konto bekannt geworden (Ende 2005: 155 Mio. Euro, Ende 2006: 131 Mio. Euro), die Höchststände könnten durchaus über diesen Beträgen liegen. Zum Beweis hierzu beziehen sich die Beklagten auf die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen den Kläger sowie das Zeugnis von Frau H... Ausgehend davon, dass die hinterzogenen Steuern mindestens 27,2 Mio. Euro betragen haben, deute dies darauf hin, dass Kapitalerträge in dreistelliger Millionenhöhe erzielt worden seien. Dies und die Jahresendstände ließen es plausibel erscheinen, dass das Vermögen, mit dem solche Erträge erwirtschaftet wurden, mindestens 500 Mio. Schweizer Franken umfasse.

29

Im Wertpapierdepot zu dem Nummernkonto hätten sich durchgehend T-Aktien befunden, auch in den Jahren, in denen die Sponsorenverträge mit der D... T... verlängert worden seien. Der Kläger habe über die V...-Bank Devisen-Termingeschäfte mit einem Volumen von weit über 500 Mio. Euro getätigt, auch wenn hier nur ein Teil dieser Summen mit Eigenkapital hinterlegt worden sein müsse, folge daraus, dass der Kläger viele 100 Mio. Euro bewegt habe. Auch habe er regelmäßig sechsstellige Beträge von der V... Bank für das Verleihen seines Wertpapierdepots erhalten, jährlich seien bis zu 4 Mio. Euro an Dividenden aus Aktien inländischer Unternehmen auf das V... Konto geflossen. Zum Beweis hierzu beziehen sich die Beklagten auf die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen den Kläger sowie auf das Zeugnis von Prozessbeobachtern.

30

Auch die M... „A... Zeitung“ habe aus einer eigenen Quelle erfahren, dass sich auf den Nummernkonten ein höheres Vermögen befunden haben soll. Ebenso habe sich die S... Zeitung am ...2013 auf ein entsprechendes Gerücht bezogen, auch hier müsse eine eigenständige Quelle vorgelegen haben.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 10.01.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

I.

33

Den Beklagten sind die inkriminierten Äußerungen zu untersagen, weil die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine zulässige Verdachtsberichterstattung stellt, nicht erfüllt sind. Da ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer aktuellen Berichterstattung über Straf- und Ermittlungsverfahren grundsätzlich besteht, identifizierende Berichterstattungen über strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren jedoch ebenfalls geeignet sind – gerade wenn es sich um schwerwiegende Verfehlungen handelt – den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen, hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenes Ausgleich herzustellen.

34

1. Gegenstand der vorliegenden Berichterstattung sind mehrere Verdachtsmomente, die den Kläger in Verbindung mit den gegen ihn geführten Ermittlungen betreffen. Die Beklagten berichten über einen anonymen Hinweisgeber, der ausgesagt haben soll, dass sich auf einem Nummernkonto des Klägers in den Jahren vor 2008 „Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden“ hätten. Es wird damit insinuiert, dass auf dem Konto des Klägers deutlich höhere Beträge gelegen haben sollen, als nach seinen – auch in der Presse wiedergegebenen – eigenen Angaben, die in der Öffentlichkeit bekannt sind. Es wird weitergehend der Verdacht berichtet, dass es Zusammenhänge zwischen Aktieneingängen und Sponsorengeschäften gegeben habe, der Kläger „in großem Stil am Dividendenstripping“ beteiligt gewesen sei und um 2008 herum erhebliche Summen von dem Konto auf andere Schweizer Banken geflossen sein sollen. Die letzte Äußerung insinuiert im Gesamtkontext der Erstmitteilung, dass der Kläger sein Vermögen versteckt habe (“… dann wäre der Schatz…besser versteckt als bisher gedacht.“)

35

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 – Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Diese zweite Voraussetzung dürfte hier vorliegen, jedoch sind die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden, so dass der Anspruch aus diesem Grund besteht. Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist erforderlich, dass es sich bei dem geäußerten Verdacht um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Richtigkeit dieses Verdachts vorhanden sind (Mindestbestand an Beweistatsachen), dass die die im konkreten Fall gebotene – auch von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängende – Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für die Veröffentlichung angewandt wurde und dass durch die Art der Darstellung dem Leser zumindest vermittelt wurde, dass die Sachlage offen ist (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Aufl, Kapitel 16 Rn 24 ff.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 10 Rn 154 ff.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 268 ff.).

36

3. Vorliegend fehlt es für eine zulässige Verdachtsberichterstattung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen (vgl. unter b)), den die Beklagten darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen (vgl. unter a)). Die Anforderungen an diese Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, sind umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Der Verdacht muss sich auf Tatsachen beziehen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Täterschaft und den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung bieten (Breutz/ Weyhe in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. Absch. 39 Rn. 81). Der über den Kläger geäußerte Verdacht bzw. die verschiedenen Handlungen, die er vorgenommen haben soll, sind von hoher Eingriffsintensität, da dem Kläger unterstellt wird, er habe bei seiner Selbstanzeige nicht alles offen gelegt, kleinere Beträge genannt und sein Vermögen versteckt.

37

a) Die Beweislast für die Wahrheit der angegriffenen Verdachtsberichterstattung bzw. für das Vorliegen von Beweistatsachen liegt bei den Beklagten. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 5. Aufl., § 30 Rn 25, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, 5. Kapitel Rn 216).

38

Der angegriffenen Berichterstattung liegt in allen Punkten der Verdacht zu Grunde, dass das Fehlverhalten des Klägers deutlich schwerwiegender sei als in der Öffentlichkeit bislang angenommen und von ihm eingeräumt. Wie bereits ausgeführt, ist dies für den Kläger ehrabträglich.

39

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich nicht substantiiert eingelassen oder den tatsächlichen Vortrag nicht ausreichend bestritten. Der Kläger hat spätestens mit dem Schriftsatz vom 25.11.2013 dargelegt, welche Behauptungen er in Abrede nimmt, so dass es Aufgabe der Beklagten war, für ihre Verdachtsberichterstattung den Nachweis der Wahrheit zu erbringen, beziehungsweise ausreichende Belegtatsachen darzulegen und diese gegebenenfalls zu beweisen.

40

b) In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe haben die Beklagten nicht den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen darlegen können, den Beweisangeboten war nicht nachzugehen.

41

(1) Hinsichtlich der ersten Äußerung, auf dem Konto/ den Konten des Klägers hätten sich in den Jahren vor 2008 durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Mio. Schweizer Franken befunden, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Die Beklagten beziehen sich auf einen – von dem Kläger bestrittenen - Vermerk, über ein ebenfalls streitiges Gespräch des Zeugen H... mit einem anonymen Informanten. Einzelheiten zu den behaupteten Äußerungen des Informanten werden nicht vorgetragen. Auch wenn an dieser Stelle zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass dieser Informant ein Mitarbeiter der V... Bank ist oder war und daher grundsätzlich Kenntnisse zu den streitgegenständlichen Konten hatte und ebenfalls unterstellt wird, dass es das Gespräch gab und ein Vermerk darüber existiert, der den Inhalt zutreffen wiedergibt, wäre der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend substantiiert, um ihrer Darlegungslast zu genügen. Es erfolgt kein konkreter Vortrag zu Zahlen und Daten, die in der Zusammenschau die Behauptung rechtfertigen könnten, dass die Konten „durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Mio. Schweizer Franken“ aufgewiesen hätten. Weder werden Zeiträume genannt, zu denen eine solche Addition erfolgt sein soll, noch werden einzelne Konten oder Kontostände genannt, die Grundlage dieser Addition gewesen sein sollen. Für die Behauptung „durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Mio. Schweizer Franken“ müssten Nachweise erbracht werden, dass für den genannten Zeitraum überwiegend mindestens 500 Mio. Schweizer Franken auf den Konten gelegen haben.

42

Aufgrund dieser fehlenden Einzelheiten war auch den Beweisanträgen gerichtet auf Vernehmung des ermittelnden Staatsanwalts sowie von Rechtsanwalt H... nicht nachzugehen. Es handelt sich um Beweisanträge, die auf Ausforschung gerichtet sind.

43

Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen (vgl. Zöller ZPO Kommentar 30. Aufl., Vor § 284 Rn 5). Zwar dürfen an die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "auf's Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW-RR 2002, 1433 (1435 mwN) vgl. auch BGH NJW 1995, 2111 (2112) und Zöller aaO Vor § 284 Rn 5 mwN). Nach der Zivilprozessordnung ist die Vernehmung eines Zeugen nur über konkrete Tatsachen statthaft, die eine Partei behauptet hat. Selbst die Verwendung allgemein bekannter Rechtsbegriffe genügt dann nicht mehr der Substantiierungslast, wenn gerade die Tatsachen, die einen Rechtsbegriff ausfüllen sollen, streitig sind. Fehlt es an hinreichend substantiierten Behauptungen, so fehlt es auch an der Beweismaterie (OLG Karlsruhe VersR 1973, 130 (131), vgl. auch Zöller aaO Vor § 284 Rn 5a).

44

So liegt es auch hier bezüglich des Beweisantritts unter Berufung auf die beiden Zeugen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich insoweit - wie dargestellt - bereits, dass ihr Einzelheiten zu der von ihr aufgestellten Behauptung nicht bekannt sind. Vor diesem Hintergrund würde die Vernehmung der Zeugen nicht dem Beweis eines vorgetragenen konkreten Lebenssachverhalts dienen, sondern der Ausforschung. Hinzu kommt, dass auch nicht dargelegt wurde, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Vernehmung konkrete, die streitgegenständliche Behauptung stützende Erkenntnisse gewonnen habe oder den Vermerk auf belastbare Angaben hin überprüft habe, so dass die Kammer, selbst wenn es einen solchen Vermerk geben sollte, Zweifel hätte, dass dieser ohne weitere ihn bestätigende und belastbare Erkenntnisse ausreichen würde, um zu dem hier erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen zu führen.

45

Auch dem auf Vernehmung des Zeugen H... gerichteten Beweisangebot war nicht nachzugehen. Auch hierbei handelt es sich um einen auf Ausforschung gerichteten Antrag. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Zeuge H... in dem entscheidenden Zeitraum die Konten des Klägers bei der V... Bank persönlich betreut habe, beide ein freundschaftliches Verhältnis verband und der Zeuge Einblick in die Konten und Wertpapierdepots des Klägers hatte, haben die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die im Wissen des Zeugen stehen und ihre Behauptung tragen.

46

Etwas anders folgt auch nicht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen.

47

Soweit sich die Beklagten auf die Verlustvorträge des Klägers gegenüber den deutschen Finanzbehörden berufen, vermag dies die streitgegenständliche Behauptung nicht zu stützen. Die Beklagten berufen sich hierbei wie auch in den nächsten Punkten auf die Schlussfolgerung, dass das Vermögen des Klägers auf dem Konto oder den Konten größer gewesen sein muss. Hiermit können sie jedoch nicht belegen, dass das Vermögen in dem relevanten Zeitraum „durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken“ aufgewiesen habe. Für eine „Hochrechnung“, die für diesen Zeitraum zu dieser Summe („durchgehend“) führt, liegen gerade keine Anhaltspunkte vor.

48

Diese ergeben sich nicht aus dem Vortrag – der hier zu Gunsten der Beklagten als unstreitig unterstellt wird – zu den Jahresendständen des Kontos und der Höhe der mindestens hinterzogenen Steuern sowie der erzielten Kapitalerträge in dreistelliger Millionenhöhe. Denn aus diesen Schlussfolgerungen – soweit man sie teilt – folgen keine belastbaren Indizien für die aufgestellte Behauptung. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich aus diesen Angaben ableiten ließe, dass das Vermögen des Klägers auf dem Konto größer gewesen ist, als von ihm angegeben – wobei die Kammer Bedenken hat, dass diese Schlussfolgerung aus den als unstreitig unterstellten Indizien belastbar wäre –, folgt hieraus nicht, dass für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung Belegtatsachen existieren. Hinsichtlich der vorgetragenen Jahresendstände gilt zudem, dass dieser Vortrag im Vergleich mit der angegriffenen Äußerung widersprüchlich ist, denn die Jahresendstände liegen weit unter „durchgehend…mindestens 500 Mio. Schweizer Franken“.

49

Auf die Frage, ob es sich bei den Anträgen gerichtet auf Beiziehung der Akten des Strafverfahrens sowie Vernehmung von Prozessbeobachtern des Strafverfahrens um ordnungsgemäße Beweisantritte handelt, kam es daher nicht an (vgl. zu dem Antrag auf Beiziehung der gesamten Strafakten jedoch Zöller aaO. § 432 Rn. 2). Ebenso war die Zeugin H... nicht zu vernehmen, da der Vortrag der Beklagten zu den von ihr gezogenen Schlussfolgerungen nicht ausreichend konkret war.

50

Soweit in anderen Zeitungen ebenfalls über ein mögliches höheres Vermögen des Klägers berichtet wurde und die Beklagte – von dem Kläger bestritten - behauptet, dass diese Berichterstattungen auf eigenen Quellen der jeweiligen Zeitung beruhen, ist dies für die vorliegende Frage des Nachweises des Mindestbestands an Beweistatsachen unerheblich. Denn es handelt sich gerade nicht um konkrete Tatsachen, auf die sich die Beklagte beruft.

51

(2) Auch für die von den Beklagten behaupteten Zusammenhänge zwischen Aktieneingängen und Sponsorengeschäfte fehlt es an substantiierten Vortrag, so dass den entsprechenden Beweisanträgen nicht nachzugehen war – zu den Bedenken bezüglich eines ordnungsgemäßen Beweisantrags vgl. unter (1) - , da diese auf Ausforschung gerichtet sind. Soweit sich die Beklagten auf den Vermerk beziehen, gelten die obigen Ausführungen, es werden gerade keine konkreten Umstände vorgetragen (Zeiträume, konkrete „Sponsorengeschäfte“, Veränderungen im Aktienbestand), die ein Beleg für die behaupteten Zusammenhänge sein könnten.

52

(3) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zum Dividendenstripping kann, soweit die Beklagten sich auf den Vermerk bzw. die hierzu angegebenen Zeugen berufen, auf die Ausführungen unter (1) zu diesem Punkt verwiesen werden. Soweit die Beklagten vortragen, dass der Kläger Devisen-Termingeschäfte mit einem Volumen von weit über 500 Mio. Euro getätigt, von der V... Bank sechsstellige Beträge für das Verleihen von Wertpapierdepots erhalten und bis zu 4 Mio. Euro an Dividenden aus Aktien inländischer Unternehmen erhalten habe, handelt es sich um keinen konkreten Vortrag für Dividendenstripping. Auch hier fehlen Details, beispielsweise zu konkreten Geschäften, An- und Verkäufen sowie Zeiträumen, die zu einer Substantiierung führen könnten. Selbst wenn man den tatsächlichen Vortrag der Beklagten als unstreitig unterstellt, lässt sich hieraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um den hier konkreten Vorwurf des Dividendenstripping gehandelt habe.

53

(4) Auch zu der vierten streitgegenständlichen Behauptung fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten zu dem Mindestbestand an Beweistatsachen. Es werden keine konkreten Details zu genauen Zeitpunkten oder Summen genannt. Soweit sie sich auf den Vermerk und die entsprechenden Beweisangebote bezieht, kann auf die Ausführungen unter (1) verweisen werden.

II.

54

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

III.

55

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

56

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten bot ebenso wie der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 25.03.2014 und 27.03.2014 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.