Landgericht Hamburg Urteil, 13. Juli 2017 - 322 O 594/16

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.106,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 7.106,96 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 110 HGB geltend.

2

Die Klagepartei ist Kommanditistin der Beklagten mit dem als Anlage B1 eingereichten Gesellschaftsvertrag und mit einer Einlage in Höhe von 40.000 DM. Die Beklagte hält die Immobilie S.str. ... in B.. Das Objekt war finanziert von der S. AG. Die S. nahm die Klagepartei in Höhe von ihr erhaltener Ausschüttungen in Anspruch. Eine erste Freistellungsvereinbarung schlug fehl infolge Scheiterns eines Verkaufs des Objekts. Eine zweite Freistellungsvereinbarung unterzeichnete die Klagepartei nicht. Sie wurde deshalb von der S. erfolgreich gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der Ausschüttung in Höhe des Klagebetrags verurteilt, was die Klagepartei bezahlte.

3

Die Klagepartei ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte wegen vorgenannter Zahlungen einen Erstattungsanspruch.

4

Die Klagepartei beantragt,

5

wie erkannt,

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte macht geltend, bei den Zahlungen der Klagepartei an die S. habe es sich nicht um freiwillige Aufwendungen gehandelt. Das Eigeninteresse habe überwogen. Die Zahlungen seien nicht erforderlich gewesen. Ein eventueller Anspruch sei jedenfalls nicht fällig und zudem verjährt. Jedenfalls sei die Geltendmachung treuwidrig.

9

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist begründet.

11

Die Klagepartei ist aktivlegitimiert. Ausweislich des Handelsregisters ist die Klagepartei unabhängig von der gemeinsamen Zeichnung mit dem Ehepartner in Höhe von zusammen 80.000 € selber allein in Höhe von 40.000 € eingetragen und somit Gesellschafter auch ohne Ehepartner.

12

Die Voraussetzungen des § 110 HGB für einen entsprechenden Zahlungsanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte liegen vor. Die Zahlung der Klageparte erfolgte freiwillig, denn die Klagepartei war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Erstattung vor. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung der Klagepartei gegenüber der S. AG ist unerheblich. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) Bezug genommen, deren Inhalt den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt ist.

13

Die Erforderlichkeit der Zahlung an die S. ergibt sich aus der Verurteilung der Klagepartei in ihrem Verhältnis zur S..

14

Dass die Rückzahlung der Auszahlung nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen war, ist unerheblich, denn jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag auch keine Pflicht zur Rückzahlung.

15

Die Klagepartei hat auch gegen keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Erfüllung der im Verhältnis zum Beklagtenvermögen minimalen Klagforderung in Insolvenzgefahr geraten würde oder sie aufgrund einer solchen Erfüllung zu einer geordneten Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr in der Lage wäre. Dementsprechend fehlt es auch nicht an einer Fälligkeit des Anspruchs.

16

Ob eine erneute Kapitalauszahlung die Außenhaftung der Klagepartei wieder aufleben ließe, ist unerheblich, da nicht sicher ist, ob die S. die Klagepartei dann erneut in Anspruch nehmen wird.

17

Die Rechtsprechung des HansOLG zum Nichtverstoß gegen die Treuepflicht hat der BGH nicht beanstandet (Beschluss vom 19.04.2016 - II ZR 276/15).

18

Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nicht bereits mit Ende des Jahres erstinstanzlicher Verurteilung der Klagepartei im Verhältnis zu S. - also Ende 2012 - sondern erst mit Ende des Jahres der Bezahlung jener Klagforderung - also Ende 2013 - zu laufen, so dass die anno 2016 eingegangene Klage des vorliegenden Verfahrens die dreijährige Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt hat. Die Bezahlung der Klageforderung hat nicht lediglich einen bereits anno 2012 bestehenden Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, denn die durch Verurteilung festgestellte Zahlungspflicht war keine freiwillige Zahlungspflicht. Erst die Bezahlung war im Innenverhältnis zur Beklagten unabhängig von der Verurteilung freiwillig. Erst dadurch entstand der Anspruch. Vor freiwilliger Zahlung gab es keinen Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte, insbesondere keinen Befreiungsanspruch.

19

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 110 Abs. 2, 352 Abs. 2 HGB (“mit Ausnahme der Verzugszinsen“), §§ 280, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - II ZR 276/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 276/15 vom 19. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart so

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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 276/15
vom
19. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen Anspruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Revision gebietenden Rechtsfehler verneint.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.651,08 € Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2014 - 322 O 184/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 11 U 25/15 -

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.