Landgericht Hamburg Beschluss, 16. Nov. 2016 - 318 S 54/16

bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 07.04.2016, Az. 303b C 17/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit überwiegend zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

1.

3

Die auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 zu TOP 2c, 4, 5 und 7a gefassten Beschlüsse sind nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil die Ladungsfrist von zwei Wochen gem. § 14 Ziff. 2 Satz 1 der Teilungserklärung (Anl. K 5, Bl. 57 d.A.) nicht eingehalten worden ist.

4

Zur Einhaltung der Ladungsfrist hätte das Einladungsschreiben vom 29.05.2015 (Anl. K 4, Bl. 9 ff. d.A.) dem Kläger gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Samstag, dem 30.05.2015 zugehen müssen. Dies erschiene innerhalb Hamburgs bei einer Absendung des Einladungsschreibens am 29.05.2015 (vgl. Anl. B 1, Bl. 144 d.A.), die der Kläger allerdings bestritten hat, als möglich. Einer Beweisaufnahme darüber, wann die Verwalterin die Einladungsschreiben abgesandt hat, bedarf es jedoch nicht. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der Kläger den Zeitpunkt des Zugangs des Einladungsschreibens bei ihm beweisen muss. Die Beweislast für den Zugang (und dessen Rechtzeitigkeit) obliegt vielmehr den Beklagten (BeckOK WEG/Bartholome, 28. Edition, Stand: 01.09.2016, § 24 Rn. 89). Den Kläger trifft insoweit jedoch eine sekundäre Darlegungslast, die sich nicht nur darauf bezieht, wann er das Einladungsschreiben erhalten hat, sondern auch darauf, dass und ggfs. durch wen er am 30.05.2015 den Briefkasten auf etwaige eingegangene Briefsendungen kontrolliert hat und dass sich das Einladungsschreiben nicht darin befand. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger selbst auf seine berufliche Tätigkeit in Süddeutschland hingewiesen hat, woraus sich ergibt, dass er sich in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht durchgängig in Hamburg aufgehalten hat. Der Kläger hat weder in I. Instanz noch in der Berufungsbegründung deutlich vorgetragen, dass er sich am 30.05.2015 in Hamburg befunden, seinen Briefkasten geleert und sich das Einladungsschreiben nicht in dem Briefkasten befunden habe.

5

Selbst wenn man den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28.01.2016, Seite 2 unten (Bl. 238 d.A.) in diesem Sinne auslegen würde, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, da die Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 selbst bei Vorliegen eines formellen Einberufungsmangels wegen Unterschreitung der vereinbarten Ladungsfrist nicht auf diesem beruhten. Zur Schlüssigkeit der Anfechtungsklage muss der Kläger auch vortragen, dass er an der Eigentümerversammlung teilgenommen hätte, wenn ihm die Ladung innerhalb der Einberufungsfrist zugegangen wäre, und nur wegen des verspäteten Zugangs des Einladungsschreibens daran gehindert war (AG Idstein, Urteil vom 07.09.2015 - 32 C 7/15 (21), ZMR 2016, 318, Rn. 12, zitiert nach juris; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 24 Rdnr. 21). Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass er derzeit beruflich in Süddeutschland 740 km von Hamburg entfernt tätigt sei und es ihm wegen des Zugangs des Einladungsschreibens erst am 03.06.2015 nicht möglich gewesen sei, sich freizunehmen, um an der Versammlung teilzunehmen. Die Beklagten haben jedoch erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger noch an keiner einzigen Eigentümerversammlung persönlich teilgenommen habe. Dies deckt sich damit, dass der Kläger auch nach den eingereichten Protokollen der Eigentümerversammlungen vom 07.05.2012 (vgl. Anl. K 12, Bl. 89 f. d.A.), 17.06.2013 (vgl. Anl. K 14, Bl. 190 f. d.A.) und 01.09.2014 (vgl. Anl. K 7, Bl. 68 f. d.A.) an keiner dieser Versammlungen persönlich teilgenommen hat, sondern jeweils der WEG-Verwalterin Stimmrechtsvollmacht erteilt hatte. Überdies klingt in dem Schreiben des Klägers an die Verwalterin vom 07.06.2015 (Anl. K 9, Bl. 76 ff. d.A.), mit dem er dieser Vollmacht für die Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 erteilt hat, nicht an, dass der Kläger (nur) wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen daran gehindert sei, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Hatte der Kläger aber von vornherein nicht vor, persönlich an der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 teilzunehmen, sondern der WEG-Verwalterin wie zuvor auch Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, beruht die Beschlussfassung nicht auf einem etwaigen formellen Einberufungsmangel.

6

Soweit der Kläger die fristgerechte Ladung der übrigen Eigentümern bezweifelt, fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, welcher der übrigen Eigentümer nicht fristgerecht geladen worden sein soll, an der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 persönlich hätte teilnehmen wollen und (nur) wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht teilnehmen konnte.

7

Im Übrigen weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger - wäre er tatsächlich am 15.06.2015 erstmals persönlich zu einer Eigentümerversammlung erschienen - denjenigen von ihnen, die auf der Eigentümerversammlung anwesend waren, völlig unbekannt gewesen wäre, so dass insbesondere auch wegen der sehr deutlichen Abstimmungsergebnisse (TOP 2c: 43 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 4: 44 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 5: 45 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 7a: 45 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen), die im Rahmen der Prüfung, ob sich der formelle Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, indizielle Bedeutung haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.01.2002 - 4 W 310/01, ZWE 2002, 276), nicht ersichtlich ist, mit welchen sachlichen Argumenten der Kläger hinsichtlich der vier in Rede stehenden Beschlüsse ein anderes Beschlussergebnis hätte erreichen können.

2.

8

Im Hinblick auf den zu TOP 2c gefassten Beschluss erhebt der Kläger in materieller Hinsicht in der Berufungsbegründung keine weiteren Einwendungen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Amtsgericht unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe.

3.

9

Der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 zu TOP 4 gefasste Beschluss über die „Neuwahl“ der Fa. W. H. GmbH ab dem 01.01.2016 für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31.12.2020 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

10

a) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Einholung von Vergleichsangeboten vor der Beschlussfassung über die Wiederbestellung der Verwalterin nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10, Rn. 11-13, zitiert nach juris). Zwar soll nach der Rechtsprechung des BGH eine Ausnahme gelten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris). Eine solche Veränderung läge etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden (BGH a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris). Hierzu hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Aus seinem Schreiben 07.06.2015 (Anl. K 9, Bl. 76 ff. d.A.) ergibt sich zwar, dass er mit der Tätigkeit der Verwalterin unzufrieden ist. Dies allein reicht aber nicht aus, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Auffassung des Klägers in diesem Punkt von einem oder mehreren der Beklagten geteilt würde.

11

b) Wird der Beschluss angefochten, mit dem ein WEG-Verwalter bestellt wird, bzw. ein Beschluss über die Verlängerung der Verwalterbestellung gelten dieselben Grundsätze, die in der Rechtsprechung des BGH für das Begehren eines einzelnen Eigentümers entwickelt wurden, die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund gegen den Willen der Mehrheit der Eigentümer zu erzwingen (Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 26 Rdnr. 18). Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 26 Rn. 48). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris; BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (BGH a.a.O.).

12

Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verpflichtet die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint (BGH a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 f., Rn. 9 f., zitiert nach juris). Einen entsprechenden Beurteilungsspielraum haben die Wohnungseigentümer auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird. Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris). Bei der Entscheidung über diese Frage muss das Gericht einerseits die Entscheidung der Mehrheit in vertretbarem Rahmen respektieren, andererseits aber auch der Minderheit Schutz bieten. Dem Anliegen der Mehrheit und dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer kann es nur Rechnung tragen, wenn den Wohnungseigentümern ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Ist dieser Beurteilungsspielraum allerdings überschritten, weil die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, muss das Gericht im Interesse der Minderheit die Abberufung vornehmen. Das kann erforderlich sein, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen tolerieren will; auch eine Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer kann Anlass für eine kritische Würdigung der Beweggründe sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 28.10.2011 - V ZR 253/10, Rn. 12, zitiert nach juris). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bestehen, hat der Tatrichter in umfassender Würdigung aller Umstände festzustellen (BGH, a.a.O.).

13

Dies zugrunde gelegt, hat das Amtsgericht den zu TOP 4 gefassten Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin zu Recht nicht für ungültig erklärt, sondern die Anfechtungsklage insoweit abgewiesen. Soweit der Kläger gerügt hat, dass er zu den letzten vier Eigentümerversammlungen verspätet eingeladen worden sei, was die Beklagten bestritten haben, ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Kläger oder einer der Beklagten an der Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehindert worden wäre bzw. die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse erfolgreich angefochten worden wären. Die vom Kläger gemäß seines Schreibens vom 07.06.2015 (Anl. K 9) gewünschten Tagesordnungspunkte musste die Verwalterin nicht auf die Tagesordnung setzen, da auch für nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung die Einladungsfrist von zwei Wochen gem. § 14 Ziff. 2 der Teilungserklärung gilt (vgl. Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rdnr. 23) und diese nicht mehr hätte gewahrt werden können. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger mit Schreiben vom 08.06.2013 (Anl. K 10) gewünschten Ergänzungen der Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 17.06.2013, sollte das Schreiben der Verwaltung tatsächlich zugegangen sein, was die Beklagten bestreiten. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die Aufnahme der von ihm gewünschten Tagesordnungspunkte gehabt hätte, d.h. ob die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entsprochen hätte (Kammer, Urteil vom 27.06.2012 - 318 S 196/11, ZMR 2013, 62; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rdnr. 24).

14

In Bezug auf die Rüge des Klägers, dass die Protokolle der Eigentümerversammlung verspätet übersandt worden seien, haben die Beklagten darauf verwiesen, dass die Verzögerungen durch die notwendige Unterzeichnung des Protokolls durch den Verwaltungsbeirat entstanden seien. Unabhängig davon besteht für den Wohnungseigentümer bei nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Beschlusssammlung zuverlässig über die gefassten Beschlüsse zu informieren (LG München I, Beschluss vom 06.02 2008 - 1 T 22613/07, NJW 2008, 1823; Kammer, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10, ZMR 2010, 990; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2013 - 19 T 295/12, Wohnungseigentümer 2013, 167, zitiert nach juris).

15

Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Brandschutz, Rutschgefahr, Ausfahrt) obliegt die Entscheidungskompetenz über insoweit zu treffende Maßnahmen den Wohnungseigentümern (vgl. § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG). Den Verwalter treffen insoweit lediglich Kontroll- und Informationspflichten sowie die Pflicht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Die Verwaltung ist im Hinblick auf die drei genannten Bereiche nicht untätig geblieben, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 Satz 1 HmbGarVO enthaltene Verbot, „brennbare Stoffe“ in Mittel- und Großgaragen außerhalb von Kraftfahrzeugen aufzubewahren, kann dahinstehen, ob davon auch ein Satz Ersatzreifen (Winter-/Sommerreifen) sowie Werkzeuge zur Kfz-Reparatur nebst eines Aufbewahrungsbehältnisses erfasst werden. Dass aufgrund der im Jahres 2013 beschlossenen Garagenordnung der Versicherungsschutz für die Wohnungseigentümer gefährdet war oder die zuständige Behörde bzw. die Feuerwehr erfolglos die vollständige Entfernung aller Gegenstände mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge von den Stellplätzen gefordert hat, ist nicht ersichtlich. Daher muss die Kammer nicht aufklären, ob die von der Verwaltung ergriffenen Maßnahmen nicht weitgehend genug waren. Aus dem Einwand des Klägers, die Verwaltung habe die Eigentümer nicht sachgerecht informiert, ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund, der der Wiederbestellung der Verwalterin entgegengestanden hätte. In Bezug auf die Rutschgefahr an der Auffahrt hat die Verwaltung dies der Bauträgerin gegenüber als Mangel geltend gemacht. Daher war es nicht pflichtwidrig, dass auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 entgegen früherer Ankündigungen keine Beschlussfassung über konkrete Abhilfemaßnahmen gefasst wurde. Dass hier gleichwohl dringender sofortiger Handlungsbedarf bestand, ist nicht ersichtlich. Da den Wohnungseigentümern die Problematik in Bezug auf den Brandschutz, die Rutschgefahr an der Auffahrt und beschränkte Sicht bei der Ausfahrt bekannt war, hätten diese selbst Beschlussanträge auf den Eigentümerversammlungen stellen können, wenn sie der Meinung waren, die Verwaltung bleibe untätig oder die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht ausreichend.

16

In Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu Ziff. 4 g) - j) hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Einwände erhoben, sondern sich lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts.

17

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch kein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung der Verwalterin daraus, dass diese auf eine Anfrage des Klägers nicht reagiert und ihm die Abrechnung in Bezug auf den Verteilerschlüssel nicht erläutert hat.

18

Aus dem vom Kläger zitierten Urteil der Kammer vom 08.06.2011 - 318 S 149/10 (ZMR 2012, 465) kann er nichts Günstiges für sich herleiten, da diese Entscheidung zu einem vollkommen anderen Sachverhalt ergangen ist. Selbst wenn man hier entgegen den vorstehenden Ausführungen mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass der Verwalterin mehrere Pflichtverletzungen zur Last fallen, die zwar jeweils nicht für sich allein, aber in der Summe einen wichtigen Grund ergeben, wäre die Wiederbestellung der Verwalterin durch die Mehrheit der auf der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 vertretenen Eigentümer nicht objektiv unvertretbar gewesen. Die Beklagten hätten aus der Sicht eines vernünftigen Dritten nicht gegen ihre eigenen Interessen gehandelt.

4.

19

In Bezug auf die Anfechtung des zu TOP 5 gefassten Beschlusses hat der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich auf seine Ausführungen zu dem zu TOP 4 gefassten Beschluss verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) keine darüber hinausgehenden Einwendungen erhoben hat. Hierzu sind keine weiteren Ausführungen der Kammer veranlasst.

5.

20

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er mit der Berufung geltend macht, dass das Amtsgericht auf seine Anfechtung hin den zu TOP 7a auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 gefassten Beschluss für ungültig hätte erklären müssen.

21

Die Beschlussfassung über die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche mit einem Kostenlimit von € 3.000,00 war in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 (Anl. K 4, Bl. 10 d.A.) hinreichend angekündigt. Gemäß § 23 Abs. 2 WEG setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin, den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11, Rn. 9, zitiert nach juris). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (BGH a.a.O.).

22

Auch wenn in der Einladung nicht ausdrücklich von einer Beschlussfassung die Rede war, musste jeder Wohnungseigentümer aufgrund der früheren Erörterungen auf der Eigentümerversammlung vom 01.09.2014, des am 22.06.2015 drohenden Verjährungseinritts und des Klammerzusatzes „Trotz mehrfacher Anfragen wurde uns kein aktueller Statusbericht gesendet.“ damit rechnen, dass auf der Eigentümerversammlung von der Verwaltung nicht nur ein Statusbericht über die Mängelbehebung durch die Fa. B. Wohnungsbau abgegeben werden würde, sondern die Wohnungseigentümer auch darüber beschließen, wie sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Bauträgerin mit größerem Nachdruck als bisher geltend machen und verfolgen könnten. Wegen des beschlossenen Kostenlimits von € 3.000,00 sind die finanziellen Auswirkungen angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft für die einzelnen Eigentümer als gering anzusehen.

23

Selbst wenn man die Ankündigung der Beschlussfassung als nicht ausreichend im Sinne von § 23 Abs. 2 WEG ansehen und daher von einem formellen Beschlussmangel ausgehen würde, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führte, würde die Beschlussfassung nicht darauf beruhen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass und warum die Beauftragung von Rechtsanwälten am 15.06.2015 nicht zielführend war. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verjährt waren. Dem Vortrag der Beklagten, die am 22.06.2015 ablaufende Verjährungsfrist sei durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 328 OH [nicht: „UH“] 6/15) gehemmt worden, ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Der Kläger hat im Übrigen nicht dazu vorgetragen, dass und durch welche Argumente er die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung davon hätte überzeugen können, den Beschlussantrag abzulehnen.

6.

24

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten bzw. ggfs. der Verwalterin aufzuerlegen gewesen wären, auch soweit er die Klage hinsichtlich der Anfechtung der zu TOP 2a und 7b gefassten Beschlüsse zurückgenommen hat.

25

Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagten dem Kläger zum Ersatz der Kosten verpflichtet sein sollen, erschließt sich der Kammer ohnehin nicht. Die Kostentragungspflicht der Verwaltung ergibt sich nicht aus § 49 Abs. 2 WEG. Vielmehr hat der Kläger das Kostenrisiko zu tragen, da es ihm - wie bereits oben unter Ziff. 3. Ausgeführt - im Falle nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 oblegen hätte, Einsicht in die Beschlusssammlung zu nehmen, um sich davon zu überzeugen, welche Beschlüsse mit welchem Inhalt auf der Eigentümerversammlung gefasst worden sind (vgl. LG München I, Beschluss vom 06.02 2008 - 1 T 22613/07, NJW 2008, 1823; Kammer, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10, ZMR 2010, 990; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2013 - 19 T 295/12, Wohnungseigentümer 2013, 167, zitiert nach juris).

7.

26

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 96/10 Verkündet am:
1. April 2011
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung
der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor
der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.
BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10 - LG Köln
AG Bergheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beizuladende wurde 1998 für die Dauer von fünf Jahren zum ersten Verwalter der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Er blieb in dieser Eigenschaft auch nach Ablauf der ersten Amtsperiode am 30. April 2003 tätig, weil alle Beteiligten die Notwendigkeit einer Neubestellung übersehen hatten. Dieses Versehen fiel in einem parallelen Rechtsstreit der Parteien wegen der Anfechtung von Beschlüssen aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2008 auf. Daraufhin lud die Vorsitzende des Beirats der Wohnungseigentümergemeinschaft die insgesamt 24 Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 2. April 2009 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 20. April 2009 ein, in der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 eine Anpassung der jährlichen Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage auf 5.000 € innerhalb des Wirtschaftsplans 2009, zu TOP 2 eine Sonderzahlung 2009 von insgesamt 5.000 € in die Instandhal- tungsrücklage und zu TOP 3 die Verwalterbestellung, der Verwaltervertrag und die Verwaltervollmacht behandelt werden sollten. Zu TOP 3 hieß es in der Einladung , der Verwalter solle auf der Grundlage eines Angebots für einen Verwaltervertrag ab dem 21. April 2009 erneut zum Verwalter bestellt und mit einer Vollmacht nach dem der Einladung beigefügten Muster versehen werden. Auf der Eigentümerversammlung zogen die Eigentümer die Behandlung von TOP 3 vor und beschlossen, den Beizuladenden auf der Grundlage seines Angebots für den Verwaltervertrag mit einigen inhaltlichen Änderungen erneut für die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter zu bestellen. Sie beschlossen ferner, auf die Instandhaltungsrücklage im Jahre 2009 insgesamt 5.000 € zu zahlen. Die sofortige Zahlung dieses Betrags in die Instandhaltungsrücklage in einer Summe im Wege einer Sonderumlage lehnten sie ab. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Kläger mit der Beschlussanfechtungsklage.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchten die Kläger weiterhin erreichen, dass alle drei Beschlüsse für ungültig erklärt werden. Für den Fall, dass der Senat ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse über die Instandhaltungsrücklage verneinen sollte, erklären sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wiederbestellung des Beigeladenen als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die Einladung sei ausreichend gewesen. Für die Entscheidung hierüber hätten, anders als die Kläger meinten, keine Alternativangebote beschafft und den Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugeleitet werden müssen. Das sei zwar für die Bestellung eines neuen Verwalters erforderlich, nicht aber für die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters. Um eine solche handele es sich hier. Bedenken gegen seine Eignung bestünden nicht. Dass er versäumt habe, rechtzeitig vor Ablauf seiner ersten Amtsperiode am 30. April 2003 für seine Wiederwahl oder die Bestellung eines anderen Verwalters zu sorgen, sei ein einmaliges Versehen. Zweifel an seiner Eignung als Verwalter ergäben sich auch deshalb nicht, weil er die Geschäfte zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer geführt habe. Gegen die Aufstockung der Instandhaltungsrücklage um 5.000 € im Geschäftsjahr 2009 sei nichts einzuwenden. Auch gegen die Zurückweisung des Antrags, die Instandhaltungsrücklage durch eine Sonderumlage sofort um 5.000 € zu erhöhen, bestünden keine Bedenken.

II.

4
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5
1. Der Beschluss über die Wiederbestellung des Beizuladenden als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden.
6
a) Zu der Wohnungseigentümerversammlung ist ordnungsgemäß eingeladen worden.
7
aa) Zuständig war hierfür nach § 24 Abs. 3 WEG die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, da die Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht über einen wirksam bestellten Verwalter verfügte. Die Einladung ist frist- und formgerecht ausgesprochen worden. Sie war hinreichend bestimmt.
8
bb) Die Einladung erlaubte entgegen der Auffassung der Kläger den Wohnungseigentümern auch, sich angemessen auf die Erörterung dieses Tagesordnungspunkts auf der Eigentümerversammlung vorzubereiten.
9
(1) Die Einladung enthält zwar keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der erneut zum Verwalter zu bestellende Beizuladende seit dem 1. Mai 2003 ohne förmliche Bestellung und ohne gültigen Vertrag als Verwalter tätig war. Ein entsprechender Hinweis war aber auch nicht veranlasst. Die Kläger selbst hatten kurz vor der Einladung zur Eigentümerversammlung in einem Parallelverfahren der Parteien das Fehlen der ordnungsgemäßen Bestellung und eines gültigen Verwaltervertrages aufgedeckt und mit diesem Problem alle übrigen Wohnungseigentümer vertraut gemacht. Aus diesem Grunde ist die Einladung auch nicht, wie nach § 24 Abs. 1 WEG sonst geboten, durch den Verwalter der Anlage ausgesprochen worden, sondern durch die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, wie dies nach § 24 Abs. 3 WEG bei Fehlen eines ordnungsgemäß bestellten Verwalters vorgesehen ist. Eingeladen war nicht zu einer ordentlichen, sondern zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Daraus und aus dem zeitlichen Zusammenhang zu dem Parallelverfahren war für jeden Wohnungseigentümer der Anlage offensichtlich, worum es ging.
10
(2) Einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Wohnungseigentümerversammlung stand auch nicht entgegen, dass die Möglichkeit, die Einzelheiten des Verwaltervertrages in der Versammlung zu diskutieren, in der Einladung nicht angesprochen war. Das war nicht erforderlich. Die Übersendung des Vertragsangebots mit der Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung konnte auch ohne nähere Erläuterung nur den Sinn haben, den Wohnungseigentümern eine Prüfung dieses Angebots zu er- möglichen. Dass bei dieser Prüfung aufkommende Bedenken in der Wohnungseigentümerversammlung geäußert und diskutiert werden konnten und sollten, verstand sich auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis von selbst (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1525, 1526). Der spätere Ablauf der Versammlung belegt, dass die Wohnungseigentümer die Einladung in diesem Sinne verstanden haben. Sie haben von der ihnen gebotenen Möglichkeit, Änderungen des vorgeschlagenen Verwaltervertrages anzusprechen und gegenüber der Verwaltung durchzusetzen, Gebrauch gemacht.
11
b) Eine Beschlussfassung über die Bestellung des Beizuladenden als Verwalter setzte nicht voraus, dass die Vorsitzende des Beirats Alternativangebote anderer Verwalter einholte und den Eigentümern vor der Eigentümerversammlung zur Prüfung zur Verfügung stellte.
12
aa) Nach nahezu einhelliger Meinung ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer nur bei einer Neubestellung (OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 59; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 35; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 26 WEG Rn. 5), nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich (BayObLG, WuM 1993, 488, 489; OLG Hamburg, ZWE 2002, 483, 484 unter 3; OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1525, 1526 unter 2; Bärmann /Pick, WEG, 19. Aufl., § 26 Rn. 22; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 55; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 26 Rn. 21; Staudinger/Bub, BGB, Bearb. 2005, § 26 WEG Rn. 148; anders offenbar OLG Hamm, NZM 2003, 486, 487 unter 3). Etwas anderes gilt danach nur, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat.
13
bb) Dem ist zuzustimmen. Alternativangebote können zwar den Wohnungseigentümern deutlicher aufzeigen, woran sie bei rein rechnerischer Be- trachtung mit dem amtierenden Verwalter sind. Insbesondere Schwächen in dessen Leistungsangebot treten oft nur durch die Einholung von Alternativangeboten zutage. Dieser Effekt lässt sich aber regelmäßig nur erreichen, wenn nicht der - in dieser Hinsicht befangene - amtierende Verwalter, sondern der Verwaltungsbeirat oder die Wohnungseigentümer selbst Konkurrenzangebote einholen. Dieser Aufwand ist nur angezeigt, wenn die Wohnungseigentümer oder erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einer Anlage mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind oder Anlass besteht, die Angemessenheit von dessen Honorierung zu überprüfen. Das Entgelt, das dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen sind, ist nicht der einzige und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist (OLG München, NJW-RR 2008, 26; AG Hamburg, ZMR 2008, 576). Entscheidend ist vielmehr, ob der in Aussicht genommene Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch im Alltag gut zurechtkommen. Denn nur dann ist ein reibungsloses Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt. Es widerspräche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung nicht, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkommen, festhalten, auch wenn er etwas teurer ist als andere Verwalter, die sie noch nicht aus eigenem Erleben kennen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat. Eine solche Veränderung läge etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 26).
14
cc) Danach waren hier keine Alternativangebote einzuholen und den Wohnungseigentümern vorzulegen.
15
(1) Die Wohnungseigentümer haben die amtierende Verwaltung wiederbestellt. Diese war zwar seit dem 1. Mai 2003 nicht mehr förmlich bestellt; es gab auch keinen gültigen Verwaltervertrag. Darauf kommt es aber für die Frage, ob bei der Bestellung des Verwalters Alternativangebote einzuholen und den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung vorzulegen sind, nicht an. Alternativangebote brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters nicht einzuholen, weil sie dem Gesichtspunkt, dass sie den amtierenden Verwalter und seine Arbeit kennen, den Vorrang gegenüber möglichen Einsparungen durch Beauftragung eines ihnen unbekannten neuen Verwalters den Vorzug geben dürfen. Dieser Gesichtspunkt greift auch hier. Das Fehlen einer förmlichen Wiederbestellung des Beizuladenden als Verwalter hat nicht zu einer Unterbrechung seiner Verwaltungstätigkeit geführt. Diese ist vielmehr nahtlos fortgesetzt worden. Die Wohnungseigentümer haben zudem darüber diskutiert, ob zusätzliche Angebote eingeholt werden sollten, und sich dagegen entschieden, weil sie eine Fortsetzung der nicht unterbrochenen Tätigkeit des Beizuladenden für sachgerecht hielten. Das widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
16
(2) Es liegt auch keine Veränderung des Sachverhalts vor.
17
Zwar hat der Beizuladende versäumt, für seine Wiederbestellung oder die Bestellung eines anderen Verwalters rechtzeitig Sorge zu tragen. Hierbei handelt es sich aber um ein einmaliges, zudem kollektives Versehen, weil der Fehler weder dem Beirat, dem die Klägerin selbst angehört hat, noch den Wohnungseigentümern aufgefallen ist. Dass die Verwaltungstätigkeit des Beizuladenden aus anderen Gründen zu beanstanden ist, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
18
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Kläger, der Beizuladende habe in der Vergangenheit die gebotene jährliche Wohnungseigentümerversammlung nicht immer durchgeführt. Dieser Vortrag ist unzuzureichend. Ihm lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Beizuladende es während der Zeit seiner förmlichen Bestellung als Verwalter, also bis zum 30. April 2003, versäumt hat, zu den jährlichen Eigentümerversammlungen einzuladen oder in der Zeit danach, in welcher er dazu schon mangels Bestellung nicht verpflichtet war. Das bedarf aber keiner Vertiefung, weil das behauptete Defizit in der Amtsführung des Beigeladenen nach eigenem Vortrag der Kläger zwischenzeitlich abgestellt worden ist.
19
c) Aus diesen Gesichtspunkten lässt sich deshalb auch nicht eine mangelnde Eignung des Beizuladenden als Verwalter ableiten. Substantiierten Vortrag zu anderen Gründen, aus denen sich die fehlende Eignung des Beizuladenden ergeben könnte, haben die Kläger nicht gehalten.
20
2. Nicht zu beanstanden sind auch die Beschlüsse zu TOP 2 und 3, durch welche die Wohnungseigentümer im Ergebnis beschlossen haben, die Zahlung von 5.000 € auf die Instandhaltungsrücklage im Verlauf des Wirtschaftsjahres 2009 sukzessive aufzubringen und nicht, wie mit TOP 3 vorgeschlagen und von den Klägern angestrebt, im Wege der Sonderumlage in einem Zuge.
21
a) Den Klägern fehlt allerdings entgegen der Andeutung des Berufungsgerichts nicht das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung dieser Beschlüsse. Das Berufungsgericht leitet dies auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51) daraus ab, dass die Kläger sich auf die Anfechtung beider Beschlüsse beschränkt und keinen zusätzlichen Verpflichtungsantrag gestellt haben. Das ist indes nicht erforderlich. Das Interesse des Wohnungseigentümers an der Anfechtung eines so genannten Negativbeschlusses ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88, 92 Rn. 13) schon daraus, dass die Wohnungseigentümer im Ergebnis die sofortige Aufbringung der Einzahlung in die Rücklage abgelehnt und für eine gestreckte Aufbringung votiert haben.
22
b) Die beschlossene Form der Aufbringung der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage ist indes in der Sache nicht zu beanstanden.
23
aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daraus, dass die Kläger zu Top 3 eine Sonderumlage beantragt haben und ein konkreter Anlass hierfür nicht besteht. Der Antrag der Kläger zielte erkennbar nicht darauf ab, zur Abdeckung aktuell aufgelaufener Defizite oder zur Finanzierung einer konkreten Einzelmaßnahme eine Sonderumlage im technischen Sinne des Wortes aufzubringen. Vielmehr ergab sich aus dem Antrag, dass er die Aufbringung der unstreitig erforderlichen Zahlung von 5.000 € auf die Instandhaltungsrücklage in einem Zuge und nicht gestreckt über das Wirtschaftsjahr 2009 erreichen wollte. Dann aber kommt es nicht auf einen konkreten Anlass, sondern darauf an, ob die Zurückweisung einer sofortigen Aufstockung ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.
24
bb) Das ist nicht der Fall. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nur auf, eine angemessene Instandhaltungsrücklage anzusammeln. In welchem Zeitraum diese angesammelt werden muss, legt die Vorschrift nicht fest. Deshalb haben die Wohnungseigentümer nicht nur bei der Bestimmung der Höhe der Instandhaltungsrücklage, sondern auch bei der Bestimmung des Zeitraums, in welchem sie aufgebracht werden soll, in den Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Ermessen (BayObLG, NZM 1999, 34, 35 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 959; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 124; Riecke /Schmid/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 254; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rn. 206). Dieses Ermessen mag sich im Einzelfall reduzieren und die sofortige Aufstockung einer Instandhaltungsrücklage erforderlich machen. Gesichtspunkte , die eine solche Ermessensreduktion begründen oder auch nur nahe legen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie haben lediglich auf das - mit etwa zehn Jahren zudem nicht besonders hohe - Alter des Gebäudes und darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von zehn Jahren Reparaturen anfallen können. Konkrete zu erwartende Reparaturen, die mit den vorhandenen Mitteln nicht bezahlt werden könnten, haben die Kläger dagegen nicht vorgetragen. Mit der bloßen theoretischen Möglichkeit größeren Reparaturbedarfs lässt sich eine Einschränkung des Gestaltungsermessens der Wohnungseigentümermehrheit nicht begründen. Hinzu kommt, dass plötzlich auftretende Sonderbedürfnisse durch eine dann anlassbezogene wirkliche Sonderumlage finanziert werden können.

III.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 24.09.2009 - 29b C 237/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 - 29 S 202/09 -

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

7
a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht , sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11; Merle in Bärmann, WEG 11. Aufl., § 26 Rn. 40). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 40; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 63). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (OLG Stuttgart aaO; Hügel in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 26 WEG Rn. 9).
11
(2) Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG aF ein Notverwalter bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der WEG-Novelle von 2007 (Gesetz vom 26. März 2007, BGBl. I S. 370) aufgehoben worden. Das bedeutet aber nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die Wohnungseigentümer haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (Begründung der WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/887 S. 35 zu Nr. 12 b), durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden (Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 193 aE; Jennißen/Suilmann, WEG 2. Aufl., § 21 Rn. 159; Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rn. 90 aE; Timme/Elzer, aaO, § 21 Rn. 419). In diesem Rahmen ist die Bestellung eines Notverwalters weiterhin möglich (Jennißen/Suilmann und Spielbauer/Then, jeweils aaO). Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht Gebrauch gemacht. Das setzte kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG aber weiterhin beantragt (Timme/Elzer aaO) und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden. In diesem Sinne hat das Amtsgericht den Antrag der Kläger ausgelegt.
7
a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht , sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11; Merle in Bärmann, WEG 11. Aufl., § 26 Rn. 40). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 40; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 63). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (OLG Stuttgart aaO; Hügel in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 26 WEG Rn. 9).

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

9
aa) Aus § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Dieser Bestimmung zufolge darf die Abberufung des Verwalters auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Besteht diese Beschränkung , folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter unter dieser Voraussetzung abberufen dürfen und es in jedem Fall ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 21 Abs. 4 WEG setzt voraus, dass die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen oder - mit anderen Worten - ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ob die Entscheidung der Wohnungseigentümer dieser Anforderung auch dann genügen kann, wenn sie sich gegen die Abberufung entscheiden, lässt sich § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht entnehmen.
7
a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht , sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11; Merle in Bärmann, WEG 11. Aufl., § 26 Rn. 40). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 40; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 63). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (OLG Stuttgart aaO; Hügel in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 26 WEG Rn. 9).
9
aa) Aus § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Dieser Bestimmung zufolge darf die Abberufung des Verwalters auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Besteht diese Beschränkung , folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter unter dieser Voraussetzung abberufen dürfen und es in jedem Fall ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 21 Abs. 4 WEG setzt voraus, dass die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen oder - mit anderen Worten - ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ob die Entscheidung der Wohnungseigentümer dieser Anforderung auch dann genügen kann, wenn sie sich gegen die Abberufung entscheiden, lässt sich § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht entnehmen.
12
cc) Schließlich ist der Sache nach die unbedingte Durchsetzung des Kopfprinzips nicht geboten, weil es dem Objekt- oder Wertprinzip nicht generell überlegen ist (vgl. Derleder, ZWE 2008, 253, 256; Hügel/Elzer, NZM 2009, 457, 463). Immerhin bestimmen sich die mit der Verwaltung verbundenen wirtschaftlichen Lasten im Regelfall nach den Miteigentumsanteilen und nicht nach Köpfen. Nicht zu verkennen ist zwar die Gefahr der Majorisierung durch einzelne Eigentümer zu Lasten einer rechnerischen Mehrheit nach Kopfzahlen. Den erforderlichen Minderheitenschutz gewährleistet aber das Prinzip ordnungsmäßiger , dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechender Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG) und dessen gerichtliche Kontrolle im Wege der Anfechtungsklage. Daraufhin sind Beschlüsse sorgfältig zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 53 f.; Jennißen in Jennißen, aaO, § 26 Rn. 40 bis 42; Derleder, ZWE 2008, 253,

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

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aa) Nach dieser Vorschrift setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin , den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 76; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 29 f.). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können , was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 83; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 77).

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.